{"status":"available","doknr":"OLD269387","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1009.3L551.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"3 L 551/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 2. August 2006 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n3\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n4\n\nDas Gericht kommt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Interessenabwägung zu dem \nErgebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der \nangefochtenen Ordnungsverfügung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, \neinstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Die mit der \nOrdnungsverfügung angeordnete Untersagung der Vermittlung von Sportwetten \nerweist sich nach gegenwärtiger Rechtslage als rechtmäßig. Es liegt ferner ein \nbesonderes öffentliches Interesse vor, das die Vollziehung der Untersagung schon \nvor Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.\n\n5\n\nDabei kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass die Antragstellerin, die \ndurch die Bereitstellung von Internet-Terminals der Marke Tipomat-Online in zwei \nSpielhallen Sportwetten zur Weiterleitung an die Firma D. N. anbietet, diese \nVermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt und daher \n\"formell illegal\" handelt,\n\n6\n\nvgl. zur Erlaubnispflichtigkeit privater Sportwetten die bisherige \nRechtsprechung der angerufenen Kammer, zuletzt Beschluss vom \n7. Juli 2006 - 3 L 336/06 -, Juris.\n\n7\n\nNach gegenwärtiger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist die private \nVermittlung von Sportwetten jedenfalls auch materiell unzulässig. Sie verstößt gegen \ndie vom Bundesverfassungsgericht besonders ausgestaltete Fortgeltung des \nstaatlichen Sportwettenmonopols, beeinträchtigt damit die Unversehrtheit der \nRechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und kann nach der \nordnungsbehördlichen Generalklausel in § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG NRW) unterbunden werden. Auf den Einwand, \ndass der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Nordrhein-Westfalen wegen seiner \nUnvereinbarkeit mit Europäischem Kartellrecht keine Rechtsgrundlage für ein \nEinschreiten gegen private Sportwettenveranstalter darstelle, kommt es nicht an.\n\n8\n\nZwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die bisherige gesetzliche \nAusgestaltung des Staatsmonopol für Sportwetten dem Grundrecht auf Berufsfreiheit \naus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) widerspricht, wie das \nBundesverfassungsgericht nunmehr durch Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR \n2677/04 -, www.bverfg.de, für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich \nklargestellt hat: \n\n9\n\n\"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 \n - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, \nwelche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die \nErrichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die \ndamit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die \ndortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen \nauf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. \n\n10\n\nEntgegen der vom Oberverwaltungsgericht - vorläufig - zugrunde \ngelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des \nstaatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 \nAbs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Auch im nordrhein-westfälischen \nSportwettengesetz (…) fehlt es (…) an Regelungen, die eine \nkonsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen \nzulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und \nstrukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., \nS. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von \nsämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in \nDeutschland (vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von dessen \nunmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im nordrhein-\nwestfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum \nLotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom \n16. November 2004 (GV NRW S. 686) auszugehen ist. \n\n11\n\nDaher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen \nverfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach \nMaßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und \neinen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent \nam Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete \nAusgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte \nund kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch \nprivate Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März \n2006, a.a.O., S. 1267).\"\n\n12\n\nIndes können sich die betroffenen privaten Wettveranstalter - wie hier die Antragstellerin \n- einstweilen nicht auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG berufen. Das \nStaatsmonopol nach dem Sportwettengesetz NRW gilt nämlich für eine Übergangszeit \n(längstens bis Ende 2007) in modifizierter Weise fort. Das folgt aus der vom \nBundesverfassungsgericht im Grundsatzurteil vom 28. März 2006 ausgesprochenen \nWeitergeltungsanordnung, die wie folgt lautet: \n\n13\n\n\"Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz (scil.: \nSportwettengesetz NRW) nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt \nwerden.\"\n\n14\n\nDiese Anordnung ist Bestandteil der im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I S. 1166) \nveröffentlichten Entscheidungsformel, besitzt Gesetzeskraft und ist damit auf der Ebene der \ndeutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend, vgl. § 31 des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Die daraus für Nordrhein-Westfalen \nresultierende vorläufige Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hat das \nBundesverfassungsgericht in Ausübung seiner gesetzgeberischen (Not-) Kompetenz \"nach \nMaßgabe der Gründe\" seiner Entscheidung damit verknüpft, dass die öffentliche Hand ihr \nHandeln im Sportwettenbereich schon vor einer Neuregelung allein an legitimen öffentlichen \nZwecken orientiert. Dazu hat die öffentliche Hand ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen \ndem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits \nund der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch herzustellen, \ndass\n\n15\n\n- damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent \nan einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der \nWettleidenschaft auszurichten,\n\n16\n\n- der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven \nVermarktung von Wetten nutzt,\n\n17\n\n- bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung unterbleibt, die über \nsachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit \nhinausgeht und gezielt zu Wetten auffordert,\nsowie\n\n18\n\n- im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend \naktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären ist. \n\n19\n\nDiesen für die Übergangszeit angeordneten Maßgaben wird in Nordrhein-\nWestfalen nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss \nvom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris, genügt. Dem folgt die Kammer.\n\n20\n\nIst die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten mangels \nsonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung (derzeit) nicht zu \nbestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob die Antragstellerin auf der \nhöherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts individuelle Rechtspositionen \nbesitzt, die dem von ihr geltend gemachten Aussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht \nverleihen. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. \n\n21\n\nDas in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von \nSportwetten hat durch die oben dargestellte Weitergeltungsanordnung eine Ausgestaltung \nerfahren, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch \nbetroffenen Grundfreiheiten genügt.\n\n22\n\nEbenso zum Sportwettenmonopol in Bayern, Hessen, \nBaden-Württemberg und Bremen die obersten \nVerwaltungsgerichte dieser Länder: \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 10. \nJuli 2006 - 22 BV 05.457 -, Juris; VGH Kassel, Beschluss \nvom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, Juris; VGH \nMannheim, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, \nJuris sowie OVG Bremen, Beschluss vom 7. September \n2006 -1 B 273/06 - \nwww.oberverwaltungsgericht.bremen.de.\n\n23\n\nSo ist die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der \nGrundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit), auf \ndie sich die Antragstellerin aufgrund ihrer Verflechtung mit einem in N. ansässigen \nWettunternehmen beruft, als gerechtfertigt anzusehen. Beschränkungen der Grundfreiheiten \ndurch nationale Maßnahmen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) dann gerechtfertigt, wenn sie \naus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen. Als Gründe, die eine \nBeschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, \nhat der Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von \nAnreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und \nBekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen \nauferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen \nGebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das \nhinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Zwar \nverfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bekämpfung \nder durch Sportwetten entstehenden Gefahren für ihre Sozialordnung. Setzt ein Mitgliedstaat \ndabei beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat \ndies aber \"kohärent und systematisch\" zu erfolgen. Ein staatliches Sportwettenmonopol \nverliert nämlich seine Rechtfertigung als Einschränkung betroffener Grundfreiheiten, wenn \nstaatliche Wettveranstalter der Sache nach wie private Wettunternehmen agieren, mithin \ndurch Werbung Spielanreize schaffen, um möglichst hohe Einnahmen zu erzielen,\n\n24\n\nvgl. zum Vorstehenden die Leitentscheidung des EuGH in der \nRechtssache \"Gambelli\", Urteil vom 6. November 2003 -C 243/01- \nRnrn. 60 ff. m.w.N. zum einschlägigen Fallrecht, in: Europäische \nZeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, 116.\n\n25\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die von der Antragstellerin angegriffene Untersagung \nprivater Sportwetten als \"aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses\" gerechtfertigt \nanzusehen, weil sie die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in \nzulässiger Weise verfolgt. Das Fernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-\nWestfalen erscheint mit Blick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei \nRegelungen im Glücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden \nGefahren für die Allgemeinheit zu begegnen. \nDie erforderliche \"kohärente und systematische\" Ausgestaltung hat das \nBundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes \nÜbergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung wird den \nstaatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - eine strikte \nOrientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der Bekämpfung der \nWettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der Vermarktung, das Verbot der \nWerbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) aufgegeben. Damit ist in rechtlich \nbindender und faktisch wirksamer Art und Weise sichergestellt, dass sich die öffentliche Hand \nin Nordrhein-Westfalen in der Zwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der \nAusübung ihres Sportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der \nStaatseinnahmen) leiten lässt. \n\n26\n\nEine über das Ziel der Begrenzung von Wetttätigkeit und Spielsucht hinausgehende \n(unverhältnismäßige) Einschränkung der Grundfreiheiten lässt sich nicht daraus herleiten, \ndass die gegenwärtige ordnungsrechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in \nNordrhein-Westfalen keinen Raum lässt für eine Anerkennung von Genehmigungen, die \nprivaten Sportwettenunternehmen in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind. Dafür ist \nmaßgeblich, dass es im Bereich der Glücksspiele an einer Harmonisierung durch verbindliche \nRechtsakte des Gemeinschaftsrechts fehlt. Die grundsätzliche Entscheidung für oder gegen \nein Staatsmonopol im Sportwettenbereich ist nach dem gegenwärtigen Stand des \nGemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten und ihren jeweils zuständigen Organen überlassen. \nEine automatische Berücksichtigung von Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten im \nSinne einer Erstreckung ihrer verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung scheitert schon \nan dieser Aufteilung der Kompetenzen.\n\n27\n\nSchließlich stellt die Handhabung des die Grundfreiheiten einschränkenden \nSportwettenmonopols keine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar. \nDenn weder die gegenwärtige Ausgestaltung des Sportwettenmonopols noch die der Kammer \ndurch zahlreiche Verfahren bekannte Behördenpraxis in Nordrhein-Westfalen macht bei der \nmit Nachdruck betriebenen Untersagung privater Sportwettentätigkeit einen Unterschied \ndanach, ob die Geschäftstätigkeit lediglich einen rein inländischen oder aber - wie bei dem \nAntragsteller - auch einen grenzüberschreitenden Bezug zu anderen Mitgliedstaaten aufweist. \n\n28\n\nNeben der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Untersagung privater Sportwetten besteht \nauch ein besonderes öffentliches Interesse daran, diese bereits vor Abschluss des \nRechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umzusetzen, weil die unerlaubte Veranstaltung von \nSportwetten wegen der damit verbundenen Gefahr der Förderung von Wettleidenschaft und \nSpielsucht ein sofortiges Einschreiten erfordert.\n\n29\n\nIst demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht \nkein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom \nRegelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-09/3-l-551-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-10-09/3-l-551-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269387","retrieved":"2026-07-09 02:38:55.164364+00:00"}}