{"status":"available","doknr":"OLD269314","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1012.16K2028.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"16 K 2028/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Höhergruppierung einer Angestellten im \nSinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LPVG) nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, \nwenn der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zu der Maßnahme unter \nHinweis auf ein Erörterungsgespräch sowie auf zuvor gegenüber dem Beteiligten \nschriftlich dargelegte Ablehnungsgründe stützt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Eingruppierung der Mitarbeiterin \nI. L. von der Vergütungsgruppe VI b BAT in die Vergütungsgruppe V c BAT \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt.\n\n3\n\nAm 11. März 2004 beantragte der Direktor der Klinik und Poliklinik für \nAugenheilkunde des Universitätsklinikums B. (V. ), Universitätsprofessor Dr. \nX. , bei dem Personalcenter des V. die Höhergruppierung der in seiner Klinik als \nFotografin beschäftigten Frau L. aus der Vergütungsgruppe VI b BAT in die \nVergütungsgruppe V b BAT. Zur Begründung führte er aus, dass die Mitarbeiterin zu \nca. 80 % besonders schwierige Fotografien anfertigen müsse, von denen wichtige \närztliche Entscheidungen abhingen.\n\n4\n\nDer Beteiligte hielt unter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine \nEingruppierung in die Vergütungsgruppe V b nicht für möglich und meinte, eine \nEingruppierung komme allenfalls in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1, Teil II, \nL-X in Betracht und legte diese beabsichtigte Maßnahme mit Vorlage vom 9. März \n2005 dem Antragsteller zur Zustimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG \nvor.\n\n5\n\nNachdem der Antragsteller um Erörterung der Angelegenheit gebeten hatte, \nerläuterte das Personalcenter des V. die beabsichtigte Maßnahme mit Schreiben \nvom 19. April 2005 und führte unter Hinweis auf die Fallgruppen der \nVergütungsgruppe V b aus, dass Frau L. deren Voraussetzungen nicht erfülle, \nso dass nur eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT möglich \nsei.\n\n6\n\nMit Schreiben an den Vertreter des Beteiligten vom 2. Mai 2005 hielt der \nAntragsteller eine Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe V b für \nsachgerecht. Er begründete dies damit, dass sie die Voraussetzungen der \nFallgruppe 3 zur Vergütungsgruppe V, Teil II, L-X (Fotografen) erfülle, da sie \nausweislich des Schreibens des Klinikdirektors außerordentlich schwierige und \ndiffizile Tätigkeiten als Fotografin wahrnehme, die klassisch den \nEingruppierungskriterien der in Rede stehenden Vergütungsgruppe zuzuordnen \nseien. Wenngleich ihre fotografischen Tätigkeiten konkret mit der Behandlung von \nPatienten in der Augenklinik zusammenhingen, erfülle die Qualität dieser Tätigkeit \ndas Merkmal einer Tätigkeit in Forschungseinrichtungen, wie sie im Tarifvertrag \ngefordert sei. Speziell die Kombination zwischen routinemäßiger Krankenversorgung \nund dem Einsatz in Lehre und Forschung sei ein herausgehobenes Merkmal einer \nUniversitätsklinik. Die von dem Klinikleiter beschriebenen Tätigkeiten würden in \nkeiner niedergelassenen Augenarztpraxis wahrgenommen, so dass erkennbar sei, \ndass die hochqualifizierten Aufgaben von Frau L. im Wesentlichen auf die \nForschungseinrichtung bzw. auf den Anteil für Lehre und Forschung in der \nAugenheilkunde ausgerichtet seien. Hierfür spreche auch die absolute \nSpezialisierung der Mitarbeiterin für diese Tätigkeit und ihr aufgrund dieser \nErkenntnis zugestandener Verbleib in der Klinik für Augenheilkunde. Gerade wegen \nihrer speziellen Tätigkeit im Bereich für Lehre und Forschung sei sie nicht in den \nRoutinebetrieb des Fotolabors integriert worden.\n\n7\n\nNachdem ein Erörterungsgespräch am 28. Juli 2005 ohne Erfolg geblieben war, \nlehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2005 \"unter Würdigung der \ntariflichen Bestimmungen zur Eingruppierung von Fotografen\" und Hinweis auf das \nErörterungsgespräch vom 28. Juli 2005 eine Zustimmung zu der Maßnahme \n\"weiterhin\" ab.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 17. August 2005 wurde Frau L. rückwirkend ab \n1. September 2004 in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Mit weiterer \nVerfügung vom 18. August 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er \ndie Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt betrachte, weil die \nZustimmungsverweigerung nicht fristgerecht schriftlich begründet worden sei. Die \nBegründetheitspflicht sei unverzichtbar, weil deutlich werden müsse, über welchen \nGegenstand und in welchem Zusammenhang bezüglich einer Maßnahme zwischen \nDienststelle und Personalrat zu diskutieren sei. Die Ablehnungsgründe müssten sich \nstets auf die konkrete beabsichtigte Maßnahme beziehen. Ein Schlagwort \n\"Würdigung der tariflichen Bestimmungen\" genüge den gesetzlichen Anforderungen \ndes § 66 LPVG nicht, auch wenn sie sich auf den Mitbestimmungstatbestand \nbeziehe.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 15. September 2005 das gerichtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\nEr führt aus, die Ablehnungserklärung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren \nsei keine isolierte Formalerklärung, sondern stehe immer im Zusammenhang mit \ndem gesamten Maßnahmevorgang. Er habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai \n2005 eingehend seine Ansicht erläutert und seinen Eingruppierungswunsch für Frau \nL. in die Vergütungsgruppe V b eingehend begründet. Bei dieser Sachlage \nverstoße die Berufung auf die Billigungsfunktion gegen den Grundsatz der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit und sei willkürlich und treuwidrig.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Höhergruppierung einer Angestellten \nim Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LPVG) nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, \nwenn der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zu \nder Maßnahme unter Hinweis auf ein Erörterungsgespräch \nsowie auf zuvor gegenüber dem Beteiligten schriftlich \ndargelegte Ablehnungsgründe stützt.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr meint, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers genüge nicht den \ngesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG. Der Personalrat habe im \nRahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG die \nAufgabe, die Subsumtion der Dienststelle einer zusätzlichen Richtigkeitskontrolle zu \nunterziehen, nicht aber die tarifliche Einordnung zu ersetzen. Aus diesem Grunde \ngenüge der Hinweis auf \"Würdigung der tariflichen Bestimmungen\" in dem \nAblehnungsschreiben des Antragstellers nicht den gesetzlichen \nBegründungsanforderungen. Es sei richtig, dass sich die Parteien im Vorfeld der \nZustimmungsverweigerung vom 4. August 2005 mit dem in Rede stehenden \nHöhergruppierungssachverhalt sowohl schriftlich als auch in der Erörterung \nauseinandergesetzt hätten. Dabei habe der Antragsteller vor der Erörterung \nallerdings eine korrekte Sachverhaltsbewertung und eine nachvollziehbare \nSubsumtion unter die tariflichen Merkmale vermissen lassen. Eine eingehende \nBefassung mit den dem Antragsteller bekannten Umständen hätte ihn zu dem \nErgebnis gelangen lassen, dass die tarifliche Zuordnung der Frau L. durch die \nDienststelle rechtens sei. In Anbetracht dessen hätte die Ablehnung der \nbeabsichtigten Maßnahme einer spezifizierten Begründung bedurft und sich nicht auf \nden Hinweis zu einer \"weiterhin\" bestehenden Ablehnung beschränken dürfen. Auf \ndiese Weise würden ansonsten frühere Einschätzungen, die möglicherweise \nteilweise längst überholt seien, in das Verfahren nach Erörterung übertragen. Durch \neine nur formelhafte Erwähnung einer Würdigung der tariflichen Bestimmungen und \neine undifferenzierte Bezugnahme auf frühere, bereits diskutierte Argumente werde \ndie Dienststelle nicht in den Stand versetzt, zu erkennen, welche Gedanken den \nAntragsteller bei seiner Ablehnung leiteten. Er sei deshalb nicht in der Lage \ngewesen, die eigene Argumentation nochmals zu überprüfen und mit der aktuellen \nSichtweise des Antragstellers zu vergleichen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand des Anhörungstermins gewesen sind.\n\n16\n\nG r ü n d e :\n\n17\n\nDer - nach Höhergruppierung der Frau L. - abstrakt gefasste \nFeststellungsantrag ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nNachdem die Mitarbeiterin im Anschluss an das vom Beteiligten für beendet \nerklärte Mitbestimmungsverfahren höhergruppiert worden ist und diese Maßnahme \nunter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich verrichteten Tätigkeit auch nicht mehr \nrückgängig gemacht werden kann, ist der ursprünglich gestellte konkrete \nFeststellungsantrag in einen abstrakten Antrag umzudeuten. An einer gerichtlichen \nEntscheidung besteht weiterhin ein rechtliches Interesse, weil nicht auszuschließen \nist, dass zwischen den Beteiligten künftig über Form und Inhalt eines \nAblehnungsschreibens des Antragstellers gestritten werden wird.\n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet. In der zu beurteilenden Fallkonstellation gilt die \nZustimmung des Antragstellers zu einer Höhergruppierung einer Mitarbeiterin oder \neines Mitarbeiters nicht als nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG gebilligt. Nach dieser \nVorschrift gilt eine Maßnahme dann als gebilligt, wenn nicht der Personalrat \ninnerhalb der in den vorhergehenden Sätzen genannten Frist die Zustimmung unter \nAngabe der Gründe schriftlich verweigert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt.\n\n20\n\nEine schriftliche Zustimmungsverweigerung des Antragstellers findet sich in \nseinem Schreiben vom 4. August 2005. Dieses Schreiben ist fristgerecht bei dem \nDienststellenleiter eingegangen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist es auch \nhinreichend begründet.\n\n21\n\nDie gesetzliche Pflicht des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG zur Begründung einer \nZustimmungsverweigerung ist unverzichtbar, weil deutlich werden muss, über \nwelchen Gegenstand in welchem Zusammenhang bezüglich einer Maßnahme \nzwischen Dienststelle und Personalrat zu diskutieren ist,\n\n22\n\nvgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, \n9. Auflage, § 66 Anm. 15.1 unter Hinweis auf die \nLandtagsdrucksache 11/7130 S. 51.\n\n23\n\nAuch wenn das Landespersonalvertretungsgesetz keinen Katalog von \nbeachtlichen Versagungsgründen enthält, muss die Zustimmungsverweigerung des \nPersonalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen \ngenügen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis \nzwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, Gebrauch zu machen. Er muss sich über \ndie Ablehnungsgründe schlüssig werden und andererseits der Dienststelle die \nMöglichkeit geben, die vorgesehene Maßnahme und ihr weiteres Vorgehen anhand \nder Weigerungsgründe zu überprüfen. Daraus folgt, dass an die gesetzlich \ngeforderte schriftliche Angabe der Weigerungsgründe inhaltliche Anforderungen \ndahin zu stellen sind, eine aussagekräftige Begründung abzugeben. Dabei kommt \ndie Verweigerung der Zustimmung nur aus sachlichen, allein auf den \nMitbestimmungstatbestand bezogenen Gründen in Betracht. Beschränkt sich die \nBegründung einer Zustimmungsverweigerung beispielsweise auf die Wiedergabe von \nVorschriften des Personalvertretungsgesetzes, darf der Dienststellenleiter die \nVerweigerung als unbeachtlich ansehen und nach Ablauf der gesetzlichen \nStellungnahmefrist die als gebilligt geltende beabsichtigte Maßnahme \ndurchführen,\n\n24\n\nvgl. Havers, a.a.O., m.w.N.\n\n25\n\nDes Weiteren darf der Personalrat eine Zustimmungsverweigerung nicht mit \nGründen versehen, die offensichtlich außerhalb des in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestandes liegen. Diese Anforderungen verdeutlichen Sinn und \nZweck der Begründungspflicht des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG: Sie dient dazu, dem \nDienststellenleiter die Beweggründe des Personalrats zu verdeutlichen, so dass es \nihm möglich wird, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und sie zur Grundlage des \nweiteren Verfahrens zu machen, nämlich das sodann vorgeschriebene \nMitbestimmungsverfahren weiter durchzuführen oder aber von der Durchführung der \nbeabsichtigten Maßnahme Abstand zu nehmen,\n\n26\n\nvgl. Krieg/Orth/Welkoborsky, \nLandespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, \n§ 66 Anm. 7.\n\n27\n\nHiernach ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 4. August \n2005 mit hinreichenden und damit personalvertretungsrechtlich beachtlichen \nGründen erfolgt. In dem Schreiben heißt es, dass er - ausdrücklich - \"unter \nWürdigung der tariflichen Bestimmungen\" - und unter Hinweis auf die Erörterung der \nAngelegenheit vom 28. Juli 2005 seine Zustimmung zu der Höhergruppierung der \nFrau L. in die Vergütungsgruppe V c BAT - so ebenfalls wörtlich - \"weiterhin\" \nverweigert.\n\n28\n\nDiese Begründung genügt entgegen der Ansicht des Beteiligten den gesetzlichen \nAnforderungen. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob allein der Hinweis auf die \nDiskussion der Personalmaßnahme im Erörterungsgespräch vom 28. Juli 2005 der \nBegründungspflicht genügt. Allerdings verliert ein in der Erörterung vorgebrachter \nEinwand des Personalrats, der - wie hier übereinstimmend angenommen - nicht \noffensichtlich außerhalb des eingeräumten Mitbestimmungsrechts liegt, seine \nBeachtlichkeit im Rahmen der Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG nicht schon deshalb, weil sich der Dienststellenleiter in der Erörterung damit \nauseinandergesetzt und erläutert hat, warum er den Einwand - vermeintlich - als \nunschlüssig erachtet,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A \n5600/99.PVL -, PersR 2001, 304 = PersV 2002, 216.\n\n30\n\nZweifel über die Gründe des Personalrats für seine ablehnende Haltung könnten \nallerdings angebracht sein, weil kein hinreichend aussagekräftiges Protokoll über das \nErörterungsgespräch erstellt worden ist, das hier lediglich aus einem in den \nVerwaltungsvorgängen abgehefteten, aus zwei eher nichtssagenden Sätzen \nbestehenden Vermerk (Blatt 16) besteht.\n\n31\n\nDer Begründungspflicht des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung \nist aber deshalb genügt, weil er in seinem an den kaufmännischen Direktor \ngerichteten Schreiben vom 2. Mai 2005 seine Ansicht von der richtigen \nEingruppierung der Frau L. umfassend und unmissverständlich dargelegt hat. Ob \ndiese Darlegungen zutreffen, insbesondere die Subsumtion der Tätigkeit der Frau \nL. unter die Vergütungsgruppe V b BAT richtig erfolgt ist, kann dahinstehen, ist \ninsbesondere nicht Gegenstand dieses personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens. Jedenfalls hält eine Überprüfung der vorgebrachten Argumente \neiner rechtlichen Überprüfung auf offensichtlichen Missbrauch des \nMitbestimmungsrechts stand,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1980, PersV 1981, \n375.\n\n33\n\nMit dem in dem Ablehnungsschreiben vom 4. August 2005 enthaltenen Hinweis, \ndass er die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme \"weiterhin\" ablehne, hat der \nAntragsteller hinreichend deutlich gemacht, dass er auch an den bisherigen \nAblehnungsgründen festhalten wollte. Diese aus dem Schreiben vom 2. Mai 2005 \nohne weiteres ersichtlichen Gründe waren dem Beteiligten vollständig bekannt. \nDabei ist zu beachten, dass die Begründungspflicht die - materiell-rechtliche - Pflicht \nder Beteiligten zu vertrauensvoller Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 LPVG \nkonkretisiert und den Zweck, dem Dienststellenleiter die Entscheidung über das \nweitere Verfahren unter Berücksichtigung der für den Personalrat wesentlichen \nGesichtspunkte zu ermöglichen, erfüllen soll,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1980 - CL 10/80 -, \na.a.O.\n\n35\n\nAngesichts des Schriftverkehrs zwischen Antragsteller und Beteiligtem, der \nErörterung im Gespräch vom 28. Juli 2005 und dem Hinweis im \nAblehnungsschreiben vom 4. August 2005 auf die \"weiterhin\" bestehende \nablehnende Haltung des Antragstellers, wie sie auch im Erörterungsgespräch zum \nAusdruck gelangt ist, stellt die Berufung auf die Billigungsfiktion des § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG eine Haltung des Beteiligten dar, die dem vorgenannten Grundsatz der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit widerspricht und deshalb unter \npersonalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist.\n\n36\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-12/16-k-2028-05-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-12/16-k-2028-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269314","retrieved":"2026-07-09 02:38:49.271282+00:00"}}