{"status":"available","doknr":"OLD268424","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1120.3L521.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"3 L 521/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 6. September 2006 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2006 \nwiederherzustellen, bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen \nZwangsgeldandrohungen anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nIm Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. \nanordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d. h. wenn die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nHingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die \nangefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber \nhinaus ein - von der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich darzulegendes - \nbesonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des \nRechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht.\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage bestehen weder \ndurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung enthaltenen Ordnungsmaßnahmen noch daran, diese schon vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zu vollziehen.\n\n8\n\nDie lediglich formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat der \nAntragsgegner erfüllt. Die Begründung ist auf den konkreten Fall bezogen und lässt \nerkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen \nVollziehung bewusst war. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die \nAllgemeinheit wirksam vor den Gefahren der Ausnutzung des Spieltriebs geschützt \nwerden müsse und dass ein öffentliches Interesse unter Zurückstellung der \nInteressen des Antragstellers besteht, die Untersagungs- und Anordnungsverfügung \nbereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen.\n\n9\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nerweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung insgesamt,\n\n10\n\nmit Ziffer 1., wonach dem Antragsteller die Aufstellung und der Betrieb \nfolgender Unterhaltungsspielgeräte (Fun-Games), bei denen entweder\n- Spieleinsätze zurückgewährt werden,\n- der Gewinn in einer Berechtigung zum Weiterspielen besteht oder sonstige \nGewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt werden\noder\n- auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, \nauf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzte Spei-\nchermedien aufgebucht werden,\nnämlich die am 10. April 2006 in der Spielhalle vorgefundenen Geräte \"Trendy \nMerkur\", \"Shanghai Mandarin 5000\", \"Sindbad Deluxe\", \"Magic Games\" \n(3 Geräte) und \"Magic Games II\" (3 Geräte),\nuntersagt worden ist;\nmit Ziffer 2., wonach dem Antragsteller die Aufstellung, die Einrichtung und der \nBetrieb von \"Jackpot-Systemen\" und sonstigen Verlosungen und \nGewinnsystemen, die nach § 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) nicht zulässig \nsind,\nuntersagt worden ist;\nmit Ziffer 3., wonach dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die in der \nSpielhalle zulässigen Geldspielgeräte so aufzustellen, dass zwischen den \nZweiergruppen entweder ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird, oder \nzwischen den jeweiligen Gruppen ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird, \nwenn diese Gruppen durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m \n(gemessen von der Gerätefrontscheibe) bis in Höhe der Geräteoberkante \nvoneinander getrennt sind;\nmit Ziffer 4., wonach die Auslegung von Informationsmaterial über Risiken des \nübermäßigen Spielens in der Spielhalle auszulegen sind, \nund\nmit Ziffer 5., wonach dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die geltenden \nVorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 durch gut \nlesbaren Aushang bekannt zu machen,\n\n11\n\nals rechtmäßig.\n\n12\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer der \nBegründung des Verwaltungsaktes folgt.\n\n13\n\nDer Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Antragsverfahrens führt zu keiner \nanderen rechtlichen Beurteilung.\n\n14\n\nDie Anordnung bezüglich der sogenannten \"Fun-Games\" zu Ziffer 1. steht mit \n§ 6 a SpielV in Einklang. Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von \nSpielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 \nerhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a bedürfen, verboten,\n\n15\n\na) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie \nsonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder\nb) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, \nausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung \nbenutzbare Speichermedien aufgebucht werden.\n\n16\n\nDie Kammer hat bereits in dem Verfahren 3 L 295/06 ausgeführt, dass \nRechtsgrundlage für die Anordnungen zu Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung \n§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) oder jedenfalls § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW),\n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 8. Mai 2006. - 6 B 10359/06 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. März 2005 \n- 11 TG 175/05 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2005, 255; \nVerwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 \n- 4 L 180/06-NW -,\n\n18\n\nsind, weil für die als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten zu wertenden \nSpielgeräte des Antragstellers die erforderliche Zulassung gemäß § 33 c Abs. 1 \nSatz 1 GewO nicht vorliegt.\n\n19\n\nDas erkennende Gericht ist weiter der Ansicht, dass nicht nur Spielgeräte mit \nGeldgewinnen oder geldähnlichen Gewinnen wie Token unter den Tatbestand des \n§ 6 a Satz 1 der Spielverordnung in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung fallen, \nsondern auch Spielgeräte mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine \nBerechtigung zum Weiterspielen und mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung \ndurch eine sogenannte \"Risikotaste\". Dabei beschränkt sich das Verbot in § 6 a \nSatz 1 Buchstabe a) SpielV nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Spielen \nan diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu speichern. \nAuch wenn dies ein wesentlicher Grund für die Verschärfung der Spielverordnung \ngewesen sein mag, geht die Regelung des § 6 a Satz 1, Buchstabe a) SpielV weiter \nund untersagt die Gewährung jeglichen Gewinns, auch in Form von Berechtigungen \nzum Weiterspielen,\n\n20\n\nvgl. Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O \n1148/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O \n180/06 -.\n\n21\n\nNach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 a Satz 1 \nBuchstabe a) SpielV, die sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 33 f. GewO \nmit dem Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs verhält, ist dies \neindeutig; denn die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können und die \nChance, das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste zu erhöhen, wodurch \ndas Weiterspielen zusätzlich ermöglicht wird und der Einsatz eines ohne \nPunktegewinn erforderlich gewesenen neuen Geldbetrages gespart wird, sind \ngeeignet, den Spieltrieb eines Spielers zu Beginn des Spiels und für überlange \nZeiten zu wecken und auszunutzen. Der Gewinn der Weiterspielberechtigung erspart \ndem Spieler einen weiteren Geldeinsatz und hat insoweit Einfluss auf seine \nVermögenslage.\n\n22\n\nIm Übrigen hat der Antragsgegner bei einer Überprüfung am 10. November 2006 \nfestgestellt, dass das Spielgerät \"Magic Games II\" bespielt wurde und von dem \nSpieler ein Punktgewinn in Höhe von 750 Punkten erzielt wurde, die er sich von der \nSpielhallenaufsicht auszahlen lassen könne, wobei zum Beispiel bei einem Gewinn \nvon 1.000 Punkten 50,- EUR bei der Aufsichtskabine ausgezahlt würden.\n\n23\n\nDie Anordnung zu Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung ist rechtsfehlerfrei \nauf § 9 Abs. 2 SpielV gestützt worden. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes \noder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von \nGewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene \nSpielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen \nund keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Ein \nJackpot-System ist ein solches Spielgerät oder zumindest ein anderes Spielgerät im \nSinne dieser Vorschrift, unabhängig davon, ob es mit einem anderen Gerät \ngekoppelt oder entkoppelt betrieben wird. Indem der Antragsteller ein solches \nSpielsystem in seiner Spielhalle zur Verfügung stellt, ist er entweder Aufsteller oder \nzumindest Veranstalter dieses Spieles. Es ist entweder Teil des Spielgerätes, an das \nes angekoppelt ist oder selbständiges Spielgerät. Die Teilnehmer an kostenlosen \nGewinnspielen sind ebenfalls Spieler. Wenn auch bei den unentgeltlichen und \nentkoppelten Jackpot-Systemen kein direkter Vermögensverlust zu befürchten ist, so \nfördert diese Tätigkeit dennoch die Spielsucht, da die Spieldauer unbegrenzt \nermöglicht wird. Es handelt sich daher nicht um einen Gewinn, der einer begrenzten \nAnzahl von z.B. sechs Freispielen nach § 6 a Satz 2 SpielV gleichzusetzen wäre. \nZweck des kostenlosen Gewinnspieles ist in der Regel, für die Spielhalle zu werben \nund Kunden in die Spielhalle zu locken, womit das Ziel verfolgt wird, Spieler durch \ndie Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und auch neue Kunden zu \nwerben, und zwar in der Erwartung, dass diese auch an den entgeltlichen Spielen \nteilnehmen,\n\n24\n\nvgl.: LG Osnabrück, Urteil vom 3. März 2006 - 15 O 180/06 -.\n\n25\n\nDass auch ein von der Benutzung eines Spielgerätes entkoppeltes \nJackpotsystem unter § 9 Abs. 2 SpielV fällt, ergibt sich zudem aus der Begründung \ndes Beschlusses des Bundesrates vom 4. Oktober 2005, in dem ausgeführt wird, \ndass das Verbot unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem \nAufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spieles und dem \nSpieler gilt. Es ist demnach sachgerecht, zumindest in Spielhallen zum Schutze des \nSpielers und zur Verhinderung der Gefahr gesteigerter Spielanreize das Spiel als \nWerbemittel für die Dürchführung weiterer, dann kostenpflichtiger Spiele zu \nuntersagen,\n\n26\n\n vgl.: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 B 21/06 -,\n\n27\n\nauch wenn ein ähnliches Verhalten in anderen wirtschaftlichen Bereichen nicht \nuntersagt sein mag,\n\n28\n\n vgl.: LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 - .\n\n29\n\nVon dem Verbot zu Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung sind daher sowohl \nmit Spielgeräten gekoppelte als auch entkoppelte Jackpot-Systeme betroffen.\n\n30\n\nIm Übrigen hat der Antragsgegner am 10. November 2006 festgestellt, dass die \nzu diesem Zeitpunkt in der Spielhalle des Antragstellers zwar abgeschaltete, aber \nnoch vorhandene Jackpot-Anlage mit Geldspielgeräten gekoppelt war und von den \nEinsätzen an den Geräten gespeist wurde; eine Nutzung dieser Jackpot-Anlage zur \nDurchführung unentgeltlicher Verlosungen könne ausgeschlossen werden.\n\n31\n\nDie Anordnungen zu Ziffern 3. bis 5. der streitigen Ordnungsverfügung beruhen \nauf §§ 3 Abs. 2 SpielV, 6 Abs. 4 SpielV bzw. § 3 Abs. 1 JuSchG und sind nicht zu \nbeanstanden. Insoweit hat der Antragsteller im vorliegenden Antragsverfahren auch \nkeine Einwendungen erhoben. Soweit er im Anhörungsverfahren vor Erlass der \nOrdnungsverfügung zu Ziffer 5. ausgeführt hat, der Aushang der Vorschriften des \nJugendschutzgesetzes sei nicht erforderlich, da Jugendliche die Spielhalle nicht \nbetreten dürften, ist dem entgegenzuhalten, dass unter 18-Jährige häufig versuchen \nsich in Spielhallen aufzuhalten oder sogar zu spielen und insoweit ein sichtbarer \nHinweis auf die Jugendschutzbestimmungen durchaus Sinn macht.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 2006 fällt die danach vorzunehmende \nInteressenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus, weil die unzulässige \nAufstellung der Spielgeräte und die Nichteinhaltung der Abstände zwischen \nGeldspielgeräten wegen der damit verbundenen Gefahren der Spielsucht ein \nsofortiges Einschreiten rechtfertigen.\n\n33\n\nIst demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht \nkein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohungen vom \nRegelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bzgl. der Ordnungsverfügung zu \nZiffer 1. und 2. 7.500 EUR, zu Ziffer 3. 1.000 EUR und zu Ziffer 4. und 5. je 500 EUR \nangesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-20/3-l-521-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-20/3-l-521-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268424","retrieved":"2026-07-09 02:37:29.600791+00:00"}}