{"status":"available","doknr":"OLD267735","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1214.1K1430.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"1 K 1430/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nWehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 und deren Beschwerdebescheid vom \n13. August 2004 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 26. November 2001 bis \n31. Januar 2004 Bezüge uneingeschränkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu \ngewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 54-jährige Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Majors. Nachdem er zunächst \nBerufssoldat in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR war, wurde er mit \nWirksamwerden des Beitritts als Soldat in die Bundeswehr übernommen.\n\n3\n\nAnfänglich versah der Kläger seinen Dienst in Strausberg im Amt für Fernmelde- und \nInformationssysteme der Bundeswehr.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 23. März 1998 wurde er nach Leipzig versetzt. Als sein Dienstposten \nals Dezernatsleiter im Fernmeldesystemabschnitt 702 durch Auflösung der Dienststelle \nentfiel, wurde er zum Dienstantritt am 26. November 2001 im Stab der FüUstgBrig4 in \nBerlin-Wedding befohlen. Diese Brigade hatte zuvor die Aufgaben der aufgelösten \nDienststelle des Klägers in Leipzig übernommen.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 13. Juni 2002 wurde der Kläger sodann aus dienstlichen Gründen \nvon der aufgelösten Dienststelle in Leipzig zur FmsGrpWe nach Poecking (in der Nähe von \nMünchen) versetzt. Als Dienstantritt ist der 1. Oktober 2001 genannt. Gleichzeitig ist in der \nVersetzungsverfügung aufgeführt ist, dass \"ein Dienstantritt entfällt\". Mit weiterer Verfügung \nvom 2. Juli 2002 wurde der Kläger nachträglich für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis \n28. Februar 2002 von Poecking nach Berlin zu der vorgenannten FüUstgBriG4 kommandiert. \nAuch insoweit heißt es, dass ein Dienstantritt entfällt, da der Kläger (in Berlin) schon \nanwesend sei. Diese Kommandierung wurde einen Tag später, d. h., am 3. Juli 2002 bis zum \n31. Dezember 2002 verlängert.\n\n6\n\nAm 25. November 2003 wurde der Kläger nachträglich aus dienstlichen Gründen von \nPoecking nach Koblenz mit dem Dienstantritt am 01.01.2003 versetzt; die voraussichtliche \nVerwendungsdauer sollte bis zum 31. Dezember 2003 laufen. Mit Verfügung vom 20. Januar \n2004 wurde der Kläger sodann nachträglich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 von \nKoblenz nach Berlin kommandiert, wobei auch diesmal wieder aufgeführt ist, dass ein \nDienstantritt entfällt, da der Kläger (in Berlin) anwesend sei.\n\n7\n\nAm 26. November 2003 schließlich wurde der Kläger ab dem 1. Januar 2004 von \nKoblenz nach Euskirchen versetzt mit der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum \n31. Dezember 2005. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wurde er nochmals nachträglich \nund letztmalig für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2004 von Euskirchen nach Berlin \nkommandiert. Auch hierbei heißt es wieder, dass ein Dienstantritt entfällt, da er schon in \nBerlin anwesend sei. Am 2. Februar 2004 trat der Kläger seinen Dienst in Euskirchen an.\n\n8\n\nMithin ist der Kläger vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 ununterbrochen in \nBerlin(-West) dienstlich tätig gewesen. Während dieser Zeit hat er jeweils die abgesenkte \nBesoldung nach § 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen \nnach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) \nerhalten. Ab dem 2. Februar 2004 erhält er die Bezüge nach dem \nBundesbesoldungsgesetz.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 2004 wandte sich der Kläger an den Präsidenten der \nWehrbereichsverwaltung Ost und bat um nachträgliche Besoldung nach dem Bun-\ndesbesoldungsgesetz für den Zeitraum 26. November 2001 bis 31. Januar 2004. Er verwies \ndarauf, dass er seit dem 1. Oktober 2001 an Standorte im Gebiet der Bundesrepublik versetzt \nworden sei und ab dem 26. November 2001 seinen Dienst nicht mehr im Beitrittsgebiet \nversehen habe. Dass er täglich von seinem Dienstort in Berlin-West zu seinem Wohnort \nPetershagen (im Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sei, ändere nichts daran, dass ihm die \nBesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehe.\n\n10\n\nDieses Begehren lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Bescheid vom 27. Mai 2004 \nab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers ab dem 1. Oktober 2001 \nin das Bundesgebiet nicht realisiert worden sei, weil er von diesem Zeitpunkt an unmittelbar \n(mit Dienstantritt am 26. November 2001) zum Führungsunterstützungsregiment 38 in Berlin-\nWedding kommandiert worden sei. Allein aus dem Umstand der Kommandierung sei zu \nersehen, dass geplant gewesen sei, ihn nur vorübergehend bei dem \nFührungsunterstützungsregiment 38 zu verwenden. Deshalb sei der Kläger rechtlich so zu \nbehandeln, als ob er in dieser Zeit im Beitrittsgebiet Dienst versehen habe. Auch die \nanschließenden Versetzungen innerhalb des Bundesgebiets seien nicht realisiert worden, weil \nder Kläger weiterhin nach Berlin-Wedding kommandiert worden sei. Demnach greife § 1 \nSatz 2 der 2. BesÜV ein, wonach die abgesenkte Besoldung auch in den Fällen einer \nvorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes gelte. Schließlich sei die \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 der 2. BesÜV zu beachten. Im Falle einer vorübergehenden \nVerwendung außerhalb des Beitrittsgebiets sei stets zu prüfen, ob eine tägliche Rückkehr an \nden Wohnort im Beitrittsgebiet erfolge bzw. ob dies nach Maßgabe des § 3 der \nTrennungsgeldverordnung (TEVO) zumutbar sei. Insoweit habe der Kläger angegeben, dass \ner täglich von Berlin-Wedding nach Petershagen zurückgekehrt sei. Auch unter diesem \nAspekt stehe dem Kläger der Anspruch auf eine Westbesoldung nicht zu.\n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung Ost mit \nWiderspruchsbescheid vom 13. August 2004 unter Wiederholung der Gründe des \nablehnenden Bescheides zurück.ung hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Köln am \n31. August 2004 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren wegen \nörtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 21. September 2006 an das Verwaltungsgericht \nAachen verwiesen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai \n2004 sowie deren Beschwerdebescheid vom 13. August 2004 \naufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den \nZeitraum vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Bezüge \nuneingeschränkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu \ngewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, \nweil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDer Kläger hat für die Zeit vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Anspruch auf \nBesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Der ablehnende Bescheid der \nWehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 und deren Beschwerdebescheid vom \n13. August 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Besoldung der Berufssoldaten erfolgt ebenso wie diejenigen der Beamten unmittelbar \naufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes \n(BBesG). Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, \nÜbernahme oder ihr Übertritt in den Dienst wirksam wird, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Für \ndiejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in \ndem in Art. 3 des Einigungsvertrages genann-ten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, \nsind die Vorschriften des BBesG allerdings nur unter den Voraussetzungen und \nEinschränkungen der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung anzuwenden; dies gilt auch in den \nFällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes, vgl. § 1 \nder 2. BesÜV .\n\n22\n\nDie 2. Besoldungs-Übergangsverordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung nach § \n73 BBesG. Sie war zunächst auch für den Kläger maßgebend, da er von seiner Übernahme in \ndie Bundeswehr an im Beitrittsgebiet, zuletzt in Leipzig verwendet wurde. Ab dem \n26. November 2001 gilt die niedrigere Bemessung seiner Dienstbezüge (sogenannte \nBesoldung Ost) für den Kläger jedoch nicht mehr, weil seine Dienstleistung in Berlin-West \nals ununterbrochene und durchgängige Verwendung im Bundesgebiet zu werten ist. Dies \nergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n23\n\nDer in der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung verwandte Begriff der \"vorübergehenden \nVerwendung\", der maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Höhe der Besoldung ist, \nlässt seinem Wortlaut nach keine eindeutige Bestimmung zu. Der Begriff ist den übrigen \nRegelungen des Beamten- und Soldatenrechts fremd. Er lässt sich im Rahmen der 2. BesÜV \nnur damit erklären, dass sich die Besoldung entsprechend der Ermächtigungsnorm des § 73 \nSatz 2 BBesG an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im \nBeitrittsgebiet orientieren soll. Danach kommt es maßgeblich darauf an, wo sich der \nüberwiegende Beschäftigungsort des Soldaten befindet. Dies bestimmt sich danach, welche \nDienstverrichtung dem Soldaten von seinem Dienstherrn zugewiesen worden ist, wobei \nAnknüpfungsort allein der Ort der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit ist. Regelmäßig geht \ndie Zuweisung mit der Übertragung eines Dienstpostens und der Bestimmung des dienstlichen \nWohnsitzes i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG einher. Letzteres wiederum ergibt sich daraus, \nauf welchem Dienstposten der Soldat stellentechnisch geführt wird.\n\n24\n\nGerade der vorliegende Fall zeigt indes, dass auch hierbei noch zu differenzieren ist. \nNach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Kläger mit der Auflösung \nseiner Einheit in Leipzig seine dortige Dienststelle verloren. Folgt man der Argumentation der \nBeklagten, die sich auf die ZDv-14/5 - Soldatengesetz - Abschnitt B 171 - Nr. 14 Abs. 1 - \nstützt, hat der Kläger keine Versetzung auf einen neuen Dienstposten erfahren, weil die \nVersetzungsverfügung zum 1. Oktober 2001 nach Poecking unwirksam war, da der Kläger \nseinen Dienst dort nicht antreten musste, sondern unmittelbar zur Dienstleistung nach Berlin-\nWedding kommandiert worden war. Der Kläger hatte also - unterstellt man die \nArgumentation der Beklagten als richtig - ab diesem Zeitpunkt keinen Dienstposten mehr \ninne, weil ihm kein abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich als Soldat wirksam zugewiesen \nwar. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass dem Kläger ab seinem Dienstbeginn zum 26. \nNovember 2001 nur die Besoldung wie für einen Soldaten zustand, der im Beitrittsgebiet \nverwendet wird. Hierfür fehlte es dem Kläger schon an einer dienstpostenmäßigen Zuordnung \nzum Beitrittsgebiet. Ohne diesen Bezugspunkt ist es ausgeschlossen, seine Dienstleistung in \nBerlin-Wedding als \"vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes\" \nanzusehen.\n\n25\n\nVgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n27. Oktober 2004 - 2 B 79.04 -, Buchholz 240, § 73 BBesG \nNr. 10.\n\n26\n\nUnter diesem Blickwinkel erhält die ununterbrochene Kommandierung ab dem \n1. Oktober 2001 nach Berlin-Wedding, die bis zu der tatsächlich durchgeführten Versetzung \nnach Euskirchen fortbestand, besoldungsrechtlich eine andere Bedeutung. Sie kann i.S.d. der \n2. Besoldungs-Übergangsverordnung nicht mehr als nur vorübergehende Wahrnehmung einer \nDienstverrichtung im Bundesgebiet gewertet werden, sondern ist - trotz der Bezeichnung - \nmateriell als bewusste und gewollte dauernde Verwendung des Klägers im Bundesgebiet für \nein bestimmtes Aufgabengebiet anzusehen. Damit unterfällt seine Tätigkeit in Berlin-\nWedding nicht mehr dem Regelungsbereich der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung. Dass \nder Bundeswehr hierfür offensichtlich ein/e Planstelle/ Dienstposten fehlte, darf dem Kläger \nbesoldungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.\n\n27\n\nVgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K \n02.2008 -.\n\n28\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-14/1-k-1430-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-14/1-k-1430-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267735","retrieved":"2026-07-09 02:36:25.620927+00:00"}}