{"status":"available","doknr":"OLD269574","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0926.2K1868.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"2 K 1868/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren teilweise - für den Monat Mai 2003 - \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 20. Mai \n2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 verpflichtet, \nder Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in \nHöhe von monatlich 432,88 EUR zu zahlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/16 und der Beklagte zu \n15/16.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Einstellung der \nZahlung von Pflegewohngeld ab dem Monat Mai 2003 und erstrebt dessen \nFortzahlung zunächst bis zum Jahresende 2003.\n\n3\n\nDie 1939 geborene Klägerin wurde am 7. August 2002 wegen einer \nDemenzerkrankung im Altenzentrum St. F. der Krankenanstalten N. in \nZülpich aufgenommen. Ihr Ehemann I. K. I1. wurde 2002 vom \nAmtsgericht F1. zum Betreuer bestellt. Von der Pflegekasse wurde der Klägerin \nmit Bescheid vom 9. August 2002 die Pflegestufe III zuerkannt. Bis zur \nHeimaufnahme bewohnte sie mit ihrem Ehemann das den Eheleuten jeweils zur \nHälfte gehörende Einfamilienhaus H.------weg 10 in T. -H1. , das 1970 erbaut \nworden war. Das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung hat eine Wohnfläche von \n155 qm. Die zusammengehörenden Grundstücksparzellen des Anwesens weisen \ninsgesamt eine Fläche von 1.362 qm auf. Nach einer Wertermittlung der \nKreissparkasse F1. wurde von dem Geldinstitut der Verkehrswert des Haus- \nund Grundbesitzes H.------weg 10 im November 2002 mit 224.325 EUR \nveranschlagt. Nach Einräumung eines Wohnrechts für die Klägerin und deren \nEhemann sollte sich nach der Einschätzung der Kreissparkasse der Verkehrswert auf \n155.000 EUR verringern.\n\n4\n\nUnmittelbar nach der Heimaufnahme der Klägerin beantragte der Heimträger für \nsie Pflegewohngeld, das mit Bescheid des Beklagten vom 18. September 2002 für \ndie Zeit ab dem 7. August 2002 in Höhe von monatlich 441,70 EUR bewilligt wurde. \nMit Bescheid vom 29. November 2002 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 die \nHöhe des Pflegewohngeldes auf einen Betrag von 432,88 EUR abgeändert. Im \nHinblick auf das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003, das bei der Bewilligung von Pflegewohngeld \nauch die Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens im Sinne des § 88 \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - verlangte, wurden mit Bescheid vom 16. Mai 2003 \ndie Pflegewohngeldzahlungen für die Klägerin mit Ablauf des 30. April 2003 \neingestellt. \n\n5\n\nDer Heimträger widersprach u. a. für die Klägerin dieser \nEinstellungsentscheidung. Soweit sie rückwirkend erfolgt sei, verstoße sie gegen \nVertrauensschutzgrundsätze. Im Übrigen seien die Zahlungen vom Beklagten \neingestellt worden, ohne im Einzelfall ernsthaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen \neiner weiteren Hilfegewährung vorlägen. Bei anderen Sozialämtern würden die \nZahlungen nur dann eingestellt, wenn aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen \nersichtlich sei, dass Vermögen oberhalb der BSHG-Grenzen vorhanden sei. Der \nEhemann der Klägerin, der als Betreuer der Klägerin auch Widerspruch gegen den \nEinstellungsbescheid erhob, ergänzte den Vortrag dahin, dass das Eigenheim der \nEheleute im März 2003 veräußert worden sei und seiner Ehefrau aus diesem \nKaufvertrag eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500,00 EUR zufließe. \n\n6\n\nAus dem vor dem Notar X. T1. in T. geschlossenen Kaufvertrag -\nUR. - Nr. 128/2003 - ergibt sich, dass die Eheleute I. -K. und E. I1. als \nMiteigentümer zu je 1/2 Haus- und Grundbesitz, Gemarkung H1. , Flur 32, \nFlurstücke 45, 57 und 329 (H.------weg 10), in H1. mit einer Gesamtfläche von \n1.362 qm an Sohn und Schwiegertochter D. und T2. I1. verkauft haben. \nWeiterhin war an diesem Kaufvertrag die Tochter der Klägerin, Frau T3. X1. , \nbeteiligt. Der Kaufpreis für dieses mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück \nbetrug insgesamt 145.000,00 EUR. Der an die Klägerin zu zahlende Kaufpreisanteil \nbetrug 72.500,00 EUR. In § 4 des notariellen Vertrages heißt es:\n\n7\n\n\"1. Der an Frau E. I1. zu zahlende Kaufpreisanteil \nbeträgt EUR 72.500,00 (in Worten: Euro \nZweiundsiebzigtausendfünfhundert).\n2. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau E. I1. monatliche \nRaten in Höhe von 500,00 EUR (in Worten: Euro Fünfhundert) \nzu zahlen.\n3. Die Raten sind jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats \nim voraus zu entrichten, erstmals für den Monat März 2003 und \nzwar für die Dauer des Heimaufenthalts der Frau E. I1. \n, zweckgebunden für die bei Vertragsabschluss ungedeckten \nPflegekosten.\n4. Insgesamt sind 145 Raten zu je 500,00 EUR - also insgesamt \n72.500,00 EUR - an Frau E. I1. zu zahlen. Der Käufer \nwird allseits angewiesen, die monatlichen Raten zu Händen des \nBetreuers, I. -K. I1. , auf ein näher benanntes Konto \nder Kreissparkasse F1. zu überweisen.\n5. Sollte Frau E. I1. vor ihrem Ehemann I. -K. \nI1. versterben und die vollständige Zahlung nicht mehr \nerleben, so verringert sich der am Todestag noch offen \nstehende Restkaufpreis um 1/4 Anteil (Anteil des Herrn D. \nI1. ). Der danach verbleibende Restkaufpreis ist in \nmonatlichen Raten zu jeweils 375,00 EUR zu zahlen an Herrn \nI. -K. I1. zu 250,00 EUR monatlich und Frau \nT3. X1. in Höhe von 125,00 EUR monatlich.\n6. Sollte Herr I. -K. I1. vor seiner Ehefrau E. \nI1. versterben und Frau E. I1. die vollständige \nZahlung nicht mehr erleben, so verringert sich der am Todestag \nder Frau E. I1. noch offenstehende Restkaufpreis um \n1/2 Anteil (Anteil des Herrn D. I1. ). Der danach \nverbleibende Restkaufpreis ist in monatlichen Raten zu jeweils \n250,00 EUR zu zahlen an Frau T3. X1. . Dies gilt \nentsprechend, wenn Herr I. -K. I1. seine Ehefrau \nüberlebt, aber vor Ablauf der Ratenzahlung verstirbt.\n7. Die vorzeitige Zahlung - auch in beliebigen Teilbeträgen - ist \njederzeit zulässig.\n8. Auf eine Wertsicherung der Raten - z. B. durch Anpassung an \ndie Lebenshaltungskosten - wird trotz Belehrung durch den \nNotar allseits verzichtet.\n9. Der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich der \nFrau E. I1. gegenüber wegen der \nZahlungsverpflichtung von 500,00 EUR monatlich persönlich \nund in Ansehung des dinglichen Anspruchs aus der \nnachgenannten Reallast der sofortigen Zwangsvollstreckung \naus dieser Urkunde.\n10. Der Käufer gestattet jederzeitige Erteilung einer vollstreckbaren \nAusfertigung ohne besondere Nachweise.\n11. Der gesamte noch ausstehende (Rest-) Kaufpreis ist jedoch \nohne Inverzugsetzung sofort einforderbar:\n a) Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Raten,\n b) bei Einleitung der Zwangsversteigerung oder \nZwangsverwaltung in den vorbezeichneten Grundbesitz,\n c) wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches \nInsolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung \neines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird \noder ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist oder der \nKäufer die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an \nEides Statt zu versichern hat,\n d) wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht alsbald \nnachgewiesen wird, dass die Gebäude des mit der Reallast \nbelasteten Grundbesitzes der hiermit übernommenen \nVerpflichtung entsprechend bei einer sicheren Anstalt \nausreichend gegen Brandschaden versichert sind,\n e) wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht alsbald \nnachgewiesen wird, dass die Zinsen der vorgehenden und \nder gleichstehenden Belastungen sowie den Grundbesitz \nbetreffenden Steuern und Abgaben bis zum letzten \nFälligkeitstermin einschließlich gezahlt sind.\n12. Die Beteiligen bewilligen und beantragen zu Lasten des \nübertragenden Grundbesitzes und zu Gunsten der Frau E. \nI1. die Eintragung einer befristeten Reallast, bestehend in \nder monatlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im \nvoraus zu entrichtenden Rate von 500,00 EUR, erstmals für \nden Monat März 2003, beschränkt auf insgesamt höchstens \n145 Raten, in das Grundbuch.\n\n8\n\n Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die Reallast Rang erhalten \nsoll nach folgenden Rechten:\n Abteilung II: Keine.\n Abteilung III: Finanzierungsgrundschuld für den Umbau in Höhe \nvon 130.000,00 EUR...\"\n\n9\n\nIn § 6 des Kaufvertrages heißt es weiter \n\"Die Eheleute I. -K. und E. I1. erhalten als \nGesamtberechtigte gem. § 426 BGB ein lebenslanges \nWohnungsrecht an dem übertragenen Hausgrundbesitz. Das \nWohnungsrecht erstreckt sich unter Ausschluss des Eigentümers \nauf die ca. 81 qm große Wohnung im Souterrain, bestehend aus \nKüche, Diele, Bad mit WC, Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern. \nDie Wohnung hat einen separaten Hauseingang. Die dem \nWohnungsrecht unterliegenden Räume sind in den als Anlage I (Ist-\nZustand) und Anlage II (Soll-Zustand) zu dieser Urkunde \ngenommenen Grundrisszeichnungen dargestellt. \n........\n\n10\n\nDie gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen dürfen die \nWohnungsberechtigten mitbenutzen, insbes. Stellplätze, \nGartenlaube, Geräteschuppen und Garten.\nDer jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, die Wohnung so zu \nerhalten, dass sie jederzeit bewohnbar ist. Er steht dafür ein, dass \nsie ausreichend beheizt werden kann. Die Ausübung des \nWohnungsrechts darf Dritten nicht überlassen werden. \n\n11\n\nNach dem Tode eines Berechtigten steht das Wohnungsrecht \ndem Überlebenden von ihnen in vollem Umfang zu.\"\n\n12\n\nDa der Betreuer selbst als Verkäufer an der Veräußerung der Immobilie an Sohn \nund Schwiegertochter beteiligt war, bestellte das Amtsgericht F1. wegen \nInteressenkollision für den Abschluss des Kaufvertrags Herrn Dipl.-Sozialarbeiter \nRalf Simmler zum Ergänzungsbetreuer, der mit Schreiben vom 19. Februar 2003 \ndem Abschluss des Kaufvertrages zustimmte. Bei einem Termin im Altenheim vom 8. \nJanuar 2003 verschaffte sich die zuständige Richterin des Amtsgerichts F1. \neinen eigenen Eindruck davon, dass eine Kommunikation mit der Klägerin nicht mehr \nmöglich war. Mit Beschluss vom 19. Februar 2003 ordnete die Rechtspflegerin \nE1. für den Aufgabenkreis \"Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen im \nRahmen der Übertragung ihres Anteils an den Grundstücken H1. Flur 32 Nr. 45, \n57 und 329\" Verfahrenspflegschaft an und bestimmte Frau S. I2. -Q. zur \nberufsmäßigen Verfahrenspflegerin. Mit Schreiben vom 10. März 2003 stimmte die \nVerfahrenspflegerin dem Kaufvertrag zu. Mit Beschluss vom 14. März 2003 \ngenehmigte die Rechtspflegerin die Erklärungen des Ergänzungsbetreuers in der vor \ndem Notar X. T1. errichteten notariellen Urkunde vom 28. Januar 2003 - \nUR.-Nr. 128/2003 -.\n\n13\n\nMit an den Heimbetreiber gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 \nwies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 zurück. \nRechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29. November \n2002 sei § 45 SGB X. Danach dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht \noder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Zukunft \nzurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 sei \nsolch ein begünstigender Verwaltungsakt, da er einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründe. Auf Grund dieses Bescheides würden monatliche \nPflegewohngeldzahlungen geleistet, die den Heimbewohner entlasteten. In der Regel \nwürden solche Bewilligungen für ein Jahr ausgesprochen. Allerdings könnten die \nPflegewohngeldzahlungen während des Jahreszeitraums eingeschränkt werden; § 4 \nAbs. 2 Satz 1 PflegewohngeldVO besage, dass die Bewilligung des \nPflegewohngeldes nur bei Fortbestand der Berechtigung für 12 Monate erfolge. \nDurch die Urteile des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 9. Mai 2003 seien für die Praxis die \nBewilligungsvoraussetzungen für Pflegewohngeld, soweit es um den Einsatz des \nVermögens des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten \ngehe, maßgeblich geändert worden. Daher stehe der Einstellung im laufenden Jahr \n§ 4 Abs. 2 Satz 2 der PflegewohngeldVO nicht entgegen. Diese Vorschrift besage \nausdrücklich nur, dass eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolge, wenn \nPflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet oder neue \nVergütungsregelungen vereinbart worden seien. Dies schließe Änderungen aus \nanderen Gründen nicht aus. Weiterhin sei der Bewilligungsbescheid vom \n29. November 2002 rechtswidrig gewesen, da bereits im Zeitpunkt der Bewilligung \nbei richtiger Rechtsanwendung eine andere Berechnung - unter Berücksichtigung \ndes Vermögens - hätte erfolgen müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe bei \nFrau I1. nicht vorgelegen; schutzwürdig sei das Vertrauen in der Regel, wenn \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen worden \nsei, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Regeln rückgängig machen \nkönne. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einstellungsbescheides sei zwar der Monat \nMai 2003 bereits fortgeschritten gewesen. Dennoch handele es sich bei der \nRücknahme für den Monat Mai 2003 um eine Rücknahme für die Zukunft, denn \ndieser Monat sei im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen gewesen. \nZudem sei die monatliche Auszahlung des Pflegewohngeldes regelmäßig erst zum \n25. des Fälligkeitsmonats erfolgt, so dass für die Klägerin zum Zeitpunkt der \nEinstellung noch gar keine finanziellen Mittel geflossen seien. Außerdem habe die \nKlägerin mit einer jederzeitigen Änderung rechnen müssen; ein Indiz hierfür sei der \nmonatliche Zahlungsrhythmus. Auch unter Abwägung des privaten Interesses mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme sei ein schutzwürdiges Vertrauen \nder Klägerin zu verneinen. Würden die Pflegewohngeldzahlungen weiter geleistet, \nginge dies letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft. Die Klägerin habe die \nPflegewohngeldzahlungen jedoch nur deshalb nicht weitererhalten, weil sie selbst \nund ihr Ehemann über erhebliche finanzielle Mittel verfügten. Aufgrund ihrer \nwirtschaftlichen Verhältnisse sei der Klägerin die Rücknahme des \nBewilligungsbescheides zuzumuten. Die Einrichtung selbst könne sich nicht auf \nschutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie selbst habe keinen Nachteil durch die \nEinstellung der Pflegewohngeldzahlungen, denn sie habe gegen die Klägerin auf \nGrund des Heimvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Investitionskosten aus \nEigenmitteln.\n\n14\n\nDer Versuch der Widerspruchsstelle, den Haus- und Grundbesitz nach Abschluss \ndes Widerspruchsverfahrens im Mai 2004 durch den beim Bau- und \nLiegenschaftsamt des Beklagten angesiedelten Gutachterausschuss nochmals \nbewerten zu lassen, scheiterte am fehlenden Einverständnis des Sohnes der \nKlägerin. Nach seiner Auffassung sei eine aktuelle Bewertung unsachgemäß, da er \nseit dem Erwerb erhebliche Gebäudeinvestitionen getätigt habe. Eine \n(rückschauende) Wertermittlung auf Grundlage des Zustandes bei Abschluss des \nKaufvertrages - der durch einen erheblichen Reparaturstau geprägt gewesen sei - sei \nbei dieser Sachlage nicht mehr möglich.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 16. April 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht über einzusetzendes Vermögen \nverfüge. Der Erlös ihres Anteils aus dem Kaufvertrag fließe ihr in monatlichen Raten \nvon 500 EUR zu, er werde auch allein zur Begleichung der Heimkosten eingesetzt. \nEin besserer Kaufpreis habe nicht erzielt werden können, da bei dem vorhandenen \nHausbesitz ein Renovierungsstau bestanden habe. Der Hausverkauf sei auch im \nÜbrigen ordnungsgemäß abgewickelt worden, was sich aus der Genehmigung des \nnotariellen Vertrages durch das Vormundschaftsgericht ergebe. Anhaltspunkte, die \nfür eine Nichtigkeit des notariellen Vertrages - oder von Teilen bestimmter \nVereinbarungen - sprächen, seien nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n20. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. März \n2004 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2003 \nbis 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich \n432,88 EUR zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide \nentgegen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin für den Monat Mai \n2003 klaglos gestellt; die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für in \nder Hauptsache erledigt erklärt. \n\n20\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 17. November 2004 die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 - 16 E 1501/04 - unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung der Klägerin Prozesskostenhilfe für das \nerstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Geschwind bewilligt. \n\n21\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn Notar T1. , \nden vom Amtsgericht F1. bestellten Ergänzungspfleger, Herrn Dipl.-\nSozialarbeiter T4. , und die den notariellen Kaufvertrag genehmigende \nRechtspflegerin des Amtsgerichts F1. , Frau Oberamtsrätin E1. , als \nZeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2006 \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die im Verfahren gewechselten \nSchriftsätze Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nNachdem der Beklagte die Klägerin - hinsichtlich des Pflegewohngelds für den \nMonat Mai 2003 - klaglos gestellt hat und die Beteiligten darauf den Rechtsstreit \ninsoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) das Verfahren einzustellen. Über die Kostentragung bezüglich dieses Teils \ndes Streitgegenstandes ist unten - im Rahmen der Entscheidung über die Kostenlast \n- zu befinden.\n\n25\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig. \n\n26\n\nInsbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO; \nferner ist dem Erfordernis zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens \nvor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. §§ 68 ff. VwGO) \nausreichend Genüge getan.\n\n27\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- \nin seiner grundlegenden Entscheidung zum Pflegewohngeld ausgeführt hat,\n\n28\n\nUrteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 \nff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff.,\n\n29\n\nverleiht der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für \nInvestitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach \ndem bis zum 31. Juli 2003 geltenden § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW a.F.) \nvom 19. März 1996, GV NW S. 137, ebenso wie der ab dem 1. August 2003 an Stelle \ndieser Vorschrift getretene § 12 PfG NW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli \n2003, GV NW S. 382 ff., dem Einrichtungsträger und dem Heimbewohner ein \nsubjektives öffentliches Recht. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten \nvollstationärer Pflegeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der \nVorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen \npflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der \nanspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und derjenigen der dort lebenden \nHeimbewohner. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung steht im vorliegenden Fall nicht \nentgegen, dass das Heim den ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von \nPflegewohngeld gestellt hat und gegenüber dem Heimträger sowohl der \nBewilligungsbescheid vom 29. November 2002 als auch der Widerrufsbescheid vom \n20. Mai 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 ergangen sind. \nZwar ist am 20. Mai 2003 auch ein an die Klägerin adressierter Einstellungsbescheid \nbzgl. der Zahlung von Pflegewohngeld ergangen. Der an das Altenheim gerichtete \nWiderspruchsbescheid wurde vom Beklagten dem Betreuer - der gleichfalls der \nEinstellung widersprochen hatte - und der Tochter der Klägerin nur zur Kenntnis \nübersandt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegewohngeldVO vom 4. Juni 1996, GV NW S. \n200, die bis zum 31. Oktober 2003 galt, sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld' \n(Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) vom 15.10.2003, GV NW S. 613, \ndie am 1. November 2003 in Kraft trat, ist der Antrag auf Pflegewohngeld vorrangig \nvom Einrichtungsträger zu stellen. Stellt der Einrichtungsträger keinen Antrag, ist \nnach § 3 Abs. 2 Satz 3 PflegewohngeldVO bzw. § 6 Abs. 2 PflFEinrVO der \nPflegebedürftige antragsberechtigt. Nach Auffassung der Kammer gilt diese \ngesetzliche Regelung nicht nur für einen vom Pflegebedürftigen zu stellenden \nNeuantrag, sondern der Heimbewohner kann jederzeit auch ein bereits laufendes, \nvom Einrichtungsträger eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Anspruchs-\nberechtigter übernehmen, das letzterer nicht fortführen will. Die Nichtweiterführung \ndes Verwaltungsverfahrens als Klageverfahren steht nach Auffassung der Kammer \nder Nichtantragstellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 PflegewohngeldVO bzw. § 6 \nAbs. 2 PflFEinrVO gleich. Dies erscheint insbesondere dann sachgerecht, wenn die \nBewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - aus Gründen gescheitert ist, die in der \nSphäre des Heimbewohners liegen und zu deren Vorliegen der Einrichtungsträger \naus eigenem Wissen keine Angaben machen kann. Auch wegen des für ihn nicht \nabschätzbaren Kostenrisikos erscheint es sachgerecht, dass er - der \nEinrichtungsträger - es in einer solchen Situation dem Pflegebedürftigen überlässt, \ndas Verwaltungs- bzw. das Klageverfahren zu übernehmen und den Anspruch auf \nPflegewohngeld selbst weiter zu verfolgen. Schließlich lässt sich im Ergebnis dieser \nWechsel des Anspruchsberechtigten mit dem Grundsatz der \"Verfahrensökonomie\" \nrechtfertigen, da es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sowohl nach § 14 \nPfG NW a.F. als auch nach § 12 PfG NW um eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung handelt und keinem Heimbewohner \"eine Instanz\" \ngenommen wird, bei der - etwa mit Rücksicht auf Ermessenserwägungen - ein \nanderes Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass das Heim das \nVerwaltungsverfahren hier nicht selbst weiterführen wollte, steht außer Zweifel.\n\n30\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage erstreckt sich zu Recht auf den \nZeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003. Der Bescheid vom 29. \nNovember 2002 setzte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. \nSeptember 2002 (dessen Geltung am 7. August 2002 - dem Tag der Heimaufnahme \neinsetzte) die Höhe des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 von \nbisher 441,70 EUR auf 432,88 EUR neu fest. Nach § 4 Abs. 2 PflegegewohngeldVO \nbzw. § 7 Abs. 2 PflFEinrVO wird das Pflegewohngeld - bei Fortbestand der \nBerechtigung - für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Es erscheint deshalb \nals sachgerecht, dass die Klägerin das Klagebegehren auf den Zeitraum erstreckt, \nder dem Bescheid vom 29. November 2002 zugrunde lag und für den entgegen der \nursprünglichen Bewilligung keine Pflegewohngeldzahlungen erfolgten; das ist nach \nder teilweisen Erledigung des Rechtsstreits hier noch der Zeitraum vom 1. Juni 2003 \nbis 31. Dezember 2003. Damit ist nicht gesagt, dass für die Zeit danach kein \nentsprechender Anspruch besteht. Vielmehr ist bei gleichbleibender Sach- und \nRechtslage davon auszugehen, dass der Beklagte das Pflegewohngeld weiter \nleistet.\n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n32\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid \nvom 15. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 einen \nRechtsanspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von monatlich \n432,88 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) .\n\n33\n\nDer Beklagte hat die Einstellung der Pflegewohngeldzahlung im \nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2004 auf § 45 SGB X, hier anzuwenden in der \nFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl. I S. 130, gestützt. § 18 \nPfG NW a.F. und § 16 PfG NW in der seit dem 1.8.2003 geltenden Fassung sehen \nausdrücklich die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches - und nicht die \nAnwendung des VwVfG - vor. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, aufgehoben werden, soweit der \nBegünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vertrauenswürdig ist. \n\n34\n\nDie Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 \nSGB X setzt zunächst voraus, dass die Bewilligung vom 29. November 2002 \nrechtswidrig war.\n\n35\n\nDies ist im streitbefangenen Zeitraum nicht der Fall. Die hier im Streit stehenden, \ndie Zahlung von Pflegewohngeld versagenden Entscheidungen des Beklagten sind \nrechtsfehlerhaft, weil die Klägerin von Juni bis Dezember 2003 die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld erfüllte. \n\n36\n\nDie Bewilligung von Pflegewohngeld richtet sich für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 \nnach den Vorgaben des § 14 PfG NW a.F. Für die Zeit ab dem 1. August 2003 \nnormiert § 12 PfG NW die Bewilligungsvoraussetzungen. Was im Rahmen des § 14 \nPfG NW a.F. das Urteil des OVG NRW, \n\n37\n\nUrteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - NWVBl. 2003, 440 \nff. = ZfSH/SGB 2003, 692 ff, \n\n38\n\nim Wege der Auslegung klargestellt hat, nämlich die Berücksichtigung von \nEinkommen und Vermögen nach Maßgabe der einschlägigen sozialhilferechtlichen \nVorschriften, schreibt § 12 Abs. 3 PfG NW ab dem 1. August 2003 bereits im \nWortlaut ausdrücklich vor. Danach wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das \nEinkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und \nseines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für \nInvestitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten \nAbschnitts des BSHG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und \nVermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Das heißt: \nWährend des gesamten hier streitigen Zeitraums war die Zahlung von \nPflegewohngeld immer vom Nichtvorhandensein von einzusetzendem Vermögen im \nSinne des § 88 BSHG abhängig. \n\n39\n\nEs mag richtig sein, dass der Bewilligungsbescheid vom 22. November 2002 \nursprünglich rechtswidrig war, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses (noch) \nMiteigentümerin von Haus- und Grundbesitz war, der nach den Kriterien der von der \nhöchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten \n\"Kombinationstheorie\", \n\n40\n\nvgl. die Nachweise in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16 . \nAufl. § 88 Rdnr. 54 f.,\n\n41\n\nunter Berücksichtigung der Grundstücksgröße (ca. 1.362 qm), der Wohnfläche \n(155 qm für zwei Personen) und des Verkehrswertes (224.325 EUR) kein \nangemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG mehr war und \ndeshalb der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstand. Dieser \nMiteigentumsanteil der Klägerin am Haus- und Grundbesitz war im hier streitigen \nZeitraum - also ab Juni 2003 bis Dezember 2003 - aber nicht mehr vorhanden. Denn \ner war durch den vor dem Notar X. T1. in T. am 28. Januar 2003 \nunter Mitwirkung eines vormundschaftsgerichtlich für die Klägerin jeweils bestellten \nErgänzungspflegers und einer Verfahrenspflegerin geschlossenen Kaufvertrag -UR. - \nNr. 128/2003 -, der mit Beschluss vom 14. März 2003 - 7 XVII 452/02 - vom \nAmtsgericht F1. als Vormundschaftsgericht genehmigt worden war, \nrechtswirksam an Sohn und Schwiegertochter der Klägerin veräußert worden. Aus \ndiesem notariellen Vertrag ergab sich, dass für die Klägerin an Stelle des \nMiteigentumsanteils zu 1/2 der in § 4 Abs. 1 des Vertrages getretene Erlös in Höhe \nvon 72.500 EUR getreten war, der in monatlichen Raten von 500 EUR gezahlt und \nvertraglich zweckbestimmt zur Bestreitung der Heimkosten eingesetzt wird. \n\n42\n\nEntgegen der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. November 2004 \ngeäußerten Auffassung hält die Kammer nach Anhörung der Zeugen im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht mehr daran fest, dass dieser Verkauf unter \nBerücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als Vertrag zu Lasten Dritter, \ninsbesondere der öffentlichen Kassen, sittenwidrig und damit nichtig sei. \n\n43\n\nDer dabei heranzuziehende Prüfungsmaßstab lässt sich nach der ständigen \nzivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits der diesbezüglichen Grundsatzent-\nscheidung des Bundesgerichtshofes - BGH -,\n\n44\n\nUrteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR333/81 - FamRZ \n1983, 137 ff., sowie nachfolgende, die dortigen Erwägungen \nfortschreibende Entscheidungen, vgl. etwa Urteil vom 17. \nSeptember 1986 - IV b ZR 59/85 -, NJW 1987, 1546 ff.; Urteil \nvom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 -, NJW 1991, 913 ff. \nund, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -, NJW 1992, 3164 \nff.,\n\n45\n\nentnehmen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung kommt es \ndanach entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund \nund Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. \n\n46\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes stützt sich diese heutige Einschätzung \ndes Gerichts insbesondere auf die Angaben der Zeugen und den persönlichen \nEindruck, den die Kammer bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung gewonnen hat. In Würdigung aller Umstände rechtfertigen die \nvertraglichen Vereinbarungen nicht (mehr) den Schluss, dass hier von der Klägerin \nund ihrer Familie der Versuch unternommen worden ist, durch vertragliche Abreden \nsich zu Lasten öffentlicher Kassen \"sozialhilfefest einzurichten\". \n\n47\n\nEine besondere Bedeutung kam dabei zunächst den Angaben des Notars \nT1. zu. Er wusste bei seiner Anhörung für das Gericht überzeugend \nherauszustellen, dass alle Vertragsbeteiligten - insbesondere Käufer und Verkäufer - \nschon wegen der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung \nbesonderes Augenmerk auf die Deckungsgleichheit von Leistung und Gegenleistung \ngelegt haben. Dies fand seinen besonderen Ausdruck darin, hinsichtlich der \nZahlungsmodalitäten des Kaufpreises in monatlichen Raten von 500.- EUR eine \nausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, wonach diese Raten während der Dauer \ndes Altenheimaufenthalts nur für diesen Zweck eingesetzt werden konnten. Damit \nsollte zugleich verhindert werden, dass dieses Geld, das an die Stelle des früheren, \nsozialhilferechtlich nicht geschützten Haus- und Grundbesitzes getreten war, vom \nBetreuer für andere Dinge des täglichen Bedarfs oder auch kleinere \nAnnehmlichkeiten des täglichen Lebens der Klägerin ausgegeben werden konnte. \nNach den vom Betreuer dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist dieses Geld bislang \nauch immer entsprechend dieser Zweckbestimmung verwendet worden. Schließlich \nlässt sich in Anbetracht des Alters der 1939 geborenen Klägerin und unter \nBerücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen nicht von \nvorneherein der Schluss ziehen, die ratenweise Tilgung des Kaufpreises über einen \nZeitraum von ca. 12 Jahren diene nicht der Verkäuferin, sondern vornehmlich ihren \nzukünftigen Erben. \n\n48\n\nSo war auch die Einräumung des Wohnrechts, die sich auf die Höhe des \nKaufpreises mindernd auswirkte, nicht nur für den Ehemann, sondern auch für die \nKlägerin, von der Vorstellung geprägt, dass die Klägerin in Zukunft wegen der \nBesonderheiten der Demenzerkrankung in die zu diesem Zweck behindertengerecht \nausgebaute Wohnung zurückkehren könnte. Der Ergänzungspfleger, der Zeuge \nT4. , und die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts F1. , die Zeugin \nE1. , konnten dies bei ihrer Vernehmung dem Gericht noch weiter verdeutlichen. \nSo war nach ihren Bekundungen die Klägerin zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses auf Grund der diagnostizierten Alzheimererkrankung besonders \numtriebig und bedurfte beständig besonderer Aufsicht. Diese konnte rund um die Uhr \nzum damaligen Zeitpunkt nur in einer geschützten Einrichtung gewährleistet werden. \nEs ist aber nach dem Fortschreiten des Krankheitsbildes möglich, dass die Klägerin \nwesentlich ruhiger oder gar vollends bettlägerig wurde. Für diesen Krankheitsverlauf \nwurde die Perspektive einer Rückkehr in die häusliche Umgebung gesehen, was \nletztlich auch Grundlage für die Einräumung des Wohnrechts wurde. Denn dann \nsollte - so die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T4. und E1. - \ndie Klägerin nach dem Willen der vertragschließenden Parteien zu Hause gepflegt \nwerden.\n\n49\n\nZwar war Herr Notar T1. bei seiner gerichtlichen Anhörung weder auf \nGrund seiner Erinnerung noch auf Grund der Aufzeichnungen in seiner Handakte in \nder Lage, die Gründe für die Herabsetzung des ursprünglich angedachten \nKaufpreises von 77.500 EUR auf 72.500 EUR zu erläutern. Dies ist hinsichtlich der \npersönlichen Erinnerung mit Blick auf die vom ihm vorgetragene Vielzahl \nvergleichbarer Verträge für die Kammer nachvollziehbar. Eine rechtliche \nVerpflichtung aus seiner Stellung als Notar, solche Details in seinen Handakten \nfestzuhalten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dies wirkt sich auf die \nGesamtbeurteilung nicht aus, da der Ergänzungspfleger nachvollziehbar zu erläutern \nwusste, weshalb es zur Herabsetzung des ursprünglich mit 77.500 EUR \nveranschlagten Kaufpreises um 5.000 EUR gekommen war. Der Ausgangswert hatte \nsich zunächst an den Einschätzungen des Wertgutachtens der Kreissparkasse \nF1. orientiert. Weiter bekundete der Zeuge T4. bei seiner gerichtlichen \nVernehmung, dass der letztlich vereinbarte Kaufpreis die sinkenden örtlichen \nMarktpreise auf dem brachliegenden Immobilienmarkt berücksichtigte. Es ist nach \nseinen glaubhaften Angaben für ihn ein Spezifikum solcher Wertgutachten, dass man \nin der Praxis nicht immer den Preis erhält, der in einem solchen Gutachten \nausgeworfen ist. Dieser Umstand führt nach seiner mehrjährigen Erfahrung als \nBerufsbetreuer dazu, dass in vergleichbaren Fällen Vormundschaftsgerichte beim \nKaufpreis von Immobilien Abweichungen von den Schätzwerten der Wertgutachten \nvon bis zu 20 v.H. unter dem gutachterlich ermittelten Schätzwert genehmigten. Hier \nliegt dieser Abschlag deutlich unter dieser Marge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass \ngerade unter Berücksichtigung des Wohnrechts für Ehemann und Klägerin auf dem \nfreien Markt ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. Darüber hinaus war \nnach den Erklärungen des Ergänzungspflegers bedeutsam, dass die im Hinblick auf \ndas Wohnrecht der Klägerin behindertengerecht ausgebaute Wohnung letztlich ein \npaar Quadratmeter größer geworden ist als es ursprünglich vorgesehen war. Zwar \nhaben der Zeuge T4. und die Zeugin E1. auch dargetan, dass die Höhe \ndes Kaufpreises und der Umstand der Ratenzahlung dem Wunsch der \nVertragsparteien geschuldet sind, dass das Anwesen im Familienbesitz belassen \nwerden sollte. Für die Familie des Sohnes der Klägerin war nach ihren Angaben eine \nFinanzierung des Hauserwerbs durch Fremdmittel auf andere Weise \"nicht \ndarstellbar\" gewesen. Auch wenn das \"im Familienbesitz Behalten\" - isoliert \nbetrachtet - im vorliegenden Rahmen keine schützenswerte Überlegung ist, lässt dies \nnicht den Schluss zu, dieser Aspekt hätte letztlich so dominiert, dass es zu einer für \ndie öffentlichen Kassen ungünstigeren Vertragsgestaltung gekommen wäre. Denn es \nmussten nicht nur die Rechte der Klägerin mit Blick auf etwaige öffentliche \nLeistungen, sondern auch die ihres Ehemannes berücksichtigt werden, der seit über \n30 Jahren mit der Klägerin dort lebte und auch weiterhin - mit einer Rückkehroption \nin vertraute Umgebung für seine kranke Frau - dort bleiben sollte. Es ist nicht \noffensichtlich, dass bei diesen Verhältnissen ein nicht der Familie angehörender \nKäufer zu besseren Konditionen kaufbereit gewesen wäre.\n\n50\n\nSchließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der \nErgänzungspfleger der Klägerin mit den Käufern zu Lasten der öffentlichen Kassen \nkollusiv zusammengewirkt hat. Zwar hat der Zeuge T1. erklärt, dass beide sich \naus Zeiten des gemeinsamen Schulbesuchs kennen. Aber er hat zugleich betont, \ndass ihr persönliches Verhältnis nicht spannungsfrei sei.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Monats Mai 2003 \nübereinstimmend gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt haben, ist \nlediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstandes über die Kostenlast dieses Teils des Streitgegenstandes zu \nbefinden ist. Es entspricht der Billigkeit, diesen Teil der Verfahrenskosten den \nBeteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Rechtstreits insoweit \noffen gewesen wäre. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war für die \nRechtmäßigkeit der Einstellung des Pflegewohngeldes für den Monat Mai 2003 zum \neinen die Frage eines möglichen Vermögenseinsatzes nach § 88 Abs. Nr. 8 BSHG \nnoch ungeklärt, zum anderen war im Bescheid vom 20. Mai 2003 möglicherweise die \nBerücksichtigung von Erwägungen des Vertrauensschutzes der Klägerin bedeutsam. \nDiese komplexen Fragen brauchen von der Kammer hier nicht im Rahmen einer \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeklärt und \nentschieden zu werden. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-26/2-k-1868-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-26/2-k-1868-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269574","retrieved":"2026-07-09 02:39:10.780335+00:00"}}