{"status":"available","doknr":"OLD269796","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0914.4K3408.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"4 K 3408/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 30. November 2001 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zu seinen Personalien gab er an, er sei am 00.00.0000 in L. \n/Irak geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und \narabischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) in Köln am \n4. Dezember 2001 gab er im Wesentlichen an, er sei in L. aufgewachsen, wo \nauch noch seine Eltern und seine Geschwister lebten. Nach Abschluss der mittleren \nReife habe er, ohne einen Beruf erlernt zu haben, auf dem Zentralmarkt in L. \nSachen gekauft und am gleichen Tag wieder verkauft. Zuletzt habe er überwiegend \nmit Schulbedarf und Büchern gehandelt. Kurz vor Schulbeginn habe er Bücher \ngekauft, bei denen es sich zum Teil um verbotene Bücher gehandelt habe. Nachdem \ner angezeigt worden sei, sei er vom Sicherheitsdienst gesucht worden. Er sei \nzunächst zu seinem Onkel nach N. gefahren und von dort aus ausgereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich des Irak vorliegen, weil die Asylantragstellung und der unerlaubte \nAufenthalt im Ausland im Zentralirak als Ausdruck einer oppositionellen Haltung \nangesehen werde und dem Kläger deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung drohen \nkönnte.\n\n5\n\nGegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen erklärte der Kläger am \n15. März 2004, er habe unter seinem richtigen Namen N1. K. , geboren am \n00.00.0000 in L. /Irak, zunächst in den Niederlanden ein Asylverfahren betrieben, \ndas für ihn negativ verlaufen sei. In B. wohnten zwei seiner Brüder.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2004 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es habe \ngegen den Kläger ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet. Die \npolitische Situation im Irak habe sich grundlegend geändert. Der Kläger erhalte \nGelegenheit, sich hierzu zu äußern.\n\n7\n\nNachdem dem Sozialamt der Stadt Mechernich mehrfach telefonisch zugetragen \nworden war, der Kläger pendle zwischen den Niederlanden und Deutschland hin und \nher und beziehe sowohl hier wie auch dort, wo er einen neuen Asylantrag laufen \nhabe, Leistungen, nahm der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2004 zu der Anhörung \nStellung und führte im Wesentlichen aus, er müsste im Irak um sein Leben fürchten, \nweil die Sicherheitslage dort katastrophal sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2004 - dem Kläger am 9. Juli 2004 zugestellt - widerrief \ndas Bundesamt die mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 getroffene Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und \nstellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen.\n\n9\n\nAm 22. Juli 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen \nvortragen lässt, eine notwendige Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach \nden Kriterien des Art. 1 Buchst. C Nr. 5 Abs. 1 der Genfer Konvention führe dazu, \ndass die heutige Situation im Irak die Anwendung der Beendigungsklausel (noch) \nnicht rechtfertigen könne, da im Irak bisher lediglich die ursprünglich bestehende \nVerfolgungssituation weggefallen, keinesfalls aber die notwendige Wiederherstellung \ndes Schutzes durch den irakischen Staat ausreichend gegeben sei. Außerdem fehle \nes an der zu fordernden Dauerhaftigkeit und Stabilität der Veränderungen, mithin an \neiner entsprechenden Konsolidierung der Situation im Irak.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2004 \naufzuheben,\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt den rechtlichen Ausführungen des Klägers entgegen und bezieht sich auf \ndie Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 3. Dezember 2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Wegen seiner \nBekundungen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nSämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse \nzum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\nDer angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten im Sinne des §113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nRechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung \n(AsylVfG). Danach sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Auf diese \nFassung des § 73 AsylVfG ist mangels einer einschlägigen Übergangsregelung \nabzustellen, weil gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. \nNovember 2005 - 1 C 21.04 -.\nDie Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sowohl das \nAsylgrundrecht als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verleihen anders \nals die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem \nTräger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist der Bestand dieser \nRechtspositionen von der Fortdauer der das Asylrecht bzw. die \nFlüchtlingseigenschaft begründenden Umstände, insbesondere der Verfolgungefahr, \nabhängig,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom \n24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 \nAsylVfG 1992 Nr. 1.\nDie Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig, weil sich die Verhältnisse im Irak nach der \ndamaligen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert haben und dem Kläger \nauch nicht aus sonstigen Gründen erneute Verfolgung droht. \nDabei ist davon auszugehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen dann nicht \nmehr vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so \nverändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat \neine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O. und vom \n19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. \"Beendigungs-\" bzw. \n\"Wegfall-der-Umstände-Klausel\" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls \nausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine \nPerson nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der \nUmstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr \nablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt. \"Wegfall der Umstände\" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 \nSatz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der \nfür die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter \"Schutz\" ist nach Wortlaut \nund Zusammenhang der \"Beendigungsklausel\" ausschließlich der Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff \"Schutz des Landes\" in dieser \nBestimmung hat keine andere Bedeutung als \"Schutz dieses Landes\" in Art. 1 A Nr. \n2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die \nVerfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Die \n\"Beendigungsklausel\" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen \nim Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, \nweil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling \nwurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Ausländer nach \nWegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im \nSinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates \nseiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden \nallgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer \nschlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut \nund Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5- 9 -Satz \n1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine \nRückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu \nprüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen \nAusländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. \n1 Satz 1 AufenthG),\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C21.04 -; O-\nberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, mit \nweiteren Nachweisen.\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) \nliegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein \nAusländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen dieser Norm sind grundsätzlich - abgesehen von noch \ndarzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C59.91 -; DVBl. \n1992, 843; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A \n3288/02.A -,\nso dass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurückgegriffen werden kann,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BVR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315.\nDie für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche \nentscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich \nzu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich \nberuhen kann insoweit, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder \nunmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins \nverlassen hat. Er ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere \nRegime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\nvgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, \n97,\nhinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und \nmilitärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene \nMilitäraktion unter Führung der USA endgültig verloren,\nvgl. Auswärtiges Amt (AA), ad-hoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003, \nsowie ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. \nMai 2004 (Stand: April 2004).\nEine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso \nausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime \ngesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. \nDas gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. \nSieger der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese \nging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an \ndas Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine \nÜbergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 \nwurde ein neues Parlament gewählt und im Mai 2006 das Mitglied der schiitischen \nAllianz Nuri al-Malaki zum neuen Ministerpräsidenten bestimmt. Die im Referendum \nam 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung sieht vor, dass der \nIrak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist. \nDer Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 \nder Verfassung enthält den Grundsatz, dass auch Christen, Yesiden, Sabäer und \nMandäer ihre Reli-gionsfreiheit ausüben dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die \nmultiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die \nVerfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete \nAusgestaltung des Föderalismus bleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. \nDie Ausübung der inneren Sicherheit obliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte \nund Garden). Soweit das irakische Verteidigungsministerium im November 2005 \nOffiziere der einstigen Streitkräfte Saddam Husseins zum Dienst in der neuen Armee \naufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder der Sonder-Sicherheitskräfte und der \nFedayin) ist nichts dafür erkennbar, dass derartige Vorgänge den zuvor \nbeschriebenen Umstrukturierungsprozess im Irak nennenswert nachteilig \nbeeinflussen könnten,\nvgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante La-\nge in der Republik Irak (Lagebericht) vom 24. November \n2005 (Stand: November 2005); Schweizerische \nFlüchtlingshilfe (SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen \nMitgliedern der Baath- Partei, SFH-Länderanalyse vom \n27. Januar 2006. \nDem Kläger droht vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls \nsowie mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG - Verfolgung durch nichtsstaatliche Akteure - bei einer Rückkehr in den Irak \nauf absehbare Zeit auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. \nDabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C9.96 -, a.a.O. \nund vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O.; offen \ngelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; \nOVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O..\nso dass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C118.90 -, \nBVerwGE 89, 162.\nHiervon ausgehend sind, soweit eine staatliche Verfolgung in Frage steht, die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht erfüllt, weil sich \nden aktuellen Erkenntnissen, \nvgl. AA, Lagebericht vom 24. November 2005; Deutsches \nOrientinstitut (DOI),Auskunft vom 6. September 2005 an \ndas VG Magdeburg; amnesty international (ai), Auskunft \nvom 16. August 2005 an das VG Köln; UNHCR, Auskunft \nvom 6. September 2005 an das VG Stuttgart; SFH, \nLänderanalyse vom 27. Januar 2006. \ngreifbare Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines \nasylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer \nKräfte nicht entnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob spätestens mit der \nAnnahme der Verfassung im November 2005, der Parlamentswahl im Dezember \n2005 und der Bildung einer Regierung unter Ministerpräsident al-Malaki im Mai 2006 \nein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass \nes eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und \nAufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt,\nvgl. bezüglich der vorherigen Übergangsregierunge OVG \nNRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\nEs bedarf auch keiner Entscheidung, ob die multinationalen Streitkräfte im Irak als \nBezugspunkt für die Prüfung einer quasi-staatlichen Verfolgung,\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000- 2 BvR \n260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165,\nin Betracht kommen. Denn vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage fehlt es \nan hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen gegen \ndie irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten \nOperationen gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen \nasylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz \nausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen \nFriedensordnung ausgeschlossen,\nvgl. hierzu AA, Lagebericht vom 24. November 2005; SFH, \nLänderanalyse vom 27. Januar 2006. \nDem Kläger droht schließlich auch keine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im \nSinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von \nnichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) \nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nsolchen Verfolgung liegen hier bereits deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, \nweil die seitens des Klägers behauptete Verfolgungsgefahr nicht an die im Gesetz \ngenannten Merkmale - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe - anknüpft.\nIst hiernach ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und \nauf absehbare Zeit nicht mehr anzunehmen, sind die Voraussetzungen für den \nWiderruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \ngrundsätzlich erfüllt. \nDem steht die Richtlinie 2004/83/EG vom 30. September 2004 - \nQualifikationsrichtlinie - nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie \nerst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. \n1 der Richtlinie), anwendbar ist und sie vor diesem Zeitpunkt keine unmittelbare \nWirkung entfaltet. Im Übrigen kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten \nauf eine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht \nvorgesehenen Frist berufen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\nSoweit das Gericht schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt ist, sich bei der \nAuslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren, \nergibt sich nicht anderes, denn § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch unter Beachtung der \nQualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der \nbisherige § 51 Abs. 1 AuslG,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Beschluss \nvom 18. Mai 2005, - 11 A533/05.A -, mit näherer \nBegründung.\nInsbesondere orientiert sich Art 11 Abs. 1 der Richtlinie, der die Bedingungen für das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft regelt, nahezu wortgleich an Art. I C der Genfer \nFlüchtlingskonvention und stellt dementsprechend Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie klar, \ndass für die Frage des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft entscheidend ist, ob \ndie Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen \nwerden kann. Ob dem Ausländer aus sonstigen Gründen (Kriminalität, Hungersnot, \nmedizinische Versorgungslage) eine Rückkehr tatsächlich zugemutet werden kann, \nist demzufolge für die Entscheidung über den Fortbestand oder das Erlöschen des \nFlüchtlingsstatusses ohne Bedeutung. \nvgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 \nK 642/05 -.\nDarauf, ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz \n1 AsylVfG ausgesprochen hat, kommt es nicht an. Die Pflicht zum unverzüglichen \nWiderruf dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger \nVerstoß hiergegen Rechte des Klägers nicht verletzten würde,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit \nweiteren Nachweisen; Kammerurteile vom 11. August \n2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der \nAusländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). \nMaßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der \nRückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe \nentgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen \nzudem auf früherer Verfolgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der \nRückkehr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die \nVorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt \nvielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein \nbesonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und \ndenen es deshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter \nVerhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005- 1 C 21.04 -; OVG \nNRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Kammerurteile vom \n11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.\nFür einen solchen Ausnahmefall liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. \nDer Kläger selbst hat sich auf Gesichtspunkte dieser Art nicht berufen, und die \nGründe, die ursprünglich zur Flüchtlingsanerkennung geführt hatten, reichen für sich \ngenommen nicht aus.\nDer am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2a AsylVfG kann die \nRechtswidrigkeit der vorliegenden Widerrufsentscheidung nicht begründen. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf \nnach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der \nAusländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so \nsteht eine spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Dieses \nneu eingeführte, mehrstufige Verfahren stellt eine zukunftsbezogene Regelung dar, \ndurch welche in den Fällen ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt wird, in \ndenen bei Inkrafttreten der Vorschrift noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen \nwar; dementsprechende hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf \nvorliegen, spätestens bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C21.04 -; OVG \nNRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Kammerurteile vom \n11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.\nHiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Fristvorschrift \ndes § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nicht vor. Im übrigen könnte sich der Kläger hierauf \nauch nicht berufen, weil die Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; Beschlüsse \nvom 12. Dezember 2005 - 21 A 4681/05.A - und vom \n17. März 2006 -9 A 854/06.A -. \nEine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG - \nErmessensentscheidung, wenn die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes \nmehr als drei Jahre zurückliegt und eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nicht \nerfolgt ist - kommt nicht in Betracht. Eine solche Analogie scheidet aus, weil die \nerforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben ist. Im einen Fall \ngeht der Ermessensentscheidung eine Prüfungspflicht des Bundesamtes spätestens \nnach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung \nsowie die Mitteilung des negativen Ergebnisses an die Ausländerbehörde voraus. Im \nanderen Fall soll der bloße Zeitablauf von drei Jahren, ohne dass sich Vertrauen des \nbetreffenden Ausländers auf eine Negativprüfung des Bundesamtes stützen könnte, \ngenügen, damit es nur noch nach Ermessen eine Aufhebungsentscheidung treffen \nkönnen soll,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O., Beschluss \nvom 17. März 2006 - 9 A854/06.A -.\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zunächst beabsichtigte \nÜbergangsregelung in § 104 Abs. 6 des Regierungsentwurfs zum Aufenthaltsgesetz \n(BT-Drucksache 15/4491), wonach in Fällen, in denen Ausländer am 1. Januar 2005 \nlänger als drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG waren, \nbei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Nicht-Widerrufsmitteilung des \nBundesamtes gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG n. F. als ergangen gelten sollte, nicht \nEingang in das Gesetz gefunden hat. Dies lässt den Schluss zu, dass nach dem \nWillen des Gesetzgebers Asylanerkennungen oder Feststellungen von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die bei Inkrafttreten des \nGesetzes bereits länger als drei Jahre unanfechtbar waren, uneingeschränkt \nwiderrufbar bleiben sollten,\nvgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und \n4 K 642/05 -.\nOb schließlich die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei \nWiderrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist, bedarf keiner \nEntscheidung. Sie wäre hier nämlich eingehalten, weil sie frühestens nach einer \nAnhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme begonnen \nhat,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - und \nvom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174; OVG \nNRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.. \nDer Widerrufsbescheid erging unter dem 5. Juli 2004, nachdem das Bundesamt dem \nKläger durch Schreiben vom 17. Mai 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen \neines Monats gegeben hatte.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist ebenfalls nicht begründet. \nDie Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern \njeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O..\nVerfolgungsgründe dieser Art scheiden nach den vorstehender Darlegungen aus, \ndenn mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von \netwaigen staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für den Kläger ausgehen \nkönnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für \neine mögliche Suche des Klägers wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat \n(§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie im Hinblick auf eine etwaige menschenrechtswidrige \nBehandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind \nebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu \nwerden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG \n9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, S. 324, 330.\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHierfür lassen sich weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch aus \nindividuellen Gründen hinreichende Anhaltspunkte feststellen.\nZwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam \nHussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten \nund Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese \nAnschläge in erster Linie gegen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und \nPolitiker richten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von \neiner erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen \nwerden. Hiervon unabhängig ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie \nvon der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen \nVersorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. November \n2005; UNHCR, Herkunftsländerinformation - Irak vom August 2004 \nund Stellungnahme an das VG Neustadt vom 1. Dezember 2004; \nDeutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das VG Regensburg \nvom 27. Oktober 2003; SFH, Irak - Die aktuelle Lage, 20. Mai \n2004,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass nach § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der \nobersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden \nkönnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie - wofür im \nvorliegenden Fall allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind - allenfalls \ndann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage \nvorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, \nPersonen, mit denen zusammen er die verbotenen Bücher damals verkauft habe und \ndie seinerzeit verhaftet worden seien, setzten nunmehr seinen Vater unter Druck und \nverlangten von ihm, dem Kläger, Geld, weil er sie angezeigt habe, ist dieser Vortrag \nnicht glaubhaft. Nach den Darstellungen des Klägers vor dem Bundesamt während \nseiner Anhörung in Köln am 4. Dezember 2001 hat der Kläger mit den verbotenen \nBüchern allein gehandelt; dass er den Verkauf der Bücher mit anderen Personen \nzusammen betrieben hätte, davon ist keine Rede gewesen. Im Übrigen stellten die \nGeldforderungen auch keine Gefahrenlage dar, wie sie von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG gefordert werden.\nIm Übrigen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots in \nverfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen \neines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Auf Grund des \nBeschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder \nvom 19. November 2004 über die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen \nRückführung von irakischen Staatsangehörigen kommt nämlich bis auf weiteres eine \nAbschiebung nicht in Betracht, so dass dieser Personenkreis im Hinblick auf die \nnordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 \nAufenthG entsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O. und Beschluss vom 27. \nJuli 2004 - 9 A3288/02.A - m.w.N..\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 59 \nAufenthG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n18\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n19\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n\n20\n\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 Aachen \noder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.\n\n21\n\nBei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrechtsrahmengesetzes \nmit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n22\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf \ndieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung \nbezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.\n\n23\n\nDie Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-14/4-k-3408-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-14/4-k-3408-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269796","retrieved":"2026-07-09 02:39:29.394521+00:00"}}