{"status":"available","doknr":"OLD268850","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1031.5K1320.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"5 K 1320/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. \nMai 2005 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den \nBewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden \nHöhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger studiert seit dem Wintersemester 2000/2001 Elektrotechnik an der \nRWTH in Aachen. Auf seinen Antrag bewilligte der Beklagte ihm \nAusbildungsförderung für das Studium für die Zeit von Juli 2002 bis September 2002 \nsowie von Oktober 2002 bis September 2003.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 24. Juni 2003 die Weiterbewilligung von \nAusbildungsförderung. Er gab an, nach dem Tod seines Vaters am 1. Oktober 2002 \nim Wege der gesetzlichen Erbfolge zu einem Achtel Miteigentümer des \nHausgrundstücks X. . 4b in I. geworden zu sein. Es handele sich um ein \nZweifamilienhaus aus dem Jahr 1957; die Wohnfläche betrage insgesamt 113,8 qm, \ndie Grundstücksfläche 82 qm. Das Haus werde von seiner Mutter, seinem Bruder \nK. und seiner Großmutter M. X1. bewohnt, er selbst wohne dort an den \nWochenenden. Der geschätzte Verkehrswert betrage 180.000 EUR, das Grundstück \nsei mit Hypotheken im Wert von 26.030,96 EUR belastet. Die Veräußerung seines \nMiteigentumanteils würde für ihn und seine Familie eine unbillige Härte darstellen. \nDies folge u.a. daraus, dass seine im Jahre 1911 geborene pflegebedürftige \nGroßmutter ein eingetragenes lebenslanges Wohnungsrecht an dem Haus besitze. \nAuch sei die Belastung seines Anteils durch eine zusätzliche Hypothek nicht möglich. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. September \n2003 mit der Begründung ab, dass sein Vermögen seinen Bedarf übersteige. Der \nMiteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in I. könne nicht anrechnungsfrei \nbleiben. Es liege keine unbillige Härte vor. Eine solche sei nicht anzuerkennen bei \neinem Hausgrundstück mit zwei Wohnungen. - Der Bescheid wurde am 23. Oktober \n2003 an den Kläger abgesandt.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 5. November 2003 Widerspruch. Er machte geltend, es \nliege eine unbillige Härte vor. Der Grundbesitz werde ausschließlich von \nFamilienangehörigen bewohnt. Die Wohnung im Obergeschoss stehe seiner \nGroßmutter zur Verfügung. Da sie bettlägerig und schwer pflegebedürftig sei, werde \nsie nunmehr im Haushalt seiner Mutter versorgt. Hierzu sei das Kinderzimmer in der \nWohnung der Mutter geräumt worden. Der Kläger sei daher zusammen mit seinem \nBruder in die erste Etage gezogen. Das Haus sei nicht angemessen wirtschaftlich zu \nverwerten. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 zurück. In der Begründung wurde \nausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf einen Härtefall berufen könne. Dies \nscheitere schon daran, dass es sich bei dem Hausgrundstück in I. um ein \nZweifamilienhaus handele und er dieses nach seinen Angaben auch nicht selbst \nbewohne; er habe als seinen ständigen Wohnsitz B. angegeben. Es sei auch \nnicht ersichtlich, dass eine Beleihung des Grundstücks nicht möglich sei. Der Kläger \nmüsse zur Deckung seines nicht durch Einkommen und seine Waisenrente \ngedeckten Bedarfs einen Kredit allenfalls in Höhe von 5.000 EUR aufnehmen. \nDarüber hinaus bestehe grundsätzlich ab dem Hauptstudium für 24 Monate die \nMöglichkeit, eine Teilfinanzierung über das Bildungskreditprogramm des Bundes in \nAnspruch zu nehmen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. Juni 2005 Klage erhoben. Er macht über sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren hinaus geltend, das in Rede stehende Haus werde \nausschließlich von Familienmitgliedern bewohnt. Die Großmutter sei im Oktober \n2004 verstorben. Der Kläger wohne noch im Elternhaus. In B. habe er lediglich zu \nStudienzwecken eine Einraumwohnung. Diese stelle keinen eigenen und ständigen \nWohnsitz dar. Nachdem seine Großmutter im Kinderzimmer in der Wohnung der \nMutter untergebracht worden sei, sei er in ein Zimmer in die Wohnung im \nObergeschoss gezogen. Das von seiner Familie bewohnte Haus sei nicht als \nunangemessen zu bewerten, auch im Hinblick darauf, dass die pflegebedürftige \nGroßmutter im Haushalt versorgt worden sei. Von dem Kläger könne auch nicht eine \nVeräußerung oder Teilbelastung des Grundstücks verlangt werden. Die Kosten einer \nTeilbelastung hätten den Vermögensvorteil als unwirtschaftlich erscheinen lassen. \nAuch sei zu fragen, wie er die Zinstilgung hätte erbringen können. Der Kreditgeber \nwürde auch für die Nebenforderungen Sicherheiten verlangen. Eine Verwertung des \nVermögensstammes werde auch im Unterhaltsrecht nicht verlangt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der \nVermögensgegenstand nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden \nPreis verkauft werden könne. Genauso sei auch die Beleihung eines \nMiteigentumsanteils zu beurteilen, weil sich hierbei nicht der Verkehrswert realisieren \nlasse. Es sei nicht folgerichtig, dass das Vermögen in Gestalt des Grundstücks in \nden Vorjahren als solches des unterhaltsverpflichteten Vaters nicht berücksichtigt \nworden sei, nunmehr aber als Vermögen des Auszubildenden einer Förderung \nentgegenstehe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, dem \nKläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von \nOktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß \n§§ 11 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG). \nEr verfügte im Bewilligungszeitraum nicht über Vermögen, welches seinen \nausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf überstieg. \n\n17\n\nZwar besaß der Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum einen \nMiteigentumsanteil zu einem Achtel an dem 82 qm großen Hausgrundstück X. . \n4b in I. . Er war auch nicht dadurch, dass er Miterbe in ungeteilter \nErbengemeinschaft ist, im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus rechtlichen \nGründen an der Verwertung des Vermögens gehindert. In dem Fall, dass die \nMiterben der Erbauseinandersetzung nicht zustimmten, kann der Kläger die \nErbauseinandersetzung nach §§ 2042, 753 BGB beantragen. Der Miterbe kann auch \nüber seinen ideellen Anteil am Nachlass verfügen, vgl. § 2033 BGB.\n\n18\n\nDer Kläger kann jedoch geltend machen, dass das Vermögen in Gestalt des \nMiteigentumsanteils am Hausgrundstück gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung \nunbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben muss. Nach Zweck und Stellung des § 29 \nAbs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die \nNorm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung \nzugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1991 \n- 5 C 33/87 -, FamRZ 1992, 237.\n\n20\n\nHiernach können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse den Tatbestand \ndes § 29 Abs. 3 BAföG erfüllen, wenn etwa der Vermögensinhaber durch die \nangesonnene Verwertung in Gefahr geriete, sein gesamtes Vermögen veräußern \noder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen. Ziel der Vorschrift ist \nes zudem, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf \nVermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar \nnicht verfügbar ist. Mit Rücksicht auf den in den Vorschriften über die \nVermögensverwertung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Nachrangigkeit \nstaatlicher Ausbildungsförderung darf allerdings das Maß dessen, was dem \nAuszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, \nnicht zu gering veranschlagt werden. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 -, FamRZ 1992, \n237; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 .\n\n22\n\nEine unbillige Härte ist danach gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens \nzu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden \nführen würde. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn die Vermögensverwertung zur \nVeräußerung oder hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten \nangemessenen Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen \nwürde. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, FamRZ 1986, \n1045.\n\n24\n\nDementsprechend heißt es in Teilziffer 29.3.2a der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum BAföG, eine unbillige Härte liege vor, wenn die \nVermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 \nAbs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders \neines Familienheims, das selbst bewohnt werde, führen würde. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Hausgrundstück in I. wird von \ndem Kläger selbst bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Antrag für \nden maßgeblichen Bewilligungszeitraum - anders als noch in den früheren Anträgen - \nals ständigen Wohnsitz seine Adresse in B. angegeben hat. Den Wohnsitz in \nB. unterhält der Kläger zu Studienzwecken. Ein solcher kann schon nach der für \ndas Ausbildungsförderungsrecht maßgeblichen Definition in § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. \nHalbsatz BAföG kein ständiger Wohnsitz sein. Nach den glaubhaften und von dem \nBeklagten auch nicht in Frage gestellten Ausführungen des Klägers bewohnt dieser \nnach wie vor zumindest ein Zimmer im Elternhaus in I. , wo er sich an \nWochenenden und in studienfreien Zeiten auch aufhält. \n\n26\n\nUm ein angemessenes Hausgrundstück in Sinne der obigen Bestimmung handelt \nes sich bei einem Eigenheim, das von einem Vierpersonenhaushalt bewohnt wird, \ndann, wenn die Wohnfläche 130 qm nicht überschreitet. \n\n27\n\nVgl. Humborg in Rothe/Blanke, Kommentar zum \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: November 2002, § 29 \nRn. 17.1.\n\n28\n\nDiese Wohnfläche wird vorliegend unterschritten. Sie beträgt für das gesamte \nHaus, welches im Bewilligungszeitraum von 4 Familienmitgliedern bewohnt wurde, \n113,8 qm.\n\n29\n\nEine besondere Betrachtungsweise ist allerdings dann geboten, wenn - wie hier - \nder Auszubildende nicht Alleineigentümer eines von ihm bewohnten kleinen \nHausgrundstücks ist, sondern lediglich Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer an \neinem selbst bewohnten Haus. In einem solchen Fall steht der Anwendung des § 29 \nAbs. 3 BAföG nicht von vornherein entgegen, wenn das zu schonende Vermögen - \nwie hier - in einem Anteil an einem Mehrfamilienhaus besteht. In diesem Fall muss \naber der vom Auszubildenden selbst bewohnte Teil des Hauses nach Größe, \nZuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen Wohnbedarf als auch \nseinem Miteigentumsanteil entsprechen und der Verkehrswert des \nMiteigentumsanteils ein Absehen vom Einsatz des Vermögens rechtfertigen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986, a.a.O., Verwaltungsgericht \n(VG) Köln, Urteil vom 7. Juni 1994 - 22 K 2068/92 -, FamRZ 94, \n1559.\n\n31\n\nDer Kläger steht nach seinen unwidersprochenen Angaben ein Zimmer in dem \nFamilienheim mit einer Gesamtwohnfläche von 113,8 qm zur Verfügung. Das Haus \nwurde im maßgeblichen Zeitraum im Übrigen von seinem Bruder, seiner Mutter und \nseiner pflegebedürftigen Großmutter bewohnt. Es ist schon im Hinblick auf die \ngeringe Gesamtwohnfläche des Hauses und die Zahl der Bewohner davon \nauszugehen, dass die von dem Kläger in dem Haus allein bewohnten \nRaümlichkeiten nicht über seinen angemessenen Wohnbedarf hinausgehen. Der \nMiteigentumsanteil des Klägers in Höhe eines Achtels bei einer Wohnfläche von \n113,8 qm kann ebenfalls als klein bzw. angemessen angesehen werden. Schließlich \ngebietet auch die Höhe des Verkehrswertes keine andere Betrachtung. Der \nVerkehrswert des Miteigentumsanteils des Klägers beträgt nach der Berechnung des \nBeklagten 13.880 EUR und ist damit nicht so hoch, dass eine Schonung des \nVermögens nicht mehr gerechtfertigt wäre. \n\n32\n\nDie Verwertung eines solchen Vermögens führt allerdings dann nicht zu einer \nunbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG, wenn dem Auszubildenden lediglich \nangesonnen wird, ein einmaliges Kapitalmarktdarlehen aufzunehmen, ohne dabei in \nGefahr zu geraten, dass Hausgrundstück zu verlieren. Selbstbewohnte kleine \nHausgrundstücke gehören nämlich nicht zum zwingenden Schonvermögen. Der \nGrund, diese im Rahmen des Härtetatbestandes zu berücksichtigen, besteht in der \nErwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines \nselbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner \nLebensgrundlage hinnehmen zu müssen. Dabei steht die Wohnstattfunktion des \nkleinen Hausgrundstücks im Vordergrund; sie soll dem Auszubildenden erhalten \nbleiben. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des \nAuszubildenden kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die dem \nAuszubildenden angesonnene Vermögensverwertung zum tatsächlichen oder \nwirtschaftlichen Verlust der eigenen Wohnstatt führen würde. In dem Fall, dass der \nAuszubildende lediglich ein einmaliges Darlehen zu marktüblichen Bedingungen \naufnehmen müsste, zu dessen Sicherung er seinen Miteigentumsanteil belasten \nmüsste, ist die Annahme einer unbilligen Härte nicht gerechtfertigt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, FamRZ 1992, 237.\n\n34\n\nNach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ist davon auszugehen, \ndass dem Kläger dieser Weg verstellt ist. So kann nicht angenommen werden, dass \nder Kläger ein einmaliges Kapitalmarktdarlehen in Höhe von rund 5.000 EUR unter \nVerpfändung seines Miteigentumsanteils hätte erhalten können. Im Hinblick auf den \ngeringen Anteil des Klägers von einem Achtel an dem kleinen Haugrundstück, \nwelches zudem im maßgeblichen Zeitraum mit einem lebenslangen Wohnrecht der \nGroßmutter belastet war, und einem Verkehrswert desselben in Höhe von nur rund \n14.000 EUR erscheint es ausgeschlossen, dass ein solcher Eigentumsanteil in einer \nZwangsversteigerung oder auf dem freien Markt zu verwerten wäre. Vor allem der \nUmstand, dass im maßgeblichen Zeitraum noch nicht absehbar war, ab wann der \nKläger über ein regelmäßiges Einkommen verfügen und damit in der Lage sein \nwürde, die Zins- und Tilgungslasten des Darlehens zu tragen, lässt es nach den \nGrundsätzen wirtschaftlicher Vernunft als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass \ndem Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der \nKläger befand sich im 7. Fachsemester eines Studiums, für welches in der \nBescheinigung der Hochschule eine seinerzeitige Durchschnittsdauer von 14,9 \nSemestern angegeben war. \n\n35\n\nVgl. zu einem vergleichbaren Fall: VG Köln, Urteil vom 7. Juni 1994, \na.a.O.\n\n36\n\nHiernach ist davon auszugehen, dass das in Rede stehende Vermögen des \nKlägers diesem tatsächlich nicht zur Finanzierung seiner Ausbildung zur Verfügung \nstand. \n\n37\n\nDass zur Vermeidung unbilliger Härten der Miteigentumsanteil des Klägers an \ndem Hausgrundstück anrechnungsfrei bleiben muss, wird auch nicht durch den \nVerweis der Bezirksregierung auf das Bildungskreditprogramm des Bundes in Frage \ngestellt. Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter zinsgünstiger \nKredit zur Unterstützung von Studierenden und Schülern in fortgeschrittenen \nAusbildungsphasen angeboten, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem \nBAföG als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht. Die \nFörderung erfolgt unabhägig vom BAföG. Das Programm ist eine zusätzliche Hilfe für \nAuszubildende in besonderen Lagen und ersetzt nicht die Förderung nach dem \nBAföG. Diese Zweckbestimmung des Bildungskeditprogramms verbietet es von \nvornherein, dieses einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung \nentgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den \nBildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um \ndie entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden \nwären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der \nAusbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen \nwären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits \nzuwiderlaufen. Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der \nBerechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, so \nfolgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung \nunbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann, \nzumal dieser unabhängig von Sicherheiten in Gestalt vorhandenen und belastbaren \nVermögens gewährt wird. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-31/5-k-1320-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-31/5-k-1320-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268850","retrieved":"2026-07-09 02:38:05.640226+00:00"}}