{"status":"available","doknr":"OLD269575","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0926.2K4433.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"2 K 4433/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die \nAnrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. entstandenen Kosten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger erstreben mit der vorliegenden Klage die Beseitigung, hilfsweise die \nVersetzung einer bis zu 1,30 m hohen \"Metallschlange\", die an der Südseite des \nBürger- und Jugendtreffs in den optisch als Gehweg ausgestalteten Teil der M. \nStraße in E. fest eingelassen ist und ihnen die Einfahrt in ihre Garage \nerschwert.\n\n3\n\nDie Kläger sind jeweils zu 1/2 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus \nbebauten Grundstücks B. Straße 19 in E. , das über die M. Straße \nverkehrsmäßig erschlossen ist. Vor oder unmittelbar neben dem Haus ist es den \nKlägern nicht gestattet, ein Fahrzeug zu parken. Die zum Haus der Kläger gehörende \nGarage befindet sich - wie die Garagen weiterer Anwohner der B. -Straße - in der \nM. Straße. Durch die M. Straße werden die Wohnbebauung an dieser \nStraße, ferner ein Teil der B. -Straße sowie ein Bürger- und Jugendzentrum \nverkehrsmäßig erschlossen. Dieses Siedlungsgebiet wurde bis in die 90iger Jahre \nvom belgischen Militär genutzt; so war etwa im Gebäude des heutigen Bürger- und \nJugendtreffs früher der Supermarkt der belgischen Streitkräfte untergebracht.\n\n4\n\nAnfang September 1999 beschloss der Rat der Beklagten die Anlage des \nSpielplatzes und den verkehrsberuhigten Ausbau der M. Straße. Die M. \nStraße, die in der Vergangenheit dem Durchgangsverkehr zwischen F. Straße \nund F1. Straße (B 56) diente und auch von der B. -Straße (früher T.----\nstraße ) aus befahrbar war, ist in diesem Rahmen als Sackgasse ausgestaltet \nworden, in die nur von der F. -Straße aus eingefahren werden kann. Im Rahmen \ndes verkehrsberuhigten Ausbaus und der Platzgestaltung im Bereich des Bürger- \nund Jugendtreffs wurde in der Nähe des Kreuzungsbereichs zur F. -Straße in der \nM. Straße das Verkehrszeichen 325 StVO (verkehrsberuhigte Zone) aufgestellt. \n\n5\n\nDas Projektbüro E. Süd-Ost, das im Rahmen des Programms \"Stadtteile mit \nbesonderem Erneuerungsbedarf\" von der Beklagten im Jahr 1999 mit der \nEntwicklung von Konzepten unter Bürgerbeteiligung beauftragt worden war, führte im \nRahmen dieser Tätigkeit seit dem Herbst 1999 auch Anwohneranhörungen durch. \nDabei gab es zunächst Widerstand von Anwohnern gegen den Umbau der M. \nStraße, wobei zunächst die Frage der von den Anliegern zu tragenden Kosten im \nVordergrund stand. In der Folgezeit konnten durch Informationsblätter und \nBürgeranhörungen die meisten Anlieger für das Vorhaben des verkehrsberuhigten \nAusbaus der M. Straße gewonnen werden. Wegen der schwierigen finanziellen \nLage der Beklagten konnte dieses Projekt aber erst im Jahre 2002 wieder \naufgegriffen werden. Das Planungsbüro Fuß aus E. wurde mit der \nAusführungsplanung auf der Grundlage der Planungen des Büros \"Stadt Kinder\" und \nder vorangegangenen Bürgerbeteiligung beauftragt. Am 30. September 2002 wurden \ndie Pläne zur Ausgestaltung den Anwohnern auf einer Anwohnerversammlung \nvorgestellt. In diesem Rahmen wurden anhand von Bildern die in den Boden \neingelassenen Stahlschlangenbögen \"Lütti\" präsentiert. Es wurde erläutert, dass mit \nden Stahlschlangenbögen nicht nur der Beitrag der Kinder an der Gestaltung der \nStraße hervorgehoben werden sollte, sondern mit deren Ausgestaltung auch ein \nSchutz der Kinder vor dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Spielstraße beabsichtigt sei. \nDas Konzept stieß zwar auch auf Widerspruch, wurde aber mehrheitlich von den \nBürgern gebilligt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse der Anwohnerversammlung \nwurden seitens der Beklagten die entsprechenden Ausbaubeschlüsse gefasst und \nder Antrag auf einen Landeszuschuss im Rahmen des Städtebauförderungskonzepts \n\"Städte mit besonderem Erneuerungsbedarf\" modifiziert. Die Beschlüsse umfassten \nstets auch die Mittel für die Stahlschlange. Am 2. März 2003 fand der erste \nSpatenstich zum Umbau der M. Straße statt. In den nächsten Monaten wurde \ndie aus fünf Stahlelementen bestehende Schlange eingebaut und in den \nSommerferien 2004 von Kindern unter Anleitung bemalt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandten sich fünf Anlieger der B. -\nStraße, darunter die Kläger, an den Bürgermeister der Beklagten und rügten die \nAufstellung der Stahlschlange gegenüber ihren Garagen. Durch den verengten \nRangierradius hätten sie erhebliche Probleme, ihre Kraftfahrzeuge in die Garagen zu \nfahren. Das betreffe insbesondere das Herausfahren. Da die Garagen selbst auch \nsehr eng gebaut seien, bestehe kaum eine Rangiermöglichkeit. Sie baten deshalb, \ndie Schlangenelemente zu versetzen oder gar zu entfernen. \n\n7\n\nAuf der Anwohnerversammlung vom 4. November 2003 griff insbesondere die \nKlägerin zu 2. dieses Problem wieder auf. Es sei ihr nach den bisher gemachten \nErfahrungen nicht möglich, ihr Fahrzeug in ihrer Garage zu parken. Man habe vor \nAufstellung der Schlange nicht ihre Zustimmung als Garageneigentümerin eingeholt; \nsie sei über das Vorhaben auch vorab nicht informiert gewesen. Herr G. vom \ngleichnamigen Planungsbüro hielt dem entgegen, dass bei einem gegebenen \nAbstand von 6,70 m zwischen Garagentor und Schlangenbogen es nach den \nentsprechenden Richtlinien möglich sein müsse, unter Rangieren ein Fahrzeug in der \nGarage abzustellen. Eine Mitarbeiterin des Projektbüros E. Süd-Ost betonte, dass \nneben den Anwohnerversammlungen die Anwohner - auch der B. -Straße - \nregelmäßig mit Informationsblättern über den Rückbau der M. Straße und die \ndamit verbundenen Vorhaben informiert worden seien. Eine zusätzliche Anhörung \nder Garageneigentümer sei weder vorgeschrieben noch tatsächlich erfolgt. Dennoch \nhielt die Klägerin zu 2. an ihrem Begehren, die Schlangenbogen zu entfernen, fest. \nDaneben bezog die Interessengemeinschaft der lokalen Vereine - und dabei \ninsbesondere der Schützenverein und das Tambourcorps - Stellung gegen die \nSchlangenbogen vor allem im Eingangsbereich des Bürger- und Jugendtreffs.\n\n8\n\nDas Projektbüro E. Süd-Ost empfahl für das Bau- und Planungsdezernat dem \nBürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2004, es bei dem \nerfolgten Ausbau, der die gefundenen Mehrheiten im Planungsprozess \nwiderspiegele, zu belassen und die Forderungen der Interessengemeinschaft und \nanderer Beschwerdeführer zurückzuweisen. Zugleich empfahl es andere \nMaßnahmen der Einbeziehung der Bürger, um die Akzeptanz für die Schlange zu \nerhöhen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 23. März 2004 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für \ndie Kläger und beantragte eine abschließende Entscheidung über den auf der \nBürgerversammlung vom 4. November 2003 gestellten Antrag der Kläger auf \nBeseitigung des Schlangenbogens gegenüber der Garage. Die Beklagte lehnte \ndieses Begehren mit Schreiben vom 4. Juni 2004 ab. Sie verwies darauf, dass die \nAnlieger am Planungsprozess beteiligt gewesen seien. Der Abstand zwischen \nSchlangenbogen und Garageneinfahrt betrage 6,70 m. Gemäß den Richtlinien für \nden ruhenden Verkehr könne von einer Beeinträchtigung der Garagenzufahrt nicht \ngesprochen werden, da z.B. schon ein (nur) 6 m breiter Fahrstreifen in Garagenhöfen \nvöllig ausreichend für die Nutzung der Garagen sei. \n\n10\n\nDie Kläger haben am 7. Juli 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vortrags beim Amtsgericht E. Klage erhoben. Das Amtsgericht E. \nhat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 mit Beschluss \nvom 17. November 2004 - 47 C 348/04 - den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für \nunzulässig erklärt und den Rechtstreit an das erkennende Gericht verwiesen. In der \nSache erstreben die Kläger weiterhin die Beseitigung, hilfsweise die Versetzung der \nSchlangenbögen gegenüber ihrer Garage um mindestens 1 m. Sie seien Halter eines \nFord-Galaxy mit einem Längenmaß von 4,50 m. Die Klägerin sei als Mutter von vier \nKindern auf ein solch großes Fahrzeug angewiesen. Eine verkehrsrechtliche \nNotwendigkeit für diese Schlange sei nicht ersichtlich. Nicht nur sie, sondern auch \ndie Nutzer des Jugend- und Bürgertreffs seien gegen diese Stahlbögen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Schlangenbögen im Bereich \ndes Jugend- und Bürgertreffs M. Straße im Bereich der \ndort befindlichen Garage der Kläger ersatzlos zu entfernen,\n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\ndiese Schlangenbögen um mindestens 1 m zum Baukörper \n\"Jugend- und Bürgertreff\" zu versetzen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDurch die Aufstellung der Schlange seien subjektive Rechte der Kläger nicht \nverletzt. Der Anlieger habe weder einen Rechtsanspruch auf eine Unveränderbarkeit \neiner Zufahrtsmöglichkeit noch auf eine besonders breit ausgestaltete \nGaragenzufahrt. Bei der Ausbauplanung seien alle Vorschriften und fachlichen \nEmpfehlungen berücksichtigt worden. Gemäß den Empfehlungen für Anlagen des \nruhenden Verkehrs werde für ein bequemes Ein- und Ausparken eine \nFahrbahnbreite von (nur) 6 m benötigt, die hier gewahrt sei. Die von der \nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe \nStraßenentwurf, aufgestellten und vom Bundesverkehrsministerium eingeführten \nRichtgrößen für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der \nBefahrbarkeit von Verkehrsflächen gingen von einem äußeren Wendekreisradius von \n5,85 m bei einem PKW bei einer durchschnittlichen Länge von 4,74 m aus. Ein \nFahrzeug von 4,50 m Länge müsse deshalb problemlos in und aus der Garage \nfahren können. Im Übrigen verwies er darauf, dass das Schlangenmotiv rund um den \nBürger- und Jugendtreff als gemauerte Sitzgelegenheit bzw. als Holzspielgerät auf \ndem Spielplatz auftauche. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben einen begründeten Vergleichsvorschlag nicht \nangenommen\n\n19\n\nDie Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 17. Mai 2005 durch \nInaugenscheinseinnahme der Örtlichkeit Beweis über die örtlichen Verhältnisse \nerhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 6. Juli 2005 Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Passivrubrum war - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - auf die \nnunmehr Beklagte umzustellen. Richtige Klageart ist hier die allgemeine \nLeistungsklage.\n\n23\n\nIn der Sache hat die Klage keinen Erfolg.\n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt nur § 6 StVG i.V.m. § \n45 Abs. 1 b Ziff. 3 StVO in Betracht. Danach steht es im Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichung von \nFußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen zu treffen. Der Abbau der \nSchlange kann unter diesen Umständen seitens der Kläger nur verlangt werden, \nwenn die Aufstellungsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen \nwäre und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt wären.\n\n25\n\nDass das Aufstellen der Stahlschlange hier generell ermessensfehlerhaft und \ndamit unzulässig gewesen sein könnte, etwa weil dadurch Rechte der Anlieger - wie \netwa der Anliegergebrauch - verletzt worden wären, hat die Kammer nicht feststellen \nkönnen. Die in Rede stehende Garage kann nach wie vor erreicht werden. Aus den \nFeststellungen im Ortstermin ergibt sich, dass die Entfernung zwischen \nGarageneinfahrt und Schlange 6 m beträgt. Diese Abmessung ist - auch unter \nBerücksichtigung der vom Gericht in diesem Verfahren berücksichtigten \nEmpfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs - EAR 2005, Blatt 14 ff. - \nausreichend, um im Winkel von 90 Grad auf eine Abstellfläche, bei der es sich auch \num eine Garage handeln kann, einzubiegen.\n\n26\n\nEs mag sein, dass es der Klägerin zu 2. persönlich unüberwindbare Schwierigkeiten \nbereitet, mit ihrem Fahrzeug Ford Galaxy in die Garage zu gelangen. Auf dieses \nsubjektive Unvermögen der Klägerin zu 2. kommt es aber als rechtlicher Maßstab \nnicht an. Vielmehr ist insoweit auf einen durchschnittlichen Autofahrer abzustellen. \n\n27\n\nDass das Einfahren in die Garage mit einem Fahrzeug in den Abmessungen \ndesjenigen der Klägerin zu 2. prinzipiell möglich ist, hat der Fahrer des Gerichts im \nOrtstermin - nach entsprechendem Rangieren - unter Beweis gestellt. Dass das \nEinparken mit Rangieren verbunden ist, führt weder zur Annahme eines \nErmessensfehlers bei der Entscheidung über das Aufstellen der Stahlschlange noch \nzur Feststellung einer Rechtsverletzung der Kläger. Denn ein Recht auf \n\"problemloses, rangierfreies Einfahren/Einparken\" gibt es nicht. Im Übrigen ist zu \nbedenken, dass die Geschwindigkeit der sonstigen motorisierten Verkehrsteilnehmer \nin der durch Zeichen 325 erfassten Zone auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt ist. \n\n28\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass § 20 StrWG NW unter dem rechtlichen \nAspekt einer den Anliegergebrauch schützenden Vorschrift den Klägern \nweitergehende Rechte vermittelt. \n\n29\n\nSchließlich können die Kläger auch aus Art. 14 GG kein Recht auf \"rangierfreie\" \nZufahrt herleiten, \n\n30\n\nvgl. hierzu OVG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A \n12290/98 -, NJW 1999, 3573 f.; VG Neustadt, Urteil vom 21. \nJanuar 2002 - 3 K 1178/02 -, NVwZ-RR 2003, 67 f.\n\n31\n\nDie Kostenenscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Etwaige aus der \nAnrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. resultierenden Mehrkosten \ntragen die Kläger nach § 155 Abs. 5 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-26/2-k-4433-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-26/2-k-4433-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269575","retrieved":"2026-07-09 02:39:10.869363+00:00"}}