{"status":"available","doknr":"OLD269089","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1023.6K2348.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"6 K 2348/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 26. Oktober 1995 unter den Personalien B. B1. ,\ngeboren am 000 in T. /Irak, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden:\nBundesamt) gemeinsam mit seiner Ehefrau und sechs Kindern seine Anerkennung\nals Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Rahmen der\npersönlichen Anhörung an, er sei im Jahre 1961 in seinem Heimatdorf E. im Irak\ngeboren. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als Schäfer gearbeitet. Seinen\nMilitärdienst habe er nicht abgeleistet. Er habe sich nie politisch betätigt und sei auch\nnie festgenommen worden. Eines Tages seien drei Soldaten von der Baath-Partei\ngekommen und hätten von ihm verlangt, dass er auf Wegen, die von Kurden genutzt\nwürden, Minen legen solle. Sie hätten seinen Namen notiert und ihm aufgegeben, er\nsolle sich nach zwei Tagen auf der Polizeiwache melden. Das habe er jedoch nicht\ngemacht und sich stattdessen versteckt. Die Soldaten seien dann zu ihm nach Hause\ngekommen, hätten seine Frau geschlagen und nach ihm gesucht. Deswegen sei er\nmit seiner Familie über die Türkei ausgereist. Er sei am 24. Oktober 1995 von\nIstanbul nach Düsseldorf geflogen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. März 1996 lehnte das Bundesamt die Asylanträge des\nKlägers und seiner Familienangehörigen ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger und seine Familienangehörigen\nunter Androhung der Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat auf, die\nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem\nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nAuf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (Az.: 18a K 1753/96.A)\nverpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Beklagte mit Urteil vom\n28. Oktober 1997 dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nfestzustellen. Nachdem dieses Urteil aufgrund des eine Zulassung der Berufung\nablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 20. Mai 1999 (9 A 5315/97.A) rechtskräftig geworden\nwar, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juli 1999 fest, dass hinsichtlich des\nKlägers und seiner Familienangehörigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG vorliegen. In der Folgezeit wurden dem Kläger und seinen\nFamilienangehörigen befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die regelmäßig\nverlängert wurden.\n\n5\n\nBereits im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens hatte die damals\nzuständige Ausländerbehörde der Stadt Gladbeck erstmals mitgeteilt, dass ein\nAnfangsverdacht bestehe, dass der Kläger und seine Familienangehörigen über ihre\nIdentität getäuscht hätten und tatsächlich türkische Staatsangehörige seien. Am\n30. Juli 2003 teilte die Ausländerbehörde schließlich u.a. der Beklagten mit, dass\nnach weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen inzwischen die Aliasidentität des\nKläger und seiner Familienangehörigen feststehe. Es handele sich zweifelsfrei um\ntürkische Staatsangehörige. Die richtigen Personalien des Klägers lauteten: G. C.\n. , geboren am 14. Dezember 1964 in V. bei T1. in der türkischen Provinz\nN. .\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. November 2003 lehnte die zuständige Ausländerbehörde\ndaraufhin einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner befristeten\nAufenthaltsbefugnis ab und forderte ihn zur Ausreise unter Androhung der\nAbschiebung auf. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen an,\ndass im Falle des Klägers lediglich eine Abschiebung in den Irak unzulässig sei.\nNicht unzulässig sei jedoch die Abschiebung in einen anderen Staat. Insoweit\nzeichne sich nunmehr die konkrete Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise oder einer\nAbschiebung in die Türkei ab. In der Folgezeit wurden dem Kläger und seinen\nFamilienangehörigen vor diesem Hintergrund nur noch Duldungen erteilt.\n\n7\n\nDen daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellten\nAntrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches gegen diesen\nBescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss\nvom 12. Februar 2004 im Verfahren 8 L 3222/03 als unbegründet ab. Die hiergegen\nbeim OVG NRW eingelegte Beschwerde blieb nach ablehnendem Beschluss des\nOVG NRW vom 28. Februar 2005 im Verfahren 17 C. 487/04 ebenfalls\nerfolglos.\n\n8\n\nUnter dem 27. August 2005 stellte der Kläger daraufhin beim Bundesamt einen\nAbschiebungsschutzantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei tatsächlich\ntürkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der Türkei sei er in Gefahr,\nweshalb er dorthin nicht zurückkehren könne. Er habe eine Bescheinigung des\nDorfvorstehers seines Heimatdorfes erhalten, in der dieser bestätige, dass der Kläger\nals Dorfschützer in eine kriegerische Auseinandersetzung verwickelt worden sei, bei\nder ein Mann, T. F. , getötet worden sei. Der Kläger sei deswegen verhaftet und\nin Untersuchungshaft genommen worden. Nach einem Jahr sei er freigelassen\nworden. Nach seiner Freilassung habe ihn die Familie des Getöteten, die ihn für den\nTod verantwortlich gemacht habe, mit dem Tode bedroht. Auch sei er als\nDorfschützer ins Visier der Terrororganisation geraten. Etwa eine Woche vor dem\n19. Juli 2005, dem Datum der vorgelegten Bescheinigung, seien von der örtlichen\nGendarmeriestation Ermittlungen durchgeführt worden.\n\n9\n\nIm Rahmen des laufenden Abschiebungsschutzverfahrens verzichtete der Kläger\nmit schriftlicher Mitteilung vom 5. September 2005 gegenüber dem Bundesamt auf\ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nhinsichtlich des Irakes vorliegen.\n\n10\n\nBei seiner am 20. September 2005 durchgeführten persönlichen Anhörung beim\nBundesamt gab der Kläger zur Begründung seines Abschiebungsschutzbegehrens\nim Wesentlichen an:\nEr sei im Jahre 1992 festgenommen worden und habe ein Jahr im Gefängnis\nverbracht. Dann sei er in den Irak gegangen, wo er bis 1995 geblieben sei. Über die\nTürkei sei er schließlich ausgereist. Er habe in der Türkei keine Schule besucht, er\nsei Analphabet. Er habe als Hirte gearbeitet und seinen Wehrdienst vor etwa zwanzig\nJahren abgeleistet. In der Türkei sei er vier bis fünf Jahre Dorfschützer gewesen,\nangefangen habe er seine Tätigkeit auf jeden Fall vor 1990. Dass er im bisherigen\nVerfahren über seine Identität getäuscht und sich als Iraker ausgegeben habe, sei\nein Fehler gewesen. Jetzt sage er aber die Wahrheit. Im Jahre 1992 sei einmal in der\nNacht ein Mann getötet worden. Dieser Mann sei auch ein Dorfschützer gewesen. Er\nselbst sei deswegen ein Jahr ins Gefängnis gekommen. Die Familie dieses Mannes\nmache ihn jetzt für den Tod verantwortlich und habe ihn bedroht. Der Mann habe\nT. F. geheißen. Es habe Streit zwischen den beiden Familien gegeben. Die\nKinder beider Familien hätten mit Strom gespielt. Dann sei es zu einem Stromausfall\ngekommen. Er habe den später Getöteten gefragt, warum seine Kinder das gemacht\nhätten. Daraufhin habe dieser erbost seine Kalaschnikow gezogen und auf ihn\ngeschossen. Er habe zurückgeschossen. Die Schießerei zwischen ihm und den\nFamilienangehörigen des T2. F. habe zirka zwanzig Minuten gedauert. Dann\nseien Soldaten gekommen und hätten ihn und die anderen in eine Sammelzelle\ngebracht. Als er gehört habe, dass einer getötet worden sei, sei er von der Wache\ngeflohen. Er habe sich dann sechs Monate in den Bergen bei Bekannten in anderen\nDörfern aufgehalten. Nach sechs Monaten habe er sich den Behörden gestellt. Er\nhabe entkommen können, weil er tatsächlich noch nicht in einer Sammelzelle,\nsondern lediglich in einem Vorraum gewesen sei, wo auch der Zaun gewesen sei. Da\nsei noch nichts bekannt gewesen davon, dass auch einer getötet worden sei. Dies\nhabe er dann über einen Funkspruch mitbekommen und sei geflohen. Er sei dann\nspäter ins Gefängnis nach N. gebracht worden. Die Tat habe ihm aber nicht\nnachgewiesen werden können, weshalb er nach einem Jahr entlassen worden sei.\nEr sei durch einen Richter freigesprochen worden. Jetzt sei er in der Gefahr, von der\nFamilie des Getöteten, die ihn für den Tod ihres Familienangehörigen verantwortlich\nmachten, seinerseits getötet zu werden. Auch habe er Angst vor der PKK, weil er als\nDorfschützer gearbeitet und in deren Visier geraten sei. Mit dem türkischen Staat\nselbst habe er keine Probleme gehabt. Er habe dort auch nicht um Schutz\nnachgesucht, weil ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass ihm durch den Staat\ngeholfen werde. Dieser würde eher die Kurden noch gegeneinander ausspielen. Die\nBescheinigungen des Dorfvorstehers habe er über einen Bekannten erhalten, der im\nHeimatdorf im Urlaub gewesen sei. Der Dorfvorsteher habe aus eigenem Antrieb\ndiesem Bekannten die Bescheinigung gegeben als er gehört habe, dass der\nBekannte in Deutschland Kontakt zum Kläger habe.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des\nKlägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des\n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte\nden Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat\nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der\nEntscheidung zu verlassen. Zur Begründung wies das Bundesamt darauf hin, dass\nder Asylantrag bereits daran scheitere, dass eine Einreise auf dem Luftweg nicht\nnachgewiesen sei. Die im Asylverfahren vom Kläger hierzu gemachten Angaben\nseien zu vage und inhaltsleer, um ihm geglaubt werden zu können. Auch sein\nVorbringen zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren sei völlig unglaubhaft\nund ersichtlich frei erfunden. Vor diesem Hintergrund sei ein Asyl- und\nAbschiebungsschutzanspruch offensichtlich nicht gegeben.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 4. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er\nauf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend legt der\nKläger eine neue Bescheinigung des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes vom\n8. November 2005 vor, in der dieser bestätige, dass der Kläger von der Familie des\nGetöteten und von der PKK gesucht werde und deswegen nicht in sein Heimatdorf\nzurückkehren könne. Des Weiteren legt er eine schriftliche Unterlage vor, aus der\nsich ergebe, dass er wegen der bewaffneten Auseinandersetzung als Dorfschützer\nentlassen worden sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober\n2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen\nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\ndes Aufenthaltsgesetzes in seiner Person hinsichtlich der Türkei\nvorliegen,\nhilfsweise\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7\ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe\ndes ablehnenden Bescheides.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006 hat die Kammer zu den\nGründen des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens des Klägers Beweis erhoben\ndurch Vernehmung seines Sohnes D. H. . . Wegen der Einzelheiten und des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls\nverwiesen.\n\n19\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seines Asyl- und\nAbschiebungsschutzbegehrens ebenfalls persönlich angehört worden. Wegen der\nEinzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies für den Fall, dass das\nGericht seinem Klagebegehren nicht schon auf Grund der bisher vorliegenden\nErkenntnisse entspricht, beantragt,\n\n21\n\nhilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass er sich geweigert\nhat, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen, eine amtliche\nAuskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 758/05.A sowie auf die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der zuständigen\nAusländerbehörde (jeweils 2 Hefte) Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß\ngeladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf\ndiese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist\n(vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n25\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und\nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.\n16 a Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, weil er nicht politisch verfolgt ist.\n\n27\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,\nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie\ninsbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe)\nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer\nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende\n(\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n28\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n29\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-,\nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n31\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat\nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen\nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer\nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende\nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte\nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit\nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR\n147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 C. 18.95-, InfAuslR 1996,\n29.\n\n33\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund\nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in\nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-, NVwZ\n1996, 86.\n\n35\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die\nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.\nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten -\nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich\nder Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch\nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von\nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu\ntragen,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988\n-9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.\n\n37\n\nGemessen hieran kommt die Anerkennung einer Asylberechtigung vorliegend\nnicht in Betracht. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Türkei wegen\neiner vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen\nhat und dass keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung besteht.\n\n38\n\nDer Kläger selbst hat bei seiner Asylantragstellung nicht geltend gemacht, dass\ner auf der Flucht vor eingetretener oder drohender politischer Verfolgung durch\ntürkische Sicherheitskräfte ausgereist sei und er aus diesem Grund bei einer\nRückkehr vor erneuter staatlicher Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Er hat\nbei seiner Anhörung durch das Bundesamt vielmehr ausdrücklich angegeben, er\nhabe mit dem türkischen Staat keine Probleme gehabt. Er sei hingegen von der\nFamilie des getöteten T2. F. und - aufgrund seiner Tätigkeit als Dorfschützer -\nauch von der PKK verfolgt worden. Damit beschreibt der Kläger aber keine Gefahr\neiner politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, da es sich insofern\nausschließlich um Verfolgungshandlungen privater Dritter handelt. Das Grundrecht\nauf Asyl gilt indes nur dem Schutz vor s t a a t l i c h e r Verfolgung.\nVerfolgungsmaßnahmen Dritter können nur dann einen Asylanspruch begründen,\nwenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante\nVerantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist nur dann\nanzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates\nzurückgehen oder zumindest dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung\ngenießen (\"mittelbare Staatsverfolgung\"), \n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147, 181, 182/80-,\nBVerfGE 54, 341 ff., 358; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 -9 C\n17.89-, BVerwGE 85, 139, und vom 23. Juli 1991 -9 C 154.90-,\nBVerwGE 88, 367 ff., 371.\n\n40\n\nDies ist hier weder substanziiert vorgetragen noch aus sonstigen Umständen\nersichtlich. Eine angebliche Verfolgung durch die PKK ist bereits durch nichts belegt.\nDie Annahme, dass die PKK bei derartigen, vom Kläger befürchteten\nVerfolgungshandlungen gegen frühere Dorfschützer, die ja in den staatlichen\nSicherheitsapparat eingebunden waren, auf den Schutz oder zumindest die Duldung\ndes türkischen Staates zurückgreifen könnte, scheidet, ohne dass es hierzu weiterer\nAusführungen bedürfte, ersichtlich aus. Auch hinsichtlich der vom Kläger\nbeschriebenen Verfolgungsgefahr durch Angehörige der Familie F. ist für eine\nmittelbare Staatsverfolgung nichts erkennbar. Die vom Kläger insoweit befürchteten\nStraftaten, die dem Bereich der \"Blutrache\" zuzuordnen sein dürften, waren vor der\ntürkischen Strafrechtsreform gemäß Art. 450 Nr. 10 des türkischen\nStrafgesetzbuches mit der Todesstrafe und sind jetzt grundsätzlich mit lebenslanger\nFreiheitsstrafe bedroht. Der türkische Staat ist auch grundsätzlich willens und in der\nLage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den\nBetroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt\ndies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden,\nund zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der\nTäter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche\nStraf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen, \n\n41\n\nvgl. Auswärtiges Amt, u.a. Auskunft vom 17. Juli 2002 an VG\nSchleswig; VG Aachen, Urteile vom 21. April 2004 -6 K 1854/02.A-\nund vom 26. April 2004 -6 K 261/02.A-; VG Braunschweig, Urteil\nvom 18. August 2003 -5 A 278/03-; VG Regensburg, Urteil vom 10.\nJuli 2003 -RN 13 S-. \n\n42\n\nVon einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung\nder Blutrache durch den türkischen Staat kann vor diesem Hintergrund nicht die\nRede sein. Dass der türkische Staat einen absoluten, lückenlosen Schutz insoweit\nnicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer\ngrundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht\nentgegen, weil ein lückenloser Schutz bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts\ndurch keinen Staat garantiert werden kann. Der Kläger hat nicht substanziiert\nvorgetragen, dass in seinem konkreten Fall abweichend von der für den Regelfall\ngültigen Annahme besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er mit einer\nVersagung staatlichen Schutzes zu rechnen (gehabt) habe. \n\n43\n\nSoweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung - erstmals - darauf\nberufen hat, ihm drohe eine Gefahr der politischen Verfolgung, weil er sich in der\nTürkei geweigert habe, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen, folgt auch hieraus\nkein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn die Kammer\nhält seine Befürchtung, durch die faktische Niederlegung des Dorfschützeramtes in\nden Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, für unbegründet. \n\n44\n\nDie Kammer geht dabei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung\ndes Berufungsgerichtes,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1995 -25 A 4705/94.A-\n, Entscheidungsabdruck (EA) S. 36 f., vom 29. Juni 1995 -25 A\n889/93.A-, EA S. 6 f., vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-, EA S.\n24 f., 36 ff., 87 f., vom 3. Juni 1997 -25 A 3631/95.A-, EA S. 28 ff.,\n112 f., vom 28. Oktober 1998 -25 A 1284/96.A-, EA S. 17 ff., 77 ff.,\nvom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, EA S. 24 ff., 83 ff. und vom\n27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff. und vom 19.\nApril 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 43 ff.,\n\n46\n\nbei Würdigung der in den zitierten Entscheidungen ausgewerteten Erkenntnisse\nin ebenfalls ständiger Rechtsprechung,\n\n47\n\nvgl. VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-,\n<juris>, vom 6. März 2003 -6 K 1771/97.A-, vom 15. April 2002 -6 K\n1194/97.A- und vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K\n3427/95.A-,\n\n48\n\ndavon aus, dass der türkische Staat das Mittel der Aufforderung zur Übernahme\ndes Dorfschützeramtes vielfach dazu nutzt, die Staatstreue (vorrangig) kurdischer\nVolkszugehöriger in Ostanatolien anhand der Bereitwilligkeit, sich als Dorfschützer\nbewaffnen zu lassen, zu testen. Aus der Perspektive der Sicherheitskräfte ist die\nBereitschaft bzw. die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, das\nentscheidende Indiz dafür, ob der Angesprochene dem türkischen Staat loyal oder in\nOpposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: \"Wer nicht für mich ist, ist gegen\nmich\". Wer sich weigert, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät folgerichtig\nregelmäßig in den Verdacht, er sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Einer\nsolchen Person bietet sich in der Regel aufgrund ihrer Vorbelastung keine\ninländische Fluchtalternative. Die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu\nlandesweiter Verfolgung führenden PKK-Verdachts ist aber nicht schon immer dann\ngerechtfertigt, wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher\nIntensität lediglich als anonym gebliebenes Mitglied einer Dorfbevölkerung betroffen\nwar, die pauschal der Unterstützung der kurdischen Guerilla verdächtigt wird.\nLandesweit nicht vor Verfolgung sicher ist allein der, der sich aus Sicht der\nSicherheitskräfte vor Ort einem individuellen, gegen seine Person gerichteten PKK-\nVerdacht ausgesetzt hat,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA\nS. 45 f., vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff.,\n37, 101 f., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 33, 83\nff., sowie Beschluss vom 30. Januar 2001 -8 A 5803/00.A-, EA S. 5\nf.\n\n50\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer bei Würdigung aller\nUmstände des Einzelfalles vorliegend der Überzeugung, dass der Kläger in der\nTürkei nicht in einen individuellen Verdacht geraten ist, die PKK zu unterstützen oder\nmit der kurdischen Guerilla zu sympathisieren.\n\n51\n\nDem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten\nHilfsbeweisantrag musste die Kammer nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist\nvielmehr abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die\nEntscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. die im Verwaltungsprozess nach allgemeiner\nAuffassung entsprechend anwendbare Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 der\nStrafprozessordnung). Die Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache zeigt\nsich darin, dass die Kammer als wahr unterstellen kann, dass der Kläger sich in der\nTürkei geweigert hat, das Dorfschützeramt nach seiner Entlassung aus der\nUntersuchungshaft wieder aufzunehmen. Denn auch unter Zugrundelegung dieses\nSachverhaltes ergibt sich keine Verfolgungsgefahr für den Kläger. Diese\nEinschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n52\n\nAuf der Grundlage der Angaben des Klägers geht die Kammer zunächst davon\naus, dass der Kläger in seinem Heimatdorf einige Jahre als Dorfschützer tätig\ngewesen ist. Zur Ausübung dieser Tätigkeit sind ihm eine Waffe und ein Funkgerät\nüberlassen worden. Das Dorfschützeramt hat er - faktisch - niedergelegt, indem er\nnach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft der Aufforderung, das\nDorfschützeramt wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen ist, vielmehr sein\nHeimatdorf mit seiner Familie in Richtung Irak dauerhaft verlassen und seine ihm im\nGerichtsgebäude wieder ausgehändigte Waffe in seinem Haus zurückgelassen hat.\nDa er infolgedessen mehr als fünf Tage seinem Dienst unerlaubt ferngeblieben war,\ngilt er damit nach Art. 22 der zu seiner Amtszeit noch geltenden\nDorfschützerverordnung als entlassen,\n\n53\n\nvgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen;\nVG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-, a.a.O.,\nund vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-; nach\nArt. 17 der Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000, abgedruckt in\nder Dokumentation des Bundesamtes von November 2000: \"Türkei\n- Dorfschützerverordnung\", folgt inzwischen bereits nach zwei\nTagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die Entlassung.\n\n54\n\nDie Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass der Kläger durch das unerlaubte\n- faktische - Niederlegen des Dorfschützeramtes als solches in den Verdacht geraten\nsein könnte, die PKK oder eine andere separatistische Gruppierung zu unterstützen.\nAnders als bei der individuellen Aufforderung zur Übernahme des\nDorfschützeramtes, die für die türkischen Sicherheitskräfte häufig die Funktion eines\n\"Loyalitätstests\" erfüllt, gibt es bei aktiven Dorfschützern generell keine\nVeranlassung, ihre Loyalität in Zweifel zu ziehen. Zum Dorfschützer wird im Regelfall\nnämlich nur ernannt, wer vom türkischen Staat nach einer Sicherheitsüberprüfung als\nvertrauenswürdig angesehen wird. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der türkische\nStaat eine Person verpflichten wird, Dorfschützer zu werden, von der er weiß oder\nernsthaft annimmt, dass diese mit der PKK sympathisiert oder gar mit ihr\nzusammenarbeitet. Das Risiko, dass gerade solche Personen der kurdischen\nGuerilla ihre Waffen überlassen oder ihr wertvolle Hinweise geben oder gar mit ihrer\nAusrüstung zu ihr überlaufen, ist viel zu groß, als dass es der türkische Staat zur\nGewinnung von Dorfschützern eingehen wird,\n\n55\n\nvgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen;\nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1997 -11 L 2620/92-,\n<juris>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S\n155/97-, <juris>.\n\n56\n\nSo verhält es sich auch im Fall des Klägers. Einen Loyalitätstest, sollte ein\nsolcher mit der ursprünglich erfolgten Aufforderung, Dorfschützer zu werden,\nüberhaupt verbunden gewesen sein, hat der Kläger ohne Zweifel bestanden. Anders\nwäre seine Bewaffnung durch den Staat und seine langjährige Tätigkeit als\nDorfschützer nicht zu erklären. Etwaige Vorkommnisse während seiner Dienstzeit,\ndie den Sicherheitsbehörden Anlass hätten bieten können, an seiner fortdauernden\nLoyalität zu zweifeln, hat der Kläger nicht beschrieben. Ein derartiger Anlass folgte\nauch nicht aus dem Strafverfahren, das keinen politischen Hintergrund hatte und für\nden Kläger zudem mit einem Freispruch geendet hat. Folgerichtig wurde der Kläger\nim Anschluss auch aufgefordert, seine - bisher beanstandungsfreie - Tätigkeit\nfortzusetzen. Sollte mit dieser erneuten Aufforderung - wofür es aber keine\nAnhaltspunkte gibt - ein Loyalitätstest verbunden gewesen sein, so ist davon\nauszugehen, dass der Kläger auch diesen - trotz einer möglicherweise zuvor\nverbalisierten Weigerung - jedenfalls dadurch bestanden hat, dass er mit der ihm\nübergebenen Waffe das Gerichtsgebäude verlassen hat und zurück in sein\nHeimatdorf gegangen ist. Durchgreifende Zweifel an seiner Loyalität bestanden\noffensichtlich nicht. Anders wäre nicht zu erklären, dass der Kläger seinem eigenen\nVortrag zufolge nach seinem Freispruch noch im Gerichtsgebäude (!) seine\nAusrüstungsgegenstände, insbesondere seine Waffe, eine Kalaschnikov,\nzurückerhalten hat. Die Situation des Klägers ist vor diesem Hintergrund daher nicht\nmit der Situation eines Kurden zu vergleichen, der sich offen geweigert hat,\nDorfschützer zu werden, oder der sich der Verlegenheit, eine Weigerung\nauszusprechen, durch Flucht entzogen hat. Im Gegensatz zu diesen Personen wird\nein Dorfschützer, der von sich aus, d.h. ohne dass er dazu durch ein Handeln der\nseine Loyalität prüfenden Sicherheitskräfte bewegt wird, das ihm übertragene Amt\ndes Dorfschützers zwar unerlaubt, aber auch ohne Verwirklichung eines\nStraftatbestandes niederlegt, im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht\neinen Verdacht separatistischer Bestrebungen hervorrufen,\n\n57\n\nvgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen;\nVG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-, a.a.O.,\nund vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-;\nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1997 -11 L 2620/92-,\na.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S\n155/97-, a.a.O.; Saarländisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2001\n-9 R 4/99- <juris>.\n\n58\n\nDerartige hinzutretende Umstände des Einzelfalles, die gegebenenfalls eine\nandere Einschätzung gebieten können, sind vorliegend auch nicht darin begründet,\ndass der Kläger das Amt niedergelegt hat, ohne den zuständigen Behörden die\nvollständige Ausrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten Grundes für\nden Rücktritt zurückzugeben. Zwar kann insbesondere die nicht ordnungsgemäße\nRückgabe der überlassenen Waffe den Verdacht nach sich ziehen, die Guerillas zu\nunterstützen,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA\nS. 46, und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 37;\nSaarl.OVG, Urteil vom 14. Februar 2001 -9 R 4/99-; Aydin,\nGutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; Kaya,\nGutachten vom 15. Dezember 2002 an VG Berlin.\n\n60\n\nEine derartige Annahme beruht aber regelmäßig darauf, dass in diesen Fällen\nvermutet wird, der ehemalige Dorfschützer habe seine Waffe an die PKK übergeben\noder sei gar mit der Waffe \"in die Berge\" gegangen, also zu den Guerillas\nübergelaufen. In diesen Fällen wird der ehemalige Dorfschützer sich wegen\nUnterschlagung (der Dienstwaffe) gemäß Art. 202 tStGB und wegen Unterstützung\nder PKK gemäß Art. 169 tStGB strafbar gemacht haben. Es ist daher in diesen Fällen\nauch regelmäßig davon auszugehen, dass gegen den ehemaligen Dorfschützer - mit\npolitischem Hintergrund - ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erwirkt\nworden sein wird. Vor diesem Hintergrund findet auch die Annahme ihre\nBerechtigung, dass bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit asylerheblichen\nMaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen sei. Im Fall des Klägers gibt\nes jedoch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein derartiger\nVerdacht bestehen könnte. Soweit in der von ihm vorgelegten Bescheinigung des\nDorfvorstehers vom 19. Juli 2005 von \"Ermittlungen\" der örtlichen\nGendarmeriestation berichtet wird, bleibt bereits völlig unklar, welchen Gegenstand\ndiese Ermittlungen gehabt haben sollen. Nach dem Asylvortrag des Klägers könnte\nein möglicher Hintergrund - insbesondere angesichts des Umstandes, dass\ndas Strafverfahren mit einem Freispruch beendet worden ist - allein die Niederlegung\ndes Dorfschützeramtes gewesen sein. Insoweit ist aber nicht nachvollziehbar,\nweshalb im Juli 2005 Ermittlungen gegen den Kläger durchgeführt worden sein\nsollen, die möglicherweise mit der mehr als zehn (!) Jahre zuvor erfolgten\nNiederlegung des Dorfschützeramtes in Verbindung gestanden haben könnten. Ein\nderartiger Zusammenhang ist bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufes völlig\nunglaubhaft, weshalb die vorgelegte Bescheinigung auch den Eindruck einer\nGefälligkeitsbescheinigung erweckt. Dass die Sicherheitskräfte nach dem\nFernbleiben des Klägers vom Dienst im Dorf nach dem Verbleib des Klägers gefragt\nhaben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat aber nicht einmal\nbehauptet, die Sicherheitskräfte hätten den Verdacht geäußert, er könne sich der\nPKK angeschlossen haben. Auch aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich\nnichts anderes. Ebenfalls mit keinem Wort erwähnt wird eine etwaige Nachfrage\nnach der Waffe. All dies sind jedoch Umstände, die bei einem tatsächlich\nbestehenden Verdacht der Sicherheitskräfte, der Kläger könne seine Waffe der PKK\nüberlassen oder aber sich mit der Waffe den Guerillas angeschlossen haben, bei\netwaigen Nachfragen im Vordergrund gestanden haben müssten. Dafür, dass der\nVerbleib der Waffe demgegenüber geklärt war, hatte der Kläger seinen Angaben in\nder mündlichen Verhandlung zufolge vor seiner Flucht selbst bereits gesorgt, indem\ner die Waffe in seinem Haus zurückgelassen und seinen Nachbarn hierüber\ninformiert hatte, \"damit die Sicherheitskräfte sie später abholen könnten\". Es fehlen\ndaher Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib der Waffe nach wie vor ungeklärt sein\nkönnte, weshalb es auch aus Sicht der Sicherheitskräfte an jeglichen Anhaltspunkten\ndafür fehlen dürfte, der Kläger könne sich in staatsfeindlicher Weise betätigt\nhaben.\n\n61\n\nSelbst wenn der Kläger sich durch das Überlassen seiner Dienstwaffe an einen\nunberechtigten Dritten wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben sollte,\n\n62\n\nvgl. hierzu: Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG\nAachen,\n\n63\n\nhätte diese Strafverfolgung angesichts der dargelegten Begleitumstände keinen\npolitischen Charakter, sondern würde den Kläger wie jeden anderen\nStaatsbediensteten treffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine derartige\nStraftat inzwischen verjährt wäre,\n\n64\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 15. Dezember 2002 an VG Berlin\n(Verjährungsfrist: 5 - 7 ½ Jahre).\n\n65\n\nIm Fall des Klägers ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass gegen ihn überhaupt\nein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zusammenfassend bleibt festzustellen,\ndass der Kläger durch die Niederlegung des Dorfschützeramtes bei den türkischen\nSicherheitskräften nicht den Verdacht begründet hat, die PKK zu unterstützen oder\nmit ihr zu sympathisieren. Eine Gefahr der politischen Verfolgung besteht aufgrund\ndieses Lebenssachverhaltes demnach nicht.\n\n66\n\nIndividuelle Vorfluchtgründe liegen mithin nicht vor.\n\n67\n\nAuch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet keine\nVerfolgungsgefahr. Denn zur Zeit der Ausreise des Klägers fand eine\nGruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht statt. Von einer solchen Gefahr ist\nbis in die heutige Zeit nicht auszugehen,\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA\nS. 20 ff. \n\n69\n\nEin Asylanspruch scheidet angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der\nGefahr einer politischen Verfolgung daher aus.\n\n70\n\nDem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine\nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 nicht nur vom Staat selbst ausgehen. Nach § 60\nAbs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung\nauch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, in dem die\nVerfolgung droht, sowie Parteien oder Organisationen, die den Staat oder\nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler\nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz\nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine\nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n71\n\nHinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Verfolgung durch nichtstaatliche\nAkteure, namentlich die Familie F. , ist bereits nicht ersichtlich, dass sie an ein\nasylerhebliches Verfolgungsmerkmal anknüpft. Ungeachtet dessen hat der Kläger\nnicht glaubhaft gemacht, beim türkischen Staat, wie von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c)\nAufenthG gefordert, um Schutz vor den Verfolgungshandlungen nachgesucht und\ndamit eine mögliche interne Schutzalternative erfolglos in Anspruch genommen zu\nhaben. Er hat vielmehr angegeben, die türkischen Behörden überhaupt nicht um\nSchutz gebeten zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm ohnehin nicht\ngeholfen werde. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG\n(\"erwiesenermaßen\") muss aber feststehen, dass der türkische Staat nicht willens\noder nicht in der Lage gewesen ist, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche\nAkteure zu gewähren. Der von Verfolgung Bedrohte muss daher, weil es sich auch\ninsoweit um persönliche Umstände handelt, konkrete Tatsachen und Umstände\nbezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Er\nmuss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das\nSchutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig\ndarlegen,\n\n72\n\nvgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr.\n104 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG.\n\n73\n\nDiesen Anforderungen wird der Kläger mit dem bloßen Hinweis darauf, der\ntürkische Staat hätte ihm ohnehin nicht geholfen, ersichtlich nicht gerecht. Dass der\ntürkische Staat nicht willens oder in der Lage (gewesen) ist, in derartigen Fällen mit\nrechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und den Kläger wirksam vor den\nangeblichen Bedrohungen zu schützen, ist - wie zuvor dargelegt - nach den der\nKammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei nicht\nanzunehmen. Insgesamt kann die Kammer daher aus den genannten Gründen nicht\ndavon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei erwiesenermaßen nicht zu\nerlangen (gewesen) ist. Damit kann sich der Kläger aber im vorliegenden\nZusammenhang - aus Gründen der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes - nicht mit\nErfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4\nlit. c) AufenthG berufen. \n\n74\n\nÜberdies ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1\nSatz 4 lit. c) AufenthG landesweit einer Verfolgung durch die Familie F. ausgesetzt\n(gewesen) sein könnte. Auch hierfür fehlt es angesichts der dargelegten\nErkenntnislage an hinreichenden und zuverlässigen Anhaltspunkten. Der Kläger hat\ndaher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung von\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n75\n\nDas - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG ist ebenfalls unbegründet.\n\n76\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§\n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche,\nerniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs.\n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit\ndroht. \n\n77\n\nSchließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf ein\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser\nVorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer\nim Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\nMaßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die\ngenannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm\nzuzurechnen ist,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-,\nEA S. 10 ff.; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen -\nRegelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile\nvom 25. November 1997 -9 C 58.96-, BVerwGE 105, 383 ff., und\nvom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff.\n\n79\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben\noder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im\nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten\nGefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der\n\"konkreten\" Gefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine\neinzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation\nhinzutreten muss,\n\n80\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-,\na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 -1 C. 71.01-,\nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 -9 C\n116.95-, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n81\n\ndie überdies landesweit droht,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, a.a.O.\n\n83\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein\nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.\nDenn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger\nbei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben\noder Freiheit droht. Eine derartige Gefahr besteht - wie dargelegt - nicht aufgrund\nseiner Weigerung, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen. Die zusätzlich geltend\ngemachte Bedrohung seitens der PKK ist - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht\nglaubhaft gemacht. Schließlich steht auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten\nBedrohung seitens der Familie F. der Annahme einer konkreten und erheblichen\nGefahr entgegen, dass der türkische Staat - wie zuvor dargelegt - nach den der\nKammer vorliegenden Erkenntnismitteln grundsätzlich willens und in der Lage ist,\ndem Kläger in der Türkei effektiven Schutz im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder\nGewaltanwendungen zu gewähren, wenn er diesen Schutz bei den staatlichen\nInstitutionen einfordert.\n\n84\n\nDem Kläger steht daher auch kein Abschiebungsschutz zu. Die Klage ist nach\nalledem insgesamt abzuweisen.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG,\ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-23/6-k-2348-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-23/6-k-2348-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269089","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.529232+00:00"}}