{"status":"available","doknr":"OLD269090","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1023.4K339.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"4 K 339/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer \nZweitwohnungssteuer von 196,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum \n31. Oktober 2003.\n\n3\n\nDer Kläger war seit August 2000 Student an der Rheinisch-Westfälischen \nU. Hochschule B. . Am 14. September 2000 meldete er sich mit der \nAnschrift W1. Straße 000 in B. als Nebenwohnung an. Als Hauptwohnung \ngab er die Adresse seiner Eltern in I. an. Im April 2003 teilte er dem Beklagten mit, \nsein Erstwohnsitz sei die Wohnung in I. , in B. habe er seine Zweitwohnung. \nDie monatliche Kaltmiete betrage 196,00 EUR. Unter dem 31. Oktober 2003 teilte er \ndem Einwohnermeldeamt mit, seine bisherige Nebenwohnung in B. werde \nnunmehr als Hauptwohnung genutzt, seine bisherige Hauptwohnung in I. sei \nNebenwohnung. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2003 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr \n2003 zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer von 235,20 EUR heran. Nachdem der \nKläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte, änderte er diesen mit Bescheid vom \n4. November 2003 dahin gehend ab, dass er für den Zeitraum vom 1. November bis \nzum 31. Dezember 2003 einen Betrag von 39,20 EUR in Abzug brachte. Als neuen \nZahlbetrag gab er 196,00 EUR an.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 23. November 2003 erneut Widerspruch. \nZu dessen Begründung ließ er vortragen, die seitens des Beklagten ergriffenen \nKontrollmechanismen seien nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung der Bürger zu \nvermeiden. Sollte zum Beispiel ein Bürger seinen Wohnsitz nicht angemeldet haben, \ngebe die Satzung keine Möglichkeit, Ausforschungen bei Wohnungseigentümern \nvorzunehmen. Im Übrigen sei im Laufe des Jahres 2003 rückwirkend zum 1. Januar \n2003 eine Großzahl von Ummeldungen von Studenten vorgenommen worden. Dies \nsei eine Ungleichbehandlung später vorgenommener Ummeldungen. Prüfungen, ob \ntatsächlich der Lebensmittelpunkt in B. bestehe und damit eine Ummeldung \ngerechtfertigt sei, würden nicht vorgenommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass \neine Vielzahl von Studenten so genannte \"Wochenendfahrer\" seien und deren \nLebensmittelpunkt nicht in B. liege. Diese hätten ihren ersten Wohnsitz in B. \nangemeldet, um die Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. Des Weiteren halte er die \nErhebung von Zweitwohnungssteuer für Studenten für verfassungswidrig, weil \nStudenten im Regelfall nicht am Elternwohnsitz studieren könnten und deshalb \ngegenüber jenen Studenten benachteiligt seien, die dies könnten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nZur Begründung führte er aus, die Wohnung des Klägers sei nach § 2 Abs. 4 Satz 1 \nder Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt B. eine Zweitwohnung, da der Kläger \nin der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003 unter dieser Anschrift mit \nNebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es \nsich um eine zulässige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des \nGrundgesetzes. Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die etwa zu \nAusbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, \nwäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wegen Verstoßes \ngegen den Gleichheitssatz unwirksam. Eine rechtliche und tatsächliche \nGleichbehandlung der Steuerpflichtigen sei nach der Gesamtkonzeption der \nZweitwohnungssteuer und der daraus resultierenden Verwaltungspraxis gewahrt. Mit \nden Grundbesitzabgabenbescheiden würden alle Eigentümer über die in B. \neingeführte Zweitwohnungssteuer informiert und auf ihre Anzeige- bzw. \nMitwirkungspflicht hingewiesen. Die Zweitwohnungssteuer solle zu einem Teil die \nBelastungen der Kommune im Hinblick auf die für alle Einwohner vorzuhaltende \nInfrastruktur kompensieren. Damit solle kein Einfluss auf die Änderung des \nWohnungsstatus genommen werden. Die Zulässigkeit für einen Hauptwohnsitz in \nB. beurteile sich allein nach dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nund eine Ungleichbehandlung von Anträgen auf Änderung des Wohnungsstatus \nerfolge nicht.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 2004 Klage erhoben und im Verfahren 4 L 146/04 \num Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten. Den Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Mai 2004 abgelehnt.\n\n8\n\nDer Kläger lässt vortragen, die Zweitwohnungssteuer sei als Aufwandsteuer eine \nSteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers, die in \nder Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar \nwerde. Diese Voraussetzungen träfen auf Studenten, die in der Regel kein eigenes \nEinkommen hätten, nicht zu. Bei der Gestaltung der Satzung hätte deshalb diesem \nAspekt in Form von Ausnahmeregelungen Rechnung getragen werden müssen. Im \nübrigen folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005, \ndass die Heranziehung von Studenten, die noch dem Familienverband angehörten, \ngegen Art. 6 des Grundgesetzes verstoße. Die Zweitwohnungssteuersatzung der \nStadt B. sei auch deshalb unwirksam, weil deren Sinn und Zweck nicht in der \nErzielung von Steueraufkommen liege, sondern die Steuerpflichtigen, insbesondere \nStudenten, wegen der Schlüsselzuweisungen des Landes gezwungen werden \nsollten, ihre Wohnung als Hauptwohnung anzumelden. Des Weiteren sei die Satzung \nauch deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte kein Kontrollsystem installiert habe, \ndas ihm ermögliche, Ungleichbehandlungen zu verhindern. Wenn \nUngleichbehandlungen nicht von vornherein auszuschließen seien, sei die Erhebung \neiner Zweitwohnungssteuer unzulässig. Eine Ungleichbehandlung sei auch deshalb \ngegeben, weil es ihm die Meldebehörde nicht ermöglicht habe, seinen Zweitwohnsitz \nrückwirkend zum 1. Januar 2003 umzumelden, während denjenigen Studenten, die \nsich bis zum 30. Juni 2003 umgemeldet hätten, die Rückwirkung zum 1. Januar 2003 \nermöglicht worden sei. Im übrigen habe er in B. keine Zweitwohnung, weil \nInhaber der Wohnung in I. seine Eltern seien. Schließlich wäre die Satzung \nunwirksam, wenn die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW fehle. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 und \nden Änderungsbescheid vom 4. November 2003 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, eine Genehmigung des Innenministeriums und des \nFinanzministeriums nach § 2 Abs. 2 KAG NRW seien nicht notwendig, weil die \nZweitwohnungssteuer nicht erstmalig in Nordrhein-Westfalen erhoben werde. Das \nInnenministerium - III B 4-4/110 - 3185/90 - und das Finanzministerium \n(KomF - 1136-1-I A 4) hätten mit Erlass vom 30. August 1990 ihre Zustimmung zur \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt X. erteilt. Entgegen den Ausführungen \ndes Klägers habe der Rat der Stadt B. die Zweitwohnungssteuer zwecks \nErhöhung des städtischen Steueraufkommens eingeführt, um die Haushaltssituation \nder Stadt zu verbessern. Auf Grund der bisherigen Veranlagungen für das Jahr 2003 \nseien über 716.000,00 EUR festgesetzt worden. Es treffe nicht zu, dass es ihm \ngleichgültig sei, ob der Meldestatus nach dem Meldegesetz richtig oder falsch sei. So \nsei beispielsweise im Fall des Klägers mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 der \nMeldestatus überprüft worden. Es sei selbstverständlich, dass das \nEinwohnermeldeamt die gesetzlichen Bestimmungen bei der Bearbeitung von An-, \nAb- und Ummeldungen beachte. Eine rückwirkende Erklärung des Wohnungsstatus \nzum 1. Januar 2003 habe nicht erfolgen können, weil der Kläger bis dahin seinen \nHauptwohnsitz in I. gehabt habe. Auf die individuelle steuerliche \nLeistungsfähigkeit des Klägers komme es im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht \nan. Diese sei vielmehr im Rahmen eines Erlassverfahrens nach § 227 der \nAbgabenordnung zu prüfen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle \nBeteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\nDie Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer \nZweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nin der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002 \n(ZWStS) in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags vom 16. \nAugust 2006 in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW). Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n20\n\nDie Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 \nAbs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein \näußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist \ntypischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne \ndass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und \nwelchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die \nLeistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich, \n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. \n(345 ff.), und Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR \n1232/00 und 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ff; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. \nJanuar 2003 - 9 C 3.02.\n\n22\n\nSoweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu \nAusbildungszwecken an ihrem Studienort aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden. Vielmehr schließt nach dem - für das erkennende Gericht \nnach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) das Wesen einer \nAufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und \nverfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde \ndeshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu \nAusbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt, \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,\n\n23\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C \n12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 \nff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - \n14 A 2571/03 -, vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 - \nund (betreffend die Satzung der Stadt B1. ) vom 12. \nJuni 2006 - 14 E 1045 -.\n\n24\n\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 \nergibt sich nichts anderes. Soweit nach dieser Entscheidung die Erhebung der \nZweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch \nVerheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe \ndarstellt, betrifft dies nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nur solche Fälle, in \ndenen nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen - in Nordrhein-\nWestfalen § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes - zwingend die vorwiegend \ngenutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird und es für \nVerheiratete deshalb ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz \nderen vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der \nHeranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Diese besondere Konstellation \nliegt im Fall erwachsener Kinder, die aus beruflichen oder ausbildungsbedingten \nGründen eine Wohnung außerhalb ihres Heimatortes beziehen, nicht vor, so dass \nvon einer familiär bedingten Diskriminierung keine Rede sein. Es kommt hinzu, dass \ndie durch die eheliche Lebensgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der \nEhegatten, von der das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung ausgeht, \nmit dem Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern schwerlich vergleichbar \nist.\n\n25\n\nDie den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die \nSteuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der \nErschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine \nweitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR \n335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, \nUrteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 \nff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -). \n\n27\n\nDiese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach \nmüssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage \nnach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt \nsein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und \nberechenbar ist, \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR \n571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19. \nDezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93). \n\n29\n\nZum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet \ndie Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche \nBehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein \neinleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung \nbesteht, \n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR \n154/74 -, a. a.0. (360 f.). \n\n31\n\nHiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung \ndes Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die \nVorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz \nNRW - MG NRW) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich \nZweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, \nder zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner \nHauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen \nMeldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, \ndass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen \nMeldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten \nPerson bewohnt wird. \n\n32\n\nGegen die hinreichende Bestimmtheit dieser Vorschriften bestehen keine \nBedenken, denn aus der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung, als der \nvorwiegend benutzten Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW) und \nder Nebenwohnung als jeder weiteren Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG \nNRW) folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Regelfall für die Abgrenzung \ndarauf abzustellen ist, wo sich der Betroffene bei quantitativer Betrachtung am \nhäufigsten aufhält,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. \n1121.\n\n34\n\nDie Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet \nkeinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn \nfür eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der \nVerwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur \nmelderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller \nSteuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch \nin Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts \nmit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig \nerachtet,\n\n35\n\nvgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, \na.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E \n1045 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, \nKommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG \nLüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; \nHamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141.\n\n36\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine unzutreffende melderechtliche Anmeldung - \ndiese gilt nach § 8 Abs. 3 ZWStS zugleich als Anzeige des Innehabens einer \nZweitwohnung - oder das Unterlassen einer Anmeldung nicht von vornherein \nausgeschlossen werden können. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die \nVerpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige \noder Anmeldung abhängig ist. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZWStS jeder \nsteuerpflichtig, der im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen \ninnehat und nach Satz 2 ist als Inhaber einer Zweitwohnung nicht nur derjenige \nanzusehen, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als \nZweitwohnung bewirken, sondern auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung \nim Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Dies ist nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift \nauch derjenige, der eine Wohnung neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des \neigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner \nFamilie innehat. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse - die tatsächliche \nVerfügungsgewalt über eine Wohnung - abzustellen ist, ist von Rechts wegen \ngewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der \nZweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern. Überdies dient nach § 2 Abs. 4 Satz 2 \nZWStS eine Wohnung auch dann als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-\nwestfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer Person bewohnt wird, die in dieser \nWohnung nicht gemeldet ist, sich mit dieser aber mit Nebenwohnung zu melden \nhätte, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller \nZweitwohnungssteuerpflichtigen gegeben ist. Dies gilt auch für Personen, die in B. \nbereits für eine andere Wohnung gemeldet sind und sich deshalb gemäß § 13 Abs. 1 \nSatz 2 MG NRW nicht anmelden müssen. Insoweit greifen zwar nicht die Vorschriften \ndes Melderechts, es besteht jedoch nach § 8 Abs. 1 ZWStS eine Anmeldepflicht, die \nzudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZWStS mit einer Bußgeldandrohung verbunden \nist. \n\n37\n\nAuch soweit der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht nicht nur \ndie rechtliche, sondern auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der \nSteuerpflichtigen verlangt, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, \nBVerfGE 110, S. 94 ff; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 \nBvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f),\n\n39\n\nsind durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden \nZweitwohnungssteuersatzung nicht gegeben. \n\n40\n\nInsoweit ist zunächst von Bedeutung, dass durch die Anknüpfung an das \nMelderecht grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Beklagte Kenntnis von allen \nSteuerpflichtigen erlangt, die von außerhalb kommend im Stadtgebiet eine Neben-\nund damit eine Zweitwohnung beziehen. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW, \nwonach jeder, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der \nMeldebehörde anzumelden hat. Hat er mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik \nDeutschland, muss er bei der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 4 MG NRW mitteilen, \nwelche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Des weiteren hat er gemäß § 17 Abs. 1 \nSatz 2 MG NRW eine Bestätigung des Wohnungsgebers beizufügen und dieser ist \ngemäß § 20 MG NRW zu Auskünften über die Person des Meldepflichtigen \nverpflichtet. Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und \nrechtzeitigen Anmeldung durch den Meldepflichtigen sowie die Auskunftspflicht des \nWohnungsgebers nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MG NRW bußgeldbewehrt sind. \n\n41\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in einer Vielzahl von Fällen Inhaber von \nZweitwohnungen zu Unrecht mit Hauptwohnung in B. gemeldet sind, liegen nicht \nvor. Gegen eine solche Annahme spricht zum einen, dass die fehlerhafte Anmeldung \neine Ordnungswidrigkeit darstellen würde und bis zum Beweis des Gegenteils von \neinem rechtstreuen Verhalten der Meldepflichtigen auszugehen ist. Zum anderen \nkann nicht außer Betracht bleiben, dass die Meldebehörden verpflichtet sind, für die \nRichtigkeit des Melderegisters Sorge zu tragen. Sie müssen deshalb die Angaben \nder Meldepflichtigen zumindest einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und dabei \nprüfen, ob die Angaben der Meldepflichtigen generell geeignet sind, den behaupteten \nStatus der Wohnung darzutun,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, S. 1121; \nBünz, Melderecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Teil II: Nordrhein-Westfalen, § 16 Rdnr. 7, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n43\n\nWeshalb diese Prüfungspflicht nicht ausreichen sollte, um zumindest für den \nRegelfall die Richtigkeit des Melderegisters zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. \n\n44\n\nInsbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Meldeamt des \nBeklagten - etwa um Verluste im kommunalen Finanzausgleich zu vermeiden - \ndarauf hinwirkt oder bewusst zulässt, dass sich Inhaber von Zweitwohnungen zu \nUnrecht mit Hauptwohnsitz in B. anmelden. Gegen eine solche Vermutung \nspricht bereits, dass das Melderecht keine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, \nsondern die Gemeinden ihre Befugnisse als Meldebehörden als örtliche \nOrdnungsbehörden wahrnehmen. Sie sind bei ihrer Aufgabenwahrnehmung \nallgemeinen und besonderen Weisungen der Aufsichtsbehörde - hier der \nBezirksregierung - unterworfen (§ 9 des Ordnungsbehördengesetzes), so dass eine \ngenerelle interessengeleitete rechtswidrige Verwaltungspraxis bei der Ausführung \ndes Meldegesetzes kaum denkbar wäre. Es kommt hinzu, dass § 30 MG NRW eine \nDatenübermittlung zwischen den Meldebehörden vorsieht und dabei unter anderem \nauch die Anmeldung als Haupt-oder Nebenwohnung der anderen Meldebehörde \nmitzuteilen ist (Abs. 1 Nr. 8). Dies bewirkt neben der Kontrolle durch die \nAufsichtsbehörde eine weitere - mittelbare - Kontrolle, denn die anderen Gemeinden \nhaben ebenfalls ein Interesse am Erhalt des Bestandes ihrer mit Hauptwohnsitz \ngemeldeten Einwohner und würden deshalb eine rechtswidrige Anmeldepraxis zum \nBeispiel in Universitätsstädten nicht ohne weiteres hinnehmen. Im übrigen spricht \nunter den derzeitigen Studienbedingungen auch vieles dafür, dass sich der größte \nTeil der in B. Studierenden überwiegend hier aufhält, so dass für den Regelfall \nvon einem Anreiz für eine melderechtlich unzutreffende Anmeldung nicht \nausgegangen werden kann.\n\n45\n\nHiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n46\n\nvgl. Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O. Rdnr. \n75,\n\n47\n\nfür den Fall dass tatsächlich ein satzungsrechtlich relevanter struktureller Mangel \ndes Erhebungsverfahrens vorliegen würde, auch Nachbesserungsversuche zu \nwürdigen wären, die die Finanzverwaltung zu dessen Beseitigung ergriffen hat. \nInsoweit ist von Bedeutung, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen alle \nGrundstücks- und Wohnungseigentümer im Stadtgebiet aufgefordert hat, die \nPersonen mitzuteilen, die in ihren Objekten Wohnungen als Zweitwohnungen nutzen \nund außerdem alle Eigentümer von Zweifamilienhäusern gebeten hat, die Nutzung \neiner Zweitwohnung anzuzeigen. Außerdem würden Außendienstmitarbeiter \nKontrollen vor Ort durchführen, indem sie die in den einzelnen Objekten wohnenden \nPersonen ermitteln. Diese Maßnahmen dürften - selbst wenn sie satzungsrechtlich \nnicht verankert sind - ausreichen, um für den Fall, dass die melderechtlichen \nKontrollmechanismen nicht ausreichten, die erforderliche Gleichheit bei der \nDurchsetzung der Steuererhebung in ausreichendem Maße sicherzustellen,\n\n48\n\nvgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. \nDezember 2003 - 16 K 386/01 - S. 25 des \nUrteilsumdrucks\n\n49\n\nBedenken gegen vorliegende Satzung ergeben sich schließlich auch nicht \ndaraus, dass diese keine Ermäßigungsregelungen für bestimmte Fallgestaltungen \nenthält. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW sind nämlich die Vorschriften \nder Abgabenordnung über die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub \n(§ 223 AO) und den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) \nentsprechend anwendbar, so dass eine ausdrückliche Regelung dieser oder in ihrer \nWirkung ähnlichen Vorschriften in der Satzung nicht erforderlich ist. \n\n50\n\nDie satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur \nZahlung einer Zweitwohnungssteuer vom Januar bis Oktober 2003 sind erfüllt. Er war \n- worauf die Satzung der Stadt B. abstellt - für diesen Zeitraum mit \nNebenwohnung in B. gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS \nzweitwohnungssteuerpflichtig. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der \ngeltend gemachten Zweitwohnungssteuer hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit \ner der Auffassung ist, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse bestehe ein Anspruch \nauf eine Billigkeitsmaßnahme, steht es ihm frei, außerhalb des \nHeranziehungsverfahrens einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagte zu stellen. \n\n51\n\nSoweit der Kläger meint, er habe keine eigene Wohnung in I. und lebe dort \nim Haushalt seiner Eltern, steht dies ihrer Zweitwohnungssteuerpflicht bereits \ndeshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder \numschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein \nsolcher Raum ohne weiteres auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann,\n\n52\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni \n2006, a.a.O..\n\n53\n\nIm übrigen ändert der Umstand, dass der Kläger auch in der Wohnung seiner \nEltern lebte, nichts daran, dass er - worauf die Satzung abstellt - im maßgeblichen \nZeitraum in I. mit Haupt-und in B. mit Zweitwohnsitz gemeldet war. Soweit \ndiese Anmeldung fehlerhaft gewesen sein sollte, führt dies nicht zum Entfallen der \nZweitwohnungssteuerpflicht, denn bei der vorliegenden satzungsrechtlichen Situation \nkönnen melderechtliche und zweitwohnungssteuerliche Behandlungen eines \nEinwohners nicht unterschiedlich ausfallen und ist es nicht möglich, Versäumnisse \noder unzutreffende Sachbearbeitungen des Einwohnermeldeamtes im Rahmen der \nVeranlagung zur Zweitwohnungssteuer autonom zu korrigieren,\n\n54\n\nvgl. Hamacher/Lenz, Kommentar zum \nKommunalabgabengesetz NRW, § 3 Rdnr. 141.\n\n55\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass der Kläger von \nUnterhaltsleistungen seiner Eltern lebte. Soll nämlich die in dem Aufwand für eine \nZweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen \nwerden, kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese \nLeistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall - vorliegend etwa durch Ermittlung der \nHöhe des Unterhaltsanspruchs - konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes \nMerkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, \nfür den finanzielle Mittel verwendet werden,\n\n56\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.\n\n57\n\nSonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen \nkönnten, sind weder ersichtlich noch von vorgetragen. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n59\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. \n4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-23/4-k-339-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-23/4-k-339-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269090","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.629498+00:00"}}