{"status":"available","doknr":"OLD268937","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1027.9K526.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"9 K 526/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n3.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Baufirma, macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche wegen \nder Ausführung von Straßen- und Kanalbauarbeiten in der B.------straße in X1. \ngeltend.\n\n3\n\nFür den Bereich \"B.------straße /X.-------straße \" stellte die Stadt X1. im September \n1999 den Bebauungsplan Nr. 177 auf und schloss mit der Firma D. Baubetreuungs-GmbH \n(Firma D. ) am 29. September 1999 einen Erschließungsvertrag über die Durchführung der \nErschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 177. In der Präambel des \nErschließungsvertrages ist festgehalten, dass die Stadt X1. aufgrund der gegebenen \nHaushaltslage bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, die Erschließung des \nBebauungsplangebietes Nr. 177 zu realisieren und dass dem Grundstückseigentümer - der \nFirma D. - bekannt sei, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung gemäß § 123 Abs. 3 des \nBaugesetzbuches (BauGB) nicht bestehe. Wegen ihres besonderen Interesses an Bebauung \nund Verkauf ihrer Grundstücke verpflichtete sich die Firma D. , die im Vertrag näher \nbeschriebene Erschließung auf ihre Kosten durchzuführen und die Erschließungsanlage nach \nihrer Fertigstellung an die Stadt X1. zu übergeben. Hinsichtlich der Abrechnung der \nvertraglichen Leistungen wurde in § 10 vereinbart, dass alle mit der Erschließung \nentstehenden Kosten zulasten des Erschließungsträgers - der Firma D. - gingen. Eine \nKostenbeteiligung der Stadt erfolge nicht. Ebenfalls beteilige sich die Stadt nicht mit dem \nzehnprozentigen Stadtanteil. Kosten für die Schmutzwasserkanalisation würden nicht \nerstattet. Schließlich wurde unter anderem auch die Vorlage einer Bürgschaft zur Sicherung \naller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen und \ndas Recht der Firma D. vereinbart, Bauleistungen mit Zustim-mung der Stadt an Dritte zu \nvergeben.\n\n4\n\nAm 27. Oktober 1999 schloss die Klägerin mit der Firma D. einen Bauvertrag, in dem \nsich die Klägerin zur Durchführung der Kanal- und Straßenbauarbeiten entsprechend den \nVorgaben des Erschließungsvertrages und dem Angebot im Leistungsverzeichnis \nverpflichtete.\n\n5\n\nNach Durchführung der Straßen- und Kanalbauarbeiten und Anzeige der Fertigstellung \ngegenüber der Firma D. stellte die Klägerin der Firma D. mit Schlussrechnung vom \n29. August 2001 insgesamt 154.368,65 DM in Rechnung, die diese indessen nicht bezahlte. \nMit Beschluss vom 3. Januar 2002 eröffnete das Amtsgericht B1. das Insolvenzverfahren \nüber die Firma D. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; die Klägerin meldete \nihre offenstehende Forderung ohne Erfolg zur Tabelle an.\n\n6\n\nSchon zuvor - mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 - machte die Klägerin ihre \nZahlungsforderung gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte unter dem 20. Dezember \n2001 eine Begleichung der noch offenstehenden Rechnung ab. Es handele sich um eine \nvollständig abgeschlossene Maßnahme, bei der alleine noch die unternehmerische Forderung \nder Klägerin gegen einen anderen Unternehmer offenstehe. Es sei nicht zu erkennen, wie der \nGebührenzahler bei diesem Sachverhalt mit dieser weiteren Forderung belastet werden könnte \nund selbst bei Vorliegen einer solchen Möglichkeit, ob ein solches Verfahren politisch \ndurchsetzbar wäre.\n\n7\n\nDaraufhin erhob die Klägerin am 14. März 2003 die vorliegende Klage, mit der sie von \nder Beklagten die Zahlung von 78.927,44 EUR nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung hat sie \nvorgetragen: Grundlage ihres geltend gemachten Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte sei \neine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 670 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sie für die Beklagte Erschließungsarbeiten \ndurchgeführt habe, ohne ihr gegenüber dazu verpflichtet gewesen zu sein. Die in der \nDurchführung der Erschließungsmaßnahme liegende Geschäftsführung habe im Einklang mit \ndem tatsächlichen Willen und dem objektiven Interesse der Beklagten gestanden. Die \nangemessene und übliche Vergütung für das von ihr im Rahmen ihres Baugewerbes geführte \nGeschäft belaufe sich auf den von ihr benannten Betrag. Da es für einen solchen Fall keine \ngesetzliche Regelung gebe, seien die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag \nheranzuziehen. Die Erschließung sei eine der Beklagten zugewiesene Aufgabe, sodass \ninsofern die durchgeführten Arbeiten ein für sie - die Klägerin - objektiv fremdes Geschäft \ngewesen seien, das auf dem Erschließungsvertrag der Beklagten mit der Firma D. gefußt \nhabe. Dieser Erschließungsvertrag habe die Erschließungslast der Beklagten nicht entfallen \nlassen. Zwar habe sie - die Klägerin - aufgrund des mit der Firma D. geschlossenen \nBauvertrages auch ein eigenes Geschäft geführt, indessen habe sie auch für die Beklagte \nhandeln wollen. Der mit der Firma D. abgeschlossene Erschließungsvertrag belege das \nInteresse und den tatsächlichen Willen der Beklagten an der Durchführung der \nErschließungsmaßnahme entsprechend den Vorgaben des zuvor aufgestellten \nBebauungsplanes. In diesem Zusammenhang sei auch die Regelung des \nErschließungsvertrages über die von der Firma D. vorzulegende Bürgschaft zu verstehen, \ndie einen Zugriff hierauf bei noch offenstehenden Forderungen Dritter gegen den \nErschließungsträger erlaube. Hinzuweisen sei schließlich auch darauf, dass Herr X2. , ein \nMitarbeiter der Beklagten, der Klägerin auf entsprechende Frage mitgeteilt habe, die Firma \nD. sei solvent; zudem bestehe eine Sicherung Dritter durch die vorgelegte Bürgschaft.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 78.927,44 EUR nebst \n4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2001 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie darauf, dass die Klägerin ihre Zahlungsforderung nicht auf eine \nAnspruchsgrundlage stützen könne. Insbesondere könne sie nicht auf den Anspruch aus einer \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verweisen. Der Ausbau der \nErschließungsanlage sei kein Geschäft der Beklagten gewesen, nachdem sie mit der Firma \nD. den Erschließungsvertrag vom 29. September 1999 geschlossen habe. Dieser habe \nausweislich seines Inhalts eine Kostenbelastung der Beklagten ausgeschlossen. Insofern habe \ndie Klägerin durch den Ausbau auch kein objektiv fremdes Geschäft geführt, sondern \nausschließlich ihre eigene Verpflichtung gegenüber der Firma D. aus dem mit dieser \nabgeschlossenen Bauvertrag erfüllt; auf ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein könne die \nKlägerin deshalb nicht verweisen. Ein Rückgriff auf die mit dem Erschließungsvertrag \nvereinbarte Bürgschaft sei für die Klägerin nicht möglich, da diese allein zur Sicherung aller \nsich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger - die Firma D. - ergebenden \nVerpflichtungen gegenüber der Stadt vorgelegt worden sei und zudem ihre Inanspruchnahme \neine Berechtigung, nicht aber Verpflichtung der Stadt sei. Schließlich habe Herr X2. zu \nkeinem Zeitpunkt bestätigt, dass eine Sicherung von Ansprüchen der Klägerin bestehe; er \nhabe lediglich der Klägerin gegenüber geäußert, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des \nBauvertrages keine finanziellen Schwierigkeiten der Firma D. bekannt gewesen seien. Der \nErschließungsvertrag, der wie bereits ausgeführt eine Kostenbeteiligung der Beklagten \nausgeschlossen habe, und zwar auch für den zehnprozentigen Stadtanteil, sei weitgehend \nabgewickelt. Schließlich werde der geltend gemachte Aufwendungsersatz auch der Höhe nach \nbestritten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte - hier auch das Protokoll des Erörterungstermins vom 14. November 2005 - und \nder von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über die gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden kann, ist als auf \nZahlung gerichtete Leistungsklage zulässig.\nInsbesondere ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die \nKlägerin einen Anspruch geltend macht, der dem Erschließungsrecht und damit dem \nöffentlichen Recht zuzuordnen ist und eine anderweitige Rechtswegzuweisung nicht \nbesteht.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten 78.927,44 EUR \ngegen die Beklagte nicht auf eine sogenannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne \nAuftrag entsprechend den Regelungen der §§ 677, 683 BGB stützen.\n\n18\n\nEs ist bereits fraglich, ob ein Anwendungsbereich für diese dem Zivilrecht entlehnten \nRegelungen im vorliegenden Verfahren gegeben ist. Zwar sind die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im \nöffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Regeln der \nGeschäftsführung ohne Auftrag dem Interessenausgleich zwischen demjenigen, der fremde \nGeschäfte besorgt, ohne dazu durch ein besonderes Rechtsverhältnis (aus Vertrag oder \nGesetz) berechtigt zu sein, und demjenigen, dessen Geschäfte wahrgenommen werden, \ndienen. Indessen ist bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - wie hier der \nErschließung - durch einen Privaten zu berücksichtigen, dass Aufgaben, Zuständigkeiten und \nBefugnisse von Trägern öffentlicher Verwaltung durch zahlreiche kompetenzbegründende \nund -begrenzende Normen geregelt sind. Die mit der gesetzlichen Errichtung eines Aufgaben- \nund Kompetenzgefüges verfolgten Zwecke sind gefährdet, wenn ein Privater anstelle des \nzuständigen Hoheitsträgers die diesem zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Vor allem geht es \ngrundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im \nHinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt \nwird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine \nBehörde selbst setzen kann, dürfen nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den \nöffentlichen Haushalt durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Der Hoheitsträger könnte \nkaum übersehen, welche Kostenbelastung auf ihn zu käme, dies insbesondere dann, wenn \nüber einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer von dem Privaten hoheitliche Aufgaben \nwahrgenommen würden, ohne dass sie ihm übertragen sind. Daher ist die öffentliche \nrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ausnahmsweise nur in den Fällen denkbar, in denen \nim Einzelfall, etwa in einem Notfall, das Eingreifen eines Privaten für einen Träger \nöffentlicher Verwaltung geboten ist.\n\n19\n\nVgl. zu diesen Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1989, 922 ff.\n\n20\n\nZur Geschäftsführung ohne Auftrag durch einen Privaten hinsichtlich der \nErschließungsaufgabe einer Gemeinde hat das\n\n21\n\n Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) in seinem Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 919/86 -, in: \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1990, \nSeite 99,\n\n22\n\nausgeführt, dass zunächst erwägenswert sei, ob in Fällen der vorliegenden Art - ebenso \nwie auf anderen Teilgebieten des öffentlichen Rechts - ein Aufwendungsersatz bereits deshalb \nausscheiden müsse, weil nach dem Sinn der gesetzlichen Regelungen eine analoge \nAnwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen sei. Es spreche einiges dafür, dass - sollen die \ngesetzliche Kompetenzordnung, die haushaltsrechtlichen und die materiell-rechtlichen \nSchranken in der gebotenen Weise beachtet werden - für den Bau öffentlicher \nErschließungsanlagen nur zwei Möglichkeiten bestünden: Entweder führe die Gemeinde die \nErschließung in eigener Regie und auf eigene Rechnung durch, indem sie Dienst- und \nWerkverträge abschließe oder mit eigenen Arbeitskräften baue (§§ 127 ff. BauGB) - in \ndiesem Falle entstünde ihr dann ein Aufwand, den sie als Erschließungsbeitrag auf die \nEigentümer der Anliegergrundstücke umlegen kann -, oder sie überträgt die Erschließung \ndurch Erschließungsvertrag auf einen Dritten (§§ 123 Abs. 3, 124 Abs. 1 BauGB). Auch im \nletzteren Falle gewährleisteten die Regeln der §§ 123 ff. BauGB sowie des öffentlich-\nrechtlichen Vertragsrechts eine umfassende Abwicklung der im öffentlichen Interesse \ndurchzuführenden Erschließungsmaßnahmen selbst bei Leistungsstörungen, sodass in diesem \nRechtsbereich schwerlich Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch einen Privaten \nbleibe. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass einerseits die Erschließung gemäß § 123 \nAbs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde ist, andererseits gemäß § 123 Abs. 3 BauGB ein \nRechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. Wenn aber einerseits - jedenfalls dem \nGrundsatz nach - ein Anspruch des Eigentümers auf Erschließung seines Grundstücks nicht \nbesteht, es vielmehr der Planung und dem Ermessen der Stadt oder Gemeinde überlassen ist, \nzu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Erschließungsanlagen hergestellt werden, kann \ndie Stadt oder Gemeinde andererseits nicht einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher \nGeschäftsführung ohne Auftrag ausgesetzt sein, wenn ohne oder sogar gegen ihren Willen \neine Erschließungsanlage durch einen Dritten hergestellt wird.\n\n23\n\nDoch bedarf dies letztlich keiner Entscheidung, da im vorliegenden Falle jedenfalls die \nVoraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben \nsind. Es ist nämlich bereits fraglich, ob die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft bzw. ein \nGeschäft für einen anderen besorgt hat. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass die \nallgemeine Erschließungspflicht nach § 123 Abs. 1 BauGB kein geeigneter Gegenstand der \nGeschäftsführung durch Dritte sein kann; als deren Gegenstand kommt nur die Erfüllung \neiner entsprechend konkreten Pflicht in Betracht.\n\n24\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 -\n 8 B 1/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, \n672 f.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil \nvom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris-Dokument Nr. MWRE \n105699200.\n\n25\n\nIm vorliegenden Falle ist in den Blick zu nehmen, dass der zwischen der Beklagten und \nder Firma D. abgeschlossene Erschließungsvertrag vom 29. September 1999 zur Folge \nhatte, dass zwar die der Beklagten obliegende allgemeine Erschließungsaufgabe nach § 123 \nBauGB bei ihr verblieben ist, da sie sich ihrer vertraglich nicht völlig entledigen kann. Sie hat \naber zulässigerweise die konkrete Erschließungsmaßnahme im Bereich \"B.------straße /X.-----\n--straße \" durch den (echten) Erschließungsvertrag auf die Firma D. übertragen mit der \nFolge, dass der Beklagten selbst entsprechend den Regelungen des Erschließungsvertrages \nkeinerlei Aufwand entstand und sich auf ihrer Seite die allgemeine Erschließungsaufgabe gar \nnicht erst zu einer konkreten Erschließungspflicht - im Übrigen in Kenntnis der Klägerin - \naktualisierte. Rechtliche Folge dessen ist, dass die Klägerin durch den von ihr \nvorgenommenen Ausbau jedenfalls kein (konkretes) Geschäft der Beklagten geführt hat, \nallenfalls eines der Firma D. .\n\n26\n\nZudem ist des Weiteren ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin in Zweifel zu \nziehen. Abgesehen davon, dass im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ein Anspruch aus \nöffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nur zu bejahen ist, wenn der \nGeschäftsführer erkennbar und willentlich auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt - was \nhier von der Beklagten im Hinblick auf den mit der Firma D. abgeschlossenen \nErschließungsvertrag, der sie von jedweden Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage \nfreistellt, zu Recht in Zweifel gezogen wird -, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in \nerster Linie in Erfüllung ihres mit der Firma D. abgeschlossenen Bauvertrages tätig \ngeworden ist. In einem solchen Falle fehlt es generell an der klaren Erkennbarkeit einer \nFremdbeziehung dessen, was geschieht.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a. a. O.\n\n28\n\nDies wird insbesondere deutlich, wenn man etwa unterstellt, zwischen der Klägerin und \nder Firma D. wäre kein Bauvertrag abgeschlossen worden oder auch bei der Annahme, im \nvorliegenden Falle läge kein Erschließungsvertrag vor. Es ist nicht vorstellbar, dass die \nKlägerin in einem solchen Falle überhaupt Erschließungsarbeiten durchgeführt hätte. Ist aber \ndavon auszugehen, dass der Grund der Tätigkeit der Klägerin, für die sie Aufwendungsersatz \nbegehrt, der von ihr mit der Firma D. abgeschlossene Bauvertrag ist, dann kann nicht von \neinem bei ihr auch bestehenden Fremdgeschäftsführungswillen ausgegangen werden.\n\n29\n\nDamit kann die Klägerin ihren Aufwendungsersatz nicht aus den Grundsätzen einer \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - ihre Anwendbarkeit in der \nvorliegenden Fallgestaltung unterstellt - herleiten.\n\n30\n\nDie Klägerin kann ihre Leistungsklage auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch stützen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist auf einen \nbilligen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, a. a. O.\n\n32\n\nEine solche ungerechtfertigte Vermögensverschiebung liegt indessen nicht vor. Wie oben \nbereits ausgeführt worden ist, trifft die Beklagte aufgrund des mit der Firma D. \nabgeschlossenen (echten) Erschließungsvertrages keine Kostenpflicht für die hergestellte \nErschließungsanlage, sodass keine ungerechtfertigte Vermögenslage entstanden ist, die \nauszugleichen wäre. Die Klägerin hat vielmehr ihre Leistungen nicht gegenüber der \nBeklagten, sondern aufgrund des Bauvertrages gegenüber der Firma D. erbracht.\n\n33\n\nSchließlich kann die Klägerin auch nicht auf die im Rahmen des Erschließungsvertrages \nzwischen der Beklagten und der Firma D. geleistete Bürgschaft verweisen. Abgesehen \ndavon, dass ausweislich des Erschließungsvertrages der Beklagten die Berechtigung, nicht \naber die Verpflichtung, eingeräumt ist, Ansprüche gegen den Erschließungsträger aus der \nBürgschaft zu befriedigen, ist diese Bürgschaft zugunsten der Beklagten zur Sicherung der \nsich aus diesem Erschließungsvertrag für die Firma D. ergebenden Verpflichtungen \ngegenüber der Beklagten gewährt worden und richtet sich mithin auf die Sicherung der durch \ndie Firma D. zu erfüllenden Verpflichtungen. Diese sind jedoch durch die Herstellung der \nAnlage erfüllt, sodass mit der weitgehenden Abwicklung des Vertrages zu sichernde \nErfüllungsansprüche nicht mehr gegeben sind. Der von der Klägerin geltend gemachte \nAnspruch rührt vielmehr aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Firma D. , in das \ndie Beklagte indessen nicht eingebunden ist.\n\n34\n\nMangels anderweitiger Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsbegehren der Klägerin war \ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-27/9-k-526-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-27/9-k-526-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268937","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.704739+00:00"}}