{"status":"available","doknr":"OLD269353","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1010.5K534.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"5 K 534/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der \nPerson der Klägerin hinsichtlich des Iran ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. \n7 AufenthG vorliegt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die \nBeklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in T. /Iran geborene Klägerin ist iranische \nStaatsangehörige christlichen Glaubens und im Oktober 2001 in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist, wo sie am 29. Oktober 2002 einen Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigte stellte.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: \nBundesamt) am 6. November 2002 gab die Klägerin an: Sie sei mit ihrem Pass und \neinem Studentenvisum im Oktober 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist. Sie habe bei ihrem Bruder N. L. I. in Marburg gelebt \nund das Visum zuletzt bis zum Oktober 2002 verlängern lassen. Ihre Eltern, drei \nSchwestern und zwei weitere Brüder lebten im Iran. Nach dem Abitur 1999 habe sie \nin Yasuj ein Studium als Hebamme begonnen, aber nicht abgeschlossen. In \nDeutschland habe sie die Prüfung zum Studienkolleg der Universität nicht \nbestanden. Sie habe sich im Iran nicht politisch betätigt und sei auch nie inhaftiert \ngewesen. Sie sei Angehörige eines christlichen Clans von 160 Familien, der vor \neinigen 100 Jahren aus Israel in den Iran ausgewandert sei. Sie selbst sei offiziell \nMohammedanerin, habe sich aber in Deutschland taufen lassen. Während ihrer \nStudentenzeit habe sie unter vielen Zwängen gelitten und etwa immer am Gebet \nteilnehmen sowie die Vorschriften des Islam beachten müssen und Kirchen nicht \naufsuchen dürfen. Weil sie ihren Glauben nicht habe offenbaren können, habe sie \nsich um ein Studium in Deutschland bemüht. Ihre Familie sei beobachtet worden von \nanderen Clanmitgliedern, die mit dem Regime zusammenarbeiteten. Ihr in \nDeutschland lebender Bruder sei drei Jahre in Haft gewesen, weil er sich als Christ \nbekannt hatte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie deshalb, die gleichen \nProbleme zu bekommen wie er. Ihre Familie im Iran habe ihren Lebensunterhalt in \nDeutschland finanziert.\n\n4\n\nMit am 13. März 2003 zugestelltem Bescheid vom 7. März 2003 lehnte das \nBundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran binnen eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens an.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 14. März 2003 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: \nInfolge des unerwarteten Todes des Bruders sei sie schwer erkrankt. Dann habe sie \ngehört, dass die Mutter an einem Tumor erkrankt sei und die Eltern ihr Haus und \nihren ganzen Besitz verloren hätten, weil sie so viele Schulden wegen des Bruders \ngehabt hätten. In der Zeit vom 21. bis 27. Mai 2004 sei sie wegen einer schweren \ndepressiven Episode und akuten Belastungsreaktion in stationär-psychiatrischer \nBehandlung gewesen. Sie legt hierzu eine Bescheinigung des Landschaftsverbands \nRheinland vom 1. Oktober 2004 vor, wonach sie deutlich traumatisiert ist und eine \nAbschiebung in den Iran mit Sicherheit eine massive Verschlechterung des \npsychopathologischen Zustandbildes zur Folge hätte, suizidale Handlungen seien \nnicht ausgeschlossen. Sie werde mit Remergil behandelt. Ferner legte die Klägerin \neine psychologische Stellungnahme der Psychologin S. C. (Ehe-Familien-\nLebensberatung) vom 4. November 2004 sowie Atteste des Gesundheitsamtes der \nStadt Köln vom 20. Mai und 4. Juli 2005 und 23. Februar 2006 sowie Atteste des \nPraktischen Arztes K. vom 7. November 2005 und 24. April 2006 vor. Danach \nhat die Klägerin dort angegeben, im Iran eine intime Beziehung mit einem Mann \ngehabt zu haben, der sie anschließend damit erpresst habe. Die Familie dürfe \nhiervon nichts wissen. Es sei nicht denkbar, dass sie von einem muslimischen \nTherapeuten behandelt würde. Eine Behandlung im Iran sei daher nicht möglich. Das \nverabreichte Antidepressivum Mitrazapin habe keinen zufrieden stellenden Erfolg. \nSie fürchte um ihr Leben bzw. dass einer der Brüder sich zur Rettung der \nFamilienehre umbringen könne.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt unter gleichzeitiger Rücknahme des auf die Anerkennung \nals Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG gerichteten Klagebegehrens,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 7. März 2003 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n11\n\nDie Kammer hat über die Frage, ob die Klägerin an einer psychischen \nErkrankung leidet und ob und welche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der \nKlägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran hieraus folgen, Beweis erhoben durch \nEinholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin und \nPsychotherapeutische Medizin Dr. med. I1. X. H. als Sachverständigen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in den Gerichtsakten \nbefindliche Gutachten vom 15. Juli 2006 sowie die ergänzende Stellungnahme vom \n4. Oktober 2006 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \ndes Landrates des Kreises Düren ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n15\n\nDie weitergehende Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der Sach- und \nRechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - Anspruch auf Aufhebung von \nZiff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2003 und auf Verpflichtung \nder Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis gemäß \n§ 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf eine Abschiebung in den Iran vorliegt.\n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso wie vormals nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) \nsoll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist kein anderer als \nder im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nangelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" \nAusländer das zusätzlich Elemente einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten \nund erheblichen Gefahrensituation statuiert,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, 330. \n\n18\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. \n1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - NVwZ 1988, 838, \nund vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -.\n\n20\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen \nRisikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung,\n\n21\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n22\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass eine erhöhte \nexistentielle oder extreme Gefahr besteht, die den Betroffenen im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde, wie dies im Falle so genannter Allgemeingefahren zur \nDurchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlich ist. \nVielmehr liegt eine erhebliche konkrete Gefahr unter dem Gesichtspunkt der \nLeibes- und Lebensgefahr im Falle einer Krankheit des Betroffenen bereits dann vor, \nwenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen \ngeltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im \nZielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich \noder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,\n\n23\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 115, 338 und Beschluss vom 24. Mai 2006 \n- 1 B 118/05 - juris.\n\n24\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatbezogene Gefahr für Leib und Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - \nGründen nicht zugänglich ist,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. \n2003, 463, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.\n\n26\n\nSchließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen \nAusnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die \nInanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren \nGesundheitssystems aus neu hinzutretenden Gründen - etwa wegen einer infolge \nder Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer \nLeiden - nicht zuzumuten ist,\n\n27\n\nso OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; \nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, \njuris, zur Suizidgefahr im Falle einer Retraumatisierung.\n\n28\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na.a.O.\n\n30\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n- \"dort\" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Abschiebungsland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend \ngemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht \nwerden.\n\n31\n\nHiervon ausgehend ist die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den \nIran festzustellen. Denn für die Klägerin besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeben und Gesundheit, da sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den \nIran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n32\n\nDer Klägerin leidet ausweislich des fachärztlichen psychotraumatologisch \norientierten Gutachtens des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I1. \nX. H. vom 15. Juli 2006 an einer erlebnisreaktiven chronifizierten Störung \nmit Symptomen von F 43.1 und F 43.2 ICD 10, sowie F 44 und F 45 ICD 10 und \nbeginnenden Persönlichkeitsveränderungen. Das Krankheitsbild ist nach den \nFeststellungen des Gutachters nicht wesentlich durch die Ereignisse vor der Ausreise \nnach Deutschland entstanden, sondern in den danach erfolgten sehr belastenden \nund teilweise traumatisierenden Erlebnissen begründet.\n\n33\n\nDie Kammer hat keinen Anlass die Feststellungen des Gutachters, eines \nanerkannten Spezialisten für Traumastörungen, der zugleich Koordinator der \nArbeitsgruppe \"Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen\" ist, in \nZweifel zu ziehen. \n\n34\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, \ndass psychische Erkrankungen im Iran jedenfalls insoweit behandelbar sind, dass \nder Eintritt existentieller Leibes- und Lebensgefahr nicht mit der notwendigen \nWahrscheinlichkeit zu befürchten ist,\n\n35\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2005 an \ndas Bundesamt; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom \n22. Dezember 2003.\n\n36\n\nIn der Person der Klägerin liegen jedoch Umstände vor, die es rechtfertigen und \nerfordern, von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, weil ihr die \nInanspruchnahme des im Iran vorhandenen und verfügbaren Gesundheitssystems \nnicht zuzumuten ist. Dies ist deshalb der Fall, weil nach den Feststellungen des \nGutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die Erkrankung \nder Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran erheblich verschlimmern würde und \ndies alsbald nach ihrer Rückkehr zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben und \nGesundheit führen würde. Während und/oder nach einer zwangsweisen Rückführung \nwürde die Klägerin seelisch zusammenbrechen und sich aufgeben, wahrscheinlich \nsuizidieren. Eine zeitweise Hinderung an einem Suizid durch eine stationäre \nZwangsbehandlung im Iran würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer \nVergrößerung der Suizidalität führen. Der Prozess der Regression und \nDestabilisierung würde sich weiterentwickeln und die Klägerin in einen Zustand \nähnlich dem vor ihrer Einweisung gelangen und an schweren dauerhaften Folgen \nleiden. Die Suizidalität sei auch deswegen als hoch einzuschätzen, weil das \nKrankheitsbild Kontrollverluste und Impulsdurchbrüche zeige und zumindest einmal \nzu einem Zustand geführt habe, der eine Einweisung notwendig gemacht habe. \nSchließlich sei eine Erfolg versprechende Behandlung, die eine Besserung und eine \nursächliche Bearbeitung und eine Verringerung der Suizidalität zum Ziel hätte \nunmöglich, da die Klägerin im Iran hierzu nie die notwendige innere Bereitschaft \naufbringen würde. Eine rein medikamentöse Behandlung der Störung sei vor allen \nunter der Verzweiflung und der Massiven Stresssituation im Iran nicht möglich.\n\n37\n\nDie gegen diese gutachterlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen der \nBeklagten sind pauschal und auch nicht ansatzweise fachlich fundiert untermauert \nund in der Lage, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern. Eine Beiziehung \nentsprechend sach- und fachkundiger Personen/Stellen oder fachliche \nUntermauerung der angeführten Zweifel unterbleibt. Das Vorliegen der erforderlichen \nSachkunde, selbst und in Abweichung von dem ausführlichen und fachlich fundierten \nGutachten beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat eine \nernste Suizidgefahr ausgeschlossen werden kann, wird nicht behauptet und ist auch \naus sonstigen Umständen nicht ersichtlich,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, zur \nAufklärungspflicht des Gerichts.\n\n39\n\nInsbesondere die Einwendungen gegen die gutachterliche Annahme einer \nwesentlichen oder lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer \nexistenziellen Gesundheitsgefahr greifen nicht. Diese hat der Gutachter in seinem \nGutachten vom 15. Juli 2006 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. \nSeptember 2006 anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der \nGutachter hat sich dabei vor allem mit der Frage beschäftigt, was mit welcher \nWahrscheinlichkeit im Iran geschehen würde und damit so genannten \nzielstaatsbezogenen Gefahren. Der Verweis der Beklagten, dass bereits vor oder \nwährend der Abschiebung auftretende Gefahren im Rahmen von inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernissen zu prüfen seien und nicht dem Schutzbereich des § 60 \nAbs. 7 AufenthG unterfallen, geht daher fehl. Zwar erwartet der Gutachter auch \nbereits für den Fall der Ankündigung der Abschiebung und während der \nDurchführung eine erhebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes. Gleichzeitig \nnimmt er jedoch eine zusätzliche wesentliche weitere Verschlechterung, \ninsbesondere eine Suizidalität alsbald nach der Abschiebung im Herkunftsland an. \nDiese Annahme begründet er nachvollziehbar und wissenschaftlich untermauert mit \ndem im Fall einer stationären Zwangsbehandlung zu erwartenden Prozesses der \nRegression und Destabilisierung und mit den von der Klägerin gezeigten \nKontrollverlusten und Impulsdurchbrüchen, die in der Vergangenheit bereits einmal in \neinen eine Einweisung erfordernden Zustand geführt haben. Die stark \neingeschränkte Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle seien ein wichtiges \nRisikokriterium für Suizide.\nDie Beklagte zieht die Bewertung des Gutachters auch insoweit zu Unrecht in \nZweifel, als sie darauf abstellt, dass die Klägerin - wie auch vom Gutachter \nausdrücklich angenommen - nicht an einer überwiegend durch Ereignisse im Iran \nausgelösten Störung leidet. Hierauf kommt es nach den zutreffenden und \nüberzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht an, weil die Klägerin selbst einen \nfür sie zwingenden Zusammenhang zwischen den Ereignissen und der Lage im Iran, \nder Verfolgung ihrer Familie, dem Tod einiger Familieangehöriger und ihrer Situation \nknüpft und sie deshalb bei einer Rückkehr nicht klassischen Sinne retraumatisiert \nwürde. Allein entscheidend für die Frage des Abschiebungsschutzes ist, dass eine \nAbschiebung für sie den Zusammenbruch der letzten psychodynamisch \nentscheidenden Hoffnung in Gestalt des Sieges des 'bösen und schuldigen Iran' \nwäre mit der Folge einer Überschwemmung mit Sinnlosigkeitsgefühlen, autoaggresiv \nverarbeiteten Hass- und Wutaffekten und Auslieferungsgefühlen. Darauf, ob diese \nGefühle objektiv begründet oder aufgrund objektiv vorliegender Tatsachen berechtigt \nsind, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist die in Ihrer Person bestehende und \nvom Gutachter fachlich begründete, vor allem nach einer Abschiebung bestehende \nhohe Suizidalität.\n\n40\n\nNach alledem ist der Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des \nEinzelfalles die Inanspruhnahme des im Iran vorhandenen Gesundheitssystems nicht \nzuzumuten und ihr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nzuzugestehen \n\n41\n\nDie Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Folge, dass im Falle \nso genannter Allgemeingefahren Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine \ngenerelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60 a AufenthG zu \ngewähren wäre, greift nicht ein, weil die Annahme eines Abschiebungshindernisses \ngerade an die besonderen Umstände in der Person der Klägerin anknüpft.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im \nKostenpunkt ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-10/5-k-534-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-10/5-k-534-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269353","retrieved":"2026-07-09 02:38:52.438393+00:00"}}