{"status":"available","doknr":"OLD269617","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0925.2L416.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"2 L 416/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird unter Abänderung der entgegenstehenden \nBescheide des Antragsgegners vom 22. Februar 2006 und 24. April 2006 im Wege \nder einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige \nnach § 41 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der vollstationären \nUnterbringung in der Einrichtung \"B. \" in I. für die Zeit ab der Aufnahme \n(voraussichtlich Ende September 2006) bis zum 31. März 2007 (nächstes \nHilfeplangespräch) zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe \nfür junge Volljährige nach § 41 SGB-VIII in Form der \nÜbernahme der Kosten der vollstationären \nUnterbringung in der Einrichtung \"B. \" in I. für \ndie Zeit ab der Aufnahme bis zum 31. März 2007 zu \nbewilligen\n\n4\n\nhat -abgesehen von dem Nebenpunkt \"Taschengeld\" - Erfolg. Dabei hat die Kammer \nberücksichtigt, dass das Begehren des Antragstellers im Erörterungstermin vom 17. \nAugust 2006 auf diesen Zeitraum präzisiert wurde.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft \nmachen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen \nverbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n6\n\nEinem jungen Volljährigen soll nach § 41 Abs. 1 SGB VIII Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Diese Hilfe wird in der Regel nur bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Da die Praxis spezifische Hilfeformen für \ndie jungen Volljährigen bislang noch nicht ausreichend entwickelt hat, verweist § 41 \nAbs. 2 und 3 SGB VIII zur Ausgestaltung auf die Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB \nVIII) sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche \n(§ 35 a SGB VIII) mit der Maßgabe, dass die Eltern in den Hilfeprozess nicht mehr \neinbezogen sind.\n\n7\n\nDem spezifische Hilfebedarf des Antragstellers zur Fortführung der in der Klinik \nW. seit Januar 2006 begonnenen Drogenentziehung und der Aufnahme der \nberuflichen Ausbildung wird nach Einschätzung der Kammer am zielgerichtesten eine \nFortführung der Hilfe in Form der Eingliederungshilfe gerecht. Die maßgebliche \nVorschrift, § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII), ist hier in der \nFassung des Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe \n(Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - Kick) vom 8. September 2005, BGBl. I \nS. 2729, entsprechend auf junge Volljährige anzuwenden.\n\n8\n\nDanach haben junge Volljährige, deren seelische Gesundheit mit hoher \nWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen \nZustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu \nerwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer seelischen Behinderung in \ndiesem Sinne bedroht sind junge Volljährige, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 Abs. 1 a) SGB VIII hat der zuständige \nJugendhilfeträger hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die \nStellungnahme 1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\npsychotherapie, 2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3.) eines \nArztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere \nErfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen \nverfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der internationalen \nKlassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische \nDokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. \nDabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer \nKrankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der \nEinrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht \nwerden. \n\n9\n\nDer Antragsteller erfüllt bei Zugrundelegung der im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendigerweise summarischen Betrachtungsweise diese \ngesetzlichen Voraussetzungen. In Würdigung des u.a. von der Chefärztin der \nAbteilung II der Rheinischen Kliniken W1. , Fachbereich Psychiatrie und \nPsychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Frau Dr. L. , und weiteren \närztlichen und therapeutischen Fachkräften erstellten medizinisch-therapeutischen \nVerlaufsberichts vom 20. Juli 2006 und des von dem Leiter des Sozialpsychiatrischen \nDienstes des Kreises Heinsberg Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. \nunter dem 3. Februar 2006 im Rahmen des Betreuungsverfahrens für das \nAmtsgericht Heinsberg erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegen \nbeim Antragsteller eine Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.2) sowie eine sonstige \nkombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10 F 92.8) vor. \nNach Auffassung des beschließenden Gerichts weicht aufgrund dieser Störungen \nund des hierdurch bedingten devianten Verhaltens sowie der Misserfolgserlebnisse \nin Schule und beruflicher Bildung die seelische Verfassung des Antragstellers länger \nals sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Der \nAntragsteller ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit \nwegen des langjährigen Drogenabusus und wegen des bisherigen Scheiterns beim \nEinstieg in die berufliche Bildung bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt. Da der Antragsgegner im Erörterungstermin nicht zuletzt unter dem \nEindruck der Darlegungen von Frau Dr. L. und Frau N. seine zunächst \nnegative Einschätzung des bestehenden Hilfebedarfs und der Chancen einer \nerfolgreichen Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und der Nachreifung der \nPersönlichkeit des Antragstellers aufgegeben sowie seine grundsätzliche \nBereitschaft zur Hilfegewährung für den hier im Streit stehenden Zeitraum erklärt hat, \nbrauchen die Einzelheiten dieser Anspruchsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht \nnochmals vertieft zu werden. \n\n10\n\nDurch diese grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zur Hilfegewährung \nist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn letztlich lässt sich die \nzwischen den Beteiligten allein noch streitige Frage, in welcher Einrichtung - ob in \nder Einrichtung \"B. \" in I. oder in der vom Antragsgegner favorisierten \n\"Nachsorgeeinrichtung E. e.V.\" - die Hilfe für junge Volljährige erbracht werden \nsoll, nicht von der grundsätzlichen Frage der Hilfegewährung losgelöst betrachten. \nDenn die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe \nhängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe \naufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon \nnoch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,\n\n11\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE \n109, 155 ff.,\n\n12\n\nsteht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch \nzu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen \nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer \nFachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch \neine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation \nenthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, \nob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine \nsachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in \numfassender Weise beteiligt wurden. \n\n13\n\nUnter Würdigung dieser Vorgaben vermag - wie unten noch näher auszuführen \nsein wird - die Entscheidung des Antragsgegners nicht als sachgerecht zu \nüberzeugen. Das Gericht ist deshalb im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes selbst gehalten, eine Entscheidung über die jugendhilferechtlich \nnotwendige Maßnahme zu treffen. Danach hält die Kammer - insbesondere unter \nBerücksichtigung der Erwägungen der Rheinischen Klinik W1. - die Einrichtung \n\"B. \" in I. für den Antragsteller für die angemessenere Lösung zur Bewältigung \nder festgestellten Drogenproblematik sowie der geforderten \nPersönlichkeitsnachreifung einschließlich der notwendigen Begleitung bei der \nberuflichen Bildung. \n\n14\n\nEs geht dabei nicht um eine Frage des Wunsch- oder Wahlrechts des \nAntragsstellers nach § 5 SGB VIII. Darauf käme es nur an, wenn es sich um zwei für \ndie persönliche Problematik des Antragstellers gleich geeignete Einrichtungen \nhandeln würde - was dann hier konkret bei einem Vergleich der Einrichtungen in I. \nund E. wegen des Tagessatzes zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden \nwäre -. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob eine der in Rede stehenden \nEinrichtungen die für den Antragsteller geeignetere ist. Dabei zieht die Kammer \nselbstverständlich nicht in Zweifel, dass im Grundsatz sowohl \"B. \" als auch die \n\"Nachsorgeeinrichtung E. e.V.\" eine fachlichen Ansprüchen genügende \nFortführung der Drogen-behandlung zu einem drogenfreien Leben anbieten sowie \nauf eine (Wieder-) Einbindung in das schulische und berufliche Leben besonderen \nWert legen. Dennoch bestehen unter Berücksichtigung der dort behandelten Klientel \nund der Strukturierung des Alltags Unterschiede, die der Kammer Anlass geben, \nunter Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen in der vorliegenden \nEinzelfallkonstellation die Einrichtung \"B. \" als die - nicht generell, sondern für \nden Antragsteller - geeignetere Einrichtung für die zu gewährende Hilfe für junge \nVolljährige anzusehen. \n\n15\n\nDabei stützt sich das Gericht insbesondere auf die große Sachkunde der den \nAntragsteller in den letzten zehn Monaten betreuenden Klinik in W1. . Wie Frau \nDr. L. bei ihrer Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom \n17. August 2006 bekundet hat, ist diese seit 1989 bestehende Abteilung der \nRheinischen Kliniken W1. , Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des \nKindes- und Jugendalters, die einzige, die im Landesteil Rheinland des Landes \nNordrhein-Westfalen ein klinisch fundiertes Drogenbehandlungsprogramm für \nJugendliche bereit hält. Bei dieser langjährigen Erfahrung kann auch davon \nausgegangen werden, dass die Mitarbeiter dieser Abteilung der Klinik und \ninsbesondere Frau Dr. L. , die seit 1989 in dieser Abteilung tätig ist, Erfahrungen \nsammeln konnten, welche freien Träger unter Berücksichtigung der individuellen \nDefizite des Jugendlichen/jungen Volljährigen geeignete Angebote zur Fortsetzung \nund Nachbehandlung der Drogentherapie und der Nachreifung der \nPersönlichkeitsentwicklung anbieten. Soweit die Klinik dabei in der Vergangenheit \nbereits häufiger Nachbehandlungen der klinischen Entzugsbehandlung durch die \nEinrichtung \"B. \" veranlasst hat, vermag das Gericht dafür bislang nur fachliche \nbzw. qualitative Erwägungen, aber keine sachfremden Einflüsse zu erkennen. \nIrgendwelche institutionellen Verbindungen oder Vernetzungen oder gemeinsame \nfinanzielle Interessen sind nicht ersichtlich. Träger der Rheinischen Kliniken W1. \nist der Landschaftsverband Rheinland, während Träger der Facheinrichtung \"B. \" \ndie N1. Werke gGmbH ist. Ein eigenes Interesse der mit dem Antragsteller \nbefassten Klinikmitarbeiter an einer Auslastung der Einrichtung \"B. \" ist weder \ndargetan noch ersichtlich.\n\n16\n\nIn der Sache spricht für die getroffene Entscheidung des Gerichts, dass die \nKlientel der Einrichtung \"B. \" sich aus der Gruppe der Jugendlichen und jungen \nVolljährigen rekrutiert, während die \"Nachsorgeeinrichtung E. e.V.\" Hilfen für \nErwachsene und Familien mit langjähriger Drogenproblematik anbietet, wobei das \nDurchschnittsalter bei 25 Jahren liegt. Zwar war bei der Besichtigung der Einrichtung \nin E. am 30. August 2006 gerade am Vortag ein 18 Jahre alter Proband \naufgenommen worden, während eine Reihe der Bewohner schon über 30 Jahre alt \nwar. Aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \ndokumentierten Vorgeschichte des Antragstellers, gerade auch seines \nFehlverhaltens in der Auseinandersetzung mit anderen Gleichaltrigen, erscheint der \nVortrag von Frau Dr. L. und Frau N. in den Stellungnahmen vom 20. Juli 2006 \nund 19. September 2006 der Kammer einleuchtend, wie wichtig für ihn das Lernen in \nder Auseinandersetzung mit anderen Jugendlichen und jungen Volljährigen ist. Diese \nFacette der Fortführung der Eingliederung ist deshalb in der Einrichtung \"B. \" \nbesser möglich. Der vom Antragsgegner erhobene Einwand, es sei keine \nNotwendigkeit für eine solche altersgleiche Peergroup ersichtlich und könne im \nÜbrigen durch Anmeldung und Aktivitäten in einem Sportverein - also außerhalb des \nRahmens der Einrichtung - erreicht werden, überzeugt bei der gegebenen Sachlage \nnicht. \n\n17\n\nBesondere Bedeutung für die Entscheidung der Kammer kommt der \nunterschiedlichen Betreuungsstruktur der beiden Einrichtungen zu. Während die \n\"Nachsorgeeinrichtung E. e.V.\" der Klientel von Anfang an einen gehörigen \nFreiraum einräumt - es gibt keine vorgegebene Tagesstruktur sowie eine freie \nAusgangsregelung bis in die Nacht hinein - und damit auch eine große Menge \nEigenverantwortung aufbürdet, bietet die Einrichtung \"B. \" ein vorgegebenes \nengmaschiges Betreuungsnetz, in dem die Heimbewohner im Alltagsleben und bei \nder Freizeitgestaltung einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen und immer wieder \nzur Reflexion ihres Tuns und ihrer Ziele angehalten werden. Unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass in der jüngeren Vergangenheit - wie vom Antragsgegner bei \nder zunächst ausgesprochenen grundsätzlichen Versagung der Hilfe für junge \nVolljährige selbst angeführt - die Jugendhilfe für den Antragsteller durch die ständige \nNichterreichung der im Hilfeplan immer niedriger angesetzten Ziele geprägt war, \nsowie der erstmals seit Jahren wieder positiven Erwicklung des Antragstellers unter \nder engmaschigen Betreuungsstruktur in der Rheinischen Klinik in W1. ist die \nKammer überzeugt, dass es zurzeit noch zu früh ist, dem Antragsteller ein so großes \nMaß an Eigenverantwortung und Freiheit zu übertragen wie es in der \n\"Nachsorgeeinrichtung E. e.V.\" von ihm gefordert bzw. ihm angeboten wird. \nDies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Drogenabstinenz als auch der \nberuflichen Bildung. Frau Dr. L. hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin vom \n17. August 2006 in beredten Worten geschildert, welchen Schritt für den Antragsteller \nschon der Wechsel von der Schule für Kranke zum Praktikum in einer örtlichen \nFleischerei außerhalb der Klinik bedeutet und wieviel Begleitung ein erfolgreiches \nPraktikum erfordert. Das würde um so mehr bei der beabsichtigten Aufnahme einer \nLehre gelten. Dass mit einem abrupten Wechsel von strenger Drogenkontrolle in der \nKlinik zu einem eigenverantwortlichem Umgang mit der Abstinenzproblematik \ngleichfalls ein deutlich erhöhtes Risiko des Scheiterns verbunden ist, liegt für die \nKammer auf der Hand. Die Kammer stimmt mit dem Antragsgegner überein, dass \nder Antragsteller nach dem Klinkaufenthalt mit der Erprobung unter realen \nAlltagsbedingungen beweisen muss, wirklich den Weg zu einem Leben ohne Drogen \nund zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung gehen zu \nwollen. Selbstverständlich gehören dazu ein bestimmtes Maß an Freiraum und die \nFähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für sein Leben. Die Einschätzung des \nAntragsgegners in der Stellungnahme vom 20. September 2006 überschätzt aber \nnach dem Dafürhalten der Kammer die derzeitigen realen Fähigkeiten des \nAntragstellers. Es erscheint der Kammer deshalb wesentlich erfolgversprechender \nund damit auch sachgerechter, diese Verselbständigung in kleinen Schritten zu \nvollziehen. Dafür ist die Fortführung der Jugendhilfe in der Einrichtung \"B. \" der \ngeeignete, aber auch notwendige Ort. Auch das Auftreten des Antragstellers in der \nGerichtsverhandlung hat bei dem mit dem Jugendhilferecht seit vielen Jahren \nvertrauten Berichterstatter nicht den Eindruck erweckt, dass hier ein junger \nVolljähriger agiert, der auf dem besten Weg ist, mit kleiner Hilfestellung alle seine \nProblem auf dem Weg zum selbständigen und eigenverantwortlichen Mitglied der \nGesellschaft zu lösen. Vielmehr dürfte vor dem Antragsteller noch ein langer, \nbeschwerlicher Weg liegen, um dieses Ziel zu erreichen. Selbstverständlich gehören \ndazu Schritt für Schritt auch ein immer größeres Maß an Verselbständigung und die \nÜbernahme von Eigenverantwortung.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht, weil nach Abschluss der Klinikbehandlung die Klärung der Fortführung der \nJugendhilfe in einem institutionellen Rahmen auch auf Druck der aufnehmenden \nEinrichtungen vor Aufnahme geklärt werden musste und es ihm deshalb nicht \nzuzumuten ist, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu \nwerden.\n\n19\n\nSoweit die Beteiligten das Taschengeld während des Klinikaufenthaltes und die \nFahrtkosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens thematisiert haben, brauchte \ndie Kammer dieser Angelegenheit nicht weiter nachzugehen. Zum einen hat der \nAntragsteller keinen ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag gestellt. Zum andern \nwurde von dritter Seite dieser Bedarf im Wege eines zurückzahlbaren Darlehens \ngedeckt, so dass es für eine Klärung im Eilverfahren am Anordnungsgrund fehlt. \nDiese Frage mag dann nach Abwicklung des Vorverfahrens in einem dann \ngegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren geklärt \nwerden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 188 Satz 2 \nVwGO. Der Streitgegenstand \"Taschengeld\" ist gegenüber dem Streitgegenstand \n\"Heimkosten\" so geringfügig, dass die Kammer von ihrem eingeräumten Ermessen \nGebrauch machte und von einer Kostenquotelung absah.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-25/2-l-416-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-25/2-l-416-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269617","retrieved":"2026-07-09 02:39:14.537931+00:00"}}