{"status":"available","doknr":"OLD268664","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1109.8L272.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"8 L 272/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 2. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April \n2006 wird angeordnet.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 hat Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller sich gegen die Versagung der Verlängerung bzw. \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, erweist sich der Aussetzungsantrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO als der zulässige Rechtsbehelf. Zum einen kam dem vom \nAntragsteller erstmals am 5. August 2003 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner \nAufenthaltsbewilligung ebenso wie dem am 4. Mai 2004 ergänzend gestellten Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs die \nFiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG) zu,\n\n4\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band II, Stand: Mai 2006, Rdnr. \n53 ff. zu § 81 AufenthG sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. \nJanuar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B \n106/04 -, \n\n5\n\ndie gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch nach \nInkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 wirksam geblieben ist. \nZum anderen entfaltet der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf \nErteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \n(früher: § 72 Abs. 1 AuslG) keine aufschiebende Wirkung. \n\n6\n\nDer Antrag ist auch begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung vorliegend das Interesse des Antragstellers überwiegt. Bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom \n3. April 2006 zwar nicht als offensichtlich rechtswidrig; es spricht aber Einiges dafür, \ndass die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soweit dies im \nErmessenswege erfolgt ist, ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet. In dieser \nSituation ist dem Interesse des Antragstellers, sich zumindestens vorläufig im \nBundesgebiet aufhalten zu dürfen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \nverschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. \n\n7\n\nZwar hat der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke \nder Ausbildung nach Maßgabe des seit dem 1. Januar 2005 geltenden \nAufenthaltsgesetzes in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. \nDem Antragsteller steht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung - ein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 8. August \n2003 erteilten Aufenthaltsbewilligung in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 \nAbs. 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer zum Zwecke \nder Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich \nder studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \n(Satz 1). Im Falle des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt \nund kann danach um jeweils bis zu weitere zwei Jahre nur dann verlängert werden, \nwenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenem \nZeitraum noch erreicht werden kann (Satz 2). Dabei kommt es nicht auf die \nGesamtdauer der Ausbildung an, sondern auf den Zeitraum, der ausgehend von dem \nbereits erreichten Bildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch \nverstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im \nallgemeinen maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine \ninsgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die \nAusbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. \nAbweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene \nStudienverzögerungen weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu \nerwarten sind,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 18 B \n2037/97 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), \nBeschluss vom 4. September 1991 - 13 TH 1983/91 -, \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht, 014 Nr. \n2.\n\n9\n\nDavon ausgehend ist mit einem Abschluss des im Wintersemester 2000/2001 \nbegonnen Studiums des Antragstellers im Studiengang Sozialpädagogik bzw. \nSoziale Arbeit (SA/SP) - Diplom FH - in angemessener Zeit nicht zu rechnen. Der \nAntragsteller befindet sich bereits im 13. Fachsemester und hat damit die \ndurchschnittliche Studiendauer von derzeit 9,5 Semester - vgl. hierzu das Schreiben \nder Fachhochschule Niederrhein vom 11. März 2004 - überschritten. Ausweislich des \ngenannten Schreibens hatte der Antragsteller im 8. Fachsemster immer noch \nkeinerlei Leistungen erbracht, mit der Folge, dass aufgrund dieses Studienverlaufs \nauch keine Aussage über das voraussichtliche Studienende getroffen werden \nkonnte. Angesichts dieses Studienverlaufs kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Antragsteller das Studium noch ernsthaft weiterbetreibt. Im Übrigen hat er \nselbst auch nicht geltend gemacht, dass er das Studium noch ordnungsgemäß \nfortsetzt. Allein der Umstand, dass er als Studierender an der Fachhochschule \nNiederrhein eingeschrieben ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus.\n\n10\n\nRechtliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf den \nRegelversagungstatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. \nNach dieser Vorschrift soll während eines Aufenthalts nach Absatz 1 - wie hier zum \nZwecke des Studiums - in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen \nAufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher \nAnspruch besteht. Es erscheint nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht ausgeschlossen, dass, wenn \nauch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne \nder Vorschrift bestehen mag, jedenfalls aber wegen der besonderen Umstände des \nvorliegenden Falles ein Ausnahmefall anzunehmen ist, der es gebietet, von dem \nRegelversagungsgrund abzusehen. Denn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nzum Ehegattennachzug nach Maßgabe der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, \n5 AufenthG durch den Antragsgegner begegnet im Hinblick auf die \nErmessensausübung ernstlichen rechtlichen Bedenken. Wenn aber dem \nAntragsteller bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zusteht, dürfte mit Blick auf § 16 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich davon auszugehen sein, dass der Sachverhalt \nauch atypische Besonderheiten aufweist, die ihn von den Regelfällen des geänderten \nAufenthaltszwecks derart unterscheiden, dass dann auch das der Behörde in diesem \nFall eröffnete Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Ausländers auszuüben sein \nwird. \n\n11\n\nDie speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 \nAufenthG - Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens des Ehegatten, zu dem der \nFamiliennachzug begehrt wird - liegen, wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt \nhat, vor. Die Ehefrau des Antragstellers, die die irakische Staatsangehörigkeit besitzt \nund zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit derselben der Antragsteller \ndie Aufenthaltserlaubnis erstrebt, ist als Asylberechtigte anerkannt worden und seit \ndem 14. September 2000 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die \nnach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG fortgilt. \nDer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des \nEhegattennachzugs setzt allerdings weiter voraus, dass auch die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Daran fehlt es hier \njedoch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser \nVorschrift muss der Lebensunterhalt des den Aufenthaltstitel begehrenden \nAusländers gesichert sein. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG dann der Fall, wenn \nder Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden \nKrankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten \nkann. Der Antragsteller bezieht aber neben seinen Einkünften aus einer \ngeringfügigen Beschäftigung - ebenso wie seine Ehefrau - Leistungen zur Sicherung \ndes Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). \nVon der Voraussetzung u.a. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann jedoch gemäß § 29 \nAbs. 2 AufenthG bei dem Ehegatten eines Ausländers abgesehen werden, der - wie \ndie Ehefrau des Antragstellers - eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 \nAufenthG besitzt. Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte \nAbsehensermessen im vorliegenden Fall auch zutreffend erkannt; es bestehen \njedoch nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob er es auch rechtsfehlerfrei \nausgeübt hat. \n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das der \nAusländerbehörde in § 29 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen aufgrund des \nAnwendungsvorrangs des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 10 \nAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das \nRecht auf Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) nicht dahin gehend \ngebunden ist, dass zugunsten des den Nachzug begehrenden Familienangehörigen \nstets von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen ist. \nZunächst dürfte davon auszugehen sein, dass die genannten Vorschriften \nunmittelbare Anwendung finden, weil dem begünstigten Personenkreis insoweit \nunbedingt und hinreichend bestimmt Nachzugsrechte eingeräumt werden und die \nUmsetzungsfrist der Richtlinie seit dem 3. Oktober 2005 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 \nder RL 2003/86/EG), ohne dass bislang eine zureichende Umsetzung derselben \ndurch den nationalen Gesetzgeber erfolgt wäre,\n\n13\n\nvgl. Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der \nBundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher \nRichtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006.\n\n14\n\nDer Antragsteller gehört als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten, die im \nBesitz einer Niederlassungserlaubnis ist, auch zu dem von der Richtlinie \nbegünstigten Personenkreis, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a), Art. 4 Abs. 1 lit a) \ni.V.m. Art. 10 Abs. 1 der RL 2003/86/EG. Eine in Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/86/EG \nzugelassene Beschränkung auf Flüchtlinge, deren familiäre Bindungen bereits vor \nihrer Einreise bestanden haben, ist mangels eines entsprechenden \nUmsetzungsgesetzes bislang nicht erfolgt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift \ndes Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten \njedoch von dem Flüchtling und/oder dem Familienangehörigen keinen Nachweis, \ndass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen - die allgemeinen \nNachzugsvoraussetzungen - erfüllt. Hierzu zählt u.a., dass der Zusammenführende \n- hier die Ehefrau des Antragstellers - über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, \ndie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden \nMitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner \nFamilienangehörigen ausreichen, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit c) der RL 2003/86/EG. Danach \nist dem Nachzugsbegehren ungeachtet der Tatsache, dass der stammberechtigte \nFamilienangehörige den Lebensunterhalt nicht oder nicht in dem erforderlichen \nUmfang sicherstellen kann, stattzugeben. Ein Ermessensvorbehalt ist im Gegensatz \nzu der nationalen Vorschrift des § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit nicht vorgesehen. \nOb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der RL 2003/86/EG jedoch eine \nandere Betrachtung geboten ist, erscheint fraglich und im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung nicht \nzugänglich. Danach können die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet internationaler \nVerpflichtungen in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem \nDrittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden \nund/oder des Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 \ngenannten Nachweises verlangen (Unterabsatz 2) sowie von dem Flüchtling die \nErfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der \nAntrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten \nnach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde (Unterabsatz 3). \nDie Frage, ob in dieser Regelung bereits ein ebenfalls unmittelbar Geltung \nbeanspruchender Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL \n2003/86/EG zu sehen ist, der in den genannten Fällen den Familiennachzug - dem \nallgemeinen Grundsatz entsprechend - von der Erfüllung bzw. dem Nachweis der \nallgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des Art. 7 abhängig macht, oder ob den \nMitgliedstaaten insoweit lediglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, mit der \nFolge, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes als eine für den Einzelnen \nbelastende Regelung vor Erlass eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes \nausscheidet, \n\n15\n\nvgl. dazu ausführlich Dienelt, Auswirkungen der \nFamilienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter \nBerücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, 2. Aufl., Stand März \n2006, S. 103 ff; zur fehlenden Befugnis des Staates, sich zu \nLasten des Einzelnen auf Richtlinien vor deren Umsetzung zu \nberufen: EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - \n(Kolpinghuis), Slg. 1987 S. 3969; zur unmittelbaren Anwendbarkeit \nvon Richtlinien auch bei Einräumung einer \nBeschränkungsmöglichkeit, von der der Mitgliedstaat nach Ablauf \nder Umsetzungsfrist noch nicht Gebrauch gemacht hat: EuGH, \nUrteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6 und 9/90 - (Francovich), \nSlg. 1991, I-5357, \n\n16\n\n- der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n27. September 2005 (Az. 15-39.06.02-2 - Familie), auf den sich der Antragsgegner \nbezieht, stellt insoweit keine zureichende Umsetzung der Richtlinie dar,\n\n17\n\nvgl. zur unzulänglichen Umsetzung von Richtlinien durch \nVerwaltungsvorschriften, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil \nvom 30. Mai 1991 - Rs C-59/89 - (Kommission/Bundesrepublik \nDeutschland), Slg. 1991, I-2607, -\n\n18\n\nkann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, \nsondern muss einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Für letzteres Verständnis spricht allerdings schon der Wortlaut der Vorschrift \nsowie die Tatsache, dass auch der nationale Gesetzgeber davon ausgeht, dass \ninsoweit noch eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist,\n\n19\n\nvgl. beabsichtigte Neufassung des § 29 AufenthG im Entwurf \ndes 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung \nzur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union, Stand 13. März 2006.\n\n20\n\nUngeachtet der Frage einer aus Art. 12 Abs. 1 der RL 2003/86/EG folgenden \nErmessensbindung begegnet die Ermessensausübung durch den Antragsgegner \naber auch insoweit rechtlichen Bedenken, als im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung für die Ermessensausübung erhebliche tatsächliche \nGesichtspunkte nicht als hinreichend geklärt angesehen werden können bzw. nicht \nhinreichend vom Antragsgegner berücksichtigt worden sind. \nZwar stellt die vom Antragsgegner entsprechend Ziff. 29.2.2 der Vorläufigen \nAnwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004 \nangestellte und die Ermessensentscheidung maßgeblich tragende Erwägung, ob \ndem als Asylberechtigten anerkannten Familienangehörigen die Herstellung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft auch in einem Drittstaat, zu dem der nachzugswillige \nFamilienangehörige einen besondere Bezug hat - hier Marokko als Heimatland des \nAntragstellers -, grundsätzlich einen zulässigen Abwägungsgesichtspunkt im \nRahmen der Ermessensausübung nach § 29 Abs. 2 AufenthG dar. Jedoch wird mit \nBlick auf den besonderen, grundrechtlich geschützten Status eines Asylberechtigten \n(Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG -), der in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht im \nWesentlichen einem Deutschen gleichgestellt ist, \n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. \nJanuar 1987 - 1 ER 315.86 -, NVwZ 1987, 331,\n\n22\n\nund dem Rechnung zu tragen gerade auch § 29 Abs. 2 AufenthG dient, \n\n23\n\nvgl. BT-Drucksache 15/420, S. 81,\n\n24\n\nsowie mit Blick auf den von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Schutz von Ehe \nund Familie allerdings in dem Fall, dass der Asylberechtigte auf eine \nFamilienzusammenführung in einem Drittstaat verwiesen wird, zu fordern sein, dass \ndann in tatsächlicher Hinsicht hinreichend zuverlässig geklärt ist, dass eine \nZusammenführung der Familie im Drittstaat auch rechtlich erlaubt werden wird, \n\n25\n\nvgl. so auch Marx in GK-AufenthG, Band I, Stand: Oktober \n2006, Rdnr. 73 zu § 29 AufenthG,\n\n26\n\nund dass insbesondere auch keine Rückführung des als Flüchtling anerkannten \nFamilienangehörigen in dessen Heimatstaat durch den Drittstaat zu befürchten ist. \nDass der Antragsgegner für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung \nentsprechende tatsächliche Feststellungen - ggf. auch durch Einholung einer \nAuskunft der Deutschen Botschaft in Marokko - getroffen hat, ist weder dargetan \nnoch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller zusammen \nmit dem Widerspruch vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dres. Aziz und \nBachour-Aziz vom 24. April 2006, ausweislich der die Ehefrau des Antragstellers \nwegen einer schweren und über Jahre anhaltenden Traumatisierung seit Jahren in \npsychotherapeutischer Behandlung ist und nach Einschätzung der behandelnden \nÄrzte auf keinen Fall weiteren psychischen und physischen Belastungen - etwa durch \neinen erzwungenen Ortswechsel oder die Trennung von ihrem Ehemann durch \nAbschiebung - ausgesetzt werden dürfe. Soweit der Antragsgegner die mangelnde \nKonkretheit der ärztlichen Bescheinigung, was Diagnose und zu besorgende \ngesundheitliche Folgen angeht, beanstandet, ist dem zwar im Grundsatz \nzuzustimmen. Es fehlt der Kammer jedoch an der erforderlichen Sachkunde, die von \nden behandelnden Ärzten befürchteten Auswirkungen einer mit der Verweigerung \ndes Familiennachzugs wegen fehlender Unterhaltssicherung einhergehenden - nicht \nnur vorübergehenden - Trennung der Eheleute auf den Gesundheitszustand der \nEhefrau des Antragstellers bzw. die Folgen eines mit der angesonnenen \nFamilienzusammenführung in Marokko verbundenen Umzugs, insbesondere auch \neines Abbruchs der bisherigen Therapie, abschließend zu beurteilen. Mit Blick \ndarauf, dass der Aufenthalt der Ehefrau des Antragsgegners im Bundesgebiet über \nArt. 16 a GG grundrechtlich verbürgt ist, erscheint zur sachgerechten Beurteilung der \nFrage, ob dieser eine Familienzusammenführung im Heimatstaat des Antragstellers \nzuzumuten ist, auch insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form einer \namtsärztlichen Abklärung, ggf. auch unter Einbeziehung der behandelnden \nFachärzte, geboten.\nErweist sich nach alledem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit auch \ndie Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - sei \nes wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, sei es wegen einer \nerneuten Ermessensbetätigung durch den Antragsgegner auf der Basis einer \ngesicherten Tatsachengrundlage - nicht als ausgeschlossen, ist dem Interesse des \nAntragstellers, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, der \nVorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.\n\n27\n\nDer Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat schließlich auch insoweit \nErfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. \nDer Antrag ist zulässig - nach der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 \nAG VwGO NRW entfaltet die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine \naufschiebende Wirkung - und auch begründet. Denn es fehlt an der nach § 58 Abs. 1 \nAufenthG vorausgesetzten vollziehbaren Ausreisepflicht, weil die aufschiebende \nWirkung des Widerspuchs gegen die Nichtverlängerung bzw. Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis aus den vorstehenden Gründen gerichtlichen angeordnet \nworden ist, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \nAuffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004. Mit Rücksicht auf den \nvorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der \nbestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-09/8-l-272-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-11-09/8-l-272-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268664","retrieved":"2026-07-09 02:37:50.256360+00:00"}}