{"status":"available","doknr":"OLD269332","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1011.6K4487.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"6 K 4487/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie am 18. Mai 1965 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.0000 \ngeborenen Klägers zu 2. Beide stammen aus dem Ort V. bei Istanbul. Sie sind \ntürkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. \nSie reisten eigenen Angaben zufolge am 10. September 2002 zu Besuchszwecken \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland heiratete die Klägerin zu 1. am 29. November \n2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Nachdem dieser sich am 22. Januar 2004 \nvon ihr getrennt und die Scheidung der Ehe beantragt hatte, lehnte die zuständige \nAusländerbehörde mit Bescheiden vom 23. August 2004 eine (weitere) Verlängerung \nder - zuletzt bis zum 5. August 2004 befristeten - Aufenthaltserlaubnis des Klägers \nzu 2. ab und beschränkte die zeitliche Geltungsdauer der - ursprünglich bis zum 19. \nDezember 2005 befristeten - Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1. nachträglich auf \nden Tag der Zustellung des Bescheides. Zugleich forderte die Ausländerbehörde die \nKläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland bis zum 20. Oktober 2004 zu verlassen.\n\n4\n\nDaraufhin stellten die Kläger am 2. November 2004 einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n5\n\nBei ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: \nBundesamt) am 8. November 2004 gab die Klägerin zu 1. zur Begründung ihres \nAsylantrages und des Asylantrages des Klägers zu 2. im Wesentlichen an:\nSie sei im Jahr 2002 mit einem Visum für die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \nDas Visum sei für sie und für ihr Kind zunächst auch verlängert worden. Jetzt solle \nihr Sohn aber abgeschoben werden. Sein Visum solle nicht verlängert werden. Sie \nsei allein sorgeberechtigt für den Kläger zu 2. Der Vater sei ein türkischer \nStaatsangehöriger. Die Ehe mit diesem sei in der Türkei im Juli 2000 geschieden \nworden. Ihr früherer Ehemann habe sie dann einige Monate vorher mit dem \ngemeinsamen Sohn B. D. verlassen. Wo die beiden sich jetzt aufhielten, wisse \nsie nicht. Sie habe einen Bruder in Düren und eine Tante in Aachen. Ihre Eltern \nlebten nach wie vor in der Türkei. Am 10. September 2002 sei sie auf Einladung der \nSchwiegermutter ihres Bruders mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist. Hier \nhabe sie Angst vor ihrem Ex-Mann. Sie habe hier am 29. November 2002 neu \ngeheiratet. Die Ehe habe aber nicht funktioniert, weil ihr neuer Ehemann nicht mit \nihrem Sohn habe zusammenleben können. Deshalb habe er sich am 22. Januar \n2004 von ihr getrennt. Ihr früherer türkischer Ehemann habe ihr wiederholt auf Handy \ndie Nachricht hinterlassen, dass er sie und den Sohn töten wolle. Erstmalig sei sie \nvor etwa einem Jahr bedroht worden. Sie sei über die Handynachrichten bedroht \nworden, habe es aber auch von anderen gemeinsamen Bekannten gehört. In der \nTürkei sei sie auch schon bedroht worden, dass sie sich nicht mit einem anderen \nMann einlassen solle. Als sie dann in Deutschland geheiratet habe, habe ihr Mann \nsie erneut bedroht. Sie gehe auf keinen Fall zurück in die Türkei, eher werde sie sich \nselbst töten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (- AuslG -; nunmehr: § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG -) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen, und forderte \ndie Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 30. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung \ndie Klägerin zu 1. ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. \nErgänzend weist sie darauf hin, dass sie psychisch stark erkrankt sei. Bei ihr liege \neine reaktive Depression vor, die inzwischen chronifiziert sei. Deshalb sei von einer \nAmnesie auszugehen, die die teilweisen Erinnerungslücken, die sich im Rahmen der \nAnhörung beim Bundesamt offenbart hätten, erkläre. Ihr Bruder I. Z. sei im \nSommer 2004 in der Türkei gewesen. Ihm gegenüber seien massive Drohungen \nbetreffend Leib und Leben der Klägerin ausgesprochen worden. Ein Einschreiten \nstaatlicher Institutionen gegen diese in den Familien praktizierte \"Wiederherstellung \nder Familienehre\" sei angesichts der kulturbedingten Weltanschauung in der Türkei \nnicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund liege ein Abschiebungshindernis nach \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG vor.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) \nvom 21. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\nhilfsweise\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe \ndes ablehnenden Bescheides.\n\n13\n\nDie vormals zuständige 8. Kammer des erkennenden Gerichts hat einem Antrag \nder Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 8 L 1197/04.A \nmit Beschluss vom 3. März 2005 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt der Gründe des Beschlusses verwiesen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben zu den \nGründen des Abschiebungsschutzbegehrens der Kläger durch Vernehmung ihres \nBruders I. Z. als Zeugen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. In der \nmündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. zudem persönlich zu ihrem \nAbschiebungsschutzbegehren angehört worden. Auch insoweit wird wegen der \nEinzelheiten auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 1197/04.A sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) und der örtlichen \nAusländerbehörde (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß \ngeladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf \ndiese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist \n(vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie \nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDabei kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 nicht nur vom Staat selbst \nausgehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann eine \nabschiebungsschutzrelevante Verfolgung auch ausgehen von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern der Staat, in dem die Verfolgung droht, sowie Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes \nbeherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in \nder Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist \noder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.\n\n20\n\nDie von der Klägerin zu 1. vorgetragene und letztlich an ihr Geschlecht (vgl. § 60 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG) anknüpfende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, \nnamentlich ihren früheren Ehemann, ist indes nicht geeignet, ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG zu \nbegründen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine vom früheren Ehemann bzw. Vater \nausgehende ernste und erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Kläger überhaupt \nangenommen werden kann, hat die Klägerin zu 1. bereits nicht glaubhaft gemacht, \nbeim türkischen Staat, wie von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG gefordert, um \nSchutz vor den Verfolgungshandlungen ihres früheren Ehemannes, die ihrem \nVortrag nach bereits in der Türkei stattgefunden und in der Bundesrepublik \nDeutschland lediglich ihre Fortsetzung gefunden haben, nachgesucht und damit eine \nmögliche interne Schutzalternative erfolglos in Anspruch genommen zu haben. Sie \nhat hierzu im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt keinerlei Angaben gemacht. \nErst in der mündlichen Verhandlung, und hier auch erst auf entsprechende \nNachfrage, hat sie angegeben, sich mehrmals bei der Polizei über ihn erfolglos \nbeschwert und ihn auch angezeigt zu haben.\n\n21\n\nIhre diesbezüglichen Angaben sind aber unsubstanziiert und in dieser Form nicht \nglaubhaft. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG \n(\"erwiesenermaßen\") muss feststehen, dass der türkische Staat nicht willens oder \nnicht in der Lage gewesen ist, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche \nAkteure zu gewähren. Der von Verfolgung Bedrohte muss daher, weil es sich auch \ninsoweit um persönliche Umstände handelt, konkrete Tatsachen und Umstände \nbezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Er \nmuss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das \nSchutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig \ndarlegen,\n\n22\n\nvgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. \n104 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \n(BVerwG).\n\n23\n\nDiesen Anforderungen wird der - erst - in der mündlichen Verhandlung erfolgte \nbloße Hinweis auf in der Vergangenheit bereits erfolgte Beschwerden - auch unter \nBerücksichtigung möglicher krankheitsbedingter Unzulänglichkeiten im mündlichen \nVortrag der Klägerin zu 1. - erkennbar nicht gerecht. Insoweit fehlt es nämlich an \njeglicher Substanziierung. Auch zu der angeblichen Anzeige der Klägerin zu 1. fehlt \nes an der Schilderung weiterer Einzelheiten. Soweit sie hierzu lapidar mitgeteilt hat, \ndie türkische Polizei mische sich eben in Ehestreitigkeiten nicht ein, weckt dies \nZweifel daran, ob sie der Polizei die Dimension der angeblichen Gewaltdrohungen \nund Gewaltanwendungen, von denen nicht nur sie selbst, sondern auch ihr angeblich \nim Kleinkindalter von ihrem früheren Ehemann mehrmals zusammengeschlagener \nSohn betroffen gewesen ist, überhaupt vollständig offenbart hat. Auch den Angaben \ndes in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen I. Z. lassen sich \nkeine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Familie der Kläger zum Schutz vor den \nBedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch genommen oder insoweit jedenfalls \neinen ernsthaften Versuch unternommen hat. Sie erlauben angesichts der \nwiederholten Intervention des Zeugen (mehrfache Reisen in die Türkei, um den \nfrüheren Ehemann der Klägerin zu 1. zur Rede zu stellen) sowie der vom Zeugen \ngeschilderten Suche des mit einer Pistole bewaffneten Vaters der Klägerin zu 1. nach \nderen früherem Ehemann vielmehr die Vermutung, dass die Familie sich - jedenfalls \nfür den Zeitraum seit der erneuten Hochzeit der Klägerin zu 1. - der Bedrohung ohne \npolizeiliche Hilfe, gleichsam in einer Form von \"Selbstjustiz\", erwehren wollte. Ein \nernsthaft und nachdrücklich bei den türkischen Behörden gestelltes, jedoch \nerfolgloses Schutzgesuch haben die Kläger aus den genannten Gründen nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n24\n\nDass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage (gewesen) ist, in \nderartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und die Kläger \nwirksam vor den Bedrohungen des früheren Ehemanns bzw. Vaters, die wohl dem \nBereich der Straftaten \"zum Schutz der Familienehre\" (sog. \"Ehrenmord\") \nzuzuordnen sind, zu schützen, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen \nüber die Verhältnisse in der Türkei ebenfalls nicht anzunehmen. Die früher geltende \nVorschrift des Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), die eine \nStrafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe) für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der \nFamilienehre (\"töre\") begangen wurden, ist mit Art. 19a des Gesetzes Nr. 4928 im \nJuni 2003 abgeschafft worden. Art. 82 des neuen, ab 1. Juni 2005 geltenden tStGB \nsanktioniert ausdrücklich eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der \"Ehre\" (\"töre \nsaiki\") mit erschwerter lebenslanger Haft. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sog. \n\"Ehrenmorde\" (\"töre infazi\") mit lebenslangen Haftstrafen geahndet,\n\n25\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Juli 2006 (Stand: \nJuni 2006), S. 30 f.; Thalheimer, \"Ehrenmorde\" in der Türkei, in: \nDer Einzelentscheider-Brief 6/05, S. 4 f.; taz vom 3. Juli 2004; \nMajid Sattar in FAZ vom 8. August 2006; Gerd Höhler in FR vom \n15. August 2006.\n\n26\n\nÜberdies hat im Februar 2004 die Diyanet, also das den Inhalt der \nFreitagsgebete aller türkischen Imame bestimmende \"Amt für religiöse \nAngelegenheiten\", alle Imame und Prediger angewiesen, während der \nFreitagsgebete \"Ehrenmorde\" zu verurteilen,\n\n27\n\nvgl. Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006.\n\n28\n\nDies ist deshalb von Bedeutung, weil, wie die türkische Frauenrechtlerin Jülide \nAral in einem Interview betont hat, einiges dafür spricht, dass \"hinter jedem getöteten \nMädchen die Fatwa eines lokalen Religionsgelehrten steht\",\n\n29\n\nvgl. Rainer Hermann in FR vom 18. Mai 2006.\n\n30\n\nSeit der Verschärfung der einschlägigen strafrechtlichen Normen ist auch ein \nRückgang der - ohnehin in erster Linie Frauen aus bildungsfernen Schichten im \nSüdosten der Türkei betreffenden - \"Ehrenmorde\" zu verzeichnen. Soweit in \naktuellen Berichten eine Verlagerung der Problematik beklagt wird, weil \n\"Ehrenmorde\" zwar zurückgingen, immer mehr - zumeist junge - Frauen aber von \nihrer Familie regelrecht in den Selbstmord getrieben würden,\n\n31\n\nvgl. Rainer Hermann in FR vom 18. Mai 2006; Gerd Höhler in \nFR vom 15. August 2006; Majid Sattar in FAZ vom 8. August \n2006,\n\n32\n\nstellt sich diese Problematik im Falle der Klägerin zu 1. nicht, weil sie - insofern \nanders als die Mädchen und jungen Frauen in den \"klassischen\" Ehrenmordfällen \n(Ehebruch, uneheliche Schwangerschaft oder uneheliches Kind, Verweigerung einer \n\"Zwangsheirat\", Prostitution u.ä.) - in den Familienverbund, von dem in Gestalt des \ndas \"Todesurteil\" verkündenden \"Familienrates\" die Gefahr ausgeht, überhaupt nicht \n(mehr) eingebunden ist.\n\n33\n\nEs kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass ein \nnachdrückliches und ernsthaftes, unter Umständen mit Unterstützung einer in der \nTürkei ansässigen Frauenschutzorganisation,\n\n34\n\n etwa der türkischen Frauenschutzorganisation KA-MER, die über \nFilialen in 20 Provinzen verfügt und gefährdeten Frauen \npsychologische und rechtliche Betreuung bietet; hierzu Rainer \nHermann in FR vom 18. Mai 2006,\n\n35\n\nvorgetragenes Schutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. \n\n36\n\nDafür, dass der in der Türkei demnach verfügbare Schutz nicht effektiv gewesen \noder aber der Klägerin zu 1. eine Beantragung nationalen Schutzes unzumutbar \ngewesen wäre, ist weder etwas substanziiert vorgetragen, noch ergibt sich dies aus \nsonstigen Umständen. Insgesamt kann die Kammer daher aus den genannten \nGründen nicht davon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei \nerwiesenermaßen nicht zu erlangen (gewesen) ist. Damit können sich die Kläger \naber im vorliegenden Zusammenhang - aus Gründen der Subsidiarität des \nFlüchtlingsschutzes - nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. \n\n37\n\nÜberdies ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1. und ihr Sohn im \nSinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG landesweit einer Verfolgung durch den \nfrüheren Ehemann bzw. Vater ausgesetzt (gewesen) sein könnte. Auch hierfür fehlt \nes angesichts der dargelegten Erkenntnislage an hinreichenden und zuverlässigen \nAnhaltspunkten. Die Kläger haben daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen \nAnspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG.\n\n38\n\nDas - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG ist ebenfalls unbegründet.\n\n39\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ \n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, \nerniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. \n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit \ndroht. \n\n40\n\nSchließlich können die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser \nVorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer \nim Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nMaßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die \ngenannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist,\n\n41\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, \nEntscheidungsabdruck (EA) S. 10 ff.; vgl. zu der früheren - \nweitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96-, \nBVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, \nBVerwGE 99, 324 ff.\n\n42\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben \noder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten \nGefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der \n\"konkreten\" Gefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine \neinzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation \nhinzutreten muss,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, \na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 -1 B 71.01-, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 -9 C \n116.95-, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n44\n\ndie überdies landesweit droht,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, a.a.O.\n\n46\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht den Klägern kein \nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. \nDenn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Klägern \nbei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit droht.\n\n47\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den früheren Ehemann \nbzw. Vater steht der Annahme einer solchen konkreten und erheblichen Gefahr \nbereits entgegen, dass der türkische Staat - wie zuvor dargelegt - nach den der \nKammer vorliegenden Erkenntnismitteln grundsätzlich willens und in der Lage ist, \nden Klägern in der Türkei effektiven Schutz im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder \nGewaltanwendungen zu gewähren, wenn sie diesen Schutz bei den staatlichen \nInstitutionen einfordern.\n\n48\n\nGegen das Vorliegen einer konkreten und erheblichen Gefahr spricht vorliegend \nim Übrigen - abgesehen davon, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörungen \nbeim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung insoweit widersprüchliche \nAngaben zur Häufigkeit der Drohanrufe und zu ihrer zeitlichen Einordnung gemacht \nhat - auch der Umstand, dass der letzte Drohanruf nach den - in der mündlichen \nVerhandlung gemachten - Angaben der Klägerin zu 1. inzwischen sieben oder acht \nMonate zurück liegt. Es ist auch nach dem Vortrag der Kläger daher nicht davon \nauszugehen, dass sich die angenommene Bedrohungssituation mittlerweile weiter \nzugespitzt hat, dass die Intervalle zwischen den Drohanrufen immer kürzer geworden \nsind und im Falle einer Rückkehr in die Türkei daher mit einer Eskalation zu rechnen \nist. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nbeschränkten sich die Drohanrufe, die sie seit der Hochzeit im November 2002 \nerhalten haben will, ohnehin auf lediglich fünf bis sechs Anrufe in dem gesamten \nZeitraum von inzwischen immerhin nahezu vier Jahren. Der Umstand, dass sich der \nfrühere Ehemann damit allenfalls gelegentlich telefonisch gemeldet, die Klägerin zu \n1. wegen ihres Lebenswandels beleidigt und pauschale Bedrohungen \nausgesprochen hat, begründet ohne das Hinzutreten weiterer, eine tatsächlich \nbestehende und ernsthaft drohende Gefahr untermauernder Umstände aber noch \nnicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und erheblichen Leibes- \nund/oder Lebensgefahr für die Kläger. Soweit der Bruder der Klägerin zu 1., der \nZeuge I. Z. , eine mittelbar über eine Bedrohung ihrer Eltern auf die Klägerin \nzu 1. wirkende Bedrohung geschildert hat, konnte er aus eigenem Erleben lediglich \neinen einzigen Vorfall aus dem Jahre 2004 benennen, der sich überdies darauf \nbeschränkte, dass der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. an der Haustüre des \nElternhauses gestanden und zum Fenster hochgebrüllt habe, der Vater der Klägerin \nzu 1. solle herauskommen. Nachdem der Zeuge sich gezeigt habe, sei der frühere \nEhemann der Klägerin zu 1. fortgegangen. Eine echte Bedrohungssituation hat er \ndamit nicht beschrieben. Auch hinsichtlich der in der Erklärung vom 4. Oktober 2004 \nbeschriebenen Geschehnisse ist davon auszugehen, dass der Zeuge die dort \nbeschriebenen Drohungen nur vom Hörensagen kennt.\n\n49\n\nAuch wenn der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. möglicherweise nach wie vor \nKontakt zu deren Eltern haben und überdies, wie aus den Angaben des Zeugen \ndeutlich geworden ist, seiner (wohl) vorrangig bestehenden Forderung, dass sein \nSohn zu ihm zurückkehrt und er das Sorgerecht erhält, in unzulässiger Weise \nNachdruck verleihen sollte, so ist den Klägern zuzumuten, insoweit die vorhandenen \nMöglichkeiten des türkischen Rechtssystems in Anspruch zu nehmen und \ngegebenenfalls in einem anderen Landesteil der Türkei Zuflucht zu suchen. Dafür, \ndass eine derartige inländische Schutz- und Fluchtalternative nicht gegeben ist, ist - \nwie bereits dargelegt - nichts erkennbar.\n\n50\n\nSoweit sich die Kläger zur Begründung ihres Abschiebungsschutzbegehrens auf \ndas Vorhandensein psychischer Erkrankungen berufen, folgt auch daraus im \nErgebnis nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz. Die Voraussetzungen für \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen auch insoweit nicht \nvor.\n\n51\n\nIn der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das \nöffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der \nPrivatgesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \ngewährleistet,\n\n52\n\nvgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile \nvom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 109 ff., und vom 18. \nJanuar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 27. Juli 2006, S. 19. Mai 2004, S. 46 ff., vom 20. \nMärz 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f.\n\n53\n\nInsbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken \nMenschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die \nBetreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten \nder Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische \nVersorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die \npersönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder \nRehabilitation psychisch Kranker nicht überall im erforderlichen Umfang \nsichergestellt. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch \neine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen \ndifferenzierter ambulanter (Tageskliniken- und/oder -stätten) und komplementärer \nVersorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen \netc.). Fünf psychiatrische Kliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei \nEinrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung \npsychiatrischer Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer \nInstitutionen - über lediglich ca. 10.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, \ndass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. \nDauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so \ngenannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger \nEinrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von \nder eigenen Familie betreut,\n\n54\n\nvgl. dazu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 \nund vom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei; sowie OVG \nNRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, a.a.O.\n\n55\n\nIndes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall der Kläger \nvoraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als unwahrscheinlich \nangesehen werden, dass die Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei einer \ndauerhaften stationären Unterbringung bedürfen. Vielmehr kann mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass für die Kläger - wie \nwohl auch schon in Deutschland - ambulante bzw. komplementäre \nVersorgungsangebote ausreichend sein werden. Dafür, dass etwa bisher von den \nKlägern in Deutschland eingenommene Medikamente in der Türkei nicht verfügbar \nsein werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Die rein medikamentöse Versorgung \nvon psychisch kranken Menschen - etwa auch nach einer Krankenhausbehandlung - \ngilt in der Türkei überdies nicht zuletzt auch durch die so genannten \nGesundheitszentren als gesichert, namentlich sind antipsychotische Medikamente \nund Antidepressiva erhältlich,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, \nEA S. 19; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 und \nvom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei.\n\n57\n\nZudem besteht für die Kläger die Möglichkeit einer - unter Umständen \nkostenlosen - medizinischen und psychologischen Behandlung durch Ärzte, \nPsychiater, Psychotherapeuten und Sozialarbeiter in den fünf Rehabilitationszentren \nder durch Mitglieder des Menschenrechtsvereins IHD und der Ärztekammer im Jahre \n1990 gegründeten \"Türkischen Menschenrechtsstiftung\" (TIHV), die in Ankara, \nIstanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir Standorte unterhält,\n\n58\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A \n1242/03.A-, EA S. 21 f. m.w.N.\n\n59\n\nEs ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung der Medikamente \nin der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht durch die Aufnahme \neiner Arbeitstätigkeit durch die Klägerin zu 1. oder notfalls durch \nUnterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder durch staatliche \nHilfsmaßnahmen (für Inhaber der sog. \"yesil kart\" oder über den sog. Sozialhilfefond) \nüberwunden werden können,\n\n60\n\nvgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A \n1242/03.A-, EA S. 27 ff.\n\n61\n\nSelbst wenn man, worauf wohl der Klageschriftsatz hinweisen will, das Bestehen \neiner posttraumatischen Belastungsstörung in der Person der Kläger unterstellte, \nfolgte hieraus vorliegend kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Denn nach der Auskunftslage kann in allen großen Krankenhäusern mit \neiner psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung durchgeführt werden, wobei in der Türkei die \ninternational anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt \nwerden. Zu den Behandlungskonzepten zählen (wie auch in Westeuropa üblich) \nunter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining und Förderung \ndes positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie \nMedikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine (= Tranquilizer),\n\n62\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 \nund vom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei, S. 49 und \n50; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. \n20 ff.\n\n63\n\nDafür, dass vor diesem Hintergrund eine ausreichende Behandlung der Kläger in \nder Türkei nicht möglich wäre und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei \nschwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden \nerheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend \nbehandelt werden können, fehlt es in ihrem konkreten Fall nach alledem an \nhinreichenden Anhaltspunkten. Eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet daher - im Übrigen auch unter Berücksichtigung \nder Programmsätze der für den Kläger zu 2. angeführten UN-Kinderschutzkonvention \n- aus.\n\n64\n\nDas Gericht weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass \nGefahren, die durch die psychische Belastung einer Abschiebung bzw. Rückführung \nmöglicherweise in der Person der Klägerin zu 1., wie von dieser vorgetragen, eine \nSelbstmordgefahr begründen können, weil nach negativem Ausgang ihres \nAsylverfahrens sich endgültig die Hoffnung zerschlägt, ein Aufenthaltsrecht in \nDeutschland zu erlangen, als sog. \"inlandsbezogene\" Abschiebungshindernisse dem \nVollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen, im vorliegenden - \nasylverfahrensrechtlichen - Verfahren also nicht zu prüfen sind, weil derartige \nGefahren unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in \nden Herkunftsstaat zusammenhängen. \n\n65\n\nDie Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-11/6-k-4487-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-11/6-k-4487-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269332","retrieved":"2026-07-09 02:38:50.673293+00:00"}}