{"status":"available","doknr":"OLD267734","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1214.6K2540.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"6 K 2540/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 294,04 EUR nebst \nJahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Baugrundstücks \"B. \" in I. , das durch\nTeilung des früheren Grundstücks mit der Parzellennummer 406 entstanden ist und\nin einem im Zusammenhang bebauten Bereich der Beklagten liegt, für den im Jahre\n1960 ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden ist; das allerdings nicht zur\nAufstellung eines rechtskräftigen Bebauungsplans geführt hat. \n\n3\n\nNach der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens fand im Jahre 1960 eine\nUmlegung statt, bei der die Parzelle 406 entstand. Außerdem wurde die im\nPlanentwurf vorgesehene Planstraße - die heutige Straße \"B. \" - gebaut, durch die\nunter anderem das Grundstück mit der Parzellennummer 406 erschlossen wurde.\nSpätestens im Jahre 1968 stattete die Beklagte die Planstraße mit einer\nBeleuchtungsanlage aus, wobei sie die Straßenlaternen neben dem\nStraßengrundstück auf den Privatgrundstücken platzierte, davon eine etwa in der\nMitte des damaligen Grundstücks mit der Parzellennummer 406.\n\n4\n\nEtwa im März/April 2001 verkaufte der informatorisch als Zeuge angehörte Herr\nS. T. , der Eigentümer des damaligen Grundstücks mit der\nParzellennummer 406, dieses Grundstück an die Kläger, den Vater der Klägerin und\nden Bruder der Klägerin. Im Kauftermin beauftragten die Kläger, der Vater der\nKlägerin und der Bruder der Klägerin den Notar, die Teilung des Grundstücks in die\nWege zu leiten. Dadurch entstanden die Grundstücke mit den Parzellen-Nrn. 1259,\n1260 und 1261. Die Kläger erwarben das Eigentum am mittleren der neu gebildeten\nGrundstücke mit der Parzellen-Nr. 1260, auf dem die in den 60-er Jahren in der Mitte\ndes damaligen Grundstücks mit der Parzellennummer 406 aufgestellte\nStraßenlaterne seit der Grundstücksteilung steht. Der Vater und der Bruder der\nKlägerin erwarben das Eigentum an den Nachbargrundstücken mit den Parzellen-\nNrn. 1259 (Vater) bzw. 1261 (Bruder). Ende Juli 2001 stellten die Kläger einen\nBauantrag für ein Einfamilienwohnhaus und eine voll unterkellerte Pkw-Garage; weil\ndie Garage wegen der Unterkellerung im Bauwich nicht genehmigungsfähig war,\nbestimmten sie dabei die Lage des - rechtwinkelig zur Straße aufgestellten -\nGaragenbaukörpers so, dass er mit der grenznächsten Ecke einen Abstand von\nexakt 3 Metern zur schräg verlaufenden Grenze zum Nachbargrundstück des\nBruders der Klägerin einhält. \n\n5\n\nIn den Jahren 2002 und 2003 errichteten die Kläger das Einfamilienhaus und die\nGarage entsprechend der erteilten Baugenehmigung. In der Bauphase wurde ihnen\nbewusst, dass sich im Einfahrtsbereich der Garage die in den 60-er Jahren\naufgestellte Straßenlaterne befand. Nachdem sie die Überzeugung gewonnen\nhatten, die Straßenlaterne behindere sie beim Hineineinfahren in die Garage von der\nStraße aus wie auch beim Herausfahren von der Garage auf die Straße erheblich,\nforderten sie die Beklagte Ende des Jahres 2003 schriftlich auf, die Straßenlaterne\nauf Kosten der Gemeinde so zu versetzen, dass ihnen die uneingeschränkte\nNutzung der Garagenzufahrt möglich sein würde. Mit Schreiben vom 26. Januar\n2004 lehnte die Beklagte das Begehren der Kläger ab. Der Prozessbevollmächtigte\nder Kläger erneuerte deren Antrag mit Schriftsatz vom 3. März 2004, woraufhin die\nBeklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2004 das Begehren der Kläger erneut ablehnte,\nzugleich aber anbot, das Versetzen der Straßenlaterne auf Kosten der Kläger zu\nveranlassen. Auch das nachfolgende Angebot der Kläger, die Kosten für das\nVersetzen der Straßenlaterne auf dem Grundstück der Kläger hälftig zu teilen, lehnte\ndie Beklagte ab.\n\n6\n\nUm den nach ihrer Überzeugung bestehenden Misstand bezüglich der Nutzung\nihres Grundstücks möglichst bald zu beenden, erklärten sich die Kläger im Februar\n2005 bereit, die Kosten das Versetzen der in Rede stehenden Straßenlaterne unter\ndem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung der letztlichen Kostentragungspflicht\nvorläufig zu übernehmen. Daraufhin wurde die Straßenlaterne auf Veranlassung der\nBeklagten im Frühsommer 2005 versetzt. Die entstandenen Kosten in Höhe von\n588,08 EUR ersetzen die Kläger der Beklagte auf deren Verlangen\nvereinbarungsgemäß.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 7. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, die\nBeklagte sei nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs\nverpflichtet, ihnen die 588,08 EUR zu erstatten, den sie vereinbarungsgemäß für das\nVersetzten der Straßenlaterne auf ihrem Grundstück an die Beklagte gezahlt hätten.\nZwar hätten sie selber beantragt, die Straßenlaterne zu versetzen. Auch habe die\nStraßenlaterne das damals noch nicht bebaute Grundstück zunächst nicht\nbeeinträchtigt. Es habe jedoch von Anfang an eine so genannte \"latente Störung\"\nvorgelegen. Mit der rechtmäßig erfolgten Errichtung ihres Einfamilienhauses und der\nGarage sei die latent seit den 60-er Jahren vorhandene Störung akut und die\nAufstellung der Straßenlaterne am früheren Standort rechtswidrig geworden. Die in\nden 60-er Jahren erfolgte Maßnahme verletze nach dem Bau der Garage ihr\nEigentumsrecht. Eine Pflicht zur Duldung der Straßenlaterne am früheren Standort\nbestehe nicht, sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.\nDenn nach dieser Vorschrift dürften dem Eigentümer keine unzumutbaren, in die\nSubstanz des Eigentums eingreifenden Sonderbelastungen auferlegt werden. So\ndürfe ein Mast zum Beispiel nicht so aufgestellt werden, dass durch ihn die weitere\nlegale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert werde.\nDiese Auffassung werde auch im Kommentar von Ernst/Zinkahn/Bielenberg zum\nBaugesetzbuch vertreten. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks als Folge des Aufstellens einer\nStraßenlaterne auf ihrem Grundstück hinzunehmen. Außerdem sei zu ihren Gunsten\nzu berücksichtigen, dass die Beleuchtungsfunktion der Straßenlaterne durch die\ngeringfügige Verschiebung des Standorts nicht beeinträchtigt worden sei.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 588,08 EUR nebst\nJahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils\ngültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, die Kläger seien zur Duldung der\nStraßenlaterne am früheren Standort nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet\ngewesen. Das Versetzen eines Lampenmastes auf einem privaten Grundstück könne\nauch dann nicht verlangt werden, wenn der Lampenmast dem\nGrundstückseigentümer an dieser Stelle hinderlich geworden sei. Dem Interesse der\nKläger sei dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass die Straßenlaterne\nauf ihre Kosten versetzt worden sei. Eine Verpflichtung der Kläger, die\nStraßenlaterne am alten Standort zu dulden, habe sich außerdem aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben ergeben. Die Straßenlaterne sei in den\n60-er Jahren rechtmäßig am alten Standort aufgestellt worden. Die damals\nrechtmäßig getätigte Investition des Beklagten sei schutzwürdig. Den Klägern sei es\nnach Treu und Glauben zuzumuten gewesen, das ihnen Mögliche zu tun, die nach\ndem Bau der Garage behaupteten Zufahrtsprobleme zu vermeiden. Es sei ihnen zum\nBeispiel zuzumuten gewesen, den Baukörper der Garage anders zu positionieren.\nUnabhängig davon habe der vom Gericht durchgeführte Beweistermin ergeben, dass\nes mit der nötigen Umsicht und Sorgfalt durchaus möglich sei, auch dann unter\nzumutbaren Bedingungen in die Garage ein- und aus ihr herauszufahren, wenn die\nStraßenlaterne noch am alten Standort stünde. Die Kläger dürften keine optimalen\nEin- und Ausfahrtsbedingungen verlangen. Es sei ihnen durchaus zuzumuten, eine\ngewisse Erschwernis beim Ein- und Ausfahren in die bzw. aus der Garage auf sich\nzu nehmen. Ihr Eigentum werde durch die im Beweistermin festgestellte geringfügige\nErschwernis nicht so spürbar belastet, dass dadurch für den Beklagten die Pflicht\nentstanden sei, auf seine Kosten die Straßenlaterne zu versetzen.\n\n13\n\nDas Gericht hat zu den Fragen, wann die Straßenlaterne auf dem Grundstück\nder Kläger durch die Gemeinde aufgestellt worden ist und ob die Gemeinde die\nZustimmung des damaligen Grundstückseigentümers zum gewählten Standort\njemals eingeholt hat sowie dazu, ob während der Kaufverhandlungen mit den\nKlägern im Jahre 2001 über den problematischen Standort der Straßenlaterne\ngesprochen worden ist, Beweis erhoben durch die informatorische Anhörung des\nHerrn S. T. , des Voreigentümers des Grundstücks der Kläger. Wegen des\nErgebnisses der Beweiserhebung wird auf die im Erörterungstermin vom 17. August\n2006 gefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n14\n\nAußerdem ist durch Augenscheinseinnahme Beweis darüber erhoben worden,\nob und in welchem Ausmaß die Zufahrt zur Garage der Kläger von der Straße aus\nund die Ausfahrt von der Garage der Kläger auf die Straße durch die inzwischen\nversetzte Straßenlaterne erschwert war. Den Klägern ist in diesem Zusammenhang\naufgegeben worden, die behaupteten Ein- und Ausfahrprobleme praktisch zu\ndemonstrieren. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das\nhierüber gefertigte Protokoll des Beweis- und Erörterungstermins vom 18. Oktober\n2006 und auf die im Termin gefertigten und dem Protokoll als Anlage beigefügten\nLichtbilder Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte und auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang\nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. \n\n19\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte\ndes Geldbetrages, den sie für das auf ihr Verlangen erfolgte Versetzen einer\nStraßenlaterne auf ihrem Grundstück im Frühsommer 2005 unter Vorbehalt an die\nBeklagte gezahlt haben. Rechtsgrundlage des Rückzahlungsanspruchs der Kläger\nist der - nicht kodifizierte - allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, der\nals eigenständiges Rechtsinstitut \"aus allgemeinen Grundsätzen des\nVerwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\" abzuleiten\nund gegeben ist, \"wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage\nnicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert\". \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975, Az: VI C 163.73\nBVerwGE 48, 279 (286); s. auch BVerwG, Urteil vom 22.\nOktober 1998, Az: 7 C 38/97, BVerwGE 107, 299 (307).\n\n21\n\nDessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die von Beklagten\nerzwungene Überweisung eines Geldbetrag in Höhe der für das Versetzen der\nStraßenlaterne im Jahre 2005 entstandenen Gesamtkosten vom Konto der Kläger\nauf das Konto der Gemeinde zu einer \"mit der Rechtslage nicht mehr\nübereinstimmenden Vermögenslage\" geführt hat. Die mit der Zahlung der Kläger\nerfolgte Vermögensverschiebung stimmt mit der Rechtslage nicht überein, weil die\nKläger nicht verpflichtet sind, mehr als die Hälfte der Kosten für das Versetzen der\nStraßenlaterne auf ihrem Grundstück zu tragen. \n\n22\n\nDie rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der Kosten für das\nVersetzen der Straßenlaterne auf dem Grundstück der Kläger zu tragen, ergibt sich\naus der Grundregel des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass Grundstückseigentümer\nzwar das Anbringen der in der Vorschrift aufgeführten Gegenstände für die\nStraßenbeleuchtung auf ihrem Grundstück dulden müssen, dass sie aber keine\nZahlungspflicht trifft; die Kosten für Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat\nnach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht der Eigentümer, sondern der\nErschließungsträger, hier also die Beklagte, zu tragen. \n\n23\n\nVgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg,\nBaugesetzbuch Kommentar, Band III, Stand: März 2006, Rdn.\n6; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch Kommentar, Band 4,\nStand: Dezember 2005, § 126 Rdn. 7.\n\n24\n\nAusdrücklich ist die Pflicht des Erschließungsträgers in § 126 Abs. 1 BauGB zwar\nnur für den Fall geregelt, dass die kostenauslösenden Maßnahmen auf Veranlassung\ndes Erschließungsträgers durchgeführt werden. Die am Sinn und Zweck der\nVorschrift orientierte Auslegung führt indessen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass\ndie in § 126 Abs. 1 BauGB angelegte Zahlungspflicht den Erschließungsträger auch\ndann treffen kann, wenn Kosten durch Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 1\nBauGB anfallen, die - wie im vorliegenden Fall - auf Verlangen bzw. Veranlassung\ndes Grundstückseigentümer entstehen. In einem solchen Fall ist der\nErschließungsträger nämlich immer dann grundsätzlich zur Kostentragung\nverpflichtet, wenn der Eigentümer die Durchführung der kostenverursachenden\nMaßnahmen mit Recht vom Erschließungsträger verlangt. Dies ergibt sich im\nEinzelnen aus folgenden Erwägungen:\n\n25\n\nDie in § 126 Abs. 1 BauGB ausdrücklich erfolgte Regelung der Kostentragung in\nFällen, in denen Maßnahmen auf Initiative des Erschließungsträgers durchgeführt\nwerden, ist ersichtlich nicht abschließend. In der Lebenswirklichkeit wurden und\nwerden Erschließungsstraßen einschließlich der Straßenbeleuchtung oftmals\nhergestellt, bevor die erschlossenen Grundstücke bebaut werden. Damit entspricht\nes der Lebenswirklichkeit, dass der Fall eintreten kann, dass eine vorhandene\nStraßenbeleuchtung einer späteren Bebauung angepasst werden muss, indem etwa\n- wie im vorliegenden Fall - eine Straßenlaterne zu versetzen oder - wenn zum\nBeispiel an einem Haus nachträglich eine zusätzliche Außendämmung zur\nEnergieeinsparung angebracht wird - Haltevorrichtungen für die Straßenbeleuchtung\nan der Hauswand zu verändern sind. In solchen Fällen entstehen Kosten durch\nArbeiten an der Straßenbeleuchtung auf Verlangen des Eigentümers des für die\nStraßenbeleuchtung in Anspruch genommenen Grundstücks und es drängt sich\ngeradezu auf, auch diese Fälle bezüglich der Kostentragung durch Auslegung in den\nRegelungsbereich des § 126 Abs. 1 BauGB einzubeziehen, und zwar mit folgender\nMaßgabe: Ist der Eigentümer nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, die auf\nseinem Grundstück bereits rechtmäßig vorhandene Einrichtung der\nStraßenbeleuchtung unverändert zu dulden, muss er selbst die Kosten für die in\nseinem Interesse erfolgenden Arbeiten an der Straßenbeleuchtung tragen; kann der\nEigentümer demgegenüber mit Recht vom Erschließungsträger verlangen, dass\ndieser die Beleuchtungseinrichtung einer veränderten Situation auf dem Grundstück\nanpasst, so ist die Grundregel des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden, dass die\nZahlungspflicht den Erschließungsträger trifft. Ob der Eigentümer vom\nErschließungsträger mit Recht - und damit auf dessen Kosten - Anpassungsarbeiten\nan der vorhandenen Beleuchtungseinrichtung - gestützt auf sein Eigentumsrecht -\nverlangen kann, ist dabei anhand der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB normierten\nDuldungspflicht des Eigentümers zu entscheiden. Greift sie ein, muss der\nEigentümer die Kosten tragen; besteht keine Duldungspflicht, trägt grundsätzlich der\nErschließungsträger die Kosten.\n\n26\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Beklagte als\nErschließungsträgerin grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet; lediglich mit\nRücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ist die Zahlungspflicht der\nBeklagten auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n27\n\nHierzu ist im Einzelnen auszuführen:\n\n28\n\nDie Kläger haben - gestützt auf ihr Eigentumsrecht - von der Beklagten mit Recht\nverlangt, die auf ihrem Grundstück aufgestellte Straßenlaterne zu versetzen.\nNachdem sie eine Garage gebaut hatten, in deren Einfahrtsbereich sich die\nStraßenlaterne am alten Standort befand, waren sie nicht länger aus § 126 Abs. 1 Nr.\n1 BauGB verpflichtet, die Straßenlaterne am alten Standort zu dulden. \n\n29\n\nNach dem Wortlaut der Vorschrift hat der Eigentümer zwar das Anbringen von\nHaltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung\neinschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu\ndulden. Außerdem muss der Eigentümer in der Folge des Anbringens - als Ergebnis\neiner an dem mit der Norm verfolgten Erschließungszweck orientierten erweiternden\nAuslegung - auch die Unterhaltung und Verbesserung sowie das Entfernen der in\n§ 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Anlagen dulden. Auch ist die Duldungspflicht\nim dargelegten Umfang den betroffenen privaten Eigentümern zu Recht grund-\nsätzlich als eine entschädigungslos hinzunehmende Einschränkung ihres Eigentums\nauferlegt, weil sie (1) grundsätzlich alle für eine Erschließungsmaßnahme nach § 126\nAbs. 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch zu nehmenden Eigentümer gleichermaßen trifft und\ndie mit der Inanspruchnahme verbundenen Eingriffe in das Privateigentum in der\nRegel keine schweren Belastungen mit sich bringen und (2) die Eigentümer durch die\nErschließungsanlagen, deren Herstellung die Duldungspflicht dient, Vorteile erfahren,\ndie eventuelle Nachteile durch die in der Regel geringfügige Inanspruchnahme des\nprivaten Grundstücks mehr als ausgleichen.\n\n30\n\nVgl. Ernst/Grziwotz a.a.O, Rdn. 4.\n\n31\n\nZugunsten des privaten Eigentümers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die\nDuldungspflicht in besonders gelagerten Einzelfällen ganz oder teilweise entfallen\nkann, wenn die Ausübung der dem Erschließungsträger durch § 126 Abs. 1 Nr. 1\nBauGB eingeräumten Rechte den Eigentümer unangemessen belastet.\n\n32\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 13. September 1995 - Az.: 4 L 153/94 -,\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 19. Mai 1994 - Az.: 23 A 3541/92 -, Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. März 1986 - Az.: 15 B\n85 A.1126 -, alle nachgewiesen in juris; ferner\nBattis/Krautzberger/\nLöhr, Baugesetzbuch, § 126 Rdn. 4.\n\n33\n\nDer verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt in\nsolchen Fällen die Duldungspflicht zugunsten des Eigentümers, dessen Grundstück\nin Anspruch genommen wird. Als Folge der Anwendung des\nVerhältnismäßigkeitgrundsatzes dürfen z.B. nur solche Anlagen oder Einrichtungen\nauf dem Privatgrundstück angebracht werden, die für die jeweilige Erschließung -\nhier für die Ausleuchtung der Straße \"B1. \" - geeignet und erforderlich sind. Der\nVerhältnismäßigkeitgrundsatz gebietet z.B. aber auch, im Einzelfall in das konkret\nbelastete Eigentum möglichst schonend einzugreifen und auf vorhandene - legale -\nBaulichkeiten und Nutzungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. \n\n34\n\nSchließlich wird die Duldungspflicht zugunsten des Eigentümers auch dadurch\neingeschränkt, dass durch die Ausübung der dem Erschließungsträger durch § 126\nAbs. 1 Nr. 1 BauGB eingeräumten Rechte nicht die weitere legale Ausnutzung des\nGrundstücks verhindert oder wesentlich erschwert werden darf. \n\n35\n\nVgl. Ernst/Grziwotz a.a.O, Rdn. 11a.\n\n36\n\nEin in diesem Sinne intensiver Eingriff in das Privateigentum entspricht nicht dem\nWillen des Gesetzgebers, der - wie dargelegt - von einer gleichmäßigen Belastung\naller betroffenen Eigentümer ausgeht. Dementsprechend kann eine Veränderung der\nbaulichen Situation auf einem Grundstück durch die legale Ausübung eines\nBaurechts dazu führen, dass eine bereits konkret bestehende Duldungspflicht des\nEigentümers später wieder entfällt. Auch wenn für eine Beleuchtungsanlage - im Fall\nder Kläger eine Straßenlaterne - zunächst in der konkreten Ausgestaltung auf dem\nprivaten Grundstück zu dulden war, kann der Eigentümer die Anpassung der\nBeleuchtungsanlage an veränderte Umstände auf seinem Grundstück - hier das\nVersetzen der Straßenlaterne nach dem Bau der Garage - verlangen, wenn es ihm in\nAnsehung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG\nsowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht\nzuzumuten ist, in Erfüllung der ihm zugunsten des Erschließungsträgers auferlegten\nDuldungspflicht auf bestimmte Möglichkeiten der Nutzung seines Grundeigentums zu\nverzichten. Allerdings ist bei der insoweit im Einzelfall zu treffenden Wertung des\nGerichts zugunsten des Erschließungsträgers in Rechnung zu stellen, dass er\nrechtmäßig bereits eine Investition getätigt hat, die deshalb im Grundsatz Schutz\nverdient und mit dem Interesse des Eigentümers an einer Veränderung abzuwägen\nist. Kann der Eigentümer die bereits vorhandene Anlage unverändert belassen, ohne\nhiervon spürbar und nachhaltig in der Ausnutzung seines Eigentumsrechts\neingeschränkt zu werden, ist der Erschließungsträger nach Sinn und Zweck des §\n126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht verpflichtet, eine rechtmäßig aufgestellte\nBeleuchtungseinrichtung mit erheblichem finanziellem Aufwand den\nVeränderungswünschen des Eigentümers anzupassen. Dies ist etwa der Fall, wenn\ndas Versetzen einer Straßenlaterne zwar im Zusammenhang mit einer\nNeubaumaßnahme, letztlich aber nur aus ästhetischen Gründen verlangt wird. Wiegt\ndagegen die Schmälerung seines Eigentums, was insbesondere bei einer faktischen\nEinschränkung der Ausnutzung von Baurechten auf dem Grundstück der Fall sein\nwird, schwer, so steht ihm der in Rede stehende Anpassungsanspruch zu. \n\n37\n\nAusgehend von den dargelegten Auslegungsgrundsätzen durften die Kläger\ngrundsätzlich von der Beklagten verlangen, die spätestens im Jahre 1968 rechtmäßig\naufgestellte Straßenlaterne - dem Grundprinzip des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB\nentsprechend auf Kosten der Beklagten - zu versetzen. Ihnen war nicht zuzumuten,\ndie Straßenlaterne am alten Standort - 80 cm innerhalb des Einfahrbereichs ihrer\nGarage - zu dulden. Auch in Ansehung der Tatsache, dass die Straßenlaterne in den\nsechziger Jahren am alten Standort rechtmäßig aufgestellt worden ist, war das\nKosteninteresse der Beklagten an der Beibehaltung des alten Standorts weniger\ngewichtig als das verständliche Interesse der Kläger an einer gefahrfreien\nEinfahrzone vor ihrer Garage. Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n38\n\nDie Kläger waren nicht verpflichtet, den Konflikt \"Garageneinfahrt /\nStraßenlaterne\" durch eine Anpassung ihrer Baupläne an den alten Standort\nder Straßenlaterne zu vermeiden. Dass sie - wie sie überzeugend dargelegt\nhaben - in der Planungsphase überhaupt nicht daran gedacht haben, dass die\nStraßenlaterne zu Problemen im Einfahrbereich der Garage führen würde,\nführt nicht zu einer gesteigerten Duldungspflicht. Denn selbst wenn sie schon\nin der Planungsphase die Probleme gesehen hätten, die dann nach der\nFertigstellung der Garage bestanden, wäre ihnen eine Umplanung nicht\nzuzumuten gewesen. Denn die bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks\neinschließlich der Wahl des Standorts für die Garage ist in jeder Hinsicht\nüblich und nachvollziehbar erfolgt; auch steht sie mit den Bauvorschriften in\nEinklang, die z.B. ein Verschieben des unterkellerten Garagenbaukörpers in\nden Bauwich hinein nicht erlauben. Dass die Kläger auf die Ausnutzung ihres\nBaurechts in Bezug auf den Standort der Garage teilweise verzichteten,\nkonnte die Beklagte nach dem oben ausführlich dargelegten Sinn und Zweck\ndes § 126 Abs. 1 BauGB somit nicht erwarten.\n\n39\n\nDie durch die Straßenlaterne am alten Standort vor der Garageneinfahrt\nverursachten Probleme waren genügend gewichtig, um das Verlangen nach\neinem Versetzen der Straßenlaterne vernünftig zu begründen. Dass die\nStraßenlaterne am alten Standort eine Gefahrenquelle darstellte, kann nicht\nernstlich bestritten werden. Den Klägern ist beizupflichten, dass die latente\nGefahr eines Sachschadens bestand, so lange sich die Straßenlaterne am\nalten Standort befand. Insbesondere die Fahrdemonstrationen im zweiten\nOrtstermin haben bestätigt, dass durch die Straßenlaterne am alten Standort\neine deutlich erhöhte Aufmerksamkeit bei jedem Ein- und Ausfahrvorgang in\ndie bzw. aus der Garage erforderlich war. Jeder vernünftig denkende Dritte in\nder Lage der Kläger würde eine solche latente Gefahr einer Kollision des\nWagens mit der Straßenlaterne durch das Versetzen der Straßenlaterne\nbeseitigen. Dass im Grunde auch die Beklagte nicht anders darüber denkt, ist\nim ersten Ortstermin daran erkennbar geworden, dass im Rahmen der\nErörterung ein Einvernehmen aller Beteiligten darüber bestand, dass die\nStraßenlaterne niemals am alten Standort aufgestellt worden wäre, wenn die\nBaugrundstücke schon im Jahre 1968 den heutigen Zuschnitt gehabt\nhätten.\n\n40\n\nDie Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne waren mit 588,08 EUR\nnicht so erheblich, dass deswegen die Kläger ihre Bauplanung dem alten\nStandort der Straßenlaterne hätten anpassen müssen. Sie sind im Grunde\neher gering, wenn man z.B. nur einmal dagegen hält, welche\nGrundsteuermehreinnahmen der Beklagten Jahr für Jahr dadurch zufließen,\ndass die Kläger ihr Grundstück bebaut haben. Der Kostenaspekt wird auch\nnicht durch den Hinweis der Beklagten auf Vergleichsfälle gewichtiger. Denn\nauf Frage des Gerichts hat die zuständige Amtsleiterin in der\nGemeindeverwaltung der Beklagten ausgeführt, in den vergangenen 10 bis\n12 Jahren seien etwa 4 bis 5 Anträge pro Jahr an die Gemeindeverwaltung\nherangetragen worden, wegen des zurückgehenden bzw. auslaufenden\nBaubooms rechne sie allerdings damit, dass die Zahl der Anträge sich in\nZukunft verringern werde. Die tatsächliche Zahl der Vergleichsfälle - die\neventuell noch zu reduzieren ist, weil aus den Angaben Amtsleiterin nicht zu\nentnehmen ist, ob bei Anwendung der Auslegungskriterien des Gerichts zu §\n126 Abs. 1 BauGB in jedem dieser Fälle die Beklagte die Kosten zu tragen\ngehabt hätte bzw. in Zukunft zu tragen hat - ist damit im Verhältnis zur\nGesamtzahl Einwohner der Beklagten nicht so hoch, dass dem Vertrauen der\nBeklagten auf den Bestand einmal gewählter Aufstellorte für Straßenlaternen\nmit Rücksicht auf die Kosten für das Versetzen einer Straßenlaterne ein\ngrößeres Gewicht beigemessen werden müsste.\n\n41\n\nObwohl die Kläger damit grundsätzlich von der Beklagten verlangen durften, die\nStraßenlaterne auf Kosten der Beklagten zu versetzen, hält es das Gericht in\nAnwendung des auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedankens aus\n§ 254 BGB für angemessen, dass die Kläger ebenfalls die Hälfte der Kosten für das\nVersetzen der Straßenlaterne tragen. Die Beteiligung der Kläger an den Kosten\nfindet ihre Rechtfertigung darin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im\nzweiten Ortstermin ein Grenzfall gegeben ist, der am gerechtesten durch die Teilung\nder Kosten zwischen Klägern und Beklagter zu entscheiden ist. Den Klägern ist zwar\n- wie dargelegt - einzuräumen, dass ein vernünftiger Dritter in ihrer Lage ebenfalls die\nStraßenlaterne versetzt hätte. Daraus ergab sich - wie dargelegt - im Grundsatz ihr\nAnspruch auf das Versetzen der Straßenlaterne auf Kosten der Beklagten nach der\nGrundregel des § 126 Abs. 1 BauGB. Der Beklagten ist dagegen einzuräumen, dass\nbei genügender Aufmerksamkeit und Vorsicht das Hineinfahren in die Garage\nebenso wie das Herausfahren auf die Straße trotz Straßenlaterne im Einfahrbereich\nmöglich war. Die im Termin anwesende, mit der Schwierigkeit der Straßenlaterne im\nEinfahrbereich nicht vertraute Amtsleiterin der Beklagten hat es - wenn auch beim\nHinausfahren nur knapp - auf Anhieb geschafft, in die Garage hinein- und auch\nwieder herauszufahren. Die eher umständliche Fahrdemonstration der Klägerin\nwirkte übertrieben und nicht realistisch. Dass die Klägerin auch unbeobachtet und\nohne den Druck des Ortstermins nicht in der Lage war, zügiger und dennoch ohne\nKollision mit der Straßenlaterne in die Garage hinein- und auch wieder\nherauszufahren, nimmt ihr das Gericht nicht ab. Obwohl das Gericht Verständnis\ndafür hat, dass die Kläger die Problemsituation letztlich dadurch gelöst haben, dass\nsie das \"Übel an der Wurzel gepackt\" und die Laterne auf jeden Fall - trotz des\nRisikos der endgültigen vollen Kostentragung - haben versetzen lassen, müssen sie\nsich als Mitverursachung anrechnen lassen, dass die Problemsituation insbesondere\nbeim Hinausfahren aus der Garage bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise wohl\nauch durch das Anpassen des eigenen Fahrverhaltens an das \"Laternenhindernis\"\ndauerhaft hätte bewältigt werden können. Die daraus resultierende Kostenteilung\nerscheint schließlich auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung als\ngerecht. Hätte die Straßenlaterne nur wenige Zentimeter mehr zur Straße und damit\nauf Straßengrund gestanden, hätten die Kläger mit der problematischen\nFahrsituation fertig werden oder die Straßenlaterne unstreitig alleine auf ihre Kosten\nversetzen lassen müssen.\n\n42\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus den - im öffentlichen Recht entsprechend\nanzuwendenden - §§ 291 Sätze 1 und 2 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO; die\nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-14/6-k-2540-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-14/6-k-2540-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267734","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.522583+00:00"}}