{"status":"available","doknr":"OLD267795","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1213.8K2445.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"8 K 2445/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006.\n\n3\n\nDer am 18. Mai 1942 geborene Kläger ist seit April 1983 mit einem Hörfunk- und \neinem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Zuletzt war er wegen \ngeringen Einkommens bis einschließlich Mai 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht \nbefreit. \n\n4\n\nAm 20. Mai 2005 beantragte er beim Beklagten die weitere Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht über den Monat Mai 2005 hinaus, ohne einen der im \nAntragsformular aufgeführten Befreiungsgründe anzukreuzen. Dem Antrag beigefügt \nwaren ein Rentenbescheid der Knappschaft C. vom 9. Februar 2005, ausweislich \ndessen der Kläger ab Mai 2005 eine Versichertenrente in Höhe von monatlich \n715,80 EUR bezog, eine Versorgungsmitteilung der Fa. A. vom 19. Juni 2002, \nausweislich der er ab Juli 2002 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich \n94,00 EUR erhielt, ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung \nvon 50 % und dem Merkzeichen \"G\" sowie eine Mitteilung des Gemeinnützigen \nE. Bauverein AG vom 13. Januar 2005, wonach der Kläger eine monatliche \nMietzahlung in Höhe von 308,15 EUR zu erbringen hatte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Antrag nach § 6 Abs. 2 \ndes Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) unter Hinweis darauf ab, dass die \nvom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht den erforderlichen Nachweisen \nentsprächen, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 \nRGebStV begründeten. \n\n6\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 14. Juli 2005 wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Zur Begründung \nführte er aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 RGebStV in der zum 1. April \n2005 durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober 2004 in \nKraft getretenen Fassung. Danach knüpften sämtliche Befreiungstatbestände \nnunmehr an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen und an einen \nentsprechenden Leistungsbescheid an. Die Gewährung einer Befreiung sei damit \nunabhängig von der Höhe des Einkommens. Weder der Bezug einer Altersrente \nnoch der Bezug von Wohngeld seien als Befreiungstatbestände in den neuen \nBefreiungsbestimmungen vorgesehen. Voraussetzung für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht aufgrund einer Schwerbehinderung sei, dass durch das \nVersorgungsamt das Merkzeichen \"RF\" zuerkannt worden sei, was auf den Kläger \nnicht zutreffe.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 21. November 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt. Da er und seine Ehefrau nur über ein geringes Einkommen verfügten, \ndas aus einer Altersrente in Höhe von monatlich 714,24 EUR ab Juli 2005, einer \nbetrieblichen Altersrente in Höhe von monatlich 94,00 EUR und einem Mietzuschuss \nnach dem Wohngeldgesetz in Höhe von monatlich 102,00 EUR bestehe, sei er bei \neiner monatlichen Miete in Höhe von 307,15 EUR ab Juli 2005 nicht in der Lage, \nRundfunkgebühren zu zahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation stehe ihm im \nÜbrigen auch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter zu. Einen entsprechenden \nLeistungsantrag werde er umgehend stellen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2005 bewilligte der Bürgermeister der Stadt E1. \nnder am 21. März 1941 geborenen Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2006 \nbis zum 30. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und \nbei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 202,51 EUR.\n\n9\n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin auf dessen erneuten \nBefreiungsantrag vom 1. Juni 2006 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nfür den Zeitraum Juni bis Juli 2006. \n\n10\n\nDer Kläger hielt für den vorangehenden Zeitraum unter Hinweis darauf, dass sich \nan seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert habe, an seinem Begehren \nfest. Im Übrigen seien seiner Ehefrau mit Abhilfebescheid vom 13. Juni 2006 \nGrundsicherungsleistungen bereits ab April 2006 und mit weiterem Bescheid vom \n26. Juni 2006 von Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden. \n\n11\n\nDer Beklagte gewährte ihm daraufhin eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht auch für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch - sinngemäß -, \n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n24. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom \n24. Oktober 2005 zu verpflichten, ihn in dem Zeitraum von Juni \n2005 bis Mai 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in \nder ab 1. April 2005 geltenden Fassung nicht in Betracht komme. Der Kläger erfülle \nals Bezieher einer Altersrente keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV \naufgeführten Befreiungsvoraussetzungen. Der Bezug einer Altersrente oder einer \nRente wegen Erwerbsminderung falle insbesondere auch nicht unter den \nBefreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Dieser erfasse ausdrücklich nur \nEmpfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem \n4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Eine analoge Anwendung \nder Vorschrift auf Rentenbezieher scheide ebenfalls aus, weil es an einer \nplanwidrigen Regelungslücke fehle. § 6 Abs. 1 RGebStV stelle eine umfassende und \nabschließende Regelung der einzelnen Befreiungstatbestände dar. Der Gesetzgeber \nhabe mit der Neuregelung der Befreiungsbestimmungen bewusst von der bisherigen \nBedürftigkeitsprüfung im Einzelfall Abstand genommen und die Befreiung an die \nGewährung bestimmter staatlicher Sozialleistungen geknüpft. Bei dieser Sachlage \nsei eine Ausdehnung der enumerativ aufgezählten Befreiungstatbestände im Wege \nder Analogie unzulässig. Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefall \nkomme nicht in Betracht. Insoweit fehle es bereits an einem entsprechenden Antrag. \nEine Verpflichtung von Amts zu prüfen, ob weitere als die geltend gemachten \nBefreiungsgründe vorliegen, bestehe nicht. Ungeachtet dessen, sei § 6 Abs. 3 \nRGebStV auch nicht auf eine größere Gruppe - z.B. Bezieher einer \nBerufsunfähigkeitsrente - anwendbar, sondern vielmehr auf besondere atypische \nEinzelfälle beschränkt. Im Übrigen stehe es dem Betroffenen frei, bei der \nzuständigen Stelle einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung \nnach dem SGB II oder XII zu stellen und damit selbst die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu schaffen.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß \ngeladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil auf diese \nFolge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. \n§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nHinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums April bis Mai 2006 erweist sich \ndie Klage bereits als unzulässig. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 13. Dezember 2006 auch für diesen Zeitraum eine Befreiung des \nKlägers von der Rundfunkgebührenpflicht ausgesprochen hat, fehlt letzterem \ninsoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine streitige Entscheidung des \nGerichts, weil er die begehrte Begünstigung bereits erhalten hat.\n\n21\n\nHinsichtlich des verbleibenden Streitzeitraums Juni 2005 bis März 2006 ist die \nKlage zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom \n24. Juni 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die \nbegehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. \n\n22\n\nDer Kläger kann die Rundfunkgebührenbefreiung weder in direkter (1.) noch in \nanaloger (2.) Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Art. 5 des 8. \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (GV.NRW.2005 S.192) -\n RGebStV - verlangen, noch ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 6 Abs. 3 \nRGebStV (3.). Auch erweist sich die (Neu-) Regelung der Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen in § 6 RGebStV nicht als \nverfassungswidrig (4.)\n\n23\n\n1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. \nDanach werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen \nund deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit, wenn sie zu dem in \nden Nr. 1 bis 10 aufgeführten Personenkreis zählen, also die dort genannten \nLeistungen erhalten und dies durch Vorlage eines entsprechenden \nBewilligungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachgewiesen haben \n(vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Der Gesetzgeber knüpft mit dieser Neuregelung der \nBefreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht aus \nwirtschaftlichen Gründen nunmehr allein an den Bezug bestimmter staatlicher \nLeistungen und an einen entsprechenden Leistungsbescheid an. Eine individuelle \nEinkommensberechnung, wie sie zuvor in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis zum 31. März 2005 \ngeltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) \nvorgesehen war, findet nicht mehr statt. \n\n24\n\nDer Kläger, der den Befreiungsantrag selbst nicht auf einen der in § 6 Abs. 1 \nSatz 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände gestützt hat, erfüllt diese \nVorgaben nicht. Weder er noch seine Ehefrau bezogen im hier maßgeblichen \nZeitraum Juni 2005 bis März 2006 eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten \nstaatlichen Leistungen. Insbesondere bezogen sie - noch - keine Leistungen zur \nSicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei Erwerbsminderung im Sinne von \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Hierunter fallen nicht jegliche Rentenleistungen im \nFalle des Alters oder bei Erwerbsminderung, sondern allein Leistungen der \nGrundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Zu diesem Personenkreis gehört \nder Kläger nicht, weil er eine gesetzliche und eine betriebliche Altersrente erhält, die \nihre Rechtsgrundlage in anderen Vorschriften finden. Weder der Bezug einer \nAltersrente noch der Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind \nansonsten als Kriterium für eine Rundfunkgebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV aufgeführt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger -\n ungeachtet des Umstandes, dass er den Befreiungsantrag auf diesen Gesichtspunkt \nschon nicht gestützt hat - im Hinblick auf seinen Schwerbehindertenstatus mit einem \nGrad der Behinderung von 50 % und dem Merkzeichen \"G\" auch keinen der in den \nNrn. 7 oder 8 der Vorschrift genannten Befreiungstatbestände erfüllt. \n\n25\n\n2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege einer \nAnalogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 - insbesondere Nr. 2 - RGebStV scheidet \nebenfalls aus. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Empfänger einer \nAltersrente oder auf Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - wie der \nKläger - besteht kein Raum. Denn es fehlt insoweit an einer planwidrigen \nRegelungslücke,\n\n26\n\nvgl. ebenso für Rentenbezieher: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n3. August 2006 - 14 K 983/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. \nApril 2006 - 27 K 4554/05 -; für Empfänger von Leistungen eines \nBegabtenföderungswerks: VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember \n2005 - 2 K 1366/05 -. \n\n27\n\nDie Gruppe der Rentenbezieher oder der Empfänger von Leistungen nach dem \nWohngeldgesetz, die der Höhe ihrer Einkünfte nach den Empfängern der in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten staatlichen Leistungen wirtschaftlich \ngleichgestellt sind, sind zwar nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als \nPersonengruppe, denen eine Gebührenbefreiung gewährt wird, aufgeführt. Wegen \ndes eindeutigen Wortlautes der Vorschrift sowie insbesondere auch mit Blick auf ihre \nEntstehungsgeschichte und des mit der Neuregelung des Befreiungsrechts vom \nGesetzgeber verfolgten Zwecks ist insoweit jedoch nicht davon auszugehen, dass \nder Gesetzgeber diesen Personenkreis trotz ihrer vergleichbaren wirtschaftlichen \nSituation bei der Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung allein aufgrund eines \nVersehens und damit ungewollt unberücksichtigt gelassen hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV enthält eine enumerative Aufzählung von konkret umschriebenen \nTatbestände, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht führen, ohne dass \ndabei eine Öffnungsklausel für weitere gleichgelagerte Fälle vorgesehen ist (z.B. \ndurch Formulierungen wie \"insbesondere\" etc.). Schon diese Normstruktur \nrechtfertigt die Schlussfolgerung, dass den einzelnen Befreiungstatbeständen \nabschließender Charakter zukommt. Diese Auslegung wird gestützt durch die \nGesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Dort ist zu Nummer 6 \nausgeführt: \n\n28\n\n\"(...) Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens \nerreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale \nLeistungen an (Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und \nschwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der \nBefreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der \nBefreiungsverordnung entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit nach \n- Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (viertes Kapitel des SGB XII.)\n- Nummer 3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II \neinschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II,\n- Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG,\n- Nummer 5: Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von \nAusbildungsförderung nach dem BAföG.\n\n29\n\nDa die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt \n(Absatz 1 Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial \nbedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreibaren \nKreis der behinderten und kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10) vor allem \nfür den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene \nBefreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 \nbis 10 sind abschließend.\"\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen verbietet sich die Annahme, dass der \nGesetzgeber bei der Neuregelung des Befreiungsrechts den Kreis \neinkommensschwacher Personen, wozu ggf. auch Bezieher geringfügiger Renten \noder sonstiger Einkünfte zählen, unbewusst unberücksichtigt oder ungeregelt \ngelassen hat. Vielmehr hat er diesen Personenkreis erkennbar abschließend mit den \nTatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV erfassen wollen. Bei dieser \nSachlage kommt eine Ausdehnung der Befreiungstatbestände auf weitere \neinkommensschwache Personen über eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz \n1 RGebStV nicht in Betracht. \n\n31\n\n3. Der Kläger kann eine Rundfunkgebührenbefreiung auch nicht mit Erfolg auf \nder Grundlage von § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann \ndie Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in \nbesonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.\n\n32\n\nDie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach dieser Härtefallregelung \nscheitert allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht schon daran, \ndass es hier an einem entsprechenden Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV fehlt. Die \nKammer geht davon aus, dass der Befreiungsantrag des Klägers vom 20. Mai 2005 -\n konkludent - auch einen Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen umfasst.\nDem Beklagten ist zwar im Grundsatz einzuräumen, dass mit Blick auf die Regelung \ndes § 6 Abs. 1, 2 und 3 RGebStV, der - ähnlich wie die Vorgängervorschrift des § 5 \nAbs. 1 und 4 BefrVO - einen Antrag und den Nachweis der Voraussetzungen für eine \naus verschiedenen Gründen zulässige Befreiung durch Vorlage des entsprechenden \nBescheides fordert, grundsätzlich für jeden der in Anspruch genommenen Gründe \nvon dem Betroffenen ein - jedenfalls materiell-rechtlich - eigenständiger Antrag zu \nstellen ist,\n\n33\n\nvgl. hierzu und im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 29.9.2003 - 2 S 360/03 -, \nNVwZ-RR 2004, 260 (zu § 5 BefrVO).\n\n34\n\nDies folgt auch schon aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Denn durch den \nAntrag und die - wie hier nach § 6 Abs. 2 RGebStV - erforderliche Begründung \ndesselben wird der Verfahrensgegenstand und damit auch die Pflicht der Behörde \nzur Sachverhaltsermittlung eingegrenzt. Demnach ist dann, wenn für eine weitere \nBegründung des Antrags auf anderer Begründungsgrundlage nichts erkennbar und \nvorgetragen ist, die Behörde regelmäßig nicht verpflichtet, von Amts wegen in die \nPrüfung einzutreten, ob solche weitere Gründe bestehen und sie möglicherweise \neine dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtfertigen. \nVorliegend geht es jedoch nicht darum, dass die begehrte Gebührenbefreiung auf \nneue, bislang im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragene Gründe gestützt wird. \nVielmehr stellt sich die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachte Gründe, die den \nVerfahrensgegenstand bestimmen, nämlich Bedürftigkeit wegen eines geringen \nEinkommens, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter irgendeinem \nrechtlichen Gesichtspunkt, wozu auch die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 \nRGebStV zählt, rechtfertigen. Eine unzulässige, da über den bisherigen Antrag \nhinausgehende Erweiterung des Verfahrensgegenstandes liegt darin nicht. Im \nÜbrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein \nvon der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStv getrenntes Verwaltungsverfahren \ndarstellen soll: Beide Befreiungsmöglichkeiten sind in der gleichen Vorschrift (§ 6 \nRGebStV) geregelt, Absatz 3 nimmt inhaltlich auf Absatz 1 Bezug (\"unbeschadet der \nGebührenbefreiung nach Absatz 1\") und die Landesrundfunkanstalt ist - anders als \nnach der bis zum 31. März 2005 geltenden Befreiungsverordnung, wonach die \nZuständigkeit für Befreiungen aus sozialen Gründen bei den Gemeinden und für \nBefreiungen nach der Härtefallregelung bei der Landesrundfunkanstalt lag - nunmehr \nfür alle Befreiungen einheitlich zuständig (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 RGebStV). Damit \nerscheint auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten eine umfassende \nEntscheidung über den im Antrag vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlichen \nGesichtspunkten geboten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger im \nAntragsformular auch keinen konkreten Befreiungstatbestand angekreuzt und damit \nseinen Antrag auf einen bestimmten Befreiungstatbestand eingegrenzt hat, und dass \naußerdem das vom Beklagten vorgehaltene, hier zur Verwendung gekommene \nAntragsformular, das mit \"Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngemäß § 6 RGebStV\" überschrieben ist, auch keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit \neiner Befreiung aus Härtefallgesichtspunkten enthält. Unter diesen Umständen ist \nhier davon auszugehen, dass der gestellte Befreiungsantrag auch einen Antrag auf \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 enthält, \n\n35\n\nvgl. im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April \n2006 - 27 K 4554/05 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. April 2006 \n- 2 K 155/06 -; strenger: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 3. \nAugust 2006 - 14 K 983/06 - und vom 19. Mai 2006 - 14 K \n144/06 - (aber einschränkend); VG Arnsberg, Urteil vom 31. Mai \n2006 - 9 K 1665/05 -.\n\n36\n\nDer Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass ein besonderer Härtefall im Sinne von \n§ 6 Abs. 3 RGebStV vorliegt, mit der Folge, dass dem Beklagten ein Ermessen \nhinsichtlich der Entscheidung über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nnicht eröffnet ist. \n\n37\n\nWann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht \nnäher definiert. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte und damit der \nBestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass § 6 Abs. 1 RGebStV eine spezielle und damit vorrangig \nanzuwendende Regelung für die Gebührenbefreiung im privaten Bereich enthält. Ihr \nkommt - wie dargelegt - auch abschließender Charakter zu. Angesichts dessen ist \ndavon auszugehen, dass unter die Härtefallklausel nicht generell all diejenigen \nSachverhalte gefasst werden können, die der Gesetzgeber durch die Neuregelung \ndes Befreiungsrechts bewusst von einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV \nausgenommen hat. Dementsprechend vermag allein die Zugehörigkeit zu einer \nPersonengruppe, die in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht aufgeführt ist, der jedoch ein \nvergleichbar geringes Einkommen zur Verfügung steht - wie insbesondere Beziehern \nvon Renten in geringer Höhe -, nicht generell einen besonderen Härtefall im Sinne \ndes § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen. Auch darf die Auslegung der Vorschrift -\n worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht dazu führen, dass die aus Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung bewusst abgeschaffte individuelle \nEinkommensberechnung und -prüfung über die Härtefallklausel generell aufrecht \nerhalten bleibt.\nAuf der anderen Seite stellt die Vorschrift dem Wortlaut und der systematischen \nStellung nach eine selbstständige, neben § 6 Abs. 1 RGebStV anwendbare \nRechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dar. Dies ergibt \nsich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42):\n\n38\n\n\"Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der \nErmessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten\". \n\n39\n\nDer Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber \nden Anwendungsbereich der Härtefallklausel gerade in den Fällen, in denen die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfüllt sind, für eröffnet ansieht, \nwenn es in diesem Zusammenhang heisst (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42): \n\n40\n\n\"Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die \nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit \nnachgewiesen werden kann.\" \n\n41\n\nDiese Umschreibung des Härtefalls zeigt, dass über die Härtefallklausel eine an \nder individuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers orientierte \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet bleiben soll. Maßgeblich für die Annahme eines \nHärtefalles ist danach im Grundsatz eine der in den Befreiungstatbeständen aus \nwirtschaftlichen Gründen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV vorausgesetzte \nvergleichbare Bedürftigkeit des Antragstellers. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen \ndie begehrte Befreiung auf ein geringes Einkommen gestützt wird, die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV aber nicht erfüllt sind, das Vorliegen \neines Härtefalls nicht generell unter Hinweis darauf verneint werden kann, der \nGesetzgeber habe wegen der abschließenden Regelung des § 6 Abs. 1 RGebStV \nandere einkommensschwache Personen von der Gebührenbefreiung ausnehmen \nwollen. Denn andernfalls verbliebe für § 6 Abs. 3 RGebStV kein eigenständiger \nAnwendungsbereich mehr. \nAllerdings ist unter Berücksichtigung der Funktion der Vorschrift als Härtefallklausel, \nnämlich zur Gewährleistung einer Einzelfallgerechtigkeit über die vom Gesetzgeber \ngeregelten typischen Lebenssachverhalte hinaus auch atypische Sachverhalte zu \nerfassen, zu verlangen, dass besondere, atypische - entweder in der Person des \nAntragstellers oder in dessen Lebensumständen liegende - Umstände im Einzelfall \ngegeben sind, die von dem Antragsteller aufgezeigt und nachgewiesen werden, \n\n42\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 - \nund VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K \n983/06 -.\n\n43\n\nUm ferner der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers für eine im \nGrundsatz an den Bezug von staatlichen Leistungen gebundene Befreiungspraxis \nRechnung zu tragen, kann dabei jedoch allein in dem Umstand, dass ein \nAntragsteller nur über ein geringes Einkommen verfügt, das in etwa dem des in § 6 \nAbs.1 RGebStV genannten Personenkreises entspricht und ggf. auch einen \nAnspruch auf - ergänzende - Leistungen nach dem SGB II oder XII begründet, eine \nsolche besondere und atypische Situation nicht gesehen werden. Vielmehr muss der \nAntragsteller sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, zunächst bei \nder zuständigen Stelle einen Antrag auf - ergänzende - Leistungen nach dem SGB II \noder XII zu stellen - wie es der Kläger hier später auch getan hat -, um so eine aus \nseiner Sicht möglicherweise bestehende Härte zu beseitigen und die \nVoraussetzungen für eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 RGebStV zu \nschaffen. Eine die Annahme eines Härtefalls begründende Besonderheit ergibt sich \ninsbesondere auch nicht daraus, dass ein Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig \neinen Antrag auf ergänzende Leistungen der nach dem SGB II oder SGB XII zu \nstellen. Denn ebenso wenig wie eine verspätete Antragstellung nach § 6 Abs. 5 \nRGebStV eine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen vermag, ist \neine solche Annahme gerechtfertigt, wenn der Antrag auf - möglicherweise - \nzustehende Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht oder verspätet \ngestellt wird,\n\n44\n\nvgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K \n4554/05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 \nK 983/06 - m.w.N. und VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 \n- AN 5 K 05.02535 -.\n\n45\n\nAngesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels einer \nVerwaltungsvereinfachung durch Abschaffung der individuellen Einkommensprüfung \neinerseits sowie mit Blick auf das in der Gesetzesbegründung genannte Erfordernis \neines Nachweises der einen besonderen Härtefall begründenden Bedürftigkeit \nandererseits sind auch gewisse Anforderungen an die Darlegung eines Härtefalles im \nSinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu stellen. Die Landesrundfunkanstalt ist nicht \ngehalten, in jedem Fall, in dem niedriges Einkommen geltend gemacht wird, anhand \nder vorgelegten Einkommensunterlagen von sich aus eine Prüfung dahingehend \nvorzunehmen, ob der Antragsteller jedenfalls über ein Einkommen verfügt, das auch \nEmpfängern der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV aufgeführten staatlichen \nLeistungen zur Verfügung steht. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des \nAntragstellers - über die Vorlage von Einkommensbelegen hinaus - einen \nbesonderen Härtefall konkret darzulegen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden \nErwägungen sind insoweit insbesondere auch Darlegungen dazu zu verlangen, ob \nund aus welchen Gründen trotz der behaupteten Bedürftigkeit ein zuvor gestellter \nAntrag auf Gewährungen von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder \nder Sozialhilfe nach dem SGB XII ohne Erfolg geblieben ist. \nNach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nErmessensentscheidung der Rundfunkanstalt über die Gebührenbefreiung nach § 6 \nAbs. 3 RGebStV grundsätzlich nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Antragsteller \nkonkret dargetan und nachgewiesen hat, dass er entweder erfolglos einen Antrag auf \nGewährung von Leistungen nach dem SGB II oder XII gestellt hat oder dass ein \nsolcher Antrag aus Rechtsgründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt \nhätte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund besonderer Umständen des \nEinzelfalles aber dennoch denen eines Empfängers der in § 6 Abs. 1 RGebStV \ngenannten staatlichen Leistungen vergleichbar sind, mit anderen Worten, wenn eine \ngemessen an § 6 Abs. 1 RGebStV besondere und atypische Situation aufgezeigt \nworden ist. \n\n46\n\nNach diesen Maßstäben hat der Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen \nZeitraum Juni 2005 bis Mai 2006 entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines \nbesonderen Härtefalles nicht erbracht. Allein die Vorlage der Belege über sein \nEinkommen, auch soweit es unter der Grenze gelegen haben sollte, die zum Bezug \nvon Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II berechtigt, reicht nach den \nvorstehenden Grundsätzen zur Begründung eines besonderen Härtefalls nicht aus. \nEs fehlt vielmehr an der Darlegung von in der Person oder den Lebensumständen \ndes Klägers liegenden besonderen Umständen. Insbesondere hat der Kläger weder \ndargetan, dass er bzw. seine Ehefrau bereits für die Zeit ab Juni 2005 einen Antrag \nauf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II gestellt haben, noch dass bzw. aus \nwelchen Gründen ein solcher Antrag ohne Erfolg geblieben oder ihnen die Stellung \ndes Antrags nicht möglich gewesen ist. Denn auch wenn die Ehefrau des Klägers \nerst am 21. März 2006 das 65. Lebensjahr vollendet und damit erst ab diesem \nZeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erfüllt hat, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sie bei entsprechender \nBedürftigkeit nicht bereits vorher einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem SGB XII oder auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II stellen \nkonnte. Ein atypische Sachverhalt ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der \nKläger bzw. seine Ehefrau es - aus welchen Gründen auch immer - versäumt haben, \nrechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf ergänzende Leistungen der \nGrundsicherung nach dem SGB XII oder SGB II zu stellen. \n\n47\n\n4. Die Neuregelung des Rechts der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nin § 6 RGebStV durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober \n2004 begegnet mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \ngarantierten Gleichheitssatz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) auch \nkeinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n48\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber, im \nWesentlichen gleiche, d.h. vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln, ohne \ndass ein die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Nichts \nanderes gilt für den Fall, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich \nbehandelt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ungleichbehandlung \ngerechtfertigt ist, können die Anforderungen an den Differenzierungsgrund je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedlich ausfallen und \nvon einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen,\n\n49\n\nvgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz (GG), 8. Aufl., Art. 3 Rdnr. 4 ff. + \n17.\n\n50\n\nZweck der in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV ist es, \nbestimmten Rundfunkteilnehmern im ausschließlich privaten Bereich, die sich in \neiner besonderen sozialen Situation befinden, aus Billigkeitsgründen eine Befreiung \nvon der grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer bestehenden \nRundfunkgebührenpflicht zu gewähren und diese damit zu entlasten. Neben der \nGruppe bestimmter kranker oder behinderter Personen (Nr. 6 bis 10) ist eine \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht insbesondere auch für bestimmte \neinkommensschwache Personengruppen (Nr. 1 bis 5) vorgesehen. Die \nGebührenbefreiung stellt so sicher, dass auch einkommensschwache \nBevölkerungskreise Zugang zu dem Medium Rundfunk haben, und gewährleistet im \nSinne des Sozialstaatsprinzips damit auch positiv das Grundrecht auf \nInformationsfreiheit. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus \nwirtschaftlichen Gründen wird allerdings - wie dargelegt - anders als bisher nur noch \nan den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen angeküpft. Es fehlt eine Regelung, \ndie im Wege einer individuellen Einkommensprüfung auch für diejenigen \nRundfunkteilnehmer eine Gebührenbefreiung vorsieht, die zwar ihrem Einkommen \nnach grundsätzlich Sozialhilfe oder auch Leistungen der Grundsicherung für \nArbeitssuchende beziehen könnten, die diese Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen \nwollen oder nicht in Anspruch nehmen können (vgl. früher § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO). \nDamit sind Rundfunkteilnehmer, die die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten \nstaatlichen Leistungen nicht erhalten, jedoch nur über ein vergleichbar geringes \nEinkommen verfügen, von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngrundsätzlich ausgenommen. Differenzierungskriterium für die Gewährung der \nGebührenbefreiung ist damit - anders als bisher die Überschreitung einer bestimmten \nEinkommensgrenze - allein der Bezug bestimmter staatlicher Leistungen. \n\n51\n\nIm Bereich der gewährenden Verwaltung, namentlich im Bereich der \nSozialleistungen - wozu der Sache nach auch die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen zu zählen ist -, steht dem \nGesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst an der \nWillkürgrenze endet,\n\n52\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf \n286/99 -, NJW 2005, 379 im Anschluss an BVerwG, Beschluss \nvom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, juris-Datenbank sowie VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 -. \n\n53\n\nDanach ist es unter Beachtung des Willkürverbotes grundsätzlich der \nEntscheidung des Gesetzgebers überlassen, für bestimmte Fallgruppen \nBegünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht.\n\n54\n\nSelbst wenn man mit Blick darauf, dass die Rundfunkgebühr eine öffentlich-\nrechtliche Abgabe ist und § 6 Abs. 1 RGebStV damit eine abgabenrechtliche \nBefreiungsregelung darstellt, über die letztlich Personen bzw. Personengruppen bei \nder Erhebung von Abgaben unterschiedlich behandelt werden, \n\n55\n\nvgl. so wohl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, \nEntscheidung vom 12. Dezember 2005 - Vf. 7-VII-04 - juris-\nDatenbank zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO,\n\n56\n\neinen strengeren Maßstab anlegt und verlangt, dass für eine vorgesehene \nDifferenzierung (oder Nicht-Differenzierung) Gründe von solcher Art und solchem \nGewicht vorliegen, dass sie die ungleichen bzw. gleichen Rechtsfolgen rechtfertigen \nkönnen, genügt § 6 Abs. 1 RGebStV auch diesen Anforderungen.\n\n57\n\nDie Gebührenbefreiung für die in § 6 Abs. 1 RGebStV erfassten \nRundfunkteilnehmer ist nämlich durch einen gewichtigen Grund gerechtfertigt. Im \nBereich der Massenverwaltung, wie sie der Rundfunkgebühreneinzug und die \nRundfunkgebührenbefreiung mit massenhaften Vorgängen und relativ niedrigen \nBeträgen darstellt, rechtfertigen Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der \nPraktikablilität die Schaffung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, \ndie für einzelne Personen oder Gruppen auch zu gewissen Härten führen können, \ndie der Gesetzgeber jedoch durchaus hingenommen hat und hinnehmen darf. Nur \nmit Hilfe solcher Generalisierungen von Sachverhalten ist ein geordnetes und \nverwaltungsökonomisches Verfahren im Bereich der Massenverwaltung zu \ngewährleisten. Dabei muss sich die Typisierung bzw. Pauschalierung am typischen \nFall orientieren und die meisten Fälle zutreffend erfassen. Überschreiten die durch \ndie Typisierung für Grenzfälle bedingten Härten im Einzelfall das zulässige Maß, sind \nzumindest Härteklauseln erforderlich. Dementsprechend ist der Spielraum für \nTypisierungen besonders groß, wo Billigkeitsklausen vorhanden sind,\n\n58\n\nvgl. Jarrass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 30.\n\n59\n\nSoweit der Normgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen in typisierender \nWeise an den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen und an die Vorlage \nentsprechender Leistungsbescheide als leicht handhabbares Kriterium angeknüpft \nhat, ist damit weder die Willkürgrenze überschritten noch fehlt es an einem \ngewichtigen Grund für diese Differenzierung. Als sachliche Rechtfertigung für diese \nRegelung findet sich der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung durch \nstärkere Typisierung. Das gefundene Differenzierungskriterium erscheint gerade im \nBereich der Rundfunkgebührenbefreiung als Massenverfahren auch sachgerecht, \nweil zum einen die Bezieher der genannten staatlichen Leistungen bereits kraft \ngesetzlicher Entscheidung als einkommensschwacher Personenkreis anerkannt sind \nund zum anderen weil bei diesen bereits eine individuelle Einkommensprüfung durch \neine andere Behörde mit entsprechender sachlicher und personeller Ausstattung \nstattgefunden hat, so dass eine Doppelprüfung der Einkommensverhältnisse \nentbehrlich wird. Eventuellen Härten, die infolge der typisierenden Regelung in \nEinzelfällen verbleiben können, kann - entsprechend dem auch aus dem \nSozialstaatsprinzip folgenden Gebot der tatsächlichen Gleichbehandlung sozial \nschwacher Personen - zum einen über eine dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nhinreichend Rechnung tragende Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV begegnet \nwerden. Zum anderen ist auch die Möglichkeit des betroffenen Rundfunkteilnehmers \nin den Blick zu nehmen, eventuell ihn treffende Nachteile durch eigenes Verhalten \nselbst abzuwenden. Denn diesem bleibt es - wie bereits ausgeführt - unbenommen, \ndurch einen Antrag auf Gewährung ergänzender Leistungen nach dem SGB XII oder \nSGB II selbst die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht zu \nschaffen.\n\n60\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-13/8-k-2445-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-13/8-k-2445-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267795","retrieved":"2026-07-09 02:36:30.979019+00:00"}}