{"status":"available","doknr":"OLD268619","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1110.7K2405.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"7 K 2405/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen werden die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, vom \n2. Februar 1999, vom 4. Februar 2000, vom 2. Februar 2001, vom 19. Februar 2002 \nund vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November \n2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 aufgehoben, soweit der Kläger zu \nKanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G.1 in der Gemeinde \nI. . Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist für die \nSchmutzwasserentsorgung an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen.\nMit Bescheid vom 6. Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 1998 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 334,80 DM \nund mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 51,35 EUR heran.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Februar 1999 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 1999 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 329,10 DM \nund mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 50,48 EUR heran.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 2000 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 342,00 DM \nund mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 52,46 EUR heran.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. Februar 2001 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 2001 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 289,80 DM \nund mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 44,45 EUR heran.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2002 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 2002 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von \n165,60 EUR und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 49,68 EUR \nheran.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 2003 zog der Beklagte den Kläger für das \nHaushaltsjahr 2003 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von \n120,60 EUR und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 54,27 EUR \nheran.\n\n8\n\nBereits mit Bescheid vom 4. November 2003 hatte der Beklagte die für die \nHaushaltsjahre 1998 bis 2003 ursprünglich erhobenen Kanalbenutzungsgebühren \nwegen des Teilanschlusses des Klägers jeweils auf 90 % der ursprünglichen \nHeranziehung reduziert.\n\n9\n\nUnter dem 9. März 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger wegen der \nHeranziehung für die Haushaltsjahre 1998 bis 2003 einen formularmäßigen \nAbgabenbescheid entsprechend dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. Januar 2004. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte darauf \nhin, dass dieser in Verbindung mit dem in Rede stehenden Widerspruchsbescheid zu \nsehen sei.\nDer Kläger hat am 7. November 2003 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im \nWesentlichen vor: Die nachträgliche Änderung der einschlägigen Satzung der \nGemeinde I. mit einer einen Zeitraum von zehn Jahren erfassenden \nRückwirkung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hinsichtlich \ndes Haushaltsjahrs 1998 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Regelung über \ndie (10 m³-) Begrenzung des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück \nnachweislich verbraucht oder zurückgehalten wurde, sei nichtig. Für die Erhebung \neiner Mindestgebühr fehle die Rechtfertigung. Die Einheitsgebühr verstoße gegen \nden Gleichheitsgrundsatz, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen \ndem Frischwasserverbrauch und der eingeleiteten Menge an Niederschlagswasser \ngebe. Gleiches gelte für das Fremdwasser. Die auf das Fremdwasser entfallenden \nKosten hätten ermittelt und ausgesondert werden müssen. Insbesondere sei die \nHöhe der jeweiligen Gebührensätze rechtlich zu beanstanden. Gebührenzahler, die \nkein Niederschlagswasser einleiten dürften, würden wegen des zu geringen Abzugs \nin Höhe von lediglich 10 % zu Gunsten der Einleiter von Niederschlagswasser \nungerechtfertigt benachteiligt. Zur Ermittlung des \"Herstellungskosten-Anteils\" bei \nden Kanalleitungen, die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfielen, wären \nzunächst die Investitionskosten der verlegten Schmutzwasserkanäle festzustellen \ngewesen. Des Weiteren hätten die verlegten Rohre mit einer Dimension von mehr als \nDN 150 gesondert aufgelistet werden müssen. Der entsprechende Kostenvergleich \nhätte sodann eine verlässliche Aussage über den Anteil der auf die \nFremdwasserbeseitigung (einschließlich Niederschlagswasser) entfallenden \nInvestitionskosten ergeben. Statt dessen sei in dem vom Ingenieurbüro M. \ngefertigten Gutachten unterstellt worden, dass das I. Kanalnetz durchweg \naus Mischwasserkanälen habe bestehen müssen. Die Kostenermittlung sei im \nÜbrigen nicht auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungsunterlagen erfolgt. Die \nstichprobenweise Begrenzung auf 19 Ortslagen hinsichtlich der Auflistung der \nRohrstrecken sei nicht nachvollziehbar. In Anbetracht des vom Ingenieurbüro \nM. ermittelten öffentlichen Anteils an eingeleitetem Niederschlagswasser in \nHöhe von 47,53 % sei davon auszugehen, dass der bislang vom Beklagten \nberücksichtigte kostenmäßige Anteil der \"Straßenwässer im Kanal\" wesentlich höher \nsein müsse als 6,2 %. Die jeweiligen Kalkulationen wiesen diverse, im Einzelnen \ndargelegte Fehler auf. Kostenintensive -Investitionen seien nicht betriebsnotwendig \ngewesen. Dies gelte namentlich für die Erweiterung der Kläranlage in T. .\nNachdem der Kläger hinsichtlich der Haushaltsjahre 1998 bis 2002 zunächst \nUntätigkeitsklage erhoben hat, hat er nach Erhalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 8. Januar 2004 mit bei Gericht am 31. Januar 2004 eingegangenem \nSchriftsatz die Klage auch auf die für das Haushaltsjahr 2003 erhobene \nKanalbenutzungsgebühr \"ausgedehnt\". In der mündlichen Verhandlung haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, \nsoweit der Kläger für das Jahr 1998 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 51,39 \nEUR, für das Jahr 1999 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 50,49 EUR, für \ndas Jahr 2000 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 52,47 EUR, für das Jahr \n2001 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 44,46 EUR und für das Jahr 2002 \nzu höheren Gebühren als 49,68 EUR herangezogen wird.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\n die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, 2. Februar \n1999, 4. Februar 2000, 2. Februar 2001, 19. Februar 2002 und \nvom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom \n4. November 2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 \naufzuheben, soweit er, der Kläger, zu \nKanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Heranziehung für das Jahr \n1998 sei mit Bescheid vom 6. Februar 1998 und somit innerhalb der \nFestsetzungsverjährungsfrist erfolgt; mit dem Widerspruchsbescheid sei lediglich \neine Teilabhilfe und keine Aufhebung vorgenommen worden. Es sei nicht zu \nbeanstanden, dass in § 9 Abs. 7 der einschlägigen Satzung eine Abwassergebühr für \neinen Wasserverbrauch von mindestens 10 m³ jährlich festgesetzt werde. Der \nGesetzgeber habe diese Gebührenkategorie in § 6 Abs. 3 KAG NRW ausdrücklich \nfür zulässig erklärt. Die hier gewählte Höhe der Mindestgebühr orientiere sich an der \nRegelung in § 9 Abs. 5 der Satzung, wonach eine Menge von 10 m³ des einem \nGrundstück jährlich zugeführten Frischwassers nicht als Abzugsmenge bei der \nBemessung des Schmutzwassers geltend gemacht werden könne. Auch diese \nRegelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Es liege zudem kein Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip vor. Dieses verlange nicht, dass sich die Höhe der Mindestgebühr \nan der minimalsten Inanspruchnahme orientieren müsse. Die Problematik des \nFremdwassers führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Gebühren. \nDer Transport und die Reinigung von Fremdwasser, welches diffus und damit \nungezielt in die Abwasseranlage gelange, könnten als betriebsbedingte \nErschwernisse in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Der Vorwurf einer \nunwirtschaftlichen Betriebsführung sei indes erst dann gerechtfertigt, wenn die \nKosten der unterlassenen Mängelbehebung in einem angemessenen Verhältnis zu \nden betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der abzustellenden Mängel stünden. Die \nKosten für die Ermittlung und Beseitigung des Fremdwassereintrags in das \ngemeindliche Kanalisationsnetz würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip \nwidersprechen. Auch der Ansatz von 90 % für reine Schmutzwassereinleiter halte \neiner Überprüfung stand. Maßgeblich müsse insoweit der Umfang der Kosten für die \nNiederschlagswasserbeseitigung sein. Insoweit sei auf die in einem ähnlich \ngelagerten Klageverfahren vor der erkennenden Kammer vorgelegten Gutachten des \nIngenieurbüros I1. M. zur Ermittlung der jährlichen Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet der Gemeinde I. und zur \nErmittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten abflusswirksamen \nFlächenanteilen im Gemeindegebiet der Gemeinde I. zu verweisen. Der \nGutachter komme insoweit zu dem Ergebnis, dass die \nNiederschlagswasserbeseitigung 23,37 % der Gesamtkosten ausmache. Dieser \nniedrige Anteil beruhe unter anderem darauf, dass beim Kostenträger \n\"Niederschlagswasserbeseitigung\" in der Gebührenkalkulation die Kanalleitungen \nvielfach nicht mehr ansetzbar seien, da diese bereits abgeschrieben seien. Da die \nentsprechenden abflusswirksamen öffentlichen Verkehrsflächen 47,53 % \nausmachten, sei die Kostenquote von 23,37 % entsprechend aufzuschlüsseln. Im \nErgebnis würden 11,10 % auf den öffentlichen und 12,27 % auf den privaten Bereich \nfallen. Vor diesem Hintergrund bewege sich die Gemeinde I. im Rahmen ihres \ngemeindlichen Einschätzungsspielraums bei der Gestaltung der Satzung, wenn für \ndiejenigen Anschlussnehmer, die der gemeindlichen Kanalisation kein \nNiederschlagswasser zuführen würden, ein Abschlag von 10 % auf den vollen \nGebührensatz gewährt werde. Ein spitz abgerechneter Gebührensatz für den \nTeilanschluss könne insoweit nicht verlangt werden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens \nund des Verfahrens 7 K 1121/02 Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben (für das Jahr 1998 in Höhe von 119,79 \nEUR [334,80 DM = 171,18 EUR - 51,39 EUR], für das Jahr 1999 in Höhe von 117,78 \nEUR [329,10 DM = 168,27 EUR - 50,49 EUR], für das Jahr 2000 in Höhe von 122,39 \nEUR [342 DM = 174,86 - 52,47 EUR], für das Jahr 2001 in Höhe von 103,30 EUR \n[289 DM = 147,76 EUR - 44,46 EUR] und für das Jahr 2002 in Höhe von 115,32 EUR \n[165 EUR - 49,68 EUR]).\n\n18\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\n19\n\nDie Zulässigkeit der Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche im selben \nVerfahren ergibt sich aus § 44 VwGO. Die Erweiterung der Klage im Hinblick auf das \nHaushaltsjahr 2003 (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2004 und - \ninsoweit klarstellend - seinen Schriftsatz vom 16. März 2004) ist gemäß § 173 VwGO \nin Verbindung mit § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO analog zulässig. \n\n20\n\nDie Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, vom \n2. Februar 1999, vom 4. Februar 2000, vom 2. Februar 2001, vom 19. Februar 2002 \nund vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November \n2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten, soweit dieser mit den Bescheiden zu \nKanalbenutzungsgebühren herangezogen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nZwar dürfte die in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 (BGS) in der \nFassung der 29. Änderungssatzung vom 7. Oktober 2003 enthaltene Regelung über \ndie Begrenzung des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück \nnachweisbar verbraucht oder zurückgehalten wurde, rechtlich nicht zu beanstanden \nsein. Soweit die erkennende Kammer unter anderem in ihrem Urteil vom 6. \nSeptember 2001 - 7 K 2847/97 - und in dem sich daran anschließenden \nRechtsmittelverfahren das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin seinem Beschluss vom 5. Juni 2004 - 9 A 4441/01 - die frühere Regelung des § 9 \nAbs. 3 Satz 2 BGS mit einem Grenzwert von 40 m³/Jahr/Person für den Abzug von \nnachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen für unwirksam erachtet haben, hat der Rat der Gemeinde I. \ndieser Rechtsprechung jedenfalls mit der 29. Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. Rechnung \ngetragen. Nach der für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum nunmehr geltenden \nRegelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 BGS sind von dem in Rede stehenden Abzug \nWassermengen bis zu 10 m³/Jahr/Person ausgeschlossen. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass eine darüber hinaus gehende Reduzierung des \nGrenzwertes auf einen Wert unter 10 m³ oder ein völliges Absehen von diesem \nGrenzwert zwingend geboten wäre. Im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der \nFestlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens \nsind mit der hier maßgeblichen Abzugsmengengrenzwertregelung verbundene \nUngleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Gebührenpflichtigen durch den \nGrundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Danach ist es zur \nVermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht geboten, dass auch \nKleinstmengen des auf einem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassers, die nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, im Rahmen der \nBerechnung von Kanalbenutzungsgebühren in Abzug gebracht werden. Die damit \nverbundenen Mehrkosten für die betroffenen Gebührenschuldner dürften sich in \neinem finanziellen Rahmen bewegen, der unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit \nliegt.\n\n22\n\n Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - \nund vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -\n\n23\n\nEntsprechendes gilt für die Festsetzung der Mindestgebühr. Auch insoweit hat \nder Rat der Gemeinde I. vor dem Hintergrund der zuvor angesprochenen \nKammerrechtsprechung die Regelung in § 9 Abs. 7 BGS durch die 29. Änderung der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. \ngeändert und den darin vorgesehenen Mindestwasserverbrauch von seinerzeit 30 \nbzw. 20 m³ pro Anschluss auf 10 m³ reduziert. Hierzu ist anzumerken, dass eine \nMindestgebühr nicht bereits grundsätzlich unzulässig ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG \nNRW sieht eine solche nämlich ausdrücklich vor. Soweit die Kammer etwa in dem \noben angeführten Urteil bei einer Mindestbezugsmenge von 30 m³ von einem \nVerstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgegangen ist, dürfte ein solcher \nVerstoß mit Blick auf die entsprechende, nunmehr maßgebliche Satzungsregelung \n(10 m³) nicht mehr festgestellt werden können.\n\n24\n\nDie Klage hat indes aus den nachstehenden Gründen Erfolg.\n\n25\n\nDie streitigen Gebührensätze für die Heranziehung zu \nKanalbenutzungsgebühren betreffend die Jahre 1998 bis 2003 ergeben sich aus § 9 \nAbs. 7 BGS in Gestalt der 17. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1997, 19. \nÄnderungssatzung vom 29. Dezember 1998, 23. Änderungssatzung vom 20. \nDezember 1999, 25. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000, 26. \nÄnderungssatzung vom 19. Dezember 2001 bzw. 28. Änderungssatzung vom 18. \nDezember 2002. Nach Satz 2 dieser Regelung beträgt die Benutzungsgebühr bei \neinem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % des Gebührensatzes für einen \nVollanschluss (11,16 DM/m³, 15,33 DM/m³, 11,40 DM/m³, 9,66 DM/m³, 5,52 EUR/m³ \nbzw. 6,03 EUR/m³).\n\n26\n\nDie hier interessierenden Gebührensätze für Anschlussnehmer, die, wie der \nKläger, lediglich Schmutzwasser einleiten, sind nichtig. Sie verstoßen gegen das \nKostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \noder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung werden die \nGebührensätze in § 9 Abs. 7 Satz 2 BGS nicht gerecht. Die \nGebührenbedarfsberechnungen betreffend die Jahre 1998 bis 2003 enthalten im \nBereich der Kostenverteilung zwischen Voll- und Teilanschlussnehmern einen \nmethodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen über \nden Gebührensatz führt.\n\n27\n\nEntscheidet sich der Satzungsgeber, wie hier, für eine Differenzierung der \nKanalbenutzungsgebührensätze nach Schmutzwassergebühren einerseits und \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren andererseits, bedarf es für die \nErmittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten \nGebührenbedarfsberechnung, jedenfalls dann, wenn - wovon hier aufgrund der \nAngaben in der entsprechenden Kalkulation mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nauszugehen ist - mehr als 10 % der Anschlussnehmer lediglich Schmutz- und nicht \nauch Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Den gebildeten \nLeistungsbereichen (Schmutzwasserbeseitigung und Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet \nwerden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung \nverbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet \nwerden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses \nLeistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach \nUmlageschlüsseln. Lediglich soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen \noder Teile hiervon allen Leistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch \nanfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die \njeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es aber nicht \nauf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer \nsachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den \nGrundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise.\n\n28\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -; zur \nKostenaufteilung im Straßenreinigungsgebührenrecht OVG NRW, \nUrteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68-\n70; zur Kostenaufteilung im Abfallgebührenrecht OVG NRW, Urteil \nvom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, KStZ 2000, 87-90.\n\n29\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede \nstehenden Gebührensätze zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnungen für \ndie Jahre 1998 bis 2003, die seinerzeit dem Rat vorgelegen haben, nicht hinreichend \nRechnung. Die durch Gebühren zu deckenden Kosten sind nicht den beiden \nBenutzergruppen entsprechend verteilt worden. Da die jeweiligen Kalkulationen für \ndie Jahre 1998 bis 2003 sowie die zugehörigen Erläuterungen keine hinreichende \nBegründung für die Reduzierung des in Rede stehenden Gebührensatzes um 10 % \nim Fall eines Teilanschlusses enthalten, deutet (sogar) einiges daraufhin, dass der \ndiesbezügliche Gebührensatz lediglich geschätzt worden ist. Eine bloße Schätzung \nder Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch vor dem Hintergrund der \nvorstehend dargestellten Grundsätze nicht zulässig, zumal die untere Grenze für die \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei etwa 30 % der Gesamtkosten der \nAbwasserbeseitigung liegen dürfte und zum Teil sogar von einem entsprechenden \nKostenanteil zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten ausgegangen wird.\n\n30\n\n Vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -; \nHennebrüder, KStZ 2003, 5, 11; Tillmanns, KStZ 2003, 26, 28.\n\n31\n\nMängel der ursprünglichen Kalkulation müssen jedoch nicht zwangsläufig zur \nNichtigkeit der Gebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der \nGebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat \nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss.\n\n32\n\n Vgl. zu dieser vom 9. Senat des OVG NRW in ständiger \nRechtsprechung vertretenen \"Ergebnisrechtsprechung\" \nSchulte/Wiese-mann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 \nRn. 119 ff., 29. Erg.-Lfg. (Sept. 2003), mit weiteren \nNachweisen.\n\n33\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine \nAuswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung \ninsgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, \ndass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. \nHiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss \nder Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.\n\n34\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Ortsgesetzgeber dem Gericht im Streitfall \ndie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes erforderlichen \nTatsachen mitzuteilen und zu belegen hat. Das Gericht kann - sofern \nentscheidungserhebliche Fragen nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - \ndie Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die \njeweilige Behörde im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare \nTatsachen, welche die vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen, vorträgt und \nggf. belegt.\n\n35\n\n Vgl. allgemein zur Beweislast BVerwG, Beschluss vom \n1. November 2003 - 7 B 190.93 -, NJW 1994, 468 f.; Urteil der \nKammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\nNachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, die Höhe der streitrelevanten \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ihren Anteil an den gesamten \nKosten der Entwässerung könne nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand \nermittelt werden, hat er auf gerichtliche Bitte um Stellungnahme zum Gebührensatz \nfür Teilanschlussnehmer die Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I1. M. \nVDI über die Ermittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung \nim Gemeindegebiet und über die Ermittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten \nabflusswirksamen Flächenanteilen im Gemeindegebiet (im Verfahren 7 K 1112/02) \nvorgelegt. Nach diesen Berechnungen entfallen 11,10 % der Kosten für die \nNiederschlagswasserbeseitigung auf den öffentlichen und 12,27 % auf den privaten \nBereich. Der für einen Teilanschluss geltende Gebührensatz von 90 % des \nGebührensatzes für einen Vollanschluss stellt sich auch unter Berücksichtigung des \nvorgelegten Gutachten als nichtig dar, weil eine den Gebührensatz für \nTeilanschlussnehmer rechtfertigende Gebührenbedarfsberechnung nach wie vor \nnicht gegeben und die erkennende Kammer außerstande ist, die Wirksamkeit des \nGebührensatzes festzustellen.\n\n36\n\nWährend die Ermittlung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung im \nFall einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme \nverursachen dürfte, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer \nMischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für das entsprechende \nBerechnungsverfahren sind verschiedene Ermittlungsmethoden denkbar:\n\n37\n\nIn der älteren Rechtsprechung\n\n38\n\n - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76, juris, \ndanach auch veröffentlicht etwa in ZMR 1978, 363 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 - \n\n39\n\nwurde eine Berechnungsweise gebilligt, bei der \"von dem geschätzten \nWiederbeschaffungswert der vorhandenen Mischkanalisation die Kosten einer \nfiktiven, auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und den tatsächlichen \nSchmutzwasseranfall abgestellten reinen Schmutzwasserkanalisation den bei einem \nMischsystem durch die Abteilung des Oberflächenwassers bedingten Mehrkosten \ngegenübergestellt\" wird.\nDes Weiteren kommt in diesem Zusammenhang die Anwendung einer fiktiven 3-\nKanal-Methode in Betracht, wobei ein Schmutzwasserkanal für die \nGrundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher \nNiederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation gesetzt werden.\n\n40\n\n Vgl. hierzu Cosack, KStZ 2002, 1, 4.\n\n41\n\nNach Schulte/Wiesemann\n\n42\n\n - in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 355c, 34. Erg.-Lfg. (März 2006)\n\n43\n\nkommt insoweit allein das Modell eines fiktiven Trennsystem in Betracht, bei dem \ndie fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen den \nfiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung \neinander gegenüber gestellt werden. Erfahrungsgemäß soll es zu einer \nKostenverteilung von 50 % bis 60 % für die Schmutzwasserbeseitigung und \nentsprechend 50 % bis 40 % für die Beseitigung von Niederschlagswasser kommen. \n\n44\n\nAuch der (für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständige) 9. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -,\n\n45\n\njuris, danach veröffentlicht etwa in NWVBl. 1995, 74 ff.,\n\n46\n\nin einem obiter dictum angemerkt, dass für die entsprechende Kostenermittlung \nfiktiv ein Trennsystem anzunehmen sei. \n\n47\n\nEine Kostenaufteilung nach Maßgabe einer derartigen Methode findet zudem im \nsonstigen Schrifttum Zustimmung.\n\n48\n\n Vgl. Cosack, KStZ 2002, 1, 4; Queitsch, GemHH 1999, 207, \n212.\n\n49\n\nEiner rechtliche Bewertung der vorgestellten Berechnungsansätze bedarf es \nletztlich nicht; jedenfalls ist die vom Beklagten in dem vorgelegten Gutachten \nzugrunde gelegte Kostenermittlungsmethode vom Ansatz her nicht geeignet, den der \nHeranziehung des Klägers zugrunde liegenden Gebührensatz zu rechtfertigen. Dies \ngilt namentlich für den Kostenpunkt \"Abschreibungen für Kanalleitungen\", der mit \n640.076,88 EUR (jährlicher Abschreibungsbetrag inklusive der auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung bezogenen Kosten) immerhin etwa ein Viertel der \nentsprechenden Gesamtkosten in Höhe von 2.507.338,80 EUR ausmacht und das \nErgebnis somit nicht unerheblich beeinflusst (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs III \nzum Verfahren 7 K 1121/02).\n\n50\n\nDas Ingenieurbüro M. hat in dem vorgelegten Gutachten über die \nErmittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im \nGemeindegebiet Abschreibungskosten für die Kanalleitungen betreffend die \nNiederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 16.953,48 EUR (2,65 % von \n640.076,88 EUR) ermittelt. Hierzu wurden im Hinblick auf die Gebiete mit \nMischwasserkanälen die Kosten für den in den entsprechenden Ortschaften \ntatsächlich vorhandenen Mischwasserkanal mit einer Nennweite nach DN 400 bis \nDN 700 zu den Kosten für einen fiktiven Mischwasserkanal mit einer \nMindestnennweite gemäß DN 300 in Relation gesetzt und die Differenz als \nMehrkosten der Niederschlagswasserbeseitigung ausgewiesen. Es wurden also \nletztlich die Kosten für zwei Mischwasserkanäle miteinander verglichen, die jedoch \nnaturgemäß beide auch auf die Ableitung von Niederschlagswasser ausgerichtet \nsind. Dieses Berechnungsverfahren berücksichtigt nicht ausreichend, dass das \nwegen des so genannten Berechnungsregens bei einer Mischwasserkanalisation \neine größere Rohrdimensionierung und damit höhere Baukosten als bei einem reinen \nSchmutzwasserkanal vorzufinden sein dürften.\n\n51\n\n Vgl. Cosack, a. a. O., der davon spricht, dass im Einzelfall ein \nMischwasserkanal einen Durchmesser von bis zum Hundertfachen \ndes rein rechnerisch benötigten Schmutzwasserkanals erreichen \nkann; Queitsch, a. a. O.\n\n52\n\nAusgehend hiervon erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern mit der vom \nBeklagten gewählten Berechnungsmethode die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung sachgerecht ermittelt werden können. Lediglich \nergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung fallenden Anteil der Umlage des Wasserverbandes \nF. -S. 34 % ausmacht (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs III zum Verfahren 7 K \n1121/02).\n\n53\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob die vorgelegte Berechnung des \nKostenanteils der Niederschlagswasserbeseitigung für die streitbefangenen \nGebührenjahre 1998 bis und 2003 möglicherweise auch deshalb nicht als \nordnungsgemäße Nachkalkulation angesehen werden kann, weil insoweit \nmaßgeblich auf die Kosten aus den Jahren 2004 bzw. 2005 abgestellt worden \nist.\n\n54\n\n Vgl. zu den Grundsätzen der Nachkalkulation und \nNachberechnung Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 125 ff., \n27. Erg.- Lfg. (Sept. 2002).\n\n55\n\nDes Weiteren kann dahinstehen, ob die Auswahl des Ingenieurbüros M. \nvon repräsentativen öffentlichen und privaten abflusswirksamen Flächen rechtlich zu \nbeanstanden ist.\n\n56\n\nEbenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Berücksichtigung \nder an den Wasserverband F. -S. insbesondere für die Kläranlage T. \nerbrachten Leistungen zu korrigieren ist. Der Beklagte hat immerhin insoweit darauf \nverwiesen, dass die kostenintensive Ertüchtigung dieser Kläranlage durch die \nAufsichtsbehörde verfügt worden und Rechtsmittel hiergegen ohne Erfolg geblieben \nsei(en).\n\n57\n\nÜberdies muss nicht entschieden werden, ob der hohe Fremdwasseranfall im \nGebiet der Gemeinde I. (vgl. etwa das Schreiben des Wasserverbandes F. -\nS. vom 27. Juli 2005 betreffend das Jahr 2004, Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs \nIII zum Verfahren 7 K 1121/02) die Rechtswidrigkeit des satzungsmäßig \nfestgeschriebenen Gebührensatzes zur Folge hat bzw. die von dem Beklagten \nvorgetragenen Bemühungen zur Ermittlung der Ursachen des hohen \nFremdwasseranteils und zur Abstellung dieses Mangels ausreichend sind.\n\n58\n\n Vgl. hierzu im Einzelnen Schl.-Hol. OVG, Urteil vom 5. April 2000 \n- 2 L 215/98 -, juris, danach auch veröffentlicht etwas in KStZ 2001, \n53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 \n- 5 K 4157/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 4. November 2002 \n- 7 K 2776/95 -, mit weiteren Nachweisen auf Seite 8 des \nUrteilsabdrucks; zum Grundsatz der Leistungsproportionalität oder \nspeziellen Entgeltlichkeit Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 \nRdnr. 53, 27. Erg., Stand: September 2002.\n\n59\n\nSchließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf an, ob die \nstreitbefangenen Kalkulationen im Übrigen rechtlich zu beanstanden sind. \nVorsorglich weist die erkennende Kammer jedoch darauf hin, dass die \nGebührensätze in I. maßgeblich dadurch bestimmt werden, dass einem hohen, \nschon durch das ca. 138 km² große Gemeindegebiet mit ungünstigen \ntopographischen Verhältnissen und einer Reihe versprengt liegender Ortschaften \nbedingten Aufwand bei ca. 8.800 Einwohnern nur ein (geringer) \nFrischwasserverbrauch von jährlich ca. 340.000 m³ gegenübersteht und demgemäß \ndie Entsorgung je Kubikmeter Schmutzwasser (sehr) teuer ist. Im Vergleich hierzu \ngibt es im Zuständigkeitsbereich der Kammer ländlich strukturierte Gemeinden mit \neiner Größe von ca. 63 km² und einem Frischwasserverbrauch von ca. 650.000 m³ \nbei ca. 15.000 Einwohnern.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, sind greifbare Anhaltspunkte für eine vom Regelfall des § 161 Abs. 3 VwGO \nabweichende Beurteilung weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-10/7-k-2405-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-10/7-k-2405-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268619","retrieved":"2026-07-09 02:37:46.505444+00:00"}}