{"status":"available","doknr":"OLD268130","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1130.3L542.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"3 L 542/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern \nerhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte \n8. Teilbaugenehmigung vom 18. August 2006 (Bauschein Nr. 238/06) wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n1. Der Antrag mit dem Inhalt,\n\n2\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der \nBeigeladenen erteilte 8. Teilbaugenehmigung vom 18. August \n2006 (Bauschein Nr. 238/06) anzuordnen,\n\n3\n\nhat Erfolg. \n\n4\n\nEr ist als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Teil-\nbaugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in \nVerbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n5\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ist mit Blick auf den inzwischen \neingetretenen Baufortschritt (noch) nicht entfallen. Die von den Antragstellern \nvorgelegten Bilder belegen, dass die strittige Bebauung an der gemeinsamen \nNachbargrenze, insbesondere was die Glaselemente angeht, noch nicht fertiggestellt \nist.\n\n6\n\nDer zulässige Aussetzungsantrag ist auch begründet.\n\n7\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der \nAntragsteller an der Aussetzung der für das strittige Vorhaben erteilten \n8. Teilbaugenehmigung, weil der gleichzeitig erhobene Baunachwiderspruch mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. \n\n8\n\nDie in der Form der Teilbaugenehmigung, vgl. § 76 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW), getroffene bauaufsichtliche Erlaubnis dürfte sich \nzu Lasten der Antragsteller als rechtswidrig erweisen. Dem liegen folgende \nErwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art zu Grunde: \n\n9\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer eines im Zentrum der Stadt I. gelegenen \nGrundstücks, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Es liegt an der \nEcke I1.---straße /L1.------gasse und wird im rückwärtigen Bereich rechtwinklig vom \nVorhabengrundstück umschlossen, auf dem die Beigeladene im Zuge eines \nNeubaus der L. an beiden Seiten der gemeinsamen Nachbargrenze eine \ngrenzständige Bebauung vornimmt. Die Außenwände des Vorhabens übersteigen \ndas Walmdach des Wohn- und Geschäftshauses der Antragsteller (Firsthöhe: 11,45 \nm) und sind Bestandteil eines massiven Baukörpers mit Flachdachkonstruktion, der \neine Höhe von ca. 18 m erreicht.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren, wie \nschon in zahlreichen vorausgegangenen Eilverfahren (VG Aachen - 3 L 289/05 -, - 3 \nL 35/06 -, - 3 L 36/06 -, - 3 L 140/06 -, - 3 L 201/06 -, - 3 L 202/06 -, - 3 L 258/06 -, - 3 \nL 353/06 -) u.a. darüber, ob, was in der Tat zweifelhaft erscheint, die vom \nAntragsgegner für die Bebauung an der Grenze erteilten Baugenehmigungen noch \ndem Gebot der Rücksichtnahme entsprechen oder aber eine Bebauung mit \n\"erdrückender Wirkung\" zulassen, die mit den Nachbarrechten der Antragsteller nicht \nmehr vereinbar ist. In einem von der angerufenen Kammer durchgeführten \nErörterungstermin vom 11. August 2005 - 3 L 289/05 - hat der Antragsgegner mit \nBlick auf diese Problematik die sofortige Vollziehung der ursprünglich erteilten \nBaugenehmigung ausgesetzt; später hat die Beigeladene auf die Ausnutzung der \ndamaligen Baugenehmigung verzichtet. \n\n11\n\nNunmehr soll das Vorhaben hinsichtlich der zum Nachbargrundstück der \nAntragsteller gewandten Außenwände, grob beschrieben, mit größeren Betonflächen \nin den unteren und einer terrassenartigen Gestaltung (Staffelgeschoss) mit \nGlasfassaden in den oberen (Außen-) Wandbereichen errichtet werden. Die dazu \ngeschaffene neue Genehmigungslage zeichnet sich dadurch aus, dass die strittige \nBebauung zum Antragstellergrundstück hin nicht mehr einheitlich, sondern durch \nzwei unterschiedliche Teilbaugenehmigungen (Nummern 8 und 9) geregelt werden \nsoll. Dabei betrifft, wiederum nur grob beschrieben, die hier angegriffene 8. \nTeilbaugenehmigung im Wesentlichen den \"Betonbereich\" der beiden Außenwände \nund die im Parallelverfahren - 3 L 543/06 - angegriffene 9. Teilbaugenehmigung den \nhöher liegenden \"Glasbereich\". \n\n12\n\nDurch diese Aufsplittung der Genehmigungsgegenstände ist aber ein \nnachbarrechtsrelevanter Mangel entstanden, auf den es voraussichtlich im \nHauptsacheverfahren ankommen dürfte. Es entspricht nämlich anerkannten Rechts, \ndass eine (Teil-)Baugenehmigung auf die Klage eines betroffenen Nachbarn \naufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nunbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des \nVorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung \nsolcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil \nvom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris.\n\n14\n\nDas ist hier der Fall. Die Genehmigungslage ist durch die Erteilung zweier \nTeilbaugenehmigungen hinsichtlich des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme \nunvollständig und damit unbestimmt geblieben. Es fehlt an einer aussagekräftigen \nbauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung über den Gesamtkomplex der \nGrenzbebauung und dessen Nachbarverträglichkeit im Hinblick auf die nach der \nkonkreten Bauausführung zu bewertende \"erdrückende Wirkung\" des \nVorhabens.\n\n15\n\nIm Einzelfall ist ein Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB im - hier \ngegebenen - unbeplanten Innenbereich wegen seiner erdrückenden Wirkung mit \ndem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße \n(Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender \nBaukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des \n\"Eingemauertseins\" vermittelt. Maßgeblich ist insoweit die konkrete städtebauliche \nSituation, infolge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen \nseines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November \n2003 - 7 B 1575/03 -, Rechtsprechungsdatenbank \nNRWE: www.nrwe.de , m.w.N. \n\n17\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme zur Vermeidung des \n\"Eingemauertseins\" stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des \nkonkreten Falles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, \ndem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 \nB 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-\nblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.\n\n19\n\nBei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nwesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. Maßgeblich ist, ob die baulichen Dimensionen des \n\"erdrückenden\" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart \nübermächtig sind, dass das \"erdrückte\" Gebäude oder Grundstück nur noch \nüberwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne \neigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das \nNachbargrundstück regelrecht abriegelt, mithin dort ein Gefühl des \n\"Eingemauertseins\" oder eine \"Gefängnishofsituation\" hervorruft.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August. 2005 - 10 \nA 3138/02 -, juris.\n\n21\n\nGemessen an diesen materiellrechtlichen Vorgaben, hätte der Antragsgegner die \nvon der Beigeladenen nach dem Verzicht auf eine einheitliche Baugenehmigung \nbeantragten Teilbaugenehmigungen für die in Rede stehende Bebauung an der \nGrenze schon vom verfahrensrechtlichen Ansatz her nicht erteilen dürfen. Die zur \nEinhaltung des Rücksichtsnahmegebotes zu Gunsten der Nachbarn erforderliche \nGesamtbetrachtung und Würdigung der Grenzbebauung, bleibt bei der Erteilung \neiner auf bestimmte Bauteile beschränkten Teilbaugenehmigung naturgemäß auf der \nStrecke. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass eine Teilbaugenehmigung neben \ndem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch enthält, der über die \nFeststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus auch eine \nAussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beinhaltet.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 -\n 11 B 523/96 -, juris. \n\n23\n\nDieses mit der Teilbaugenehmigung verbundene \"positive Gesamturteil\" ist aber \nregelmäßig, so auch hier, nicht hinreichend konkret genug, um eine \nRücksichtslosigkeit des Bauvorhabens mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. \nEine Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes \"für bestimmte Bauteile\" gibt es nicht. \nEs kommt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des betroffenen \nGrundstücksnachbarn auf den beabsichtigten Gesamtkomplex an der gemeinsamen \nGrenze an.\n\n24\n\nAbgesehen davon spricht Überwiegendes dafür, dass die erteilte \nTeilbaugenehmigung Nr. 8 die Antragsteller auch in ihrem Baunachbarrecht auf \nEinhaltung der in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen verletzt, weil der \nAntragsgegner an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in der L1.------gasse eine \ngrenzständige Bebauung zugelassen hat.\n\n25\n\nEntgegen seiner Auffassung dürfte die Einhaltung einer Abstandfläche nicht etwa \nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW entbehrlich sein. Diese Vorschrift \ngreift nur ein, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden \"muss\", weil die geschlossene Bauweise im Sinne des \n§ 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt ist oder tatsächlich besteht. \nEine entsprechende Festsetzung liegt hier nicht vor. Eine faktische Grenzbebauung, \ndie im Sinne der Vorschrift das Vorhabengrundstück in der Weise prägt, dass die \nbauliche Ausnutzung auch dort einzig und allein durch Grenzbebauung erfolgen \nmuss, mithin die offene Bauweise planungsrechtlich unzulässig ist, gilt für die I1.---\nstraße , nicht aber nach summarischer Prüfung für die hier in Rede stehende L1.------\ngasse . Der Baubestand an dieser Straße ist in der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 \nBauGB) gerade nicht durch eine homogene geschlossene Bauweise geprägt mit der \nFolge, dass es der Beigeladenen, selbst wenn sie dies gewollt hätte, verwehrt \ngewesen wäre, in offener Bauweise (mit Abstandflächen) zu bauen.\n\n26\n\nIst danach eine geschlossene Bauweise im Bereich der L1.------gasse nicht als \nzwingend vorgeschrieben anzusehen, wäre die grenzständige Errichtung des \nVorhabens dort nur unter den Voraussetzungen des Buchstabens b) des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW zulässig. Nach dieser Regelung ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an \nder Nachbargrenze errichtet werden, wenn (erstens) nach planungsrechtlichen \nVorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und (zweitens) \nöffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne \nGrenzabstand gebaut wird. \n\n27\n\nDie erste Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen. Aus der Umgebungsbebauung \nin der L1.------gasse lassen sich bei summarischer Prüfung keine zwingenden \nplanungsrechtlichen Vorgaben für eine geschlossene oder offene Bauweise \nentnehmen. Planungsrechtlich \"darf\" also an der strittigen Grundstücksgrenze \ndurchaus auch ohne Grenzabstand gebaut werden. Allerdings fehlt es erkennbar an \nder Einhaltung der zweiten Voraussetzung, also einer öffentlich-rechtlich \nAnbausicherung, wie sie beispielsweise durch eine entsprechende Baulast oder ein \nbereits vorhandenes Gebäude auf der Nachbargrenze vermittelt werden könnte. \nDass die auf dem Grundstück der Antragsteller ursprünglich vorhandene \nGrenzmauer eine derartige dauerhafte Anbausicherung nicht vermitteln konnte, \nbedarf angesichts ihres Einsturzes im Zuge der Bauarbeiten auf dem \nVorhabengrundstück keiner Vertiefung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n29\n\n2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und bewertet die in der Hauptsache erhobenen \nNachbareinwendungen gegen den Erlass einer ihrem Regelungsgehalt nach nicht \nunbedeutenden Teilbaugenehmigung mit 10.000,- Euro, wobei wegen des \nsummarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur \nHälfte anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-30/3-l-542-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-30/3-l-542-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268130","retrieved":"2026-07-09 02:37:04.861343+00:00"}}