{"status":"available","doknr":"OLD269925","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0908.9K479.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"9 K 479/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die Grundschule in F. -\nL. . Sie wohnt im G. T. , nach ihren Angaben 5,8 km von der Schule \nund 4,8 km von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs \nentfernt. Das G. liegt im Wald und ist nur durch eine einspurig asphaltierte \nStraße zu erreichen, die vom städtischen Winterdienst nicht bedient wird.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte der Beklagte einen Antrag der Eltern \nder Klägerin auf Beförderung ihrer Tochter zur Schule mit der Begründung ab, dass \ndem Schulträger keine Pflicht zur Schülerbeförderung obliege, und verwies auf die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme von Wegstreckenentschädigung.\n\n4\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2004 legten die \nEltern der Klägerin dagegen Widerspruch ein und machten im Folgenden geltend, \ndass sich ein Anspruch ihrer Tochter auf Beförderung zur Schule durch den \nSchulträger letztlich aus ihrer Verpflichtung zum Besuch der Grundschule ergebe. \nDass eine Pflicht zur Schülerbeförderung im Einzelfall bestehen könne, sei in der \nRechtsprechung anerkannt. Dem stehe auch § 3 Satz 2 der \nSchülerfahrkostenverordnung (in der damaligen Fassung) nicht entgegen. Der \nSchulträger müsse Art und Umfang der Schülerbeförderung regeln. In ihrem Fall \nbestehe daher die Verpflichtung, zumindest einen Schülerspezialverkehr \neinzurichten, da eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. \nDies ergebe sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung, da in der näheren \nUmgebung ein Schülerspezialverkehr für etwa 10 Kinder eingerichtet worden \nsei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach \ndem Gesetz keine Verpflichtung des Schulträgers zur Schülerbeförderung bestehe, \nvielmehr allein eine Kostentragungspflicht vorgesehen sei. Der von den Eltern der \nKlägerin angeführte Schülerspezialverkehr für 10 Kinder sei nicht bekannt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. März 2005 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie vertritt die Auffassung, sie habe Anspruch auf die Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs durch den Beklagten und wiederholt ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, dass bis 1983 ein \nSchülerspezialverkehr für die Kinder aus dem G. T. eingerichtet gewesen \nsei. Auch für andere Kinder im Stadtgebiet habe es in der Vergangenheit \nSchülerspezialverkehr gegeben. Für die Kinder im Ortsteil T1. gebe es auch \nderzeit einen Schülerspezialverkehr zur Grundschule in G1. . Sie würden \nunentgeltlich mit dem Bus befördert. Im Vergleich dazu werde die Klägerin \nunangemessen benachteiligt, weil ihre Eltern ihr Fahrzeug und ihre Zeit zur \nVerfügung stellen und auch die Kosten für den Transport überwiegend selbst tragen \nmüssten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für sie von \nihrem Wohnort zur Grundschule nach L. eine Schülerbe-\nförderung einzurichten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass dem Schulträger keine Pflicht zur Beförderung obliege. Er \nverweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, \ndass der Schülerspezialverkehr in der Stadt F. zu Beginn des Schuljahres \n1998/1999 eingestellt worden sei und die Schülerbeförderung seitdem durch den \nöffentlichen Personennahverkehr erfolge. Die Schüler erhielten \nSchülerjahresfahrkarten. Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 gebe es auch keine \nFälle mehr, in denen Schüler aufgrund von Zusagen aus früheren Jahren noch durch \ndie Stadt befördert worden seien. Die von der Klägerin angesprochene Buslinie \nzwischen den Stadtteilen T1. und G1. sei eine öffentliche Buslinie der \nStadtverkehr F. GmbH (T2. ), die sich zwar an Schulbeginn und -\nschlusszeiten orientiere, aber von jedermann gegen Entgelt in Anspruch genommen \nwerden könne.\n\n13\n\nDie Kammer hat die Sache am 18. November 2005 mit den Beteiligten erörtert, \ndiese haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte 9 K 131/06 sowie der von dem Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichts-ordnung - VwGO -), ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einrichtung \neiner Schülerbeförderung von ihrem Wohnhaus zur Grundschule in L. .\n\n18\n\nFür einen solchen Anspruch eines Schülers auf Beförderung vom Elternhaus zur \nSchule durch den Schulträger besteht keine gesetzliche Grundlage, sondern nur für \neinen Anspruch auf Übernahme der Kosten,\n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 1997 - 19 B 770/97 - und Urteil \nvom 14. Mai 1975 - 8 A 347/74 -.\n\n20\n\nDies folgt aus § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Schulgesetz - SchulG), der Schülern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen \neinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gewährt, die für ihre wirtschaftlichste \nBeförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen.\n\n21\n\nAus den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG \n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16. April 2005 ergibt sich nichts \nanderes (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO obliegt die Pflicht zur \nBeförderung den Eltern; dem Schulträger obliegt diese Pflicht gemäß § 3 Abs. 2 \nSchfkVO ausdrücklich nicht. Der Schulträger entscheidet mit Blick auf eine \nKostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und \nUmfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die \nwirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch \nsubjektiv öffentliche Rechte der Schüler begründet werden,\n\n22\n\nvgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 3. August \n2006 - 1 L 528/06 - (NRWE).\n\n23\n\nDer Schulträger kann deshalb einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer \nbestimmten Art zu gestalten, grundsätzlich in pflichtgemäßer Ermessensausübung \nallein unter Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht \nablehnen,\n\n24\n\nvgl. VG Münster, a. a. O.\n\n25\n\nDas dem Beklagten eröffnete Ermessen ist im vorliegenden Fall entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dahin \ngehend reduziert, dass er dem Begehren der Klägerin stattzugeben hätte.\n\nInsbesondere verletzt die Entscheidung des Beklagten nicht den von der Klägerin \nherangezogenen Gleichheitsgrundsatz. Dieser ergibt sich aus Art. 3 des \nGrundgesetzes und verbietet die unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter \nFälle, wenn dies nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist,\n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 1962 \n- I B 61.62 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1963, 65.\n\n27\n\nIm Hinblick auf einen von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten \nSchülerspezialverkehr (vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 2 SchfkVO) liegt ein vergleichbarer \nSachverhalt bereits nicht vor.\n\n28\n\nNach Angaben des Beklagten ist zu Beginn des Schuljahrs 1998/1999 der bis \ndahin von ihm betriebene Schülerspezialverkehr eingestellt worden, noch \nabzuwickelnde Altfälle haben sich mit dem Ende des Schuljahrs 2002/2003 erledigt. \nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben zu \nbezweifeln.\n\n29\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass zwischen dem Ortsteil T1. und \nder Grundschule G1. ein Schülerspezialverkehr eingerichtet sei, trifft dies nicht \nzu. Wie die Klägerin selbst vorträgt, handelt es sich um die Buslinie 865 der T2. . \nDiese ist zwar ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Fahrplanauszugs \nhinsichtlich der Fahrzeiten ersichtlich an den Schulzeiten orientiert und dient auch \nnach einem entsprechenden Hinweis im Fahrplanheft überwiegend dem \nSchülerverkehr. Gleichwohl handelt es sich um eine öffentliche Buslinie und damit \nnicht um Schülerspezialverkehr.\n\n30\n\nEin Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Vergleichsgruppe der im Rahmen \ndes öffentlichen Personenverkehrs beförderten Kinder scheidet aus. Dieser stellt eine \nkommunale Einrichtung der Daseinsvorsorge gemäß § 8 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar, auf deren Schaffung oder \nErweiterung kein Anspruch besteht.\n\n31\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, § 8 Anmerkung I 1, II 2; \nSennekamp in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, \nKommentar, § 42 VwGO Rn. 139.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/9-k-479-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/9-k-479-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269925","retrieved":"2026-07-09 02:39:40.400649+00:00"}}