{"status":"available","doknr":"OLD269315","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1012.16K758.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"16 K 758/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beteiligten, die Stellvertreterin \ndes Antragstellers, das freigestellte Personalratsmitglied I. E. , teilweise von \nihrer Beschäftigung freizustellen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. August 2005 wandten sich der Personalratsvorsitzende des \nUniversitätsklinikums B. (V. ) und der Antragsteller an den Beteiligten und baten \ndarum, die bisher im Rahmen der Personalratsfreistellung wahrgenommene Tätigkeit \nder Frau E. als Stellvertreterin des Antragstellers zusätzlich zu dessen \nFreistellung aus dem Freistellungskontingent zugunsten der \nSchwerbehindertenvertretung anzurechnen. Unter Hinweis auf die Richtlinie des \nInnenministeriums vom 4. November 2003, geändert durch Runderlass vom 20. Mai \n2005, zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen \n(SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (künftig: Richtlinie) \nund ausgehend von ca. 250 schwerbehinderten Beschäftigten im V. ergebe sich \nneben der völligen Freistellung der Vertrauensperson für die im Gesetz geregelte \nTätigkeit seiner Vertreterin ein Freistellungsanspruch von zusätzlich 13,5 Stunden, \nbei 300 Schwerbehinderten von 23 Stunden. Von diesem Kontingent sollten \nzunächst 12 Stunden für die Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Dies \nhätte zur Folge, dass sie bei ihrer Freistellung als Personalratsmitglied um diese 12 \nStunden entlastet würde. Diese \"freien\" 12 Stunden sollten dann zu einer Erhöhung \ndes bisherigen Teilfreistellungskontingents eines weiteren Personalratsmitglieds \nverwendet werden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. August 2005 lehnte der Beteiligte die Forderung ab und \nführte aus, dass für die Stellvertreterin der Vertrauensperson der schwerbehinderten \nMenschen unter den in § 96 Abs. 4 SGB IX aufgeführten Voraussetzungen nur die \nFreistellung zur Teilnahme an Schulungen vorgesehen und die Richtlinie des \nInnenministeriums für das V. nicht verpflichtend sei, was in zwei weiteren an den \nPersonalrat des V. gerichteten Schreiben vom 13. Oktober und 29. November 2005 \nnäher erläutert wurde: Nach § 14 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums \nB. der Technischen Hochschule B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt \ndes öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000, GV NRW S. 738 (künftig: \nErrichtungsverordnung) unterstehe es der Rechtsaufsicht des Ministeriums für \nInnovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und könne aus der vom \nAntragsteller für seine Auffassung in Anspruch genommenen Richtlinie keine \nVerpflichtung abgeleitet werden. Dies folge aus Ziffer 1.2 letzter Absatz der Richtlinie, \nwonach den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht \ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des \nöffentlichen Rechts - wie dem V. - lediglich empfohlen werde, entsprechend zu \nverfahren. Aufgrund der bestehenden Sparzwänge könne die Dienststelle \ngrundsätzlich keinen Empfehlungen des Landes folgen, die zu steigenden Kosten \nführten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Geschäftsbereiche bzw. \nCenter für Freistellungen keine Kompensation enthielten.\n\n6\n\nNachdem zunächst der Personalrat der Mitarbeiter des V. am 21. Februar 2006 \nein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet hatte - VG B. \n16 K 326/06.PVL -, das auf Anregung des Gerichts zurückgenommen worden war, \nhat der Antragsteller am 25. April 2006 das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.\nEr verfolgt das Freistellungsbegehren für seine Vertreterin weiter und stützt sein \nBegehren auf Nr. 16 der Richtlinie und der zu ihr ergangenen Anlage zur \nBerechnung von Freistellungsansprüchen für Vertrauenspersonen der \nschwerbehinderten Menschen. Hierzu führt er aus, dass derzeit im V. 276 \nschwerbehinderte Personen tätig seien und weitere 46 Personen ihren Antrag auf \nAnerkennung der Schwerbehinderung gestellt hätten. Daraus ergebe sich, dass weit \nmehr als 300 Personen von ihm zu betreuen seien. In dieser Zahl seien auch \ndiejenigen schwerbehinderten Menschen enthalten, die derzeit nicht aktiv im Dienst \nseien, aber weiter von ihm betreut werden würden. Er meint, Nr. 1.2 der Richtlinie \nstehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Vielmehr besitze diese Vorschrift einen \nmaximalen Bindungscharakter für den Beteiligten, was sich u. a. aus Nr. 1.4 Satz 2 \nder Richtlinie ergebe. Hiernach sei jede zu Gunsten der schwerbehinderten \nMenschen getroffene Bestimmung großzügig anzuwenden und ein eingeräumtes \nErmessen großzügig auszuüben. Werde die Richtlinie im Übrigen im V. angewandt, \nwie beispielsweise seine, des Antragstellers, Freistellung zeige, dann dürfe der \nBeteiligte sie nicht in Einzelfällen außer Acht lassen. Der Freistellungsanspruch \nergebe sich ferner aus der nach § 22 der Errichtungsverordnung fortgeltenden \nVorschrift des § 42 LPVG sowie aus der Geltung der von der Tarifgemeinschaft \ndeutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge und sonstiger Bestimmungen.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\nseine Vertreterin im Umfang von 12 Stunden pro Woche \naus dem Freistellungskontingent der Vertrauenspersonen der \nschwerbehinderten Menschen freizustellen.\n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren \nund vertieft seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Freistellungsanspruch \nnicht gerechtfertigt sei. Um die zurzeit ca. 210 aktiv beschäftigten schwerbehinderte \nMenschen im V. könne sich die vollständig freigestellte Vertrauensperson der \nschwerbehinderten Menschen in hinreichender Weise kümmern. Nennenswerte \nAusfallzeiten - etwa durch Krankheit - seien bei ihm nicht zu verzeichnen gewesen, \nso dass eine übermäßige Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht festzustellen \nsei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand des Anhörungstermins gewesen sind.\nII.\n\n13\n\nDie Fachkammer ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, denn für \neinen Streit über den Umfang der Freistellung der Vertrauensperson der \nschwerbehinderten Menschen ist das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten eröffnet,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 1 E \n141/02.PVL -, DÖD 2003, 92 = PersR 2003, 83.\n\n15\n\nDer Antrag ist allerdings nicht begründet. Der Antragsteller besitzt keinen \nAnspruch auf eine Freistellung seiner Stellvertreterin. Für eine solche Freistellung \nmangelt es an einer rechtlichen Grundlage.\n\n16\n\nEine solche Rechtsgrundlage für die Freistellung der Vertreterin des \nAntragstellers von ihrer Tätigkeit im V. findet sich nicht in § 96 SGB IX. Nach \ndessen Abs. 4 Satz 1 werden die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit \nohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit \nes zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Satz 2 wird die \nVertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt, wenn in den Betrieben und \nDienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt \nsind. Dieses gesetzliche Gebot hat der Beteiligte erfüllt, indem er den Antragsteller \nvollständig von seiner Beschäftigung freigestellt hat.\n\n17\n\nEinen solchen vollständigen Freistellungsanspruch für die Stellvertreterin oder \nden Stellvertreter des Antragstellers sieht § 96 SGB IX nicht vor. Vielmehr heißt es in \nAbs. 4 Satz 3, dass Satz 1 - d. h. die Freistellung der Vertrauenspersonen - \nentsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt, \nsoweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der \nSchwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Im nächsten Satz 4 heißt es weiter, \ndass diese in Satz 3 enthaltene Regelung auch für das mit der höchsten Stimmzahl \ngewählte stellvertretende Mitglied gilt, wenn wegen\n1. ständiger Heranziehung nach § 95,\n2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit und\n3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer \nFrist\ndie Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist \n(Hervorhebung durch das Gericht). Eine generelle Freistellung der stellvertretenden \nMitglieder kommt nach § 96 Abs. 4 SGB IX deshalb kaum in Betracht. Sie sind \ninsoweit nur für die bestimmten übertragenen Aufgaben und sonst von Fall zu Fall für \ndie Zeit von der Arbeit freizustellen, in der sie die Vertrauensperson vertreten,\n\n18\n\nvgl. Pahlen in Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, \nSozialgesetzbuch IX, 10. Auflage, § 96 Rdnr. 11.\n\n19\n\nEin Freistellungsanspruch des Antragstellers folgt auch nicht aus der Richtlinie. \nSie gilt nach Nr. 1.2 für die Dienststellen des Landes, d. h. die Behörden, \nEinrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Hochschulen und Organe der \nRechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und \nGnadenstellen). Um eine solche Dienststelle handelt es sich bei dem V. nicht, \nnachdem es durch die Errichtungsverordnung anstelle der bisherigen medizinischen \nEinrichtungen der Universität (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) als rechtsfähige Anstalt \ndes öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) errichtet worden ist. Die \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind danach keine Bediensteten des Landes, \nsondern des V. selbst, dessen Aufsichtsrat bzw. kaufmännischer Direktor für sie die \narbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft (§ 10 Abs. 1 der Verordnung).\n\n20\n\nEin Rechtsanspruch des Antragstellers könnte sich danach allenfalls aus Nr. 1.2 \nAbs. 5 der Richtlinie ergeben. Hiernach wird den Gemeinden und \nGemeindeverbänden sowie den - wie hier - sonstigen der Aufsicht des Landes \nunterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts \nempfohlen, entsprechend (der Richtlinie) zu verfahren. Eine derartige Empfehlung \nbegründet indes keinen verbindlichen Rechtsanspruch. Vielmehr liegt es im \norganisatorischen Ermessen des Beteiligten, dieser Empfehlung zu folgen oder aber \ndie Richtlinie nicht oder nicht in vollem Umfang anzuwenden. Eine Beschränkung \ndieses Organisationsermessens nach Nr. 1.4 der Richtlinie kommt dabei entgegen \nder von dem Antragsteller vertretenen Ansicht nicht in Betracht, wenn die Richtlinie \n- wie dargelegt - für das V. nicht gilt. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem \nErlass des die Rechtsaufsicht über das V. führenden Ministeriums für Innovation, \nWissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, das in \ndem Erlass vom 18. Januar 2006 keine zwingende Rechtsgrundlage für die Anstalt \nsieht, die Richtlinie anzuwenden. Wenn aber keine Verpflichtung besteht, die \nRichtlinie überhaupt anzuwenden, so kann ein Anspruch des Antragstellers auch \nnicht daraus hergeleitet werden, dass der Beteiligte möglicherweise Teile der \nRichtlinie anwendet. Es ist ihm nämlich selbstverständlich nicht verboten, zugunsten \nbei ihm beschäftigter schwerbehinderter Menschen Maßnahmen zu treffen, die deren \nTätigkeit erleichtern. Auch wenn es sich dabei um in der Richtlinie enthaltene \nMaßnahmen handelt, begründet dies keine Verpflichtung des Beteiligten, alle darin \nenthaltenen Regelungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis \ndes Antragstellers auf seine völlige Freistellung ins Leere, denn diese Freistellung \nfolgt unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und \nsetzt eine Anwendung der Richtlinie nicht voraus.\n\n21\n\nSchließlich scheitert die von dem Antragsteller in Erwägung gezogene Herleitung \neines Freistellungsanspruchs aus § 42 LPVG daran, dass die für Vertrauensleute der \nschwerbehinderten Menschen eingreifende Regelung des § 96 Abs. 4 SGB IX als \nspeziellere Vorschrift für Schwerbehinderte den Freistellungsregelungen des \nLandespersonalvertretungsgesetzes vorgehen, wobei sich deren Geltung nicht aus \n§ 22 der Verordnung, sondern aus § 1 Abs. 1 LPVG ergibt.\n\n22\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-12/16-k-758-06-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-12/16-k-758-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269315","retrieved":"2026-07-09 02:38:49.345325+00:00"}}