{"status":"available","doknr":"OLD267996","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1206.6K1181.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"6 K 1181/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2006 verpflichtet festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der \nKlägerin vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 0000 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. \n\n3\n\nSie stellte am 31. März 1995 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Töchtern \nO. und B. (Klägerinnen des abgetrennten Verfahrens 6 K 1637/06.A) beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid \nvom 30. August 1995 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die dagegen \ngerichtete Klage wies das VG Chemnitz durch Urteil vom 12. Juli 2000 - A 7 K \n30783/95 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische OVG \nmit Beschluss vom 2. Januar 2001 - A 4 B 772/00 - ab. \n\n4\n\nAm 23. Juli 2001 stellten die Klägerin, ihr Ehemann und die Klägerinnen des \nabgetrennten Verfahrens 6 K 1637/06.A beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Mit \nBescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Ehemannes \nder Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Person vorliegen. Mit \nweiterem Bescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens genauso ab wie ihren \nAntrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. August 1995 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wies das \nVG Aachen durch Urteil vom 26. September 2002 - 8 K 1605/01.A - ab.\n\n5\n\nAm 9. Dezember 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim \nBundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG. Für den Ehemann der Klägerin sei das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt. \nZwar seien die Asyl(folge-)anträge der Klägerin bestandskräftig abgelehnt. Nach der \ngeänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2005 habe die Klägerin jedoch einen \nAnspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Die Anträge seien innerhalb der 3-Monats-Frist nach Kenntnis der \ngeänderten Rechtslage gestellt. Der Ehemann der Klägerin habe den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 8. November 2005 in einer \naufenthaltsrechtlichen Angelegenheit der Klägerin angerufen. Bei dieser Gelegenheit \nhabe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren Ehemann über die Möglichkeit \neines Asylfolgeantrags für seine Familienangehörigen informiert. Der Ehemann der \nKlägerin habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, er habe bisher von \nder geänderten Rechtslage nichts gehört. Aufgrund der nunmehrigen Information \nhabe er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt, für seine \nFamilienangehörigen Asylfolgeanträge zu stellen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ab. Außerdem lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin auf Abänderung des Bescheids vom 30. August 1995 hinsichtlich der \nFeststellung zu § 53 Abs. 1-6 AuslG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, \nder Antrag scheitere an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die \nKlägerin habe ihn erst am 23. Dezember 2005 und damit mehr als drei Monate nach \nmöglicher Kenntniserlangung von der Änderung des § 26 AsylVfG durch das \nZuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 gestellt. Der Folgeantrag hätte bis zum 31. \nMärz 2005 gestellt werden müssen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 18. Juli 2006 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des Bundesamtes sei nicht \nvertretbar. Die Tatsache, dass die geänderte Fassung des § 26 AsylVfG zuvor im \nBundesgesetzblatt veröffentlicht gewesen sei, reiche für eine positive \nKenntnisnahme nicht aus. Hinzu komme, dass sie und ihr Ehemann der deutschen \nSprache nicht mächtig seien. Auch aus diesem Grund seien sie nicht in der Lage \ngewesen, die Änderung der Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Die 3-Monats-Frist \nbeginne mit der positiven Kenntnisnahme der Klägerin von der Rechtsänderung. \nDies habe auch das VG Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2006 - 26 \nK 3494/05.A - so entschieden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli \n2006 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich ihrer \nPerson vorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesamt (5 Hefte) und \ndem Oberbürgermeister der Stadt Aachen (6 Hefte) vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge. Bezug genommen wird ferner auf den Inhalt der \nGerichtsakten 8 K 1605/01.A, 6 K 1636/06.A, 6 K 1637/06.A, 6 K 1638/06.A.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2006 ist im hier \nstreitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nSie hat im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch gegen die \nBeklagte auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylVfG.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen \nvor.\n\n21\n\nGemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme \noder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. \n\n22\n\nGemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die \nAufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, \nwenn sich die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage \nnachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel \nvorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind \n(Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene \nohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in \ndem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. \nNach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt \nwerden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für \ndas Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, weil sich die den Ablehnungsbescheiden vom 30. \nAugust 1995 und vom 9. August 2001 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage \nnachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Die für die Klägerin prinzipiell \ngünstige nachträgliche Änderung liegt darin, dass das Bundesamt für ihren Ehemann \nmit Bescheid vom 9. August 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG festgestellt hat und dass dieser Umstand für die Klägerin nunmehr gemäß § \n26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 17 a) des Gesetzes vom 30. \nJuli 2004 zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (BGBl. I S. 1950) \nmit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Gewährung von \nFamilienabschiebungsschutz zu begründen vermag. Denn nach dieser - neu \neingeführten - Bestimmung gilt § 26 Abs. 1-3 AsylVfG entsprechend, wenn der \nAusländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nfestgestellt wurde.\n\n24\n\nDie Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG stehen einem Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens nicht entgegen. Zum einen konnte die Klägerin den für sie günstigen \nGesichtspunkt nicht in dem früheren Asylverfahren geltend machen. Zum anderen \nhat sie auch die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten.\n\n25\n\nNach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt \nder Fristlauf erst mit der positiven Kenntnis des Antragstellers von den Tatsachen, \naus denen sich der Wiederaufgreifensgrund ergibt. Kennenmüssen, d. h. durch \nFahrlässigkeit verschuldete Unkenntnis, steht der Kenntnis nicht gleich. \n\n26\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 51 Rn. 47; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133; \nKastner, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG - VwGO, 1. \nAuflage 2006, § 51 VwVfG Rn. 16; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. \nAuflage 2004, § 51 Rn. 51; Ziekow, VwVfG, 2006, § 51 Rn. \n21.\n\n27\n\nAus dem bloßen Bekanntwerden von Umständen in der Öffentlichkeit kann nicht \nauf die Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden.\n\n28\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 \nRn. 133.\n\n29\n\nNach dem substantiierten, durch Vorlage der Handakte in der mündlichen \nVerhandlung am 6. Dezember 2006 belegten und unwidersprochen gebliebenen \nVorbringen ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin frühestens am 8. \nNovember 2005 von der für sie günstigen Rechtsänderung positive Kenntnis erlangt, \nnachdem ihr Prozessbevollmächtigter ihren Ehemann darüber im Rahmen eines \nTelefongesprächs informiert hatte. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG endete damit \ngemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB erst am 8. Februar 2006 und \nwurde mit der am 9. Dezember 2005 erfolgen Folgeantragstellung eingehalten.\n\n30\n\nNach dem oben Gesagten kann die Veröffentlichung einer Gesetzesänderung im \nBundesgesetzblatt einer positiven Kenntnisnahme nicht gleichgestellt werden. Denn \ndies bedeutete entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine \nAngleichung von Kenntnisnahme und Kennenmüssen. Auch für eine Parallelisierung \nvon Kenntnisnahme und der Veröffentlichung einer Rechtsänderung in einem \nöffentlichen Bekanntmachungsorgan findet sich im Gesetz keine Stütze.\n\n31\n\nDa die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG demzufolge eingehalten wurde, kann dahin \ngestellt bleiben, ob der Klägerin gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gewährt werden könnte.\n\n32\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. \n1 AsylVfG sind erfüllt.\n\n33\n\nWie der bereits zitierte § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG und § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsyVfG \n(in entsprechender Anwendung) es verlangen, ist für den Ehemann der Klägerin das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 \nAufenthG) unanfechtbar festgestellt worden. Die Ehe hat offenbar schon in dem \nStaat bestanden, in dem der Ehemann der Klägerin politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. \n1 Nr. 2 AsylVfG), die Klägerin hatte gleichzeitig mit ihrem Ehemann einen Asylantrag \ngestellt (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu \nwiderrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-06/6-k-1181-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-06/6-k-1181-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267996","retrieved":"2026-07-09 02:36:53.196003+00:00"}}