{"status":"available","doknr":"OLD269352","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1010.3K967.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"3 K 967/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , (O.--\nstraße 36), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist, das eine Bebauungstiefe von \nca. 40 m einhält. Das Grundstück liegt an der Südwestseite der O.--straße , die \nbeidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Ca. 75 m nördlich zweigt nach Nordosten \neine Sackgasse \"Im X. \" ab, die von einem Bebauungsplan erfasst wird und \nebenfalls beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Im Wohnhaus Nr. 12 ist zudem eine \nTierarztpraxis eingerichtet. In südlicher Richtung trifft die O.--straße auf die H.--------\nstraße , die beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist und in deren südwestlichen \nVerlauf nach ca. 100 m hinter einem Wohnhaus das Lager eines \nTiefbauunternehmens mit einer Bebauungstiefe von ca. 65 m liegt (H.--------straße \n 26). Auf derselben Höhe befindet sich an der gegenüberliegenden Nordwestseite \nder H.--------straße ein Wohngrundstück (Nr. 25) mit einem im Jahre 1965 \ngenehmigten Pferdestall, der eine Bebauungstiefe von ca. 55 m einhält und zu der \nrückseitigen Bebauung an der O.--straße einen Abstand von ca. 100 m aufweist.\nEin Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich in der Umgebung des \nGrundstücks der Klägerin nicht.\nMit Bauantrag vom 9. Juni 2005 begehrte die Klägerin bei dem Beklagten eine \nBaugenehmigung zur Errichtung eines 8,49 m x 5,49 m großen Pferdestalles mit \nSatteldach und zwei Boxen. Der Pferdestall soll an der nördlichen \nGrundstücksgrenze mit einem Grenzabstand von 3 m und einer Bebauungstiefe von \nca. 27 m neben dem Wohnhaus errichtet werden. Auf der nördlich angrenzenden \nNachbarparzelle befindet sich ein Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 18 m \nbis 21 m und einem Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin von ca. 4 m bis \n8m.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. September 2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag der \nKlägerin ab. Er führte zur Begründung aus: Das Grundstück der Klägerin befinde sich \nin einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BauGB) und \n§ 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem die Haltung von Großtieren \nwegen der zu befürchtenden Emissionen (Gerüche, Geräusche, Ungeziefer usw.) \nnicht zulässig sei. Der Pferdestall in der H.--------straße 25 präge als einzelner \nFremdkörper die nähere Umgebung nicht mit.\n\n4\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein und trug vor: Der hier fragliche Bereich sei \nnicht als reines Wohngebiet zu beurteilen. Sie verweise auf folgende Vorhaben, die \nsich in einem Umkreis von ca. 150 m befinden: Im X. Nr. 1 = Schmuckgeschäft, \nIm X. Nr. 3 = EDV-Handel, im X. Nr. 12 = Tierarztpraxis; O.--straße Nr. 34 \n= Büroservice, O.--straße Nr. 36 = Bedachung S. , O.--straße Nr. 49 \n= Krankenpflegedienst; H.--------straße Nr. 32 = Malerbetrieb, H.--------straße Nr. 26 \n= Tiefbauunternehmen, H.--------straße Nr. 25 = Pferdestall. Da das Gebiet auch \nnicht als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, müsse es nach § 34 Abs. 1 \nBauGB beurteilt werden, wonach es zulässig sei. Eine Nachbarbeeinträchtigung sei \nebenso wenig zu befürchten wie eine Vorbildwirkung. Letztere könne allenfalls für \nvergleichbar kleine Pferdeställe mit zwei Boxen eintreten, die keine wohnrechtliche \nSpannungen hervorriefen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. April 2006 - zugestellt am 4. Mai 2006 - wies die \nBezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das \nhier fragliche Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen, wobei der \nTiefbaubetrieb in der H.--------straße 26 außerhalb des hier maßgeblichen Rahmens \nliege und der Bedachungsbetrieb S. nur ein Büro unterhalte, das in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 15 \nBauNVO vor, da von einem Pferdestall gebietsuntypische Emissionen zu erwarten \nsein. Der Pferdestall H.--------straße 25 sei 1965 genehmigt worden, als man den \nhier fraglichen Bereich wegen der noch geringen Anzahl von Wohnhäusern als \nMischgebiet beurteilt habe. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 31. Mai 2006 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist weiterhin darauf hin, dass das \nVorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich in die nähere \nUmgebung ein, da an der H.--------straße und an der O.--straße nach der \nÜberquerung der H.--------straße drei weitere Pferdeställe vorhanden seien. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n28. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 27. April 2006 den Beklagten zu \nverpflichten, ihr gemäß des Bauantrages vom 9. Juni 2005 eine \nGenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles auf dem \nGrundstück O.--straße 36 in S. zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und weist \ndaraufhin, dass die drei von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten \nPferdeställe weit entfernt vom Grundstück der Klägerin liegen und nicht mehr zur \nnäheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten.\n\n12\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006 hat das Gericht eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Niederschrift vom 10. Oktober 2006 Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nder beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung Köln \nverwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Pferdestalles mit zwei Boxen. Ihrem Vorhaben stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land \nNord-rhein-Westfalen (BauO NRW). Das Vorhaben der Klägerin kann, wie im \nangefochtenen Bescheid des Beklagten zutreffend ausgeführt, nach § 34 BauGB in \nVerbindung mir § 3 BauNVO nicht genehmigt werden.\n\n17\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt - unstreitig - außerhalb des Geltungsbereichs \neines Bebauungsplans und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies hat auch die Ortsbesichtigung in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt.\n\n18\n\nNach § 34 Abs. 2 BauGB ist für den Fall, dass in einer aufgrund des § 9 a \nBauGB (vorher § 2 Abs. 5 BauGB) erlassenen Rechtsverordnung Baugebiete \nbezeichnet werden und die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen \nBebauung einem dieser Baugebiete entspricht, ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn \nes nach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. Aufgrund des § 2 Abs. 5 \nBauGB (jetzt § 9 a BauGB) ist die Baunutzungsverordnung erlassen worden. In \ndieser Rechtsverordnung werden in §§ 2 bis 11 Baugebiete bezeichnet. Im \nvorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der \nvorhandenen Bebauung einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. In einem \nsolchen Gebiet ist ein Pferdestall nahe der Wohnhäuser mit einem Grenzabstand von \n3 m unzulässig.\n\n19\n\nDie Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass sich die \nnähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aus der beidseitigen Bebauung \nan der O.--straße zwischen der Roetgenbachstraße und der H.--------straße sowie \nder Straßeninnengeviertsbebauung zwischen der O.--straße , der Nordwestseite der \nH.--------straße , der Nordostseite der L.---straße und der Südseite der \nVogelsangstraße ergibt. Dieses Straßengeviert setzt sich durch die Straßenverläufe \nvon der übrigen Bebauung ab und wird nicht etwa durch die eingleisige, ebenerdige \nund beidseitig mit nahe gelegenen Wohnhäusern bebaute, stillgelegte und im \nZuwachsen begriffene Bahntrasse (Vennbahn) getrennt; denn diese Trasse tritt \nwegen der geringen Breite und der nahen Bebauung an dem Bahnübergang der O.--\nstraße fast nicht mehr in Erscheinung. Ebenso haben die kleinen in die O.--straße \neinmündenden Straßen: \"Im X. \" und \"L1.---------gasse \" keine trennende Wirkung \nim sonst einheitlichen Verlauf der Straße.\n\n20\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung muss über das Grundstück der \nKlägerin hinaus die Umgebung des Grundstücks einmal insoweit berücksichtigt \nwerden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den wohnrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai \n1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom \n21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Urteil vom \n3. April 1981 - 4 C 61.78 -, Baurecht (BauR) 1981, 351.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall beschränkt sich die wechselseitige Prägung und damit die \nnähere Umgebung auf die Bebauung des vorgenannten Straßengevierts. Die übrige, \nweiter entfernt liegende Bebauung, insbesondere an der Südostseite der H.--------\nstraße und der Südwestseite der L.---straße , sondert sich von diesem Bereich \ndeutlich ab und eine gegenseitige wechselnde Prägung liegt nicht mehr vor. Dies gilt \ninsbesondere auch für das von der Klägerin vorgetragene Tiefbauvorhaben an der \nH.--------straße 26 und für den in der mündlichen Verhandlung aufgesuchten offenen \nUnterstand östlich der H.--------straße und nördlich der O.--straße . Beide Vorhaben \nliegen zudem abgesetzt im Hintergelände (der offene Unterstand sogar im \nAußenbereich), so dass sie keine prägende Wirkung über die H.--------straße hinaus \nin Richtung auf das vorgenannte Straßengeviert ausüben. Bei dem Unterstand \nkommt zudem wegen der zweiseitig offenen Ausführung hinzu, dass erhebliche \nZweifel bestehen, ob dieses Vorhaben überhaupt als Pferdestall (genehmigt) genutzt \nworden ist oder noch genutzt wird. Zur Zeit der Ortsbesichtigung wurde der Boden \nmit Betonpflastersteinen befestigt.\n\n23\n\nIn dem somit hier maßgeblichen Straßengeviert mit der Nordostseite der O.--\nstraße befinden sich ausschließlich Wohnhäuser. Nur auf dem Grundstück H.--------\nstraße 25 liegt hinter dem Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 55 m ein \n1965 genehmigter Pferdestall, der von den Straßen her kaum in Erscheinung tritt. \nDieser Pferdestall ist als Fremdkörper zu beurteilen, der als Einzelvorhaben \ngegenüber der großen Anzahl von Wohnhäusern die Umgebung nicht mitprägt. \nWegen seiner Entfernung von den Straßen und den Wohnhäusern geht von seiner \nNutzung keine die Umgebung prägende Ausstrahlung aus. Steht eine singuläre \nAnlage in einem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so \nerlangt diese Anlage umso eher die Stellung eines \"Unikats\", je einheitlicher die \nnähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird, weil ein solches Einzelvorhaben \nnicht tonangebend wirkt,\n\n24\n\nvgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen ( OVG NRW ), Urteil vom 21. November 2005 - \n10 A 1166/04 -.\n\n25\n\nIm Hinblick auf die einheitliche, aus Wohnhäusern bestehende Bebauung ist der \nhier nicht deutlich in Erscheinung tretende Pferdestall als nicht mitprägender \nFremdkörper zu beurteilen.\n\n26\n\nSoweit die Klägerin sich in dem hier maßgeblichen Rahmen auf gewerbliche \nNutzungen berufen hat, ist dieser Vortrag in der Ortsbesichtigung nicht bestätigt \nworden. In der O.--straße Nr. 34 konnte kein Büroservice, in der O.--straße 36 kein \nBedachungsunternehmen und an der Ecke O.--straße /H.--------straße 32 kein \nMalerbetrieb festgestellt werden. Nebengebäude, Hinweisschilder oder andere \nAnhaltspunkte für eine gewerbliche Betätigung waren nicht erkennbar. Selbst wenn \nman zu Gunsten der Klägerin die Sackgasse \"Im X. \" noch der näheren \nUmgebung zuordnet, ergibt sich keine andere Einstufung des Gebiets als reines \nWohngebiet, da auch hier keine gewerbliche Nutzung bzw. nur eine Tierarztpraxis in \neinem Wohnhaus festgestellt werden konnte, die nach § 13 BauNVO in einem reinen \nWohngebiet zulässig ist.\n\n27\n\nIn der somit als reines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung ist der \nPferdestall mit der Unterbringung von zwei Pferden und dem dazugehörenden Futter \nunzulässig,\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschuss vom \n29. Januar 1988 - 2 R 363/86 -, BRS 48 Nr. 52 = BauR 1989, \n61.\n\n29\n\nNach § 3 Abs. 1 BauNVO dient ein reines Wohngebiet dem Wohnen. Ein \nPferdestall gehört auch nicht zu den ausnahmsweise im reinen Wohngebiet \nzulässigen Anlagen nach § 3 Abs. 3 BauNVO.\n\n30\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist nach § 14 BauNVO als Nebenanlage ebenfalls \nnicht genehmigungsfähig. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten \nAnlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet \nselbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Es kann dahingestellt \nbleiben, ob der hier fragliche Pferdestall mit zwei Boxen und einem Satteldach sowie \neiner Grundfläche von 8,49 m x 5,49 m eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne \ndieser Vorschrift ist. Jedenfalls widerspricht er der Eigenart des hier vorliegenden \nreinen Wohngebiets. Bei der Pferdehaltung handelt es sich um eine Nutzung, die \nihrem Umfang nach über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in \neinem reinen Wohngebiet üblich ist. Von einem Pferdestall und der damit \nverbundenen Dungstätte gehen erfahrungsgemäß Belästigungen in Form von \nGerüchen und Fliegen aus, die in einem Wohngebiet nicht zumutbar sind. Aus der \nZulässigkeit von Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO ergibt sich zudem im Umkehrschluss, dass Anlagen der Großtierhaltung \nsowohl im reinen wie im allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind.\n\n31\n\nSelbst wenn der hier fragliche Bereich nicht als ein reines Wohngebiet zu \nqualifizieren sein sollte, ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig. \nDenn auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die geplante Errichtung eines Pferdestalles \nan der hier fraglichen Stelle unzulässig, da sich das Vorhaben nicht nach der Art der \nbaulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es ist bis auf den \nnicht das Gebiet mitprägenden, 1965 genehmigten Pferdestall an der H.--------straße \nNr. 25 bisher in der näheren Umgebung ohne Vorbild und überschreitet daher den \nvorgegebenen Rahmen. Es ist auch kein Fall gegeben, in dem - trotz der \nAbweichung - das Vorhaben sich dennoch einfügt, weil es aus sich selbst heraus zu \nbodenrechtlichen Spannungen führt.\n\n32\n\nZum einen würde das Vorhaben gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB aus dem \nBegriff des \"Einfügens\" entwickelte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der \ngeplante Pferdestall liegt nämlich in Höhe der Wohnbebauung in einem Abstand von \nlediglich 3 m zu dem nördlich gelegenen Wohngrundstück, so dass sich die von \neinem Pferdestall ausgehenden Beeinträchtigungen unmittelbar auf das benachbarte \nWohngrundstück mit seiner Ruhezone auswirken. Bei einer Pferdehaltung in der \nNähe von Wohnhäusern sind Belastungen für die dortigen Bewohner durch \nGeräusche, Gerüche, Fliegen und Ungeziefer, vor allem in der warmen Jahreszeit, \nunvermeidbar. Ein Stall mit zwei Pferden kann nicht stets verschlossen oder in einem \nZustand gehalten werden, der Geruchsemissionen oder das verstärkte Auftreten von \nFliegen und Ungeziefer verhindern kann,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A 2402/85 -\n.\n\n34\n\nZum anderen werden bodenrechtliche Spannungen zusätzlich dadurch \nhervorgerufen, dass dem Vorhaben der Klägerin eine Vorbildwirkung zukommt. Die \nGenehmigungen weiterer Pferdeställe in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern in der \nhier maßgeblichen Umgebung müssten gleichfalls erteilt werden. Dieser Vorgang \nmitten zwischen Wohnhäusern wäre jedoch mit den Grundsätzen einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. \n\n35\n\nDer Relevanz der vorgenannten Störungen kann nicht entgegengehalten werden, \nin der näheren Umgebung befänden sich hinter den Wohnhäusern Viehweiden, so \ndass die Wohnnutzung ohnehin schon den beschriebenen Beeinträchtigungen \nausgesetzt sei. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um bauliche Anlagen, die ein \nBaugebiet prägen, zum anderen gehen von auf Weiden befindlichem Vieh weniger \nstarke Beeinträchtigungen aus als von einem Pferdestall, in dem räumlich \nkonzentriert auf Dauer Tiere gehalten werden,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A 2402/85 -\n.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch \ndie Stellung eines Antrages dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-10/3-k-967-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-10/3-k-967-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269352","retrieved":"2026-07-09 02:38:52.355384+00:00"}}