{"status":"available","doknr":"OLD269333","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1011.8K1146.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"8 K 1146/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2001 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes in der Person des Klägers vorliegen. Ziffer 4 des Bescheides \nwird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers in die Ukraine angedroht \nwird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nsoweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger und \nrussischer Volkszugehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine \nFamilienangehörigen leben weiter in der Ukraine. Er reiste mit einem von der \ndeutschen Botschaft in Kiew ausgestelltem Visum am 25. November 2000 auf dem \nLandweg über Polen in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nAm 12. Dezember 2000 stellte er einen Asylantrag, der am 14. Dezember 2000 \naufgenommen wurde. Im Rahmen der am 14. Dezember 2000 stattgefundenen \nAnhörung gemäß § 25 AsylVfG gab er an: Nach seinem Schulabschluss habe der \nvier Jahre lang eine Militärakademie besucht. Er sei Leutnant. Im Jahr 1984 habe er \ndie Militärakademie mit Abschluss beendet. Anschließend sei er fünf Jahre lang als \nLeitender Offizier einer Artillerieabteilung in der N. stationiert gewesen. \nAnschließend sei er fünf Jahre lang in B. als Kapitän der Artillerieabteilung \nstationiert gewesen. Nach einem weiteren Jahr in B. sei er im Jahre 1992 in \ndie Ukraine zurückgekehrt und habe den Offiziersrang erhalten. Er sei zur \nÜberprüfung der Verträge über die Reduzierung der Waffen eingesetzt gewesen. \nDiese Aufgabe habe er acht Jahre bis zu seiner Ausreise wahrgenommen (Amt für \nVerifikationsaufgaben). Wenn ausländische Gruppen in die Ukraine gekommen \nseien, sei er derjenige gewesen, der diese Gruppen begleitet habe. Ziel des \nBesuches sei die Überprüfung gewesen, ob die Angaben zu den Waffen mit dem \ntatsächlichen Bestand übereinstimmten. Es sei um die militärische Stärke gegangen, \num die Militärkräfte. Während seiner achtjährigen Betätigung auf diesem Gebiet \nseien auch vier oder fünf Gruppen aus Deutschland gekommen.\n\n4\n\nIn der Zeit vom 11. bis zum 15. Oktober 2000 habe er sich mit einem \nGruppenvisum in Deutschland aufgehalten. Zuerst sei er in M. gewesen, dann \nauch in U. \nDort habe es ein Kulturprogramm gegeben, und von dort sei die Gruppe weiter zu \nder militärischen US-Basis in T. gefahren. Nach einer dortigen Besichtigung \nseien sie anschließend nach Frankfurt/Main gefahren und hätten auf den Rückflug \ngewartet.\n\n5\n\nAls Asylgrund führte der Kläger an: Nach seinem letzten Aufenthalt in \nDeutschland sei ihm vorgeworfen worden, dass er sich zu ausgiebig mit den \nausländischen Kräften beschäftigt habe. Seitdem sei er ständigen Repressalien \nausgesetzt gewesen. Man habe ihn psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt. \nDa er die Ukraine erneut verlassen habe, werde ihm auch vorgeworfen, dass er \ndesertiert sei. Im Einzelnen habe man ihn beschuldigt, zwei Stunden lang mit einem \nHerrn H. gesprochen zu haben, von dem er auch die Visitenkarte gehabt habe. \nH. sei ein amerikanischer Staatsbürger russischer Abstammung. Ihm sei \nvorgeworfen worden, geheime Information weitergegeben zu haben. Am ersten \nWerktag nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er zu einer Anhörung bestellt \nworden. Er schätze, dass jemand vom Verfassungsschutz für das Gebiet der Ukraine \nzugegen gewesen sei. Eine schriftliche Vorladung habe er nicht erhalten. Er sei \nangerufen worden. Das Gebäude, in dem die Anhörung durchgeführt worden sei, \nhabe sich auf dem Territorium der Division befunden. Den Mann, der die Anhörung \ngeleitet habe, habe er von Ansehen her gekannt. Der Name sei ihm nicht bekannt. Er \nhabe einen höheren Rang als er, deshalb habe er sich ihm nicht vorstellen müssen. \nWelche Aufgaben dieser Mann gehabt habe, wisse er nicht. Er habe mit ihm nie \nzusammengearbeitet. Sie seien nur zu zweit in dem Zimmer gewesen. Dieser Mann \nhabe seine Antworten schriftlich niedergelegt. Er sei nach dem Aufenthalt, dem \nVerlauf der Reise und nach den Kontakten, den Kontaktpersonen und dem Inhalt des \nKontaktes gefragt worden. Es seien auch private Fragen gestellt worden. Es seien \nmehr private als berufliche Angelegenheiten besprochen worden. Die Anhörung habe \ninsgesamt mit Pausen drei Tage gedauert. Bei dem Gespräch hätte man \ndurchblicken lassen, dass er seine Rentenansprüche verlieren würde und dass \nweder er noch seine Frau danach einen neuen Job erhalten würden. Man habe ihm \nauch zu verstehen gegeben, dass er dann mittellos dastehen würde. Auch seine \nEhefrau arbeite beim Militär. Dies bedeute automatisch, dass auch seine Frau in die \nAkte komme. Es sei ihm klar vor Augen geführt worden, dass seine Taten zum \nSchaden des Staates geführt hätten. Bei der Anhörung sei ihm nicht gesagt worden, \nwelche Informationen er verraten bzw. preisgegeben haben solle. Nach der \ndreitägigen Anhörung habe er sich unmittelbar zu einem Reisebüro begeben und \nhabe ein Visum beantragt. Bis zum Erhalt des Visums habe er noch in seiner Einheit, \nan seinem Arbeitsplatz seine Aufgaben erfüllt. Das Verhalten ihm gegenüber sei \nanders gewesen. Seine Kollegen seien ihm misstrauisch begegnet. Er habe mit den \nKollegen danach nicht mehr offen sprechen können. Er habe ganz deutlich nach dem \nGespräch mit dem Verfassungsschutz verstanden, dass er mit leeren Händen auf der \nStraße stehen werde. Er gehe davon aus, dass er bei Rückkehr in die Ukraine eine \nAnklage wegen des Verdachtes der Spionage, schlimmstenfalls wegen \nStaatsverrates, nun auch wegen Desertion zu erwarten habe. Er mache sich große \nSorgen um seine Familie. Finanziell habe er deren Ausreise nicht leisten \nkönnen.\n\n6\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, heute \nBundesamt für Migration (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit \nBescheid vom 15. Januar 2001 ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. Unter Fristsetzung wurde der Kläger aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall der Nichtbeachtung wurde \nihm die Abschiebung in die Ukraine oder jeden anderen Staat angedroht, in den er \neinreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. \n\n7\n\nDieser Bescheid wurde dem Kläger am 24. Januar 2001 durch Niederlegung bei \nder Post zugestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 4. Juni 2002 Klage erhoben. Er beantragt wegen der \nVersäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem \nVorbringen, am 4. März 2002 sei seitens der Stadt X. seine \nAufenthaltsgestattung aus dem Asylverfahren, die bis dahin immer verlängert worden \nsei, einbehalten worden. Am 7. Mai 2002 habe er daraufhin bei der Geschäftsstelle \nder Gesellschaft für Migrationsschutz E. zwecks Mitgliedschaft und Beratung \nvorgesprochen. Daraufhin habe sich diese Stelle an die zuständige \nAusländerbehörde und das Bundesamt gewandt und hierbei erfahren, dass beide \nStellen von der Bestandskraft des negativen Bescheides ausgingen. Das Bundesamt \nhabe auf Anforderung daraufhin den Ablehnungsbescheid in Kopie übersandt. Der \nKläger versichert eidesstattlich, den Bescheid nicht erhalten zu haben, und gibt an, in \nder Sammelunterkunft habe er auch keine Benachrichtigung über eine Niederlegung \neines zuzustellenden Schriftstückes erhalten. In der Gemeinschaftsunterkunft gebe \nes keine Individualbriefkästen, sondern nur Sammelbriefkästen für alle \nBewohner.\n\n9\n\nZur Sache wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(heute: Bundesamt für Migration) vom 15. Januar 2001 insoweit zu \nverpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz,\n\n11\n\nhilfsweise, des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, erfüllt \nsind.\n\n12\n\nSeinen weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner \nAnerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvom 27. September 2006 zurückgenommen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hält die Klage wegen \nFristversäumnis für unzulässig.\n\n14\n\nDas Gericht hat eine amtliche Auskunft dazu eingeholt, wie viele Asylsuchende in \nder Unterkunft G.---straße 95 in der Regel untergebracht sind, wie viele Personen es \nim Februar 2001 waren und in welcher Weise die Zustellung rechtsmittelfähiger \nBescheide in der Unterkunft gesichert ist. Hierauf hat das Sozialamt der Stadt X. \ndie folgende Auskunft erteilt: Im Jahre 2001 seien in der Gemeinschaftsunterkunft G.-\n--straße 95 durchschnittlich 28 Personen untergebracht gewesen. Im Monat Februar \n2001 seien es 13 Personen gewesen. Im Haus befinde sich ein Briefkasten, zu dem \njeder Bewohner Zugang habe. Einfache Briefpost werde in diesem durch die Post \nzugestellt. Die Post verweigere jedoch förmliche Zustellungen in das Haus mit dem \nHinweis an den Absender, dass am Haus keine aktuelle Tagesliste der Bewohner \naushänge. Auf Anfrage habe das Sozialamt der Stadt X. bisher derartige \nPostsendungen auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 14. Juli 2003 ein Schriftstück in russischer Sprache mit \ndeutscher Übersetzung vorgelegt, in dem seine Verfolgungsgeschichte bestätigt wird. \nHierbei soll es sich nach der Darstellung des Klägers um eine Bescheinigung des \nStabschefs T. handeln. \n\n16\n\nAuf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2203 hin hat das Gericht Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2002 und des Kommandeurs des Zentrums für \nVerifikationsaufgaben der Bundeswehr vom 5. August 2003 und nach der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2004 zwei weitere Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 7. April 2004 und 18. Juni 2004 eingeholt. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\n19\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und mit ihrem Hilfsantrag begründet.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, weil dem Kläger hinsichtlich der verspätet erhobenen \nKlage gemäß § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren ist. Der Kläger war nämlich ohne Verschulden verhindert, \ndie Klagefrist einzuhalten. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Sozialamtes der \nStadt X. über die Verhältnisse in der vom Kläger bewohnten Asylunterkunft, \ninsbesondere daraus, dass der dort vorhandene Briefkasten für jeden Bewohner \nzugänglich und dass die Zustellung von Postsendungen durch die Post mit \nSchwierigkeiten belastet sei. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung \nnicht gesichert war und dem Kläger die Niederlegung am 24. Januar 2001 nicht \nentgegengehalten werden kann.\n\n21\n\nDie Klage ist mit ihrem Hilfsantrag auch begründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten \nzu der Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt sind. Der Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2001 ist, soweit durch ihn \ndiese Feststellung versagt wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in \nseinen Rechten. Er wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung \ndes Klägers in die Ukraine aufgehoben. \n\n23\n\nDer Kläger kann sich nicht auf das mit seinem Hauptantrag geltend gemachte \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein \nan das Geschlecht,\n\n24\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. April 2005 - 8 \nA 273/04.A -, Entscheidungsabdruck (EA) S. 122.\n\n25\n\nanknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, \nanders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), \nnicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a \nAbs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die \nVerfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die \nExistenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 15.96 - \n\n27\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in \nArt. 16a GG hinaus.\nEine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegt dann vor, wenn für den \nAusländer im Herkunftsland aus einem oder mehreren der vorgenannten \nVerfolgungsgründe die Gefahr von Verfolgungshandlungen besteht.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n28\n\nHat der Schutzsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so hat \nsein Abschiebungsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass \neine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai \n2006 - 1 B 128/05 -, juris-web und vom 10. Juli 1995 \n- 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n- 8 A 273/04.A -, EA S. 14 f.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. \nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Heimatstaat nicht vorverfolgt \nverlassen hat. Nach seiner eigenen Darlegung hat man ihm vor seiner Ausreise \nschwere Schikanen und Drangsalierungen, insbesondere im Hinblick auf seine \nBerufstätigkeit und seine Altersversorgung, vor allem aber auch Strafverfahren in \nAussicht gestellt. Das Gericht kommt im Hinblick auf die bis dahin zu verzeichnende \nIntensität der Drohungen und angesichts des nicht abschätzbaren weiteren Ablaufs \nin absehbarer Zeit danach - auch wenn es sich insoweit um einen Grenzfall handeln \nmag - nicht zu dem Ergebnis, dass hierin bereits eine Verfolgung oder unmittelbar \ndrohende politische Verfolgung lag. Dem Kläger ist also Abschiebungsschutz zu \ngewähren, wenn ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\nDies ist nicht der Fall. Das Gericht legt den vom Kläger dargelegten Sachverhalt als \nzutreffend zugrunde. Aufgekommene Zweifel, die sich allein auf die vom Kläger \nvorgelegte angebliche Bescheinigung des Stabschefs T. beziehen, haben sich \nnach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom \n27. September 2006 erledigt. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um \neine gefälschte Bescheinigung handelt, die die Ehefrau des Klägers beschafft und \nihm zugesandt hat, um seine Chancen auf Asyl-Anerkennung zu erhöhen, ohne ihm \ndie Tatsache der Fälschung offen zu legen. Das Gericht geht vor allem deshalb von \neiner Fälschung aus, weil es lebensfremd ist, dass ein Offizier in der vom Kläger \nbehaupteten, von Ausgrenzung und Misstrauen des Klägers gekennzeichneten \nSituation sich dadurch selbst in Gefahr bringt, dass er dem des Geheimnisverrats \nund der Desertion beschuldigten Kläger eine Bescheinigung schreibt, die exakt die \nVerfolgungsgeschichte aus der Perspektive des Klägers wiedergibt und dabei sogar \nauf innere Vorgänge aus der Sicht des Verfolgten (\"…aus Furcht…\") zu sprechen \nkommt. Angesichts dessen gewinnt die in den Auskünften vom 22. Juli 2002 und vom \n18. Juni 2004 geäußerte Auffassung des Auswärtigen Amts, die Bescheinigung sei \ngefälscht, an Gewicht. Ohne den zweifelhaften Inhalt der Bescheinigung, nur \naufgrund der verwendeten Stempel, wäre noch die Erklärung möglich gewesen, dass \ndie Verwendung der russischen Sprache und (auch) eines sowjetischen Stempels \nneben dem ukrainischen Stempel im Einzelfall auf eine nicht exakte Anwendung der \ngegebenen Regeln zurückzuführen sein und daher nicht ausgeschlossen werden \nkönne.\nDie eigentliche Verfolgungsgeschichte des Klägers begegnet keinen Zweifeln. Der \nKommandeur des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr hat in seiner \nAuskunft vom 5. August 2003 bestätigt, dass der klägerische Sachvortrag - soweit \nvon ihm zu beurteilen - so richtig sein könne. Entgegen der in der Auskunft vom \n22. Juli 2002 mitgeteilten Ansicht des Auswärtigen Amts hält das Gericht es für nahe \nliegend, dass gerade ein Verifikationsoffizier über geheimhaltungsbedürftige bzw. \naus der Sicht fremder Dienste interessante Daten und Sachverhalte informiert ist und \nleicht in den Verdacht des Geheimnisverrats geraten kann. Das Gericht hält die vom \nKläger in allen Einzelheiten geschilderten Geschehnisse während seiner \nInspektionsreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach seiner Rückkehr in die \nUkraine für überaus nachvollziehbar. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom \n7. April 2004,\nvgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. März \n2003,\n\n31\n\ndargelegt, dass dem Kläger nach dem ukrainischen Strafgesetzbuch allein \nwegen eigenmächtigen Verlassens des Militärdienstes bzw. Desertion eine \nlangjährige Gefängnisstrafe droht, wobei der Vorwurf des Geheimnisverrats zu einer \nnoch höheren Bestrafung führen würde. Hieraus folgt aber nicht eine Einordnung des \nKlägers als politisch Verfolgter. Strafrechtliche Bestimmungen über den Militärdienst \nund die Wahrung militärischer Geheimnisse stellen im Grundsatz kein Instrument \npolitischer Verfolgung dar. Jedem Staat steht es frei, sich mit den Mitteln des \nStrafrechts gegen derartige Angriffe auf seine Grundordnung zu schützen. Eine \npolitische Verfolgung kann nur angenommen werden, wenn bereits die Norm als \nsolche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes \nPersönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die \nfür sich betrachtet asylrechtlich unerheblich ist, allgemein oder im Einzelfall zum \nAnlass genommen wird, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder \nEigenschaften zuzugreifen, d. h. die jeweilige Person unter dem Mantel \nstrafrechtlicher Verfolgung gerade auch in dieser Beziehung zu treffen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 70/91 -, InfAuslR \n1993, 154/155, DVBl 1993, 325, NVwZ 1993, 789.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Ein \"Polit-Malus\" im \nSinne einer verschärften Bestrafung wegen eines asylerheblichen Merkmals kann \nhier weder nach der Auskunftslage noch nach den Umständen des Einzelfalles \nfestgestellt werden. Er scheidet schon deshalb aus, weil die Schilderungen des \nKlägers selbst nicht den Anflug eines Anhaltspunktes darüber enthalten, an welche \nasylrechtlich bedeutsamen persönliche Merkmale oder Eigenschaften des Klägers \nhier angeknüpft werden könnte. Der Kläger selbst hat in keiner Weise solche \nMerkmale oder Eigenschaften wie etwa eine oppositionelle Gesinnung vorgebracht. \nEr hat vielmehr den bis zum Oktober 2000 unauffälligen Lebenslauf eines \nukrainischen Offiziers dargelegt, der erst nach der Inspektion der US-Streitkräfte in \nDeutschland durch unberechtigte Beschuldigungen ins Wanken geraten ist. \nAllerdings erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG. \nHiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der \nAnwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier deshalb zu bejahen, weil \nnach Auffassung des Gerichts in diesem besonderen Einzelfall in der Ukraine die in \nArt. 6 EMRK geschützten Garantie auf ein faires Verfahren nicht beachtet würde.\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(EGMR) ist ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK denkbar, wenn der \nBetroffene im Abschiebezielstaat eine offenkundige Verweigerung eines fairen \nProzesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht und dem Ausländer nach \nseiner Abschiebung schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver \nRechtsschutz nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist,\n\n33\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - 1/1989/161/217 \n(Soering) -, EuGRZ 1989, 314, NJW 1990, 2183; BVerwG, \nUrteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271, \nDVBl 2005, 641, NVwZ 2005, 704, NWVBl 2005, 260.\n\n34\n\nDass Gericht geht nicht davon aus, dass allgemein wegen Militärstraftaten \nstrafrechtlich Verfolgte in der Ukraine generell die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK erfüllen. Vielmehr sind diese Voraussetzungen in dem \nvorliegenden besonderen Einzelfall aufgrund der Kombination der allgemeinen \nVerhältnisse in der Ukraine und des vom Kläger glaubhaft dargelegten Geschehens \ngegeben. \nDie Verhältnisse in der Ukraine zeigen sich wie folgt: Das zurzeit der Ausreise des \nKlägers herrschende Kutschma-Regime übt nicht mehr die Macht in der Ukraine aus. \nAuch ist nach den letzten Wahlen in der Ukraine nicht zu befürchten, dass es zu \neinem Rückfall in die alten, autokratischen Verhältnisse kommt. Zwar ist es so, dass \nsich die nachrevolutionäre Regierung nur sieben Monate im Amt gehalten hat. Auch \ndauert nach der Parlamentswahl 2006 die Regierungskrise insofern an, als das \nStaatsoberhaupt, der in Revolutionsphase in Opposition zu Kutschma stehende, am \n26. Dezember 2004 für vier Jahre gewählte Präsident Juschtschenko, zu einem \nKompromiss mit der jüngst bisherigen Opposition gezwungen war bzw. ist. Als \nNutznießer der Spannungen im \"orangenen\" Lager ist ein Repräsentant des alten \nRegimes, Viktor Janukowytsch (Partei der Regionen), im August 2006 \nMinisterpräsident geworden. Dieser repräsentiert nach der jüngsten Parlamentswahl \nmit seiner Partei allerdings lediglich 32,1 % der Wählerschaft. Er findet sich mit \neinem Wahlergebnis von 13,9 % für das präsidentennahe Wahlbündnis Nascha \nUkraina (Unsere Ukraine) und von 22,3 % für den Block Julia Timoschenko (BJUT) \nkonfrontiert. Die zähen Koalitionsverhandlungen dauern an. Fest steht, dass, wie \nauch immer sich das Ergebnis gestalten wird, keine Regierung ohne Beteiligung des \n\"orangenen\" Lagers möglich ist. Die Partei der Regionen, die Sozialisten und die \nKommunisten sind auf eine Koalition mit dem pro-präsidialen Lager angewiesen,\nvgl. zu Vorstehendem: Juri Durkot, Ukraine: die durchwachsene \nBilanz für \"Orange\", KAS-AI 12/05; Wachsmuth/Drewelowsky, \nParlamentswahl 2006 in der Ukraine, KAS-AI 6/06, Nowosti, \n25. September 2006, Janukowitsch: \"Koalitionsverhandlungen \nsollten zeitlich beschränkt werden\", 30. August 2006, Ukrainischer \nJustizminister sagt Bildung neuer Parlamentskoalition voraus.\n\n35\n\nAllerdings kann von durchgängig stabilen Verhältnissen in der Ukraine noch nicht \ngesprochen werden kann. Anspruch und Wirklichkeit liegen in manchen Bereichen \nnoch weit auseinander. Nach der Erkenntnislage sind in der Ukraine Korruption und \nAmtsmissbrauch erheblich angestiegen und dauerten auch nach der Revolution noch \nan, so dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Unvoreingenommenheit staatlicher \nStellen gering ist. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, zuletzt vom 19. März 2003, allerdings \ntendenziell und teilweise aufgrund des zwischenzeitlich fortgeschrittenen \nDemokratisierungsprozess zu relativieren, kennzeichnen den Staat einerseits seit \nJahren als demokratisch und freiheitlich mit einer stabilen rechtsstaatlichen \nVerfassung, die unabhängige Gerichte und Schutz vor staatlichen und nicht \nstaatlichen Willkürakten garantiere. Die Lageberichte verschweigen andererseits \nnicht, dass in der Ukraine alte Strukturen im Bereich der Sicherheitsdienste noch \nnicht überwunden sind und die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden noch immer im \nWesentlichen traditionellen Mustern folgt. So nehmen Miliz, \nStrafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste der Ukraine mit teilweise \nüberlappenden Kompetenzen Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr und der \nStrafverfolgung wahr. Eine klare Trennung polizeilicher und geheimdienstlicher \nTätigkeit findet - nach wie vor - nicht statt. Solche rechtsstaatlichen Defizite \nerleichtern das Erwerbsstreben mafioso-korrumpierter Teile des Staatsapparates \nsowie deren Versuche, \"politische Störfaktoren\" einzuschüchtern oder kalt zu stellen. \nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen versucht der Ukrainische Staat \njedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten, diesen Missständen entgegenzuwirken. \nDas gilt auch noch nach dem jüngsten Lagebericht vom 19. März 2003, der nicht \nverhehlt, dass die Verwirklichung der Grundrechte und -freiheiten, des Programms \nder Reformen sowie die Durchdringung der Gesellschaft mit bürgerlichem \nRechtsbewusstsein insgesamt deutlich hinter den Erwartungen zurück bleiben. Das \nsowjetische Erbe und eine schlechte wirtschaftlich-soziale Ausgangsposition lassen \nbis auf weiteres keine schnellen und umfassenden, sondern nur allmähliche \nVeränderungen und Verbesserungen zu. Daher sieht unter der Oberfläche eines \numfassenden rechtlichen Schutzes der Menschenrechte die Wirklichkeit erheblich \ndüsterer aus. Gleichwohl bemüht sich der ukrainische Staat um die Steigerung der \nEffizienz im Bereich der Strafverfolgung und Durchsetzung der Menschenrechte, was \ndurch das im September 2001 in Kraft getretene reformierte Strafgesetzbuch \ndokumentiert wird, \nvgl. zu den inzwischen eingetretenen Fortschritten auch den \nEU-Jahresbericht 2005 zur Menschenrechtslage vom \n28. September 2005 - Rat der Europäischen Union, \n12416/05 -.\n\n36\n\nFür die Bereiche des Sicherheitsapparats und der Justiz stellt sich die Lage \nhinsichtlich der Umsetzung der artikulierten politischen Ziele allerdings wenig \nhoffnungsvoll dar. In allen menschenrechtsrelevanten Bereichen bestehen Mängel. \nInsbesondere aus dem Polizeigewahrsam und den Haftanstalten wird über massive \nMenschenrechtsverletzungen, mitunter über Zustände berichtet, die der Folter \ngleichkommen, mitunter auch über Tötungsfälle (im Polizeigewahrsam). Dabei \nbestehen Defizite besonders bei den Rechten der staatlichen Sonderverhältnissen \nunterworfenen Personen wie etwa Militärangehörigen. Die Exekutive akzeptiert \nhäufig die Gewaltenteilung nicht und nimmt Einfluss auf richterliche Entscheidungen. \nEine chronische Unterfinanzierung der Justiz fördert Bestechlichkeit der schlecht \nbezahlten Richter. Ältere, noch in der Sowjetunion beruflich sozialisierte Richter \ntreffen Entscheidungen vielfach im vertraulichen Zusammenwirken mit der Exekutive. \nDie Justizgrundrechte sind nicht gewährleistet. Die Haftbedingungen sind \nbedrückend und menschenunwürdig. Die Strafverfolgungs- und \nStrafzumessungspraxis entsprechen grundsätzlich noch nicht westeuropäischen \nStandards,\n\n37\n\nLagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. März 2003.\n\n38\n\nDas Gericht hat sich um eine neuere Einschätzung des Auswärtigen Amts bemüht \nund dort unter dem 19. Januar 2004 angefragt, ob es Erkenntnisse dazu gibt, dass \nein Militärangehöriger des ukrainischen Zentrums für Verifikationsaufgaben wegen \ndes bloßen Verdachts, bei Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im westlichen \nAusland in Kontakt mit einem CIA-Angehörigen gekommen zu sein und dabei \ngeheimhaltungsbedürftige Daten preisgegeben zu haben, mit Entfernung aus dem \nDienst und einem Strafverfahren ohne Chance auf einen fairen Prozess zu rechnen \nhat. Das Auswärtige Amt hat diese ausdrückliche Frage in seinen Antworten vom \n7. April 2004 und vom 18. Juni 2004 weder verneint noch bejaht, sondern nicht \nbehandelt. \n\n39\n\nDas die den Strafverfolgungs-, Justiz- und Strafvollstreckungsbereich \nbetreffenden Einschätzungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom \n19. März 2003 noch nicht überholt sind, ergibt sich aber aus anderen Quellen.\n\n40\n\nNach dem \namnesty-journal November 2005\n\n41\n\nsind Folter und Misshandlungen auf Polizeirevieren nach wie vor alltäglich. Die \nUmsetzung der von Präsident Juschtschenko versprochenen Verbesserungen, \nzugleich Schlüsselkriterien für eine EU-Mitgliedschaft, sind äußerst mangelhaft. Nach \nwie vor versuchen Strafverfolgungsorgane, mit Gewalt Geständnisse zu \nerzwingen.\n\n42\n\nDieses Bild zeichnen auch US-amerikanische Quellen. Danach hat die \nukrainische Regierung zwar den Willen zu Verbesserungen artikuliert, in der Praxis \nallerdings ist die Rechtsprechung nach wie vor Pressionen, d. h. Beeinflussungen der \nExekutive ausgesetzt. Vielfach erheben ukrainische Richter auch gar nicht den \nAnspruch, unabhängig zu entscheiden, sondern erkundigten sich telefonisch nach \ndem von der Exekutive gewünschten Urteil. Auch ist die Justiz von Korruption \ngekennzeichnet. Das Recht auf ein faires Verfahren ist nicht gewährleistet, auch \ndeshalb, weil ein funktionierendes nach-sowjetisches Gerichtssystem noch nicht \nvorliegt. Es wird auch berichtet, dass Untersuchungs- und Strafgefangenen vielfach \nein Kontakt zu Verteidigern verweigert wird, \n\n43\n\nCountry Report on Human Rights Practices 2005 des U. S. \nDepartment of State vom 8. März 2006.\n\n44\n\nDie Probleme der Folter und sonstiger Menschenrechtsverletzungen dauern an. \nEs besteht für Personen, die in den Fokus der Sicherheitsorgane geraten, ein hohes \nRisiko, bei den \"Ermittlungen\" durch Misshandlungen schweren Schaden zu nehmen, \n\n45\n\nBericht (Country Summary) von Human Rights Watch vom \nJanuar 2006 über die Ukraine.\n\n46\n\nDie Justizstrukturen haben die Justiz in Misskredit gebracht. Der Grundsatz des \nfairen Verfahrens sei unterminiert. Die Richterschaft sei nicht unabhängig und \nrespektiere elementare rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht, \n\n47\n\nDominique Arel, Lehrstuhl für ukrainische Studien an der \nUniversität Ottawa, Freedom-House-Bericht (Country Report) \nUkraine 2006.\n\n48\n\nAufgrund dieser Lage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Fall einer \nRückkehr in die Ukraine mit höchster Wahrscheinlichkeit keine realistische Chance \nauf ein rechtsstaatliches Verfahren hätte. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der \nKläger als Verifikationsoffizier eine erheblich herausgehobene Position innehatte und \nsein Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit schon deshalb große Beachtung gefunden \nhat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Fall in der Ukraine mit den Jahren in \nVergessenheit geraten ist. Vielmehr würde man sich im Fall einer Rückkehr mit \nSicherheit seiner erinnern. Es ist ernstlich zu befürchten, dass er angesichts der ihm \nschon vor seiner Ausreise zuteil gewordenen Vorverurteilung durch die militärischen \nUntersuchungsführer und angesichts der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikt des \nGeheimnisverrats ohne eine Möglichkeit der Verteidigung dem ukrainischen, oben \nbeschriebenen \"Ermittlungsapparat\" mit der Gefahr von \nMenschenrechtsverletzungen unterworfen ist und sodann unschuldig langjährig in \nHaft gerät, die ihrerseits Menschenrechtsstandards vielfach nicht gerecht wird. Das \nhierfür bestehende Risiko im Sinne des o. g. Urteils des EGMR vom 7. Juli 1989 ist in \ndiesem besonderen, hervorgehobenen Fall als hoch einzuschätzen. Ebenso ist aus \nden genannten Gründen mit hoher Sicherheit zu erwarten, dass gerade der Kläger \nvon schweren und irreparablen Misshandlungen bedroht und effektiver Rechtsschutz \nnicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Für letzteres sprechen die o. a. Quellen, \nwonach die rechtsstaatlichen, durch Art. 6 EMRK garantierten Verfahrensgrundsätze \nmissachtet werden. Zusammengefasst: Die tendenziell für jeden, der zum Objekt von \nPolizei- und Justizmaßnahmen wird, gegebene Gefahr der Nichtbeachtung eines \nfairen Verfahrens, schlägt im besonderen, hervorgehobenen Fall des Klägers \naufgrund seiner Vorgeschichte in eine mit hoher Sicherheit eintretende Gefahr um. \nAus den vorstehenden Gründen ist die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene \nAbschiebungsandrohung als rechtswidrig aufzuheben. \nSie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 AufenthG und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n50\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51\n\nHinsichtlich des Gegenstandswertes weist das Gericht auf § 30 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-11/8-k-1146-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-11/8-k-1146-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269333","retrieved":"2026-07-09 02:38:50.762856+00:00"}}