{"status":"available","doknr":"OLD269924","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0908.9K1953.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"9 K 1953/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 18. B. 1993 geborene Tochter E. der Kläger beendete im Schuljahr \n2003/2004 das 4. Schuljahr der Gemeinschaftsgrundschule L. -P. und erhielt die \nEmpfehlung für den Besuch des Gymnasiums oder der Gesamtschule. Die Kläger meldeten \nsie jedoch an keiner weiterführenden Schule an, sondern erklärten, sie zu Hause selbst zu \nunterrichten mit Unterstützung der Philadelphia-Schule - freies christliches Heimschulwerk \ne.V. - in Siegen, die nicht staatlich anerkannt ist.\n\n3\n\nEs erfolgten behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Schulbesuchs der Tochter der \nKlägerin, im Zuge derer es auch zu mehreren gerichtlichen Eilverfahren kam. Die Kläger \nzogen dann nach Belgien um. Das letzte gerichtliche Eilverfahren endete mit der Verwerfung \nder Beschwerde der Kläger durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 29. November 2005 (19 B 1553/05). Das Oberverwaltungsgericht \nführte zur Begründung aus, die Beschwerde sei unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege \nnicht mehr vor, da die Tochter der Kläger nach dem Umzug nach Belgien nicht mehr der \nSchulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterliege.\n\n4\n\nMit Schreiben an den Beklagten vom 16. März 2005 beantragten die Kläger die Befreiung \nihrer Tochter von der Schulpflicht. Sie müssten sie selbst unterrichten, da sie keine geeignete \nSchule hätten finden können. Sie hätten die in Betracht kommenden Schulen im Umkreis \nangeschrieben und gebeten, ihnen einige Fragen zu beantworten. Antwort hätten sie aber nur \nin den wenigsten Fällen bekommen und dann auch nur unvollständig. Sie müssten daher \ndavon ausgehen, dass man den Dialog mit ihnen verweigere. Weiterer Beweggrund, ihre \nTochter selbst zu unterrichten, seien die falschen Lerninhalte der Schullehrpläne. Als Christen \nlehnten sie die in der Schule praktizierte Sexualerziehung ab. Der Unterricht wirke oft \nstimulierend und es würden falsche Informationen weitergegeben. Auch die Evolutionslehre \nenthalte nicht hinnehmbare Unterrichtsinhalte. Sie könnten sich auf den von Gott gegebenen \nErziehungsauftrag berufen, der von der Landesverfassung anerkannt werde. Sie hätten sich \ndem Heimschulwerk Philadelphia-Schule angeschlossen, von dem sie die notwendige \nUnterstützung durch examinierte Fachlehrer erhielten. Der Wissensstand ihrer Tochter werde \ndurch Tests und Arbeiten regelmäßig überprüft.\n\n5\n\nDer Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2005 dazu an, dass er \nbeabsichtige, den Antrag abzulehnen, da es an einer Rechtsgrundlage für die Befreiung von \nder Schulpflicht fehle.\n\n6\n\nAm 4. Mai 2005 fand ein Gespräch mit den Klägern beim Beklagten statt. Die Kläger \nstellten mit Schreiben vom 5. Mai 2005 dem Beklagten gegenüber ihre Position nochmals \ndar.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur \nBegründung führte er aus, gemäß § 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesverfassung - LVerf) bestehe allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung \ndienten die Volksschule und die Berufsschule. Nach den Vorschriften des Gesetzes über die \nSchulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) könne die \nSchulpflicht durch den Besuch der Grundschule und einer öffentlichen weiterführenden \nallgemeinbildenden Schule oder einer genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschule \nerfüllt werden. Die allgemeine Schulpflicht verletze keine grundrechtlich geschützten \nRechtspositionen. Der staatliche Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) ausgehe, sei im Bereich der Schule dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht \nnachgeordnet sondern gleichgeordnet. Das Elternrecht werde daher durch die allgemeine \nSchulpflicht in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Eltern könnten die Erfüllung der \nSchulpflicht nicht unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensfreiheit oder aus anderen \nGründen, aus denen sie die öffentliche Schule für ungeeignet ansähen, verweigern. Für eine \nBefreiung von der Schulpflicht fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dies gelte \nauch im Hinblick auf den von den Klägern angeführten § 6 Abs. 4 SchpflG. Abgesehen \ndavon, dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgetragen sei, ermögliche \ndie Regelung nur eine Befreiung vom Besuch der Grundschule.\n\n8\n\nDie Kläger legten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2005 \nWiderspruch ein und hielten an ihrem Vorbringen fest.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung neben den bereits in der Begründung des \nAusgangsbescheides dargelegten Gründen die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts an.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 5. September 2005 Klage erhoben. Sie halten ihr Begehren aufrecht \nund wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Darüber hinaus vertreten sie die Auffassung, dass das \nRechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht daran scheitere, dass sie wegen der behördlichen \nZwangsmaßnahmen gezwungen gewesen seien, ihren Wohnsitz in das Ausland zu \nverlegen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n10. Mai 2005 sowie des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 2. August 2005 zu verurteilen, der \nTochter E. der Kläger eine Befreiung von der Schulpflicht \nzu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und macht darüber hinaus \ngeltend, den Klägern fehle aufgrund des Fortzugs nach Belgien das Rechtsschutzbedürfnis für \nihre Klage, da ihre Tochter nicht gemäß § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Schulgesetz - SchulG) schulpflichtig sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten der Eilverfahren 9 L 36/05, 349/05, 452/05 und 455/05 sowie der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n19\n\nDen Klägern fehlt für ihre Klage die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift, die in entsprechender \nAnwendung auch für den Fall einer Leistungsklage Geltung haben würde, ist eine \nVerpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder \nUnterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Die \nRechtsverletzung muss möglich sein; dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger \nbehaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können,\n\n20\n\nvgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, Kommentar, 3. Auflage, § 42 Rn. 106.\n\n21\n\nDas als verletzt gerügte Recht ist bei der Verpflichtungsklage identisch mit dem \nmateriellen Anspruch, der mit der Klage verfolgt wird. Es muss daher eine Anspruchsnorm \nvorliegen, ein Rechtssatz, der die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen \nobjektiv verpflichtet, und der Kläger muss in tatsächlicher Hinsicht zum Kreis der \nAnspruchsberechtigten gehören,\n\n22\n\nvgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand April 2006, § 42 Rn. 53.\n\n23\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Für das Begehren der Kläger, ihrer Tochter E. eine \nBefreiung von der Schulpflicht zu erteilen, besteht keine Anspruchsnorm.\n\n24\n\nEine solche findet sich nicht in den Vorschriften des Schulgesetzes. Dieses kommt hier \nzur Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der von den Klägern begehrten \nEntscheidung um eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene Entscheidung handelt. \nDenn das Gesetz ist am 1. August 2005 ohne eine einschlägige Übergangsvorschrift in Kraft \ngetreten und galt damit zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, gleich ob man \ndiesbezüglich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder den der letzten \nBehördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005) abstellt.\n\n25\n\nIn § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist lediglich die Möglichkeit einer Ausnahme vom Besuch \neiner deutschen Schule geregelt. Die Vorschrift entspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 des bis zum In-\nKraft-Treten des Schulgesetzes geltenden Schulpflichtgesetzes,\n\n26\n\nvgl. Begründung zu § 34 des Gesetzesentwurfs für das \nSchulG, Landtagsdrucksache 13/5394.\n\n27\n\nDie Regelung des § 6 Abs. 4 SchpflG über die Möglichkeit der Befreiung vom Besuch \nder Grundschule aus wichtigem Grund ist nicht in das Schulgesetz übernommen worden, \nsondern ersatzlos entfallen,\n\n28\n\nvgl. Kumpfert in Jehkul u. a., Schulgesetz NRW, Kommentar, \n§ 34 Rn. 1.1.\n\n29\n\nDahinstehen kann, ob sich ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht aus den im \nGrundgesetz normierten Elternrechten (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben \nkönnte, was bereits im Hinblick darauf fraglich ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 29. April \n2003 - 1 BvR 436/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, \n1113 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - Zeitschrift für das \ngesamte Familienrecht 2006, 1094,\n\n31\n\ndiesen Rechten der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet \ngegenübersteht, welcher durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise konkretisiert \nwird. Denn ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht setzt in systematischer Hinsicht \nvoraus, dass diese überhaupt besteht.\n\n32\n\nVgl. zur Erfolglosigkeit einer auf Erteilung einer Genehmigung \ngerichteten Verpflichtungsklage bei fehlender \nGenehmigungsbedürftigkeit Frenz, Öffentliches Recht, 2. Auflage, \nRdn. 744.\n\n33\n\nDies ist für die Tochter der Kläger aber nicht der Fall.\n\n34\n\nSchulpflichtig ist gemäß § 34 Abs. 1 SchulG, wer in Nordrhein-Westfalen seinen \nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte \nhat. Die Kläger haben nach ihrem Vorbringen ihren Wohnsitz nach Belgien verlegt und dort \nihren gewöhnlichen Aufenthalt. Es ist weiterhin nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehr \nnach Nordrhein-Westfalen hinreichend konkret bevorsteht,\n\n35\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 29. November 2005 \n- 19 B 1554/05 -.\n\n36\n\nUngeachtet dessen würde sich die Klage auch als unbegründet erweisen.\n\n37\n\nDie in § 34 Abs. 1 SchulG normierte allgemeine Schulpflicht verletzt keine \ngrundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Kläger. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \nverankerte Erziehungsrecht der Eltern und die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte \nGlaubens- und Gewissensfreiheit werden durch den in Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat erteilten \nErziehungsauftrag eingeschränkt. Dieser umfasst auch die Heranbildung verantwortlicher \nStaatsbürger, die in der Lage sind, gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an \ndemokratischen Abläufen in einer pluralistischen Gesellschaft teilzunehmen. Die dazu \nerforderliche Toleranz bei gleichzeitiger Fähigkeit, seine von der Mehrheit abweichende \nÜberzeugung behaupten zu können, lässt sich eher vermitteln, wenn Kontakte mit \nAndersdenkenden nicht nur vereinzelt bestehen, sondern eine sich aus dem regelmäßigen \nSchulbesuch ergebende Alltagserfahrung sind. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes \nInteresse an der Erziehung zu Offenheit und Toleranz auch durch die Schule. Angesichts der \nPflicht der Schule zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und der für \nEltern bestehenden Möglichkeiten, auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb und besonders \naußerhalb der Schule Einfluss zu nehmen, sind die mit der Erfüllung der Schulpflicht \neinhergehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte der Eltern zumutbar. Durch die den \nstaatlichen Schulen obliegende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz ist hinreichend \nsichergestellt, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine \nIndoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt,\n\n38\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, an den angegebenen \nOrten.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/9-k-1953-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/9-k-1953-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269924","retrieved":"2026-07-09 02:39:40.319521+00:00"}}