{"status":"available","doknr":"OLD268617","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1110.7K1121.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"7 K 1121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 23. Oktober 2001 und vom \n19. Februar 2002 jeweils in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2002 \nwerden aufgehoben, soweit der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen \nwird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G 1 in I. . Das mit einem \nWohnhaus bebaute Grundstück ist seit dem 1. Mai 2001 für die \nSchmutzwasserentsorgung an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen.\n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 für den \nZeitraum von Mai bis Dezember 2001 zu Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von \n1.199,77 DM und mit Bescheid vom 19. Februar 2002 für das Haushaltsjahr 2002 zu \nKanalbenutzungsgebühren in Höhe von 938,95 EUR heran. \n\n4\n\nDie gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Mai 2002, zugestellt am 6. Mai 2002, zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 3. Juni 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im \nWesentlichen vor, der Gebührenschlüssel von 90 % für nur \nschmutzwassereinleitende Teilanschlussnehmer sei unangemessen. Im Hinblick auf \ndie vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros I1. M. sei \nanzumerken, dass die vorgestellten Kanalsysteme (Schmutzwasserkanalisation, \n\"qualifiziertes Mischwassersystem\" und Mischwasserkanalisation) nicht kostenmäßig \nmiteinander verglichen worden seien, obwohl auf diese Weise ein Vergleich der \nentsprechenden Mehrkosten möglich gewesen wäre. Vielmehr seien lediglich \nMischwasserkanäle mit einem Durchmesser von 300 mm mit solchen \nMischwasserkanälen verglichen worden, die einen Durchmesser von über 300 mm \naufwiesen. Richtigerweise hätte man Mischwasserkanäle mit erheblich \nkostengünstigeren Schmutzwasserkanälen vergleichen müssen. So hätte man die \ntatsächlichen, um ein vielfaches höheren Abschreibungskosten der \nMischwassersysteme und realen Kostenansätze für die \nNiederschlagswasserbeseitigung ohne weiteres ermitteln können. Ein derartiger \nKostenvergleich hätte die tatsächlichen Mehrkosten und nicht die ausgewiesenen \n\"fiktiven\" Mehrkosten ergeben. Erhebliche Kostenunterschiede würden sich nicht \nallein aufgrund höherer Rohrdurchmesser ergeben, sondern vielmehr durch das \ngewählte Material und System. PE-Rohre in DN 155 mm könnten als Schmutz- und \nDruckwasserkanäle in geringen Tiefen mit wenig Erdaushub ohne Berührung mit \nanstehendem Fels verlegt werden. Demgegenüber würden sich die in Beton \nummantelten Mischwasserkanäle wegen ihres größeren Durchmessers und ihrer \ngeringeren Dichtigkeit nur als Freigefälleleitungen eignen, so dass wegen der \nschwierigen Topografie in I. Verlegetiefen von bis zu 7 m und riesiger \nMaterialaushub der Bodenklasse 7 (harter Fels) erforderlich gewesen seien. Soweit \ndas Ingenieurbüro M. den \"repräsentativen\" abflusswirksamen Anteil der \nöffentlichen Verkehrsflächen mit 47,53 % der Gesamtflächen ermittelt habe, sei dies \nzu hinterfragen. Die \"repräsentativ\" ausgewählten Ortslagen würden nur einen \nkleinen Anteil der Gebiete ausmachen, in denen eine Mischwasserkalkulation \nvorhanden sei, und gerade die Bereiche ausblenden, in denen der \nRegenwasseranfall hoch sei. Zudem müsse in die entsprechenden Ermittlungen \nneben dem Niederschlagswasseranteil von 24 % auch der Anteil des eingeleiteten \nFremdwassers von 60 % miteinbezogen werden. Dies sei überhaupt nicht \ngeschehen. Solange keine weiteren Einleiter ermittelt würden, müsse die Gemeinde \nI. die Kosten der Fremdwasserbeseitigung selbst tragen. Sie habe in Kenntnis \nder Fremdwasserproblematik nichts unternommen, um die Ursachen der \nmassenhaften Fremdeinleitungen herauszufinden, geschweige denn zu beseitigen. \nEin dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten beiliegendes Schreiben des \nWasserverbandes F. -S. vom 27. Juli 2005 belege, dass von einem hohen \nFremdwasseranteil auszugehen sei. So sei im Jahr 2004 von einer im Klärwerk \nT. gereinigten (Gesamt-)Abwassermenge von 3.702.000 m³ und einer \nFremdwassermenge von 2.223.000 m³ (60 %) auszugehen. Auch die Abrechnung \nnach dem Frischwasserverbrauch sei nicht zulässig, weil ein offensichtliches \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme stehe. Eine homogene Bebauung liege in \nI. nicht vor. Das Verhältnis der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers \nzur Menge des bezogenen Frischwassers führe zwingend zur Notwendigkeit einer \ngetrennten Gebühr. Auf der einen Seite dürften 30 % der Gebührenzahler überhaupt \nkein Niederschlagswasser einleiten, während auf der anderen Seite in den \nMischwasserkanalgebieten manche Haushalte bis zu hundert Mal mehr \nNiederschlagswasser einleiten würden als sie Frischwasser beziehen würden. Das \nKlärwerk T. , welches für ca. 15.000 Einwohner der Gemeinde I. und der \nStadt T. gebaut worden sei, sei so ausgelegt worden, dass es jährlich bis zu \n3.000.000 m³ Abwasser (= 200 m³/Einwohner) reinige. Für I. und T. sei \nnur von einem Frischwasserverbrauch von weniger als 600.000 m³ \n(40 m³/Einwohner) auszugehen. Die übergroße Dimensionierung des Klärwerks für \nMischwassersysteme habe Zusatzkosten in zweistelliger Millionenhöhe erfordert, die \nnicht auf die Bürger umgelegt werden dürften.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2001 in \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2002 und \nden Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2002 in Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2002 aufzuheben, \nsoweit er, der Kläger, mit den vorgenannten Bescheiden jeweils \nzu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, § 9 Abs. 7 Satz 2 der einschlägigen Satzung, \nwonach die Benutzungsgebühr bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % \ndes Gebührensatzes für einen Vollanschluss betrage, sei rechtsgültig. Zum einen \nmüssten getrennte Kanalbenutzungsgebühren für die Schmutz- und \nNiederschlagswasserentsorgung nicht eingeführt werden. Die bauliche Nutzung im \nGemeindegebiet sei so homogen, dass bezogen auf alle an die Kanalisation \nangeschlossenen Grundstücke von einem im Wesentlichen gleichen, jedenfalls nicht \nwesentlich ungleichen Verhältnis der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers \nzur Menge des bezogenen Frischwassers auszugehen sei. Es gebe weder \nhochgeschossige Gebäude mit einem hohen Frischwasserbezug und einer geringen \neingeleiteten Niederschlagswassermenge noch Gewerbe- oder Industriebetriebe mit \neinem relativ geringen Frischwasserbezug und großen befestigten, an die \ngemeindliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Flächen. Soweit die \ngroßen Gewerbebetriebe in I. über große befestigte Flächen verfügen würden, \nwerde das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser mit einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis nicht in die Kanalisation, sondern in einen Vorfluter \nentwässert. Zum anderen sei eine Reduzierung der Gebühr um mehr als 10 % nicht \nerforderlich. Soweit der Kläger eine Gegenüberstellung eines Schmutzwasserkanals \nmit einem Mischwasserkanal befürworte und in der Differenz die \nniederschlagswasserbedingten Mehrkosten sehe, bleibe unberücksichtigt, dass in \nden Ortslagen, in denen nur ein Schmutzwasserkanal verlegt worden sei, Kosten für \nNiederschlagswasserbeseitigungsanlagen wegen der vorhandenen, nicht mehr \ngebührenwirksamen Altanlagen erspart würden. Die angewandte Methodik zur \nErmittlung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung begegne keinen \nBedenken, weil rechtliche Vorgaben insoweit nicht existieren würden. Es könne eine \nan den Abwassermengen orientierte Aufteilung erfolgen; es könne auch die \"2-Kanal-\nMethode\" angewandt werden. Letztlich sei jede plausible Rechenweise akzeptabel. \nIm vorliegenden Fall habe der Sachverständige auf die Differenzmethode \nzurückgegriffen. Grundlage dieser Methode sei der Mindestdurchmesser der \nKanalleitung, der sich aus den anerkannten technischen Normen ergebe. Der \nSachverständige habe hiervon ausgehend eine Mindestdimension nach DN 300 \nzugrunde gelegt. Da in einigen Ortslagen mit Rücksicht auf das zu transportierende \nNiederschlagswasser Kanalrohre mit größerer Dimension vorhanden seien, habe er \nfiktiv die Kosten zurück gerechnet, die sich ergeben würden, wenn in den betroffenen \nOrtslagen nur ein Mischwasserkanal mit der Mindestdimension gemäß DN 300 \nverlegt worden sei. Sodann habe er die Differenz zwischen diesen fiktiven Kosten \nund den realen Kosten als Mehraufwand zu Lasten des Kostenträgers \nNiederschlagswasserbeseitigung qualifiziert. Vorsichtshalber habe der \nSachverständige diese Baukosten noch um 10 % erhöht, um die höheren \nAllgemeinkosten zu berücksichtigen. Der Sachverständige habe sich richtigerweise \nmit der Frage befasst, in welchen Bereichen des gemeindlichen Kanalisationsnetzes \nüberhaupt Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung entstehen würden. \nZutreffend habe der Sachverständige in seinem Gutachten diejenigen \nGemeindegebiete, welche Ende der 1990er Jahre eine Schmutzwasserkanalisation \nerhalten hätten, nicht mit einbezogen. In den betroffenen Ortschaften erfolge die \nNiederschlagswasserentsorgung lediglich durch so genannte frühere \n\"Bürgermeisterkanäle\", die aber vollständig abgeschrieben seien. Die ausweislich \ndes vorgelegten Gutachten ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung \nvon 23,39 % der Gesamtkosten würden nicht in vollem Umfang in den auf die \nGebührenpflichtigen umgelegten Kostenaufwandes eingehen. Die Leistung der \nNiederschlagswasserbeseitigung komme im erheblichen Umfang den befestigten \nöffentlichen Flächen zugute. Dieser Straßenentwässerungsanteil müsse aus der \nKalkulation des gebührenfähigen Aufwandes herausgerechnet werden. Der \nentsprechende sich aus dem Gutachten ergebende Anteil der öffentlichen \nVerkehrsflächen an den abflusswirksamen Flächen betrage 47,53 %. Von daher sei \ndie Kostenquote von 23,37 % nahezu zu halbieren, so dass der Gebührensatz von \n90 % der ansonsten zu erhebenden Gebühr bei einer alleinigen \nSchmutzwasserentsorgung aufgrund des gemeindlichen Einschätzungsspielraumes \nbei der Gestaltung einer Satzung nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenhöhe \nwerde nicht in unzulässigerweise durch übergroße Mengen so genannten \nFremdwassers beeinflusst. Grundsätzlich liege kein Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor, wenn die Kosten für die Beseitigung \nvon Grund- und Quellwasser in die Gebührenkalkulation einbezogen würden. Bach-, \nQuell-, Brunnen-, Drain- oder Grundwasser gelange in die Kanäle über undichte \nStellen oder Fehlanschlüsse. Dies sei mit dem Betrieb einer \nEntwässerungseinrichtung zwangsläufig verbunden, und die durch die Beseitigung \ndes Fremdwassers entstehenden Kosten seien als gebührenrelevanter Aufwand \nanzusehen. Solche Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung nur dann nicht \ngebührenfähig, wenn sie auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruhten oder \ndurch sorgsame Beobachtung der technischen Abläufe sowie zügiges Abstellen der \nUrsache hätten vermieden werden können. Als derartige Mängel in der \nBetriebsführung seien etwa undichte Kanalleitungen oder Fehlanschlüsse zu \nnennen. Der Vorwurf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung sei aber erst dann \ngerechtfertigt, wenn die Kosten der unterlassenen Mängelbehebung in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des \nabzustellenden Mangels stünden bzw. wenn die Kommune die Grenzen des ihr in \ndiesem Zusammenhang zumutbaren Verhaltens überschritten habe. Im Übrigen \nwürden insoweit umfassende Untersuchungen laufen, die vom Land mit \n15.000.000,00 EUR bezuschusst würden; begünstigt würden jedoch auch andere \nGemeinden in der Umgebung. Zudem sei für den Ortsteil I2. durch \nSatzungsrecht festgeschrieben worden, dass die an sich bis zum 31. Dezember 2015 \nzu erbringenden Dichtigkeitsnachweise schon zum 31. Dezember 2005 vorliegen \nmüssten.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 23. Oktober 2001 \nund vom 19. Februar 2002 jeweils in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n2. Mai 2002 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nZwar dürfte die in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 (BGS) in der \nFassung der 29. Änderungssatzung vom 7. Oktober 2003 enthaltene Regelung über \ndie Begrenzung des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück \nnachweisbar verbraucht oder zurückgehalten wurde, rechtlich nicht zu beanstanden \nsein. Soweit die erkennende Kammer unter anderem in ihrem Urteil vom 6. \nSeptember 2001 - 7 K 2847/97 - und in dem sich daran anschließenden \nRechtsmittelverfahren das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin seinem Beschluss vom 5. Juni 2004 - 9 A 4441/01 - die frühere Regelung des § 9 \nAbs. 3 Satz 2 BGS mit einem Grenzwert von 40 m³/Jahr/Person für den Abzug von \nnachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen für unwirksam erachtet haben, hat der Rat der Gemeinde I. \ndieser Rechtsprechung jedenfalls mit der 29. Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. Rechnung \ngetragen. Nach der für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum nunmehr geltenden \nRegelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 BGS sind von dem in Rede stehenden Abzug \nWassermengen bis zu 10 m³/Jahr/Person ausgeschlossen. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass eine darüber hinaus gehende Reduzierung des \nGrenzwertes auf einen Wert unter 10 m³ oder ein völliges Absehen von diesem \nGrenzwert zwingend geboten wäre. Im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der \nFestlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens \nsind mit der hier maßgeblichen Abzugsmengengrenzwertregelung verbundene \nUngleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Gebührenpflichtigen durch den \nGrundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Danach ist es zur \nVermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht geboten, dass auch \nKleinstmengen des auf einem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassers, die nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, im Rahmen der \nBerechnung von Kanalbenutzungsgebühren in Abzug gebracht werden. Die damit \nverbundenen Mehrkosten für die betroffenen Gebührenschuldner dürften sich in \neinem finanziellen Rahmen bewegen, der unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit \nliegt.\n\n15\n\n Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - \nund vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -\n\n16\n\nEntsprechendes gilt für die Festsetzung der Mindestgebühr. Auch insoweit hat \nder Rat der Gemeinde I. vor dem Hintergrund der zuvor angesprochenen \nKammerrechtsprechung die Regelung in § 9 Abs. 7 BGS durch die 29. Änderung der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. \ngeändert und den darin vorgesehenen Mindestwasserverbrauch von seinerzeit 30 \nbzw. 20 m³ pro Anschluss auf 10 m³ reduziert. Hierzu ist anzumerken, dass eine \nMindestgebühr nicht bereits grundsätzlich unzulässig ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG \nNRW sieht eine solche nämlich ausdrücklich vor. Soweit die Kammer etwa in dem \noben angeführten Urteil bei einer Mindestbezugsmenge von 30 m³ von einem \nVerstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgegangen ist, dürfte ein solcher \nVerstoß mit Blick auf die entsprechende, nunmehr maßgebliche Satzungsregelung \n(10 m³) nicht mehr festgestellt werden können.\n\n17\n\nDie Klage hat indes aus den nachstehenden Gründen Erfolg.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren betreffend \ndie Jahre 2001 und 2002 ist § 9 Abs. 7 BGS in Gestalt der 25. Änderungssatzung \nvom 20. Dezember 2000 bzw. der 26. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001. \nNach Satz 2 dieser Regelung beträgt die Benutzungsgebühr bei einem Anschluss \nnur für Schmutzwasser 90 % des Gebührensatzes für einen Vollanschluss \n(9,66 DM/m³ bzw. 5,52 EUR/m³).\n\n19\n\nDer hier interessierende Gebührensatz für Anschlussnehmer, die, wie der Kläger, \nlediglich Schmutzwasser einleiten, ist nichtig. Er verstößt gegen das \nKostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \noder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung wird der \nGebührensatz in § 9 Abs. 7 Satz 2 BGS nicht gerecht. Die \nGebührenbedarfsberechnungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 enthalten im \nBereich der Kostenverteilung zwischen Voll- und Teilanschlussnehmern einen \nmethodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen über \nden Gebührensatz führt.\n\n20\n\nEntscheidet sich der Satzungsgeber, wie hier, für eine Differenzierung der \nKanalbenutzungsgebührensätze nach Schmutzwassergebühren einerseits und \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren andererseits, bedarf es für die \nErmittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten \nGebührenbedarfsberechnung, jedenfalls dann, wenn - wovon hier aufgrund der \nAngaben in der entsprechenden Kalkulation mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nauszugehen ist - mehr als 10 % der Anschlussnehmer lediglich Schmutz- und nicht \nauch Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Den gebildeten \nLeistungsbereichen (Schmutzwasserbeseitigung und Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet \nwerden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung \nverbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet \nwerden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses \nLeistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach \nUmlageschlüsseln. Lediglich soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen \noder Teile hiervon allen Leistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch \nanfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die \njeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es aber nicht \nauf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer \nsachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den \nGrundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise.\n\n21\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -; zur \nKostenaufteilung im Straßenreinigungsgebührenrecht OVG NRW, \nUrteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68-\n70; zur Kostenaufteilung im Abfallgebührenrecht OVG NRW, Urteil \nvom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, KStZ 2000, 87-90.\n\n22\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede \nstehenden Gebührensätze zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnungen für \ndie Jahre 2001 und 2002, die seinerzeit dem Rat vorgelegen haben, nicht \nhinreichend Rechnung. Die durch Gebühren zu deckenden Kosten sind nicht den \nbeiden Benutzergruppen entsprechend verteilt worden. Da die jeweiligen \nKalkulationen für die Jahre 2001 und 2002 sowie die zugehörigen Erläuterungen \nkeine hinreichende Begründung für die Reduzierung des in Rede stehenden \nGebührensatzes um 10 % im Fall eines Teilanschlusses enthalten, deutet (sogar) \neiniges daraufhin, dass der diesbezügliche Gebührensatz lediglich geschätzt worden \nist. Eine bloße Schätzung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch \nvor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Grundsätze nicht zulässig, zumal \ndie untere Grenze für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei etwa 30 % \nder Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegen dürfte und zum Teil sogar von \neinem entsprechenden Kostenanteil zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten \nausgegangen wird.\n\n23\n\n Vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -; \nHennebrüder, KStZ 2003, 5, 11; Tillmanns, KStZ 2003, 26, 28.\n\n24\n\nMängel der ursprünglichen Kalkulation müssen jedoch nicht zwangsläufig zur \nNichtigkeit der Gebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der \nGebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat \nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss.\n\n25\n\n Vgl. zu dieser vom 9. Senat des OVG NRW in ständiger \nRechtsprechung vertretenen \"Ergebnisrechtsprechung\" \nSchulte/Wiese-mann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 \nRn. 119 ff., 29. Erg.-Lfg. (Sept. 2003), mit weiteren \nNachweisen.\n\n26\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine \nAuswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung \ninsgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, \ndass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. \nHiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss \nder Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.\n\n27\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Ortsgesetzgeber dem Gericht im Streitfall \ndie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes erforderlichen \nTatsachen mitzuteilen und zu belegen hat. Das Gericht kann - sofern \nentscheidungserhebliche Fragen nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - \ndie Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die \njeweilige Behörde im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare \nTatsachen, welche die vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen, vorträgt und \nggf. belegt.\n\n28\n\n Vgl. allgemein zur Beweislast BVerwG, Beschluss vom \n1. November 2003 - 7 B 190.93 -, NJW 1994, 468 f.; Urteil der \nKammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n29\n\nNachdem der Beklagte im Laufe des Verfahrens zunächst mitgeteilt hatte, die \nHöhe der streitrelevanten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ihren \nAnteil an den gesamten Kosten der Entwässerung könne nur mit einem \nunverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden, hat er auf die gerichtliche Bitte \num Stellungnahme zum Gebührensatz für Teilanschlussnehmer die Gutachten des \nIngenieurbüros Dipl.-Ing. I1. M. VDI über die Ermittlung der jährlichen \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet und über die \nErmittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten abflusswirksamen \nFlächenanteilen im Gemeindegebiet vorgelegt. Nach diesen Berechnungen entfallen \n11,10 % der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung auf den öffentlichen und \n12,27 % auf den privaten Bereich. Der für einen Teilanschluss geltende \nGebührensatz von 90 % des Gebührensatzes für einen Vollanschluss stellt sich auch \nunter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachten als nichtig dar, weil eine den \nGebührensatz für Teilanschlussnehmer rechtfertigende Gebührenbedarfsberechnung \nnach wie vor nicht gegeben und die erkennende Kammer außerstande ist, die \nWirksamkeit des Gebührensatzes festzustellen.\n\n30\n\nWährend die Ermittlung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung im \nFall einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme \nverursachen dürfte, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer \nMischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für das entsprechende \nBerechnungsverfahren sind verschiedene Ermittlungsmethoden denkbar:\n\n31\n\nIn der älteren Rechtsprechung\n\n32\n\n - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76, juris, \ndanach auch veröffentlicht etwa in ZMR 1978, 363 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 - \n\n33\n\nwurde eine Berechnungsweise gebilligt, bei der \"von dem geschätzten \nWiederbeschaffungswert der vorhandenen Mischkanalisation die Kosten einer \nfiktiven, auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und den tatsächlichen \nSchmutzwasseranfall abgestellten reinen Schmutzwasserkanalisation den bei einem \nMischsystem durch die Abteilung des Oberflächenwassers bedingten Mehrkosten \ngegenübergestellt\" wird.\n\n34\n\nDes Weiteren kommt in diesem Zusammenhang die Anwendung einer fiktiven 3-\nKanal-Methode in Betracht, wobei ein Schmutzwasserkanal für die \nGrundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher \nNiederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation gesetzt werden.\n\n35\n\n Vgl. hierzu Cosack, KStZ 2002, 1, 4.\n\n36\n\nNach Schulte/Wiesemann\n\n37\n\n - in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 355c, 34. Erg.-Lfg. (März 2006)\n\n38\n\nkommt insoweit allein das Modell eines fiktiven Trennsystem in Betracht, bei dem \ndie fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen den \nfiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung \neinander gegenüber gestellt werden. Erfahrungsgemäß soll es zu einer \nKostenverteilung von 50 % bis 60 % für die Schmutzwasserbeseitigung und \nentsprechend 50 % bis 40 % für die Beseitigung von Niederschlagswasser kommen. \n\n39\n\nAuch der (für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständige) 9. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -,\n\n40\n\njuris, danach veröffentlicht etwa in NWVBl. 1995, 74 ff.,\n\n41\n\nin einem obiter dictum angemerkt, dass für die entsprechende Kostenermittlung \nfiktiv ein Trennsystem anzunehmen sei. \n\n42\n\nEine Kostenaufteilung nach Maßgabe einer derartigen Methode findet zudem im \nsonstigen Schrifttum Zustimmung.\n\n43\n\n Vgl. Cosack, KStZ 2002, 1, 4; Queitsch, GemHH 1999, 207, \n212.\n\n44\n\nEiner rechtliche Bewertung der vorgestellten Berechnungsansätze bedarf es \nletztlich nicht; jedenfalls ist die vom Beklagten in dem vorgelegten Gutachten \nzugrunde gelegte Kostenermittlungsmethode vom Ansatz her nicht geeignet, den der \nHeranziehung des Klägers zugrunde liegenden Gebührensatz zu rechtfertigen. Dies \ngilt namentlich für den Kostenpunkt \"Abschreibungen für Kanalleitungen\", der mit \n640.076,88 EUR (jährlicher Abschreibungsbetrag inklusive der auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung bezogenen Kosten) immerhin etwa ein Viertel der \nentsprechenden Gesamtkosten in Höhe von 2.507.338,80 EUR ausmacht und das \nErgebnis somit nicht unerheblich beeinflusst (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs \nIII).\n\n45\n\nDas Ingenieurbüro M. hat in dem vorgelegten Gutachten über die \nErmittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im \nGemeindegebiet Abschreibungskosten für die Kanalleitungen betreffend die \nNiederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 16.953,48 EUR (2,65 % von \n640.076,88 EUR) ermittelt. Hierzu wurden im Hinblick auf die Gebiete mit \nMischwasserkanälen die Kosten für den in den entsprechenden Ortschaften \ntatsächlich vorhandenen Mischwasserkanal mit einer Nennweite nach DN 400 bis \nDN 700 zu den Kosten für einen fiktiven Mischwasserkanal mit einer \nMindestnennweite gemäß DN 300 in Relation gesetzt und die Differenz als \nMehrkosten der Niederschlagswasserbeseitigung ausgewiesen. Es wurden also \nletztlich die Kosten für zwei Mischwasserkanäle miteinander verglichen, die jedoch \nnaturgemäß beide auch auf die Ableitung von Niederschlagswasser ausgerichtet \nsind. Dieses Berechnungsverfahren berücksichtigt nicht ausreichend, dass das \nwegen des so genannten Berechnungsregens bei einer Mischwasserkanalisation \neine größere Rohrdimensionierung und damit höhere Baukosten als bei einem reinen \nSchmutzwasserkanal vorzufinden sein dürften.\n\n46\n\n Vgl. Cosack, a. a. O., der davon spricht, dass im Einzelfall ein \nMischwasserkanal einen Durchmesser von bis zum Hundertfachen \ndes rein rechnerisch benötigten Schmutzwasserkanals erreichen \nkann; Queitsch, a. a. O.\n\n47\n\nAusgehend hiervon erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern mit der vom \nBeklagten gewählten Berechnungsmethode die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung sachgerecht ermittelt werden können. Lediglich \nergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung fallenden Anteil der Umlage des Wasserverbandes \nF. -S. 34 % ausmacht (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs III).\n\n48\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob die vorgelegte Berechnung des \nKostenanteils der Niederschlagswasserbeseitigung für die streitbefangenen \nGebührenjahre 2001 und 2002 möglicherweise auch deshalb nicht als \nordnungsgemäße Nachkalkulation angesehen werden kann, weil insoweit \nmaßgeblich auf die Kosten aus den Jahren 2004 bzw. 2005 abgestellt worden \nist.\n\n49\n\n Vgl. zu den Grundsätzen der Nachkalkulation und \nNachberechnung Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 125 ff., \n27. Erg.- Lfg. (Sept. 2002).\n\n50\n\nDes Weiteren kann dahinstehen, ob die Auswahl des Ingenieurbüros M. \nvon repräsentativen öffentlichen und privaten abflusswirksamen Flächen rechtlich zu \nbeanstanden ist.\n\n51\n\nEbenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Berücksichtigung \nder an den Wasserverband F. -S. insbesondere für die Kläranlage T. \nerbrachten Leistungen zu korrigieren ist. Der Beklagte hat immerhin insoweit darauf \nverwiesen, dass die kostenintensive Ertüchtigung dieser Kläranlage durch die \nAufsichtsbehörde verfügt worden und Rechtsmittel hiergegen ohne Erfolg geblieben \nsei(en).\n\n52\n\nÜberdies muss nicht entschieden werden, ob der hohe Fremdwasseranfall im \nGebiet der Gemeinde I. (vgl. etwa das Schreiben des Wasserverbandes F. -\nS. vom 27. Juli 2005 betreffend das Jahr 2004, Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs \nIII) die Rechtswidrigkeit des satzungsmäßig festgeschriebenen Gebührensatzes zur \nFolge hat bzw. die von dem Beklagten vorgetragenen Bemühungen zur Ermittlung \nder Ursachen des hohen Fremdwasseranteils und zur Abstellung dieses Mangels \nausreichend sind.\n\n53\n\n Vgl. hierzu im Einzelnen Schl.-Hol. OVG, Urteil vom 5. April 2000 \n- 2 L 215/98 -, juris, danach auch veröffentlicht etwas in KStZ 2001, \n53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 \n- 5 K 4157/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 4. November 2002 \n- 7 K 2776/95 -, mit weiteren Nachweisen auf Seite 8 des \nUrteilsabdrucks; zum Grundsatz der Leistungsproportionalität oder \nspeziellen Entgeltlichkeit Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 \nRdnr. 53, 27. Erg., Stand: September 2002.\n\n54\n\nSchließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf an, ob die \nstreitbefangenen Kalkulationen im Übrigen rechtlich zu beanstanden sind. \nVorsorglich weist die erkennende Kammer jedoch darauf hin, dass die \nGebührensätze in I. maßgeblich dadurch bestimmt werden, dass einem hohen, \nschon durch das ca. 138 km² große Gemeindegebiet mit ungünstigen \ntopographischen Verhältnissen und einer Reihe versprengt liegender Ortschaften \nbedingten Aufwand bei ca. 8.800 Einwohnern nur ein (geringer) \nFrischwasserverbrauch von jährlich ca. 340.000 m³ gegenübersteht und demgemäß \ndie Entsorgung je Kubikmeter Schmutzwasser (sehr) teuer ist. Im Vergleich hierzu \ngibt es im Zuständigkeitsbereich der Kammer ländlich strukturierte Gemeinden mit \neiner Größe von ca. 63 km² und einem Frischwasserverbrauch von ca. 650.000 m³ \nbei ca. 15.000 Einwohnern.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-10/7-k-1121-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-10/7-k-1121-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268617","retrieved":"2026-07-09 02:37:46.328973+00:00"}}