{"status":"available","doknr":"OLD267796","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1213.9K584.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"9 K 584/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. August 2002 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 werden aufgehoben und der \nBeklagte wird verurteilt, den gezahlten Erschließungsbeitrag in Höhe von \n62.898,38 EUR zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n2.900,- EUR vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage \" X. \n/L. \" von der T.--straße bis zur E. Straße in F. .\n\n3\n\nFür das Gebiet besteht seit dem Jahre 1975 der mehrfach geänderte \nBebauungsplan Nr. \"E. Straße-T.--straße \". Mit Verfügung vom 5. Januar 1993 \nstimmte der Regierungspräsident Köln der Herstellung der Straße \" X. \" \nund des Stichwegs \"L. \" nach Art und Maß der vorgelegten Planunterlagen zu. \nDie technische Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 17. November 1999. \nMit im Amtsblatt der Stadt F. veröffentlichtem Beschluss vom 00. 00.00 \nbeschloss der Rat der Stadt F. , dass die im rechtswirksamen Bebauungsplan \nNr. ausgewiesene sowie teilweise durch Verfügung des Regierungspräsidenten \nKöln vom 5. Januar 1993 genehmigte Erschließungsanlage \" X. / L. \n\" einschließlich der abzweigenden Stichstraßen endgültig hergestellt sei und die \nerschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht unterlägen. Gleichzeitig \nwurde die Widmung der Erschließungsanlage \" X. / L. \" von T.--\nstraße bis E. Straße als Gemeindestraße bekannt gemacht.\n\n4\n\nZur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ermittelte der Beklagte einen \nGesamtaufwand (für Grunderwerb, Straßenbau unter Herausrechnung eines \ngeringflächigen Überbaus, Straßenentwässerung und Darlehenskosten) von \n4.341.840,19 DM (= 2.219.947,64 EUR). Nach Abzug des zehnprozentigen \nStadtanteils ergab die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes in einer Höhe von \n1.997.952,88 EUR auf das Abrechnungsgebiet in einer Größe von 224.942,25 m² \neinen Beitragssatz von 8,882070 EUR/m².\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. August 2002 zog der Beklagte die Klägerin nach vorheriger \nAnhörung für ihr Grundstück Gemarkung G1. , Flur , Flurstück zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 62.898,38 EUR heran. Dabei legte er die \nGrundstücksgröße von 4.721 m² und den satzungsgemäß vorgesehenen Zuschlag \nbei dreigeschossiger Bebaubarkeit zugrunde und führte zur näheren Begründung für \ndie Heranziehung dieses Flurstückes aus, dass die Parzelle als \nHinterliegergrundstück über die Parzelle , mit der es gemeinsam \ngrenzüberschreitend gewerblich genutzt werde und über die eine Zufahrt zur \nabgerechneten Erschließungsanlage bestehe, erschlossen sei.\n\n6\n\nIn ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass \ndie Parzelle nicht als Hinterliegergrundstück anzusehen sei, da über die \nAnliegerparzelle keine dinglich gesicherte Zufahrt zur Straße \" X. \" \nbestehe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Herren I. und N. \nQ. am Eigentum beider Parzellen beteiligt seien und zudem eine tatsächlich \nvorhandene Zufahrt (gepflasterte Fläche sowie Schotterbefestigung) über das \nFlurstück Nr. bestehe sowie eine einheitliche gewerbliche Nutzung gegeben sei.\nDie Klägerin hat am 21. März 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung \nergänzend vorgetragen: Die Parzelle sei kein Hinterliegergrundstück zu der \nErschließungsanlage \" X. /L. \". Zum einen bestehe schon keine \nEigentümeridentität. Zum anderen sei keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der \nStraße \" X. \" zur Parzelle über die Parzelle gegeben. Auch bestehe \nkeine dingliche Sicherung einer solchen Zufahrt. Eigentümer der Parzelle sei die \nG. N1. -N2. mbH (Gesellschafter: U. Q. , K. H. , \nP. H. , Geschäftsführer: I. Q. ), während Eigentümerin der Parzelle \ndie Klägerin - die N. und I. Q. H1. - sei. Allerdings habe die G. N1. \neine Teilfläche der Parzelle gepachtet. Auf dieser Teilfläche sei eine Zeltlagerhalle \naufgebaut, von der aus zur Lagerhalle auf der Parzelle ein interner Werksverkehr \nund insofern nur eine interne Zufahrt bestehe. Eine eigens angelegte Zuwegung sei \nebenso wenig gegeben wie eine einheitliche Nutzung der beiden Grundstücke; auch \nein Notwegerecht über das Anliegergrundstück bestehe nicht. Soweit der Beklagte \nauf eine einheitliche Nutzung abstelle, komme es auf eine solche nur bei \nEigentumsidentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück an. Schließlich bestehe \nauch keine Interessengemeinschaft gemessen an den Grundsätzen der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 23. März 2006 - 3 A 1082/02 -.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. August \n2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den gezahlten \nErschließungsbeitrag in Höhe von 62.898,38 EUR zu \nerstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt auf seine bisherigen Ausführungen in den angefochtenen \nEntscheidungen Bezug und trägt ergänzend vor: Zwar sei vorliegend nicht von einer \nIdentität der Eigentümer der Parzelle und der Parzelle auszugehen. Gleichwohl \nsei das Flurstück als mit in die Abrechnung einzubeziehendes \nHinterliegergrundstück anzusehen, da es die sich aus der Rechtsprechung \nergebenden Voraussetzungen hierfür erfülle. Es sei eine Zufahrt über die Parzelle \ngegeben. Zudem finde ausweislich der Feststellungen in den Verwaltungsvorgängen \neine einheitliche Nutzung beider Parzellen statt. Eine solche einheitliche Nutzung sei \nauch bei Eigentümerverschiedenheit zu berücksichtigen, wenn die Eigentümer der \nübrigen erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zum Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflichten schutzwürdig erwarten könnten, dass ein \nHinterliegergrundstück ebenfalls insoweit in die Betrachtung einzubeziehen sei, was \nhier sogar rechtlich geboten sei. Insbesondere infolge der zum hier maßgeblichen \nZeitpunkt erfolgten grenzüberschreitenden Lagerung von diversen Gerätschaften auf \nden Flurstücken und sei einem objektiven Beobachter verstärkt der Eindruck \neiner einheitlichen Nutzung vermittelt worden. Im Übrigen liege auch eine \nInteressengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW vor.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten; der bereits gezahlte Erschließungsbeitrag ist ihr zu erstatten (§ 113 \nAbs. 1 Sätze 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ist § 127 \nAbs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den Regelungen der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS). Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die \nGemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für \nErschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 127 ff. \nBauGB.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines \nErschließungsbeitrages für die Herstellung der Erschließungsanlage \" X. \n/L. \" von T.--straße bis E. Straße sind mangels eines beitragsrelevanten \nErschlossenseins der klägerischen Parzelle nicht gegeben. \n\n19\n\nDa das Grundstück nicht unmittelbar an der abgerechneten Erschließungsanlage \nanliegt, kann es allenfalls als sogenanntes Hinterliegergrundstück mit veranlagt \nwerden, wenn die entsprechenden von der Rechtsprechung gebildeten \nVoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.\n\n20\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Grundstück im Hinblick auf seine tatsächliche \nNutzung im Zusammenhang mit der Anliegerparzelle im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entstehung der Beitragspflicht im Jahre 2002 im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossen ist, weil die übrigen Anlieger der Straße wegen der einheitlichen \nNutzung schutzwürdig würden erwarten dürfen, dass auch dieses Grundstück in die \nVerteilung einbezogen wird. Denn jedenfalls scheidet das für die Veranlagung \nerforderliche Erschlossensein gemäß § 133 Abs. 1 BauGB aus, wobei inzwischen \nauch unstreitig ein Fall der sogenannten Eigentümerverschiedenheit vorliegt. \nWährend Eigentümerin der streitbefangenen Parzelle die Klägerin ist, steht die \nAnliegerparzelle im Eigentum der N1. , einer Gesellschaft mit beschränkter \nHaftung, deren Gesellschafter insgesamt oder einzeln nicht mit den Gesellschaftern \nder Klägerin identisch sind.\n\n21\n\nNach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für \ndie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder \ngewerblich genutzt werden dürfen, wobei hinsichtlich der Bebauung von \nGrundstücken in den Blick zu nehmen ist, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen erfordert, dass das Grundstück eine befahrbare, \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen \nVerkehrsfläche hat. Die öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt dabei in der Regel \ndurch die Eintragung einer Baulast auf dem die Zufahrt vermittelnden \nAnliegergrundstück. Zudem erfordert das für das Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB maßgebliche Bebauungsrecht die Feststellung, dass die Verbindung \nzum öffentlichen Wegenetz auf Dauer zur Verfügung stehen wird.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 432.\nAllerdings genügt für § 133 Abs. 1 BauGB eine abstrakte Bebaubarkeit des \nbeitragspflichtigen Grundstückes. Die Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks \nnach dieser Vorschrift setzt demzufolge nicht voraus, dass eine in dieser Weise \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur Anbaustraße bereits existiert. Vielmehr \nreicht es aus, wenn den Anforderungen des Bauordnungsrechts an eine gesicherte \nZufahrt voraussichtlich entsprochen werden könnte, falls ein Bauantrag ein Vorhaben \nauf dem Hinterliegergrundstück gestellt würde, das von der abgerechneten \nErschließungsanlage tatsächlich erreichbar wäre. Hierfür muss es in der Hand des \nEigentümers des Hinterliegergrundstücks liegen, Hindernisse auszuräumen, die einer \nbeitragsrelevanten Nutzung seines Hinterliegergrundstücks wegen der \nabgerechneten Erschließungsanlage entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist bei \nEigentümerverschiedenheit ein Anspruch des Eigentümers des \nHinterliegergrundstücks gegen den Eigentümer des Anliegergrundstücks auf \nVerschaffung des Eigentums oder auf Beseitigung von Zugangshindernissen, etwa \ndurch Einräumung einer Baulast, zu fordern.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, \nNWVBl 1990, 304 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle indessen nicht erfüllt, weil die \nEigentümerin der Anliegerparzelle weder eine Baulast auf ihrem Grundstück \nzugunsten des Grundstücks der Klägerin eingeräumt hat noch ersichtlich ist, dass \nder Klägerin ein solcher Anspruch zusteht. Der abgeschlossene Pachtvertrag \nzwischen der Klägerin und der G. N1. berechtigt Letztere zur Nutzung einer \nTeilfläche der Parzelle der Klägerin, begründet indessen keinen Anspruch der \nKlägerin gegen die G. N1. auf Einräumung einer Zuwegungsbaulast, zumal zu \nberücksichtigen ist, dass die Parzelle der Klägerin bereits unmittelbar durch die T.--\nstraße erschlossen ist.\n\n25\n\nDie Relevanz eines Anspruches der zuvor beschriebenen Art in der Hand des \nEigentümers des Hinterliegergrundstückes für das Erschlossensein im Sinne des \n§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt daraus, dass die Berechtigung verschiedener \nPersonen an Anlieger- und Hinterliegergrundstück regelmäßig mit \nInteressenunterschieden oder -gegensätzen insbesondere mit Blick auf die Nutzung \ndes Anliegergrundstücks als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück verbunden sein \nkann. In einer derartigen Konstellation rechtfertigt in der Regel erst ein \ndurchsetzbarer Rechtsanspruch des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks eine \nhinreichend sichere Aussicht darauf, dass die im Baufall erforderlich werdende \nrechtlich gesicherte Zuwegung von der Anbaustraße auch tatsächlich realisiert \nwerden wird. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn jeder Anhaltspunkt für \ndie Annahme fehlt, dass die beabsichtigte Anlegung einer Zufahrt von der \nabgerechneten Straße aus an irgendeinem Interessenwiderspruch zwischen den \njeweiligen Eigentümern des Anlieger- und des Hinterliegergrundstückes scheitern \nkönnte. Die im jeweiligen Einzelfall bestehende Sachverhaltskonstellation lässt sich \nnur dann der Fallgruppe der Eigentümeridentität zuordnen, wenn rundweg \nauszuschließen ist, dass eine rechtlich hinreichend gesicherte Zufahrt über das \nAnliegergrundstück mittels Verfolgung von Rechtsansprüchen durchgesetzt werden \nmüsste. Dies setzt eine Interessengemeinschaft hinsichtlich der einheitlichen \nNutzung der veranlagten Anlieger- und Hinterliegergrundstücke, die derjenigen von \nMiteigentümern vergleichbar ist, voraus. Hiervon ist auszugehen, wenn der \nEigentümer des Vorder- sowie des Hinterliegergrundstücks dem herangezogenen \nErbbauberechtigten ein Gesamterbbaurecht an beiden Grundstücken eingeräumt \nhat.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2006 - 3 A 1082/02 -, \njuris,\n\n27\n\nMit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall indessen nicht vergleichbar. Eine \nInteressenlage, die es gestattete, einen Interessenwiderstreit zwischen der Klägerin \nund der G. N1. als Eigentümerin der Anliegerparzelle im Hinblick auf eine \nallfällige Bebaubarkeit der Parzelle auszuschließen, ist nicht erkennbar.\n\n28\n\nZwar wird im Rahmen des abgeschlossenen Pachtvertrages von der \nAnliegerparzelle aus eine Teilfläche der klägerischen Parzelle genutzt, indem die \ndort errichtete zeltförmige Anlage als Lager des auf der Anliegerparzelle befindlichen \nBetriebes genutzt und von dort über eine einheitlich befestigte Fläche angefahren \nwird. Jedoch kann hieraus nicht der Schluss auf eine Interessengemeinschaft im o. a. \nSinne hinsichtlich der Ermöglichung der Bebaubarkeit der Parzelle der \nKlägerin gezogen werden. Denn das Grundstück der Klägerin ist durch seine \nunmittelbare Lage an der T.--straße bereits erschlossen, so dass es für seine \nBebaubarkeit keines Rückgriffs auf die Vermittlung der Bebaubarkeit über die \nAnliegerparzelle zur hier abgerechneten Erschließungsanlage bedarf. Dessen \nbedarf es auch nicht, falls ein allfälliger Baukörper den Interessen des \nAnliegergrundstückes dienen soll.\n\n29\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Übrigen nicht mit Blick auf die \nStellung eines Gesellschafters der Klägerin als Geschäftsführer der Eigentümerin \ndes Anliegergrundstückes. Denn selbst die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen \nin Form der Grundstücksverwaltung und -vermietung auf Seiten der Klägerin und der \nMiete oder Erpachtung einer Fläche seitens der G. N1. ist wie bereits dargelegt \nohne Weiteres möglich. Zudem bedarf diese keiner Baulast, um von ihrem \nAnliegergrundstück aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen.\n\n30\n\nDies führt zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und zur \nStattgabe auch im als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend \ngemachten Folgenbeseitigungsanspruch, weil die freiwillige Leistung auf einen \nLeistungsbescheid eine Vollziehung darstellt.\n\n31\n\nVgl. hierzu Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. \nAuflage, 2005, § 113, Rdn. 197.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind erfüllt. Zum einen ist \nder Beklagte zur Erfüllung in der Lage. Zum anderen handelt es sich um eine \ngebundene Entscheidung bei Fortfall des Rechtsgrundes.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 der \nZivilprozessordnung. Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß \n§ 167 Abs. 2 VwGO erfasst auch den Annexantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO.\n\n34\n\nVgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nKommentar, Band II, Stand: April 2006, § 167, Rdn. 134.\n\n35\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Frage des \nErschlossenseins eines bereits anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstücks, \ndas aufgrund eines Pachtvertrages vom Eigentümer eines Anliegergrundstücks mit \ndiesem einheitlich genutzt wird, klärungsbedürftig erscheint.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-13/9-k-584-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-13/9-k-584-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267796","retrieved":"2026-07-09 02:36:31.064027+00:00"}}