{"status":"available","doknr":"OLD268482","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1116.1K4390.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"1 K 4390/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten des \nKlägers, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2004 \nzuletzt als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gemäß §§ 10-12 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als Vordienstzeiten des Klägers ein \nPraktikum von 182 Tagen und das Studium im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen \nals ruhegehaltfähig an. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er 2 Semester \neines vorangegangenen Fachhochschulstudiums anerkannt wissen wollte, hob das \nLBV den Bescheid vom 5. Februar 1980 auf und erkannte mit Bescheid vom \n 00.00.0000 als Vordienstzeiten das Praktikum von 182 Tagen sowie ein Studium \nund Prüfungszeiten von 4 Jahren und 182 Tagen an. Nach seiner Zurruhesetzung \nsetzte das LBV mit Bescheid vom 00.00.0000 die Versorgungsbezüge des Klägers \nfest und gelangte zu einem Ruhegehaltssatz von 73,58 vom Hundert. Dabei wurden \nnach § 12 BeamtVG eine vorgeschriebene praktische Ausbildung von 183 Tagen, die \nvorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der \nPrüfungszeit im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen sowie die anrechenbare Zeit \neines vorangegangenen Studiums im Umfang von 1 Jahr anerkannt.\n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und führte aus, mit Bescheid vom 00.00.0000 \nseien bereits 4 Jahre und 364 Tage rechtsverbindlich als ruhegehaltfähige \nDienstzeiten anerkannt worden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Es hob den Bescheid vom 00.00.0000 gemäß § 48 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) insoweit \nauf, als der Zeitraum des Lehramtsstudiums und des Vorstudiums mit 4 Jahren und \n41 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. Ein Vertrauen in den Fortbestand \nder rechtswidrigen Festsetzung vom 20. März 1980 sei nicht schutzwürdig. Es sei \noffensichtlich, dass die in diesem Bescheid angegebenen Zeiten richtig aufgeführt, \ndie als Vordienstzeiten zu berücksichtigende Zeit aber fehlerhaft errechnet worden \nsei. Ausbildungszeiten seien grundsätzlich im Rahmen der nach den Ausbildungs- \nund Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig \nanzuerkennen. Blieben - wie im Fall des Klägers - die tatsächlichen Ausbildungs- und \nPrüfungszeiten hinter der vorgeschriebenen Mindestzeit zurück, sei nur die \ntatsächliche Ausbildungszeit zu berücksichtigen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben.\nEr meint, es sei bereits fraglich, ob die Berücksichtigung nur der tatsächlichen \nAusbildungszeit richtig sei. Die Rücknahme des ihn begünstigenden \nVerwaltungsaktes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vom \n 00.00.0000 sei aber deshalb rechtswidrig, weil er auf den Bescheid dieses \nBescheides vertrauen dürfe. Die Festsetzungen in dem Bescheid beruhten auf einem \nvon ihm seinerzeit eingelegten Widerspruch. In einer solchen Situation habe er sich \ndarauf verlassen dürfen, dass die Korrektur der Vordienstzeiten nach gründlicher \nPrüfung erfolgt sei und nicht nach 24 Jahren noch einmal geändert werde. Es \nhandele sich auch nicht um einen leicht erkennbaren Rechenfehler, sondern um \neinen Fehler in der Rechtsanwendung, der für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar \ngewesen sei. So habe die Bezirksregierung Köln bei der Festsetzung des \nBesoldungsdienstalters die gleiche Berechnung angestellt, wie das LBV.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Abänderung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 00.00.00 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 und Aufhebung des \nRücknahmebescheides vom 00.00.0000 Versorgungsbezüge \nunter Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG \nmit insgesamt 4 Jahren und 364 Tagen zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die Rücknahme des \nteilweise rechtswidrigen Bescheides vom 00.00.0000 zulässig gewesen sei, weil \nmit der seinerzeitigen Anerkennung von Vordienstzeiten keine laufenden \nGeldleistungen verbunden gewesen seien. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass \nder Kläger auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides eine \nVermögensdisposition getroffen hätte, die nur noch schwer rückgängig zu machen \nsei. Die Ermessensentscheidung, wonach das öffentliche Interesse an einer richtigen \nZahlung der Versorgungsbezüge das private Interesse des Klägers am Fortbestand \ndes fehlerhaften Bescheides überwiege, sei damit rechtmäßig.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger besitzt keine Anspruch auf eine über die im Bescheid des LBV vom \n 00.00.0000 hinausgehende Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 12 Abs. 1 BeamtVG. \nHiernach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der \naußer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, \nHochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) \nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder \nHochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren. Da das \nBeamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am \n31. Dezember 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum \n31. Dezember 1991 geltenden Recht, § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Damit entfällt für \nden Kläger die Beschränkung der Anerkennung von Studienzeiten auf 3 Jahre. \nVielmehr ist für ihn maßgeblich die Mindestzeit des Hochschulstudiums, die nach \nseinen eigenen Angaben im Widerspruch vom 3. März 1980 bei 8 Semestern lag. \nZuzüglich der Prüfungszeit von einem halben Jahr belief sich die Mindestzeit damit \nauf 4 Jahre und 182 Tage, die das LBV der Festsetzung von Vordienstzeiten im \nBescheid vom 20. März 1980 zugrunde legte.\n\n17\n\nDiese Festsetzung war jedoch rechtswidrig, weil gemäß Nr. 12.1.3 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG \nVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742, ber. GMBl. 1982, S. 355) - identisch mit \nNr. 12.1.4 des Entwurfs einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), abgedruckt bei: \nLümmen/Grunefeld/Kempf, Beamtenversorgung, 1. Auflage, Teil IV, S. 257, 286 - nur \ndie tatsächliche Dauer eines Hochschulstudiums bei der Festsetzung der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden kann, \nwenn die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein \nvorgeschriebenen Mindestzeit zurückbleibt. So lag der Fall hier. Einschließlich des \nanerkannten Vorstudiums von 1 Jahr belief sich die Studien- und Prüfungszeit des \nKlägers auf 4 Jahre und 41 Tage und blieb somit hinter der Mindestzeit von 4 Jahren \nund 182 Tagen zurück.\n\n18\n\nDie im Widerspruchsbescheid vorgenommene Aufhebung des insoweit \nrechtswidrigen Bescheides vom 00.00.0000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nrichtet sich nach § 48 VwVfG. Nach Abs. 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, \nder - wie hier die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - ein Recht oder \neinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), \ndarf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 zurückgenommen werden. Nach \nAbs. 2 darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende \nGeldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, \nsoweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme \nschutzwürdig ist. Dabei ist das Verrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der \nBegünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition \ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig \nmachen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den \nVerwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, \nden Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung \nunrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.\n\n19\n\nUnter diesen Voraussetzungen durfte der Beklagte den begünstigenden \nVerwaltungsakt zurücknehmen, weil ein vom Kläger geltend gemachtes Vertrauen in \nseinen Bestand nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist.\n\n20\n\nEine Leistung ist aus dem seinerzeitigen Bescheid unmittelbar nicht erfolgt. Der \nKläger hat auch nicht vorgetragen und es lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht \nentnehmen, dass er im Vertrauen auf den Bestand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \neine Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter \nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auch wenn er die fehlerhafte \nFestsetzung weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung noch \ndurch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, \nkann er sich auf ein Vertrauen in deren Bestand deshalb nicht berufen, weil er die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt \nhatte, vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Nachdem im Erstbescheid vom \n 00.00.0000 das Studium im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen als Vordienstzeit \nanerkannt worden war und der Kläger mit seinem Widerspruch ein weiteres Jahr \nanerkannt wissen wollte, konnte in dem Neufestsetzungsbescheid die Anerkennung \nnur auf 4 Jahre und 41 Tage lauten. Tatsächlich enthält sie eine Anerkennung von \n4 Jahren und 182 Tagen. Dieser Unterschied ist derart gravierend und offensichtlich, \ndass er dem Kläger auffallen musste. Insofern spielt es keine Rolle, ob die \nAbweichung von seinem eigenen Widerspruchsbegehren auf einem Rechenfehler \noder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhte. Einem Beamten ist aufgrund der \nbeamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die \nausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf \nÜberzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein \nVerhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn \nenttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt. Diese \nTreuepflicht ist wechselseitig und unterliegt deshalb einer abwägenden Wertung. Der \nUmfang der Prüfungspflicht muss in einem angemessenen Verhältnis zu den dem \nBeamten eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen, das heißt es ist festzustellen, \ndass die mitgeteilten Merkmale ihm überhaupt eine Nachprüfung ermöglichen. Bei \nUnklarheiten und Zweifeln ist er gehalten, sich durch Rückfragen Gewissheit darüber \nzu verschaffen, ob ein ihm günstiger Bescheid zu Recht ergangen ist,\n\n21\n\nvgl. für das Besoldungsrecht Schwegmann/Summer, \nKommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Loseblattsammlung \nStand: September 2006, § 12 BBesG Rdnrn. 17 a und 17 b \nm. w. N.\n\n22\n\nDiese Grundsätze, die für die Beurteilung der fahrlässigen Unkenntnis bei \nÜberzahlung von Dienstbezügen entwickelt worden sind, lassen sich übertragen auf \ndie Überprüfung eines Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten, der \nim Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Voraussetzung für eine (spätere) \nGeldleistung in Gestalt der Versorgungsbezüge ist. Der ihm danach obliegenden \nVerpflichtung zur Überprüfung der Neufestsetzung der Vordienstzeiten ist der Kläger \nnicht - jedenfalls nicht hinreichend - nachgekommen. Denn selbst wenn er \nangenommen haben sollte, dass die auf seinen Widerspruch hin erfolgte Korrektur \nder Vordienstzeiten um mehr als ein Jahr auf der Grundlage einer Berücksichtigung \nweiterer Zeiten erfolgt sein könnte, so war er zur Vermeidung einer späteren höheren \nVersorgungszahlung gehalten, diese Ungewissheit durch Nachfrage bei dem LBV \naufzuklären. Hierzu war er aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten \nals Beamter des höheren Dienstes,\n\n23\n\nvgl. hierzu Schwegmann/Summer, a. a. O., § 12 BBesG \nRdnr. 17 c,\n\n24\n\nin der Lage und eine solche Nachfrage war ihm auch zumutbar.\n\n25\n\nDies gilt auch unter der Annahme, dass es sich um einen \nRechtsanwendungsfehler des LBV gehandelt hat, der nicht ohne Weiteres erkennbar \ngewesen wäre. Auch dann stellt sein Verhalten, die auf seinen Widerspruch hin \nerfolgte, über sein Widerspruchsbegehren hinausgehende Korrektur der \nVordienstzeiten ohne Nachfrage bei dem LBV hinzunehmen, eine grobe \nFahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG dar. Er hätte in diesem \nFalle ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt, weil er erkannten \nUnklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheides nicht \nnachgegangen wäre. Sollte er die Abweichung nicht bemerkt haben oder sollten ihm \nschließlich tatsächlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides \ngekommen sein, so hätte er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides \nunterlassen,\n\n26\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 166 \nm. w. N.\n\n27\n\nAuch bei dieser Sachlage stellt sich die Ausübung des Ermessens des \nDienstherrn dahingehend, die rechtswidrige Anerkennung von Vordienstzeiten \nzurückzunehmen, als fehlerfrei dar.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-16/1-k-4390-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-16/1-k-4390-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268482","retrieved":"2026-07-09 02:37:34.259399+00:00"}}