{"status":"available","doknr":"OLD269464","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0929.9L518.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"9 L 518/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in \nVerbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung). \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 6. September 2006 gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 23. August 2006 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie Kammer lässt im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, ob sich der Antrag \nder Antragstellerin, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer \nAntragsänderung, bereits mit Blick darauf, dass ein Widerspruch ihrerseits nicht \nersichtlich ist, als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses erweist.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragsteller ist unbegründet. \n\n8\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnungen des \nAntragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu \nnehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen \nErfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. \nNotwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte \nBegründung.\n\n9\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n10\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit einer \nBeschulung zur Erreichung einer unverzüglichen schulischen Förderung des Sohnes \nder Antragsteller abgestellt hat. \n\n11\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung \nist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n12\n\nNach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung \nspricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Bescheide.\n\n13\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Aufforderung, für den unverzüglichen \nSchulbesuch Sorge zu tragen\n\n14\n\nNach § 41 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) können Eltern von der \nSchulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) zur Erfüllung ihrer Pflichten \ngemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs \nwird durch § 41 SchulG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die \nSchulaufsichtsbehörde geschaffen, Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern \neinzuleiten. Aus der Gesetzesformulierung \"angehalten\" werden und der \nInbezugnahme der Pflichten nach § 41 Abs. 1 SchulG ergibt sich, dass keine \nBeschränkung der Schulaufsichtsbehörde auf die bloße Durchsetzung mittels \nZwangsmitteln besteht, zumal § 55 Abs. 1 VwVG NRW das Vorliegen eines \nVerwaltungsaktes voraussetzt. § 41 Abs. 5 SchulG ist in seinem Anwendungsbereich \ndementsprechend im Gegensatz zu dessen Abs. 4 nicht an die Erfolglosigkeit einer \nvoraufgehenden pädagogischen Einwirkung nach Abs. 3 seitens der Schule \ngebunden. Darüber hinaus erscheint eine vorherige Einwirkung der Schule auf die \nEltern jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf durch das Schulamt abgelehnt worden ist und \ndie weitere Entwicklung abgewartet wird, entbehrlich.\n\n15\n\nDie Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller ergibt sich aus §§ 34 Abs. 1, 35 \nAbs. 1 sowie 37 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Zusammengefasst ist danach die Schulpflicht \nfür den am 1. August 2006 schulpflichtig gewordenen Sohn durch den Besuch der \nGrundschule zu erfüllen, weil weder ein Förderbedarf nach § 19 SchulG \ndahingehend, dass eine andere Schule zu besuchen wäre, noch die Notwendigkeit \nvon Hausunterricht festgestellt ist. Der Besuch der Grundschule unter \nInanspruchnahme eines Integrationshelfers erscheint auf der bisherigen \nGutachtenlage nicht ausgeschlossen. Zudem ist nach der heute telefonisch \neingeholten Auskuft des Kreises Düren davon auszugehen, dass ein \nIntegrationshelfer bei unveränderter Situation dem Sohn der Antragsteller auch nach \nAblauf der bisherigen Kostenzusage zur Verfügung stehen wird.\n\n16\n\nDes Weiteren spricht nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur \nsummarischen Überprüfung die Begründung des Antragsgegners, er halte sein \nEinschreiten für \"geboten\", dafür, dass dieser das ihm zustehende Ermessen erkannt \nhat. Im Übrigen können ergänzende Ermessenserwägungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW nachgeholt werden.\n\n17\n\nErmächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 41 Abs. 5 SchulG \ni.V.m. § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Ausführungen des \nAntragsgegners zur Auswahl des Zwangsmittels begegnen keinen Bedenken. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nvorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-29/9-l-518-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-29/9-l-518-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269464","retrieved":"2026-07-09 02:39:01.545331+00:00"}}