{"status":"available","doknr":"OLD268900","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1030.2K3071.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"2 K 3071/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 25. Juni 1986 geborene L. Q. lebte - aufgrund noch näher zu\nerläuternder gesundheitlicher Störungen - bis zum 31. Oktober 1999 im Haushalt\nihrer Eltern in B. Bereits seit dem 1. Juni 1999 befand sie sich für mehrere Monate in\nstationärer Behandlung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und\n-psychotherapie des Universitätsklinikums (RWTH) B. Dort wurde unter dem\n6./9. September 1999 folgende \"Stellungnahme zum Antrag auf Eingliederungshilfe\nnach §§ 39/40 BSHG zur Vorlage beim Sozialamt\" abgegeben:\n\n3\n\n\"Die o.g. Patientin befindet sich seit dem 01.06.1999 in unserer stationären\nBehandlung. Aufnahmeanlaß waren seit Februar diesen Jahres auftretende\nStürze ohne organische Ursache. Die Stürze seien wiederholt aufgetreten und\nz.T. im Zusammenhang mit Konfliktsituationen mit anderen Kindern, z.T. ohne\nbesondere Ursache. Bei einem Sturz habe sie sich einen Zahn abgebrochen\nund Platzwunden erlitten, ansonsten sei keine Verletzung aufgetreten. Im\nSozialkontakt sei L. zunehmend schwieriger geworden, reagiere schnell\naggressiv und vertrage es nicht, von vielen Menschen umgeben zu sein.\n\n4\n\nEigenanamnese:\nSchwangerschaft bis auf V.a. Plazenta praevia unauffällig, Geburt protrahiert,\nApgar 10/10/10. Sauberkeits- und Sprachentwicklung im Normalbereich,\nmotorische Entwicklung leicht verzögert. L. sei ab dem 10. Lebensmonat\naufgrund der Berufstätigkeit beider Eltern tagsüber in einer Pflegefamilie\nversorgt worden. Kindergartenbesuch ab dem 4. Lebensjahr mit\nKontaktschwierigkei-ten. Ab dem 5. Lebensjahr sei zunehmend eine\nausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung aufgefallen,\nworaufhin L. von 1991 - 1995 mit Unterbrechungen Krankengymnastik\nbekommen habe. Im Vorfeld einer angedachten Spieltherapie war L. im\nInstitut für Psychohygiene in Brühl vorgestellt worden, Untersuchungen hätten\neine durchschnittliche Intelligenz ergeben. Von Seiten des Instituts sei\ndringend empfohlen worden, L. nicht - wie von Eltern und Kinderärztin\nüberlegt - von der Einschulung zurückzustellen, so daß L. mit 6 Jahren in\ndie reguläre Grundschule kam. Es seien Elterngespräche in einer\nErziehungsberatungsstelle und eine Rhythmikbehandlung durchgeführt\nworden. 1995 sei die Diagnose einer Dyskalkulie erfolgt, L. sei im Verein\nfür LSF gefördert worden. 1997 habe L. eine integrative Lerntherapie\nerhalten. Die im Frühjahr von der Abteilung Neuropädiatrie der Kinderklinik\nausgesprochene Verdachtsdiagnose eines Rechtshemisphärensyndroms hat\nsich in der MRT-Untersuchung nicht bestätigt. L. besuchte zum Zeitpunkt\nder Aufnahme die 7. Klasse der Realschule, sei auch dort von vornherein\nAußenseiter gewesen.\n\n5\n\nFamiliäre Situation:\n\n6\n\nDer 1943 geborene Vater sei Verwaltungsangestellter. Die Mutter sei halbtags\nals kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung tätig. L. habe keine\nGeschwister.\n\n7\n\nFamilienanamnestisch werden Erkrankungen aus dem psychiatrisch-\nneurologischen Formenkreis verneint.\n\n8\n\nKörperlich-neurologischer Untersuchungsbefund:\n\n9\n\nDie körperlich-neurologische Untersuchung des mit 58,6 kg bei einer Größe\nvon 1,61 m normgewichtigen Mädchens ergab eine stark ausgeprägte grob-\nund feinmotorische Koordinationsstörung. Die Pubertätsentwicklung ist\nfortgeschritten.\n\n10\n\nEEG vom 21.06.1999: Temporal betonte Dysrhythmie.\nEKG vom 21.06.1999: Altersentsprechend normal.\n\n11\n\nTestpsychologischer Befund vom 09.06.1999 (Dipl.-Psych. M. Lincke):\nDie Teilnahme an der testpsychologischen Untersuchung gestaltete sich für\nL. zunächst schwierig. Aufgrund eines vergleichsweise kurzen\nDurchhaltevermögens von ca. 30 Minuten und einer ausgeprägten\nAnstrengungsvermeidung benötigte sie wiederholte Ermunterung, zweimalig\neine kurze Pause und erhebliche Strukturierung der Testsituation. Von Beginn\nan war eine ausgeprägte motorische Unruhe mit zunehmender Tendenz zu\nbeobachten, welche häufig einen stereotypen Charakter aufwies (ausfahrende\nBewegungen der Arme, Fingerspreizen, Kopfwerfen). Im sprachlichen\nAusdruck fiel bei schnellem Redefluß und häufig lauter Stimme eine sehr\nundeutliche, verwaschene Sprache und deutlicher Sigmatismus auf.\nBei einer orientierend durchgeführten Leseprobe las L. sinnerfassend,\ndabei in der Stimmodulation häufig stolpernd, mechanisiert bis maniriert.\nDie Überprüfung ihres intellektuellen Leistungsvermögens anhand des\nHamburg-Wechsler Intelligenztests für Kinder (HAWIK-R) ergab intellektuelle\nMinderleistung im Ausmaß einer Lernbehinderung, wobei ihre Leistungen in\nsprachgebundenen Aufgabenstellungen deutlich besser waren als im\nhandlungsbezogenen Bereich.\n\n12\n\nBei der Bearbeitung der Selbstbeurteilungsfragebögen der\nPersönlichkeitsdiagnostik ergaben sich Hinweise auf eine ausgeprägte\nUnsicherheit in der Selbsteinschätzung, im Angstfragebogen für Schüler (AFS)\nzeigte sich eine deutlich erhöhte Schulunlust bei ausgeprägten\nLeistungsängsten und hoher allgemeiner Ängstlichkeit, verbunden mit\nreduziertem Selbstvertrauen. Die Werte im Depressionsinventar für Kinder und\nJugendliche (DIKJ) lagen im klinisch auffälligen Bereich. Bei der aufgrund von\nHinweisen auf zwanghafte Verhaltensweisen durchgeführten Children's Yale-\nBrown Obsessive Compulsive Scale (CY-BOCS) hatte L. große Mühe, die\nan sie gestellten Fragen adäquat zu beantworten. Insgesamt ergaben sich\nkeine Hinweise auf eine Zwangsstörung. Allerdings zeigte sich eine vermehrte\ngedankliche Beschäftigung mit der möglichen Gefahr, sich selbst zu verletzen\noder zu erkranken sowie die Befürchtung, bestimmte Äußerungen zu tun bzw.\nnicht das Richtige zu tun oder sich peinlich zu verhalten. Entsprechende\nGedanken empfindet L. jedoch nicht als sinnlos oder sehr belastend, die\nzeitliche Intensität wurde als vergleichsweise gering angegeben,\nVermeidungsverhalten trete nur selten auf.\n\n13\n\nAufgrund der Vorgeschichte und unserer Befunde kommen wir zu\nfolgenden Diagnosen:\n\n14\n\nOrganische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer\nFunktionsstörung des Gehirns (ICD 10: F 07.8)\n\n15\n\ngrob- und feinmotorische Koordinationsstörung (ICD 10: F 82.0)\n\n16\n\nLernbehinderung\n\n17\n\nZum bisherigen Verlauf:\n\n18\n\nL. zeigte sich im stationären Rahmen in vielfältiger Weise beeinträchtigt.\nBesonders in der Anfangsphase sowie im weiteren Verlauf in\nBelastungssituationen wurden zahlreiche motorische Stereotypien (z.B. Haare\nnach hinten werfen, den Unterarm drehen, auf die Uhr schauen, Zupfen an den\nLippen beobachtet). Im Rahmen der ausgeprägten motorischen\nUngeschicklichkeit zeigten sich Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen\n(einfache Spaziergänge, beim Essen, Basteln, etc.). Auch während des\nstationären Aufenthaltes kam es mehrfach zu Stürzen ohne Verletzungsfolgen,\ndie von Beobachtern als Stolpern ohne Bewußtseinsstörüng, allerdings im\nZusammenhang mit Aufregung wahrgenommen wurden. L. zeigte sich in\nder Anfangsphase darüber jeweils sehr besorgt und kam perseverierend immer\nwieder auf die Stürze zu sprechen, konnte sich dann aber nach Verdeutlichung\nder Zusammenhänge gut auf eine intensive krankengymnastische und\nergotherapeutische Behandlung einlassen.\n\n19\n\nIm sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen war durchgängig ein sehr adäquates,\nimpulsives und die Belange anderer Jugendlicher nicht wahrnehmendes\nVerhalten zu beobachten. L. läßt andere oft nicht ausreden, redet auch\nohne Berücksichtigung des Kontextes immer wieder sehr ausfallend.\nEin hinsichtlich einer ausgeprägten emotionalen Labilität mit einerseits\naufgesetzter, situationsinadäquater Fröhlichkeit, andererseits Phasen\nerheblicher Reizbarkeit mit überschießenden, verbalen Wutausbrüchen\nbegonnene medikamentöse Behandlung mit Carbamazepin (z.Z. 450 mg pro\nTag) hat inzwischen zu einer leichten Stabilisierung geführt.\n\n20\n\nEinschätzung und Empfehlung:\n\n21\n\nBei L. zeigte sich im Rahmen der stationären Behandlung eine bisher nicht\nerkannte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit\nentsprechender Symptomatik (häufiges Perseverieren, Affektlabilität,\nsituationsinadäquates Sozialverhalten). Gleichzeitig fand sich eine\nausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung, die als wesentlich\nfür die zur Aufnahme führende Symptomatik (häufige Stürze) anzusehen ist.\nZusätzlich besteht eine Lernbehinderung. Insbesondere die gravierenden\nsozialen Auffälligkeiten verhindern zum jetzigen Zeitpunkt die Integration der\nJugendlichen in einen alters-entsprechenden Entwicklungsrahmen und\nmachen u. a. die Beschulung in einer Regelschule aus jugendpsychiatrischer\nSicht unmöglich. Im Hinblick auf das komplexe Störungsbild benötigt L.\neine längerfristige, unseres Erachtens nur in einem stationären\nheilpädagogischen Rahmen mit Beschulungsmöglichkeit durchführbare\nFörderung. Die hier begonnene, intensive Krankengymnastik und Ergotherapie\nsollten ebenso fortgesetzt werden wie die Beschulung in einer kleinen Klasse\nmit entsprechenden Fördermöglichkeiten. Darüberhinaus benötigt L. sicher\nlangfristige Unterstützung beim Aufbau sozial adäquater Verhaltensweisen im\nUmgang mit Gleichaltrigen. Aufgrund der erheblichen körperlichen\nBehinderung bestehen aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht\nAnspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nach §§ 39/ 40 BSHG. Eine\ngeistige Behinderung besteht nicht.\n\n22\n\nFür weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich\ngerne zur Verfügung.\n\n23\n\nDirektorin der Klinik) (Ltd. Oberarzt) (Ass.-Ärztin) Dipl.-Sozialarbeiter\"\n\n24\n\nDaraufhin beantragten die Eltern von L. Q. unter dem 29. September 1999\nbeim Sozialamt der Beklagten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG. Im Zuge\nder Bearbeitung dieses Antrags äußerte sich das Gesundheitsamt der Beklagten\nunter dem 11. Oktober 1999 wie folgt:\n\n25\n\n\" A m t s ä r z t l i c h e B e g u t a c h t u n g \"\n\n26\n\nL. Q. ist dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzuordnen. Die\nUnterbringung in der H. - S. - T1. in E. ist im Sinne einer\nMaßnahme nach § 40 BSHG dringend erforderlich.\n\n27\n\nD I A G N O S E N:\n\n28\n\nFunktionsstörung des Gehirns mit organischer Persönlichkeits- und\nVerhaltensstörung (ICD 10: F 07.8)\n\n29\n\nZentrale Bewegungs- und Koordinationsstörung im grob- und feinmotorischen\nBereich (ICD 10: F 82.0)\nLernbehinderung\n\n30\n\nDie bisherigen medizinischen Abklärungen konnten eine Progressivität\neines möglicherweise hirnorganischen Prozesses noch nicht ausschließen, es\nbesteht weiterhin der Verdacht auf eine Epilepsie. Aufgrund der erheblichen\nhirnorganischen Befunde ist eine Einordnung nach §35a KJHG nicht möglich.\nEin ausführlicher Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beigefügt.\n\n31\n\nIm Auftrag\n\n32\n\nÄrztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin\"\n\n33\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 1999 gewährte der Kläger Eingliederungshilfe für die\nUnterbringung von L. Q. gemäß §§ 39 ff. BSHG ab dem Zeitpunkt der\nAufnahme in das Wohnheim der H. -S1. -T1. , K. -L1. in E. . Mit\ngleicher Post teilte der Kläger der Beklagten mit, dass nach seiner - des Klägers -\nAuffassung ein Fall der Jugendhilfe gegeben sei und daher die Zuständigkeit der\nBeklagten angenommen werden müsse. Zur Klärung der Frage, inwieweit bei L.\nQ. die seelische Behinderung im Vordergrund stehe, sei der Landesarzt um eine\nStellungnahme gebeten worden.\n\n34\n\nAm 1. November 1999 wurde L. Q. -durch die H. -S1. -T1. in\nE. in eine sog. Fünf-Tage-Gruppe aufgenommen; sie besuchte ab diesem\nZeitpunkt die X. -I. -Realschule in S2. M. . Der tägliche Pflegesatz\nbelief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 278,43 DM. Der Kläger sah sein damaliges\nEintreten aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme und der Verfügbarkeit eines\nHeimplatzes als ein \"vorläufiges\" gemäß § 44 BSHG an.\n\n35\n\nIn der Folgezeit verfolgte der Kläger seine Absicht, den Landesarzt\neinzuschalten, nicht weiter. Ausschlaggebend hierfür war der Vermerk eines\nMitarbeiters des Klägers vom 16. November 1999 mit folgendem Wortlaut:\n\n36\n\n\"Abgrenzung Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder nach dem\nKJHG\n\n37\n\nIn diesem Fall ist Erstattungsantrag beim Jugendamt zu stellen und auch\nweiterzuverfolgen.\n\n38\n\nEine ärztl. Stellungnahme von Dr. P. ist dafür nicht erforderlich, da sich\ndie für die Entscheidung über die Zuständigkeit maßgeblichen Informationen\naus der vorhandenen ärztl. Stellungnahme ableiten lassen.\n\n39\n\nIm Bericht der Jugendpsychiatrie B. wird ausgeführt, dass keine geistige\nBehinderung besteht.\n\n40\n\nDie Frage, ob die häufig auftretenden Stürze sowie die motorischen\nSchwächen der HS als wesentliche körperliche Behinderung gewertet werden\nmüssen, kann unbeantwortet bleiben, da laut o. g. fachärztl. Stellungnahme die\nIntegration der HS in einen \"altersentsprechenden Entwicklungsrahmen und\ndie Beschulung in einer Regelschule\" aufgrund der gravierenden sozialen\nAuffälligkeiten ausgeschlossen erscheint und nicht aufgrund einer körperlichen\nProblematik.\n\n41\n\nGrund der erforderlichen Eingliederungshilfe ist also nicht eine etwaige\nKörper-behinderung.\n\n42\n\nDie Tatsache, dass die Verhaltungsstörungen (und also die seelische\nProblematik) organisch bedingt sind, kann zu der Einschätzung führen, dass\neine körperliche Behinderung vorliegt.\n\n43\n\n§ 35 a KJHG begründet die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für seel.\nbehinderte Kinder u. Jugendliche. Die Bestimmung des dazu gehörigen\nPersonenkreises erfolgt nach Abs. 2 dieser Vorschrift nach § 40 BSHG in\nVerbindung mit der VO zu § 47 BSHG (\"Eingliederungshilfe-Verordnung\").\nNach § 3, Nr. 2 der Eingliederungshilfe-VO zählen zum Personenkreis der\nwesentlich seel. Behinderten u.a. solche Personen, die an einer seel. Störung\n\"als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns\" leiden.\n\n44\n\nDie HS gehört also eindeutig zu dem definierten Personenkreis.\n\n45\n\n§ 35 KJHG stellt eindeutig klar, dass bei der Definition dieses\nPersonenkreises die selbe rechtliche Vorschrift zugrundegelegt wird, wie bei\nder Bestimmung des Personenkreises nach § 39 ff BSHG.\n\n46\n\nDiese Kenntnis kann m.E. bei der Begründung des Amtsarztes, dass\naufgrund hirnorganischer Befunde keine Einordnung nach § 35a KJHG möglich\nsei, nicht präsent gewesen sein, was anlässlich einer amtsärztl. Stellungnahme\nauch nicht erforderlich ist. Die rein rechtliche Wertung des\nUntersuchungsbefundes ist ja Angelegenheit des Jugend- bzw. Sozialamtes,\nnicht des Gesundheitsamtes.\"\n\n47\n\nUnter dem 25. Januar 2000 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der\nerbrachten und weiterhin anfallenden Sozialhilfeleistungen auf. In diesem Schreiben\nwurde darauf hingewiesen, dass der Beklagten ein Antrag auf Hilfegewährung nach\n§ 35 a SGB VIII vorliege.\n\n48\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 2000 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten\n- Jugendamt - die Anerkennung einer Kostenerstattungsverpflichtung ab. Aus dem\nGutachten des Universitätsklinikums B. und der Stellungnahme des\nGesundheitsamtes der Beklagten sei zu entnehmen, dass L. Q. dem\nPersonenkreis des § 39 BSHG zuzurechnen sei. Eine sachliche Zuständigkeit des\nJugendhilfeträgers sei unter diesen Umständen nicht gegeben.\nL. Q. verblieb bis zum 17. Juli 2002 in der Einrichtung der \"H. -S1. -\nT1. \" in E. .\n\n49\n\nDie seitens des Klägers für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 17. Juli\n2002 erbrachten Aufwendungen für L. Q. belaufen sich auf insgesamt\n113.010,24 EUR.\n\n50\n\nAufgrund der Weigerung der Beklagten hat der Kläger am 18. Dezember 2003\nKlage erhoben, zu deren Begründung er weiter ausführt:\n\n51\n\nDie Hilfegewährung sei vorrangige Leistungspflicht der Beklagten gewesen. Dies\nergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift gingen\nLeistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG grundsätzlich vor.\nAusgenommen hiervon seien nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII lediglich die\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig\nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien. Solche Maßnahmen\nder Eingliederungshilfe für junge Menschen fielen in den vorrangigen Zuständigkeits-\nbereich der Jugendhilfe.\n\n52\n\nL. Q. habe in dem streitigen Zeitraum die von ihr benötigte Hilfe im Rahmen\nder Unterbringung in der \"H. -S1. -T1. \" in E. benötigt und erhalten.\nDie Unterbringung sei wegen einer - zumindest drohenden - seelischen Behinderung\nerforderlich gewesen. Die an L. Q. erbrachte Hilfe stelle somit eine Maßnahme\nder Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII dar, für die nach § 10 Abs. 2 Satz 1\nSGB VIII die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen\nsei. Aus der Stellungnahme des Universitätsklinikums B. vom 6. September 1999\ngehe hervor, dass bei der Hilfeempfängerin eine organische Persönlichkeits- und\nVerhaltensstörung mit entsprechender Symptomatik - situationsinadäquates\nVerhalten, Affektlabilität, zwanghaftes Wiederholen von Wort- und Satzteilen -\nvorgelegen habe. Insbesondere die gravierenden sozialen Auffälligkeiten hätten die\nIntegration Katinkas in einen altersentsprechenden Entwicklungsrahmen verhindert\nund die Beschulung in einer Regelschule aus jugendpsychiatrischer Sicht unmöglich\ngemacht. Bei einer zusammenfassenden Würdigung sei festzuhalten, dass L.\nQ. während des stationären Aufenthalts in der \"H. -S1. -T1. \"\nEingliederungshilfe wegen der - drohenden - seelischen Behinderung im Sinne von\n§§ 10, 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 3 der VO zu § 47 BSHG erhalten habe.\n\n53\n\nDer Kläger beantragt,\n\n54\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die von ihm im Zeitraum vom\n1. November 1999 bis 17. Juli 2002 für L. Q. erbrachten\nAufwendungen in Höhe von 113.010,24 EUR nebst 4 vom\nHundert Zinsen - hinsichtlich des Forderungszeitraums ab\n1. Mai 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem\njeweiligen Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem\n18. Dezember 2003, zu erstatten.\nDie Beklagte beantragt,\n\n55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n56\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass aus der Stellungnahme des\nUniversitätsklinikums B. vom 6. September 1999 eindeutig hervorgehe, dass eine\nkörperliche Behinderung vorgelegen habe. Eine Psychose, die zur Annahme einer\nseelischen Behinderung hätte führen können, sei gerade nicht festgestellt worden.\nAuf Seite 3 dieser Stellungnahme sei eine geistige Behinderung ausgeschlossen\nworden. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nach\n§§ 39, 40 BSHG sei aber gerade \"aufgrund der erheblichen körperlichen\nBehinderung\" bejaht worden. Für eine Maßnahme nach § 39 BSHG sei jedoch die\nvorrangige Zuständigkeit des Klägers gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegeben.\nDer Kläger habe mithin eine eigene originäre Leistungspflicht erfüllt. Sollte man eine\nMehrfachbehinderung der Hilfeempfängerin annehmen, so sei ebenfalls die\nZuständigkeit des Klägers gegeben, da Maßnahmen nach § 40 BSHG solchen der\nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vorgingen.\n\n57\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat mit Verfügung vom 17. Februar 2005 die\nBeteiligten auf seine - vorläufige - Wertung des Gutachtens vom 6. September 1999\nhingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat in der\nFolgezeit an seiner Rechtsauffassung festgehalten und zur Stützung dieser\nBewertung eine ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. T. (Medizinisch-\npsychosozialer Fachdienst beim Kläger) vom 15. März 2005 vorgelegt, die wie folgt\nlautet:\n\n58\n\n\"Eingliederungshilfe für Frau L. Q. , geb. 25.06.1986\nAbgrenzung SGB VIII / XII\n\n59\n\nAZ: 72.42 - 5657768\n\n60\n\nVorgeschichte\n\n61\n\nDie 1986 geborene LB wuchs bis zu ihrem 13.LJ im Haushalt der Eltern auf\nund besuchte die Realschule. Seit Oktober 1998 kam es zu häufigen Stürzen\nohne Bewußtseinsstörung, für die ambulant kein Grund gefunden werden\nkonnte. Nach einem Sturz mit Bewußtseinsverlust erfolgte am 01.06.1999 eine\nerste Krankenhausbehandlung in der KJP der RWTH B. Im EEG vom 21.06.99\nfand sich eine \"Temporal betonte Dysrhythmie\" (als Hinweis auf eine\nFunktionsstörung / Schädigung des Gehirns, jedoch keine epilepsietypischen\nPotenziale. Anm.d.Ref.). Bildgebende Untersuchungen (MRT) ergaben keinen\npathologischen Befund.\n\n62\n\nAn weiteren neurologisch / psychiatrischen Symptomen werden im Bericht der\nRWTH B. vom 06.09.99 beschrieben: Ausgeprägte grob- und feinmotorische\nKoordinationsstörung (die als Ursache der Stürze aufgefasst wurden,\nAnm.d.Ref), intellektuelle Minderleistungen bei vorbestehend durchschnittlicher\nIntelligenz, emotionale Labilität, Stereotypien, situationsinadäquates\nSozialverhalten. Ein Behandlungsversuch mit dem Antiepileptikum\nCarbamazepin in niedriger Dosierung habe zu einer leichten Stabilisierung\ngeführt.\n\n63\n\nWegen \"einer bisher nicht erkannten organischen Persönlichkeits- und\nVerhal-tensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns\" und unter\nbesonderem Hinweis auf die \"gravierenden sozialen Auffälligkeiten\" wird\närztlicherseits nach dreimonatiger Beobachtungs- u. Behandlungszeit eine\nlängerfristige Unterbringung in einer stationären heilpädagogischen Einrichtung\nnach §§ 39/40 BSHG für erforderlich gehalten. Mit Schreiben vom 28.09.99\nbittet der Vater der LB wegen schwerer Erkrankung der Mutter um \"vorzeitige\nUnterbringung in der Fünf-Tage-Gruppe der H. -S1. -T1. ... um die\ndrohende seelische Behinderung, die Folge der körperlichen Begutachtung ist,\nabzuwenden\".\n\n64\n\nIn der amtsärztlichen Begutachtung vom 11.10.99 werden die Diagnosen\n(F07.8 und F82.0) bestätigt und der Verdacht auf eine Epilepsie geäußert.\n\n65\n\nIn den Entwicklungsberichten der H. -S1. -T1. vom 14.09.99 und\n19.03.01 wird erstmals ein generalisierter tonisch-klonischer Krampfanfall am\n13.08.00 geschildert, dem zwei fokale (atonische ?) Anfälle vorausgegangen\nwaren. Nach einer \"Panikattacke\" (psychomotorischer Anfall ??) am 01.11.00\nsei auf Veranlassung der Eltern eine umfangreiche diagnostische Abklärung\nwährend eines 4-monatigen Krankenhausaufenthalts in 4 verschiedenen\nKliniken erfolgt (Ergebnisse liegen leider nicht vor, Anm.d.Ref), bei der eine\nEpilepsie diagnostiziert und anbehandelt worden sei. Am 17.07.02 beendet der\nVater der Lb nach dem Tod seiner Frau die stationäre heilpädagogische\nMaßnahme wegen unzureichender Therapieerfolge und weiterer\nVerschlechterung der schulischen Leistungen seiner Tochter.\n\n66\n\nFachliche Bewertung\n\n67\n\nIm Rückblick leidet L. Q. nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen\nzumindest seit 1998 an einer chronisch verlaufenden Epilepsie, die allerdings\nerst 2000/2001 mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte (zu den\ndiagnostischen Einzelheiten wären v.a. die Unterlagen aus der\nUniversitätsnervenklinik C aus dem Jahr 2001 von besonderem Interesse).\n\n68\n\nZum Zeitpunkt der Aufnahme in die H. -S1. -T1. jedoch konnte\nlediglich eine \"Organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund\neiner Funktionsstörung des Gehirns\" diagnostiziert werden. Bei dieser\nKategorie F07.8 nach ICD 10 handelt es sich nach Schüttler, 2000 um eine\nsog. Ausschlusskategorie für alle vermuteten organischen Syndrome, die\nanderenorts nicht eindeutig klassifizierbar sind.\n\n69\n\nFachliche Stellungnahme zu der Frage, ob das für die Aufnahme\nausschlaggebende Moment in den körperlichen Defiziten oder in der\nseelischen Störung begründet lag:\n\n70\n\nAusschlaggebend für die Aufnahme in die H. -S1. -T1. am\n01.11.99 waren nach den vorliegenden Unterlagen die \"gravierenden sozialen\nAuffälligkeiten, die die Integration der Jugendlichen in einen\naltersentsprechenden Entwicklungsrahmen verhindern ... und ... eine\nlängerfristige, nur in einem stationären heilpädagogischen Rahmen mit\nBeschulungsmöglichkeit Förderung erfordern.\" (S.4 des Gerichts-Retents,\nunten).\n\n71\n\nDem entsprach auch die Einrichtungswahl der Eltern - \"eine Einrichtung, die\nneben der Beschulung auch alle erforderlichen therapeutischen Hilfen bietet,\ndie erforderlich sind, um die drohende seelische Behinderung, die Folge der\nkörperlichen Beeinträchtigungen ist, abzubauen.\" (S.8).\nSchwerpunkt der Förderung in der Fünf-Tage-Gruppe S2. -M. war\n\"entsprechend dem Konzept der Gruppe intensive Elternarbeit parallel zur\nFörderung des Mädchens in der Gruppe.\" (S.55)\n\n72\n\nDie grob- und feinmotorischen Koordinationsstörungen (F82.0 nach\nICD 10) und die diagnostisch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht\nrichtig eingeschätzten wiederholten Stürze werden an keiner Stelle als\nursächlich für die stationäre Unterbringung aufgeführt.\n\n73\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass eine vermeintlich drohende\nseelische Behinderung ausschlaggebend für die Aufnahme in die H. -S1. -\nT1. war, auch wenn sich dann spätestens nach dem ersten Grand-Mal-\nAnfall das Vorliegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung infolge einer\nchronischen epileptischen Erkrankung herausgestellt hat.\n\n74\n\nMit freundlichen Grüßen\nDr. T. \"\n\n75\n\nDie Beklagte leitet aus dieser Stellungnahme keine Änderung der bisherigen\nrechtlichen Beurteilung des Falles ab.\n\n76\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n77\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im\nVerfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers\n(Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.\n\n78\n\nEntscheidungsgründe:\n\n79\n\nAufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche\nVerhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.\n\n80\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n81\n\nBei L. Q. lag im streitbefangenen Zeitraum keine seelische und keine\ngeistige Behinderung, sondern eine solche körperlicher Art vor. Nach § 10 Abs. 2\nSatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) war\nhiernach Eingliederungshilfe nach dem BSHG zu gewähren. Dem Kläger steht unter\ndiesen Umständen der streitbefangene Erstattungsanspruch gegen die Beklagte\nnicht zu, da er selbst zur Hilfeleistung berufen war.\n\n82\n\nWie bereits in der Zwischenverfügung des damaligen Berichterstatters vom\n17. Februar 2005 angedeutet wurde, sieht die Kammer - auch nach nochmaliger\nÜberprüfung sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn Dr. T.\nvom 15. März 2005 - keine Veranlassung, von der Einschätzung der Direktorin der\nKlinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Prof. Dr. I.\nvom 6. September 1999 abzurücken. In der damaligen ausführlichen Stellungnahme\nder Gutachterin ist bei der Diagnose der festgestellten Erkrankungen von einer\n\"bisher nicht erkannten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit\nentsprechender Symptomatik\" die Rede. Am Ende des Abschnitts \"Einschätzung und\nEmpfehlung\" werden \"aufgrund der erheblichen körperlichen Behinderung\"\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG befürwortet. Nach dem\nGesamtzusammenhang der damaligen Stellungnahme steht außer Zweifel, dass die\nGutachterin Eingliederungshilfemaßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG und nicht solche\nnach § 35 a SGB VIII meinte.\n\n83\n\nDer Umstand, dass die damalige gutachterliche Äußerung von Frau Prof.\nDr. I. in der Überschrift bereits mit \"Stellungnahme zum Antrag auf\nEingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG zur Vorlage beim Sozialamt\"\nüberschrieben war, gibt der Kammer ebenfalls keine Veranlassung zu einer anderen\nEinschätzung. Die Fachkompetenz der Gutachterin, die seit Jahren in zahlreichen\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren u. a. zur medizinischen Vorklärung schwieriger\nAbgrenzungsfragen zwischen Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG und\nMaßnahmen nach § 35 a SGB VIII herangezogen wird, steht außer Zweifel, so dass\nterminologische Ungenauigkeiten ausgeschlossen werden können.\n\n84\n\nDie in der auf Veranlassung des Klägers erstellten Stellungnahme des Herrn Dr.\n. T. vom 15.03.2005 besonders hervorgehobenen, etwa zur Jahreswende\n2000/2001 mehrfach beobachteten und beschriebenen epileptischen Anfälle bei\nL. Q. führen nach Einschätzung der Kammer nicht zu Zweifeln an der\nRichtigkeit der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. vom 6. September 1999;\nvielmehr wird der damalige Befund einer wesentlichen körperlichen Behinderung\ndadurch sogar bestätigt.\n\n85\n\nAngesichts dieser Sachlage sieht die Kammer sich bei ihrer klageabweisenden\nEntscheidung in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51,\n337 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS\n54, 182 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01.12.2003\n- 12 CE 03.2683 -, FEVS 56, 188 ff.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.\nDas Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen - nicht\nmehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-30/2-k-3071-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-30/2-k-3071-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268900","retrieved":"2026-07-09 02:38:09.622066+00:00"}}