{"status":"available","doknr":"OLD269151","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1019.1K3089.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"1 K 3089/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des LBV vom 14. Mai 2003 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenbezüge, die das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung NRW (LBV) der Klägerin nach dem Tod ihres \nEhemannes, Prof. Dr. I. , am 28. Februar 1996 gewährt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. April 1996 setzte das LBV die Witwenbezüge für die \nKlägerin fest und berücksichtigte hierbei Vordienstzeiten des verstorbenen \nEhemannes. Unter anderem wurden gemäß einem Erlass des Kultusministeriums \nvom 8. Februar 1966, wonach die Zeit vom 01.04.1942 bis 31.07.1963 in voller Höhe \nals ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) a.F. anzuerkennen sei, wegen Erwerbs besonderer \nFachkenntnisse 21 Jahre und 122 Tage als Vordienstzeiten anerkannt. Zusammen \nmit weiteren Praktikums-, Studiums- und Prüfungszeiten ergaben sich insgesamt 44 \nJahre und 172 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Dies führte zu einem \nRuhegehaltssatz von 75 vom Hundert.\n\n4\n\nWegen einer Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie einer \nenglischen und einer amerikanischen Rente traf das LBV nach § 55 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit Bescheid vom 13. Juni 2000 eine \nRuhensregelung.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2003 nahm das LBV eine erneute Regelung der \nVersorgungsbezüge der Klägerin vor. Es führte aus, dass nach geltendem \neuropäischen Recht die Anrechnung von gleichartigen mitgliedstaatlichen Leistungen \nauf die Beamtenversorgung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das \nFinanzministerium NRW habe hierzu durch Runderlass vom 11. Oktober 2001 \n(B 3003-22-IV C 3) über die Einbeziehung der Beamten und der ihnen \ngleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) \nNr. 1408/71 vom 14.06.1971 und Nr. 574/72 vom 21.03.1972; hier: Einrichtung von \nVerbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten \n(künftig: Runderlass), bestimmt, dass nach § 55 BeamtVG vorgenommene \nRuhensregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 aufzuheben seien. Seien in \ndiesen Fällen Beschäftigungs- oder sonstige Zeiten im Ermessenswege als \nruhegehaltfähige Vordienstzeiten berücksichtigt worden, sei aufgrund der \nveränderten Rechtslage durch eine Vergleichsberechnung nach RL 3.2 zu § 123 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) alter Fassung (a.F.) unter Einbeziehung der \nmitgliedstaatlichen Alterssicherungsleistung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang diese Zeiten weiterhin berücksichtigt werden könnten. Da bei der \nBerechnung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin \nunter anderem Vordienstzeiten nach §§ 123 und 124 LBG a.F. als ruhegehaltfähige \nDienstzeiten berücksichtigt worden seien, sei gemäß der anliegenden \nVergleichsberechnung die erforderliche Überprüfung der Vordienstzeiten \nvorgenommen und festgestellt worden, dass die weitere Einbeziehung der \nVordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr oder nur noch teilweise \nmöglich sei. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei deshalb entsprechend der \nbeigefügten Anlage auf lediglich 18 Jahre und 120 Tage neu festzusetzen gewesen. \nHieraus ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 51 vom Hundert.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, aufgrund eines ihr zustehenden \nVertrauensschutzes sei die Neuberechnung der Witwenbezüge rechtswidrig. Durch \nden seinerzeitigen Erlass des Kultusministers sei im Einvernehmen mit dem \nFinanzminister die Zeit vom 5. Juni 1946 bis zum 31. Juli 1963 in voller Höhe als \nruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 LBG a. F. anerkannt \nworden. Ausschließlich wegen dieser verbrieften Ruhegehaltsregelung hätten sich ihr \nEhemann und sie entschlossen, nachdem dies von deutscher universitärer Seite \ngewünscht worden sei, die beruflichen Karrieren - ihr Mann als äußerst gut dotierter \nMitarbeiter in der US-Industrie und sie in gut bezahltem Beschäftigungsverhältnis - in \nden USA aufzugeben und nach Deutschland zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr \nsei der Ehemann im August 1963 einem Ruf als Hochschullehrer an die \nRWTH Aachen gefolgt. Dabei sei ihm die ausdrückliche Zusicherung erteilt worden, \nals Emeritus die vollen Bezüge bei gleichzeitiger Anerkennung seiner gesamten \nVordienstzeiten zu erhalten. Entgegen der vorgenannten Zusicherung habe sich die \nAltersversorgung ihres Ehemannes jedoch sukzessive verschlechtert. Zunächst sei \ndas Ruhegehalt von 100 % auf 75 % der aktiven Dienstbezüge reduziert worden. \nSämtliche vor seiner Hochschullehrertätigkeit erworbenen Rentenansprüche seien \nauf 40 vom Hundert reduziert worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass aus seiner \nachtjährigen Tätigkeit in Indien keinerlei Rentenansprüche erwachsen seien. \nNunmehr solle im Zuge der Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit das \nRuhegehalt von 75 % auf nur noch 51 % der aktiven Dienstbezüge herabgesetzt \nwerden. Durch die schriftlichen Feststellungen der Landesregierung NRW und der \nRWTH Aachen sei ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und \nDauerhaftigkeit behördlicher Entscheidungen aufgebaut worden, aufgrund dessen \nsie und ihr Ehemann außerordentlich bedeutsame Entscheidungen für ihre weitere \nLebens-, Karriere- sowie Ruhestandsplanung getroffen hätten. Die Kürzung stelle \neinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz des Bürgers in das staatliche und \nbehördliche Entscheidungsverhalten dar. Verwaltungsentscheidungen könnten nicht \nohne weiteres und schon gar nicht rückwirkend zurückgenommen werden, was hier \nindes geschehen sei.\n \nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 wies das LBV den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Es führte aus, die von der Klägerin genannten \nEntscheidungen des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n8. Februar 1966 sowie die von der RWTH Aachen ausgesprochene Anerkennung der \nVordienstzeiten vom 28. Juni 1967 seien im Ermessenswege nach den seinerzeit \ngeltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes alter Fassung getroffen worden. \nInsbesondere im Bescheid der RWTH Aachen vom 28. Juni 1967 sei ausdrücklich \ndarauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt der \nGleichbleibens der Rechtslage erfolge. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom \n29. Juni 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209 vom \n25.07.1998) seien Beamte in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) \nNr. 1408/71 vom 14.06.1971 und Nr. 574/72 vom 21.03.1972 einbezogen worden. \nDie Auswirkungen der vorgenannten EG-Vorschriften auf die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge sei mit dem Runderlass des Finanzministeriums NRW vom \n11. Oktober 2001 umgesetzt worden. Hiernach hätten die Versorgungsbezüge der \nKlägerin neu festgesetzt werden müssen. Im Bescheid der RWTH Aachen vom \n28. Juni 1967 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Rentengewährung \nzur Minderung oder zum Fortfall der anerkannten Vordienstzeiten führe, sodass der \nBescheid unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass die Gesamtversorgung \n(Ruhegehalt sowie Renten) nicht höher als die Versorgung sein dürfe, die ihr \nEhemann erhalten könne, wenn er die für die Berechnung der Rente aus der \nRentenversicherung maßgebenden Zeiten bereits im Beamtenverhältnis \nzurückgelegt hätte. Im Übrigen erfolge die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge \nmit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben.\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und meint, \ndie vom Beklagten herangezogene Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29.06.1998 \nbeziehe sich nicht auf die von ihrem verstorbenen Ehemann in den USA und in \nIndien verbrachten Tätigkeiten, sodass diese Zeiten voll als Vordienstzeiten zu \nberücksichtigen und hieraus resultierende Rentenansprüche namentlich aus dem \nUSA-Aufenthalt nicht der Kürzung unterlägen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des LBV vom 14. Mai 2003 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Auf \nAnregung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 hat das LBV \ndie \"Vergleichsberechnung nach Richtlinie 3.2 zu § 123 Landesbeamtengesetz a.F.\", \ndie zu der streitgegenständlichen Kürzung der Versorgungsbezüge der Klägerin \ngeführt hat, näher erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des \nSchriftsatzes vom 15. Mai 2006 verwiesen.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegen-\nstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid vom 14. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom \n14. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Neuregelung der Versorgungsbezüge ist § 55 BeamtVG. \nDanach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in \nAbs. 2 bezeichneten Höchstgrenze bezahlt. Als Renten gelten - soweit hier von \nBedeutung - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, § 55 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 BeamtVG. Gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG stehen den in Abs. 1 bezeichneten \nRenten entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem \nausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland \nwirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Danach \nwurden die nach dem Tod ihres Ehemannes gewährten Versorgungsbezüge der \nKlägerin durch Bescheid vom 13. Juni 2000 wegen einer Rente der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte und einer Rente, die ihr Ehemann aus \neiner Tätigkeit in England erworben hatte, zu Recht gekürzt.\n\n17\n\nDie nach In-Kraft-Treten der VO(EG) Nr. 1606/98 ab dem 25. Oktober 1998 \ngemäß Art. 46 b der VO(EWG) Nr. 1408/71 notwendige Neuregelung der \nVersorgungsbezüge der Klägerin durch die angefochtenen Bescheide erfolgte jedoch \nrechtsfehlerhaft. Nach den europarechtlichen Vorschriften durften gleichartige \nausländische (mitgliedstaatliche) Leistungen grundsätzlich nicht mehr auf die \nBeamtenversorgung \"angerechnet\" werden. Zum Zweck einer gleichmäßigen \nAnwendung der dadurch erforderlichen Anpassungen der Versorgungsbezüge \nbetroffener Beamter hat das Finanzministerium des beklagten Landes durch den \nRunderlass vom 11. Oktober 2001 bestimmt, dass der in dieser Anrechnung \nliegende, die betroffenen Beamten belastende Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 \nVwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden sollte. \n\n18\n\nDie Umsetzung des Erlasses durch das LBV NRW in dem angefochtenen \nBescheid und seinen zugehörigen Anlagen erweist sich indes als rechtswidrig, soweit \ngleichzeitig mit der Aufhebung der Anrechnung der englischen Rente die \nVordienstzeiten des Beamten neu festgesetzt worden sind. Zu einer solchen \nNeufestsetzung bedurfte es nämlich zunächst einer Aufhebung der bisher \nanerkannten Vordienstzeiten. Diese Anerkennung von Vordienstzeiten von Beamten \ngemäß § 11 BeamtVG erfolgt durch begünstigenden Verwaltungsakt. Ein solcher \nkann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nur zurückgenommen werden, wenn er \nrechtswidrig ist oder rechtwidrig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nur zu \neinem geringen Teil, nämlich bezüglich der Vordienstzeiten vor, die in einem \nzeitlichen Zusammenhang mit der englischen Rente stehen, nicht hingegen \nhinsichtlich solcher, die zu dieser Rente keinerlei Bezug aufweisen. Dies erschließt \nsich aus folgenden Überlegungen:\n\n19\n\nUm zu vermeiden, dass Versorgungsempfänger einerseits eine Rente aus einem \nmitgliedstaatlichen Land anrechnungsfrei erhalten, andererseits die für diese \nausländischen Renten verbrachten Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten gemäß \n§ 11 BeamtVG anerkannt werden und so zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes \nführen, enthält der Erlass eine weitere Anordnung. Soweit in diesen Fällen \nausländische (mitgliedstaatliche) und/oder inländische Beschäftigungs- oder sonstige \nZeiten bisher im Ermessenswege als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Vordienstzeiten) \nanerkannt worden sind, ist aufgrund der veränderten Rechtslage durch eine \nVergleichsberechnung (Tz 11.0.5 ff., 12.0.2, 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 Satz 3 \nBeamtVGVwV) unter Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Alterssicherungsleistung \nzu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese Zeiten weiterhin als solche \nberücksichtigt werden konnten. Damit war das LBV verpflichtet, die bisher \nanerkannten Vordienstzeiten des Ehemanns der Klägerin zu überprüfen. Nach dem \neindeutigen Wortlaut des Erlasses sollten dieser Prüfung aber ersichtlich nur die \nZeiten unterliegen, die zur Begründung der mitgliedstaatlichen Renten geführt \nhatten. Das LBV durfte mithin nur prüfen, ob die hierfür aufgewandten Zeiten \nweiterhin als ruhegehaltfähig anerkannt werden konnten. Allein eine solche Deutung \nentspricht Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs. Diese verhält sich nämlich ausdrücklich nicht zu Renten aus \nNichtmitgliedsstaaten sondern betrifft ausschließlich die Einbeziehung \nmitgliedstaatlicher - hier der deutschen - Beamtenversorgungsleistungen in das \neuropäische System der gegenseitigen Anerkennung von Versorgungsleistungen. \nNur solche Fälle, in denen ein Beamter neben der Versorgungsanwartschaft nach \ndeutschem Recht auch Beschäftigungszeiten in noch mindestens einem \nMitgliedstaat vorweisen kann, konnten und wollten der Europäische Gerichtshof und \ndie Europäische Union einer einheitlichen Regelung für alle Mitgliedstaaten \nunterwerfen. Damit war im Fall des Ehemanns der Klägerin lediglich die englische \nRente in den Blick zu nehmen. Nur die Festsetzung von Vordienstzeiten, die auf \neiner Tätigkeit beruhten, die zeitgleich zur Begründung der englischen Rente führten, \nist durch die geänderte (europarechtliche) Rechtslage rechtswidrig geworden.\n\n20\n\nDies gilt indes nicht für die Festsetzung derjenigen Vordienstzeiten, die auf der \nBerücksichtigung anderer Beschäftigungsverhältnisse des Ehemannes der Klägerin \nberuhen. Insoweit haben weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs \nnoch die vorgenannte europarechtlichen Vorschriften eine Änderung der Rechtslage \nbewirkt, welche die festsetzenden Bescheide rechtswidrig gemacht hätten. Zu einem \ngroßen Teil, nämlich im Umfang von 21 Jahren und 122 Tagen, beruhen die \nVordienstzeiten aber auf dem Erlass des Kultusministeriums vom 8. Februar 1966 \n(I B 4 43-44/4). Dieser Erlass, der - den Angaben der Klägerin zufolge und insoweit \nnachvollziehbar - die Entscheidung ihres Ehemannes für einen Eintritt in den \nLandesdienst als Hochschulprofessor erleichtern sollte, erkennt die Zeit vom 1. April \n1942 bis 31. Juli 1963 in voller Höhe als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von \n§ 123 Abs. 1 LBG a. F. an. Dieser lange Zeitraum erfasste aber ersichtlich nur zu \neinem geringen Teil die Zeit, die auf die Begründung der englischen Rente entfiel. \nDies verdeutlicht bereits die relativ geringe Rentenhöhe von 118,98 DM im Zeitpunkt \nder Neuregelung. Der weitaus größere Zeitraum umfasste vielmehr Zeiten, die ihr \nEhemann insbesondere in den Vereinigten Staaten beschäftigt gewesen war. Die \nAnerkennung dieser Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten gemäß § 11 BeamtVG \nwar rechtmäßig und ist durch die europarechtlichen Regelungen nicht rechtswidrig \ngeworden. Eine Rücknahme dieser Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW kommt \ndeshalb ebensowenig in Betracht wie - mangels Voraussetzungen - ein Widerruf \nnach § 49 VwVfG NRW.\n\n21\n\nDa weder das LBV noch die Kammer erkennen kann, welche der von dem Erlass \nvom 8. Februar 1966 erfassten Zeiten auf den zur Begründung der englischen Rente \nentfallenden Zeitraum entfallen, ist der angefochtene Bescheid insgesamt \nrechtswidrig und aufzuheben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-19/1-k-3089-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-19/1-k-3089-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269151","retrieved":"2026-07-09 02:38:35.421946+00:00"}}