{"status":"available","doknr":"OLD269923","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0908.7K2481.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"7 K 2481/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben.\n\nIm Übrigen wird der Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Grundstück G1, \nvom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 \nund der Klarstellung vom 25. August 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem \nBescheid für das Jahr 2003 Kanalbenutzungsgebühren von mehr als 1.326,10 EUR \nfestgesetzt werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind - verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 - \nMiteigentümer des Grundstücks G1 in O. , das an das im Trennsystem verlegte \nöffentliche Kanalnetz angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit einem im allseitigen Einvernehmen an den Eigentümer der Wohneinheit 2 \nadressierten Bescheid vom 30. Januar 2003 \"für Eigentümergemeinschaft U. 7\" \nsetzte der Beklagte Vorauszahlungen wegen für das Haushaltsjahr 2003 zu \nzahlender Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 2.055,90 EUR fest. Mit Bescheid \nvom 3. Februar 2004 erstattete er der Eigentümergemeinschaft für das gleiche \nHaushaltsjahr 123,20 EUR (32 m ³ x 3,85 EUR/m ³). Des Weiteren setzte er \nVorauszahlungen für das Jahr 2004 in Höhe von 1.932,70 EUR (502 m ³ x \n3,85 EUR/m ³) fest. \n\n4\n\nGegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren legten die Kläger \nWiderspruch ein und führten im Wesentlichen aus, die Berechnung der \nKanalbenutzungsgebühren anhand des Frischwassermaßstabes sei für die \nBeseitigung des Regenwassers nicht sachgerecht. Diesen Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 mit der Begründung zurück, \nder Frischwassermaßstab entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung, \nzumal die Gemeinde O. eine homogene Bebauungsstruktur aufweise.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 27. April 2004 Klage erhoben. Sie tragen vor, der \nangegriffene Heranziehungsbescheid sei an die \"Eigentümergemeinschaft U. 7\" \ngerichtet. Der Eigentümer der Wohneinheit 2 teile die Grundbesitzabgaben auf die \nEigentümergemeinschaft auf. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei von \neiner ordnungsgemäßen Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides auszugehen. \nDie Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren sei aber gleichwohl zu \nbeanstanden. Die vom Beklagten vorgelegten Zahlen über der Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung zuzurechnende Kostenanteile seien unzureichend. \nEr habe die Kosten des Kanalnetzes im Verhältnis 50:50 der Schmutz- und der \nRegenwasserentsorgung zugeordnet. Die Beiträge zum Wasserverband F. -S. in \nHöhe von mehr als 2.000.000 EUR habe er hingegen allein der \nSchmutzwasserentsorgung zugerechnet. Die erheblichen betriebswirtschaftlichen \nKosten für Regenrückhaltebecken und ähnliche Bauwerke, die auch der \nRegenwasserbeseitigung dienten, habe der Beklagte trotz gerichtlicher Anfrage nicht \ndargelegt. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung würden zweifellos mehr \nals 12 % der Gesamtkosten ausmachen. Die Gemeinde O. weise zudem keine \nhomogene Bebauungsstruktur auf. Das Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu \nversiegelter Grundstücksfläche, das bei dem vom Beklagten genannten Normaltyp \ndes 1 bis 1,5-geschossig bebauten Grundstücks vorliege, sei in zahlreichen hiervon \nabweichenden Fällen nicht gegeben. Bereits Grundstücke, die mit \nZweifamilienhäusern bebaut seien, würden durch den einheitlichen \nFrischwassermaßstab in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung (von \njährlich ca. 1.300,00 EUR gegenüber einer Gebühr von ca. 1.000,00 EUR bei \nEinführung getrennter Gebührenmaßstäbe) belastet. Hinzu kämen gewerblich \ngenutzte Grundstücke, die über große befestigte Flächen bei eher geringem \nFrischwasserverbrauch verfügen würden, wie vorrangig Betriebe in den \nGewerbegebieten I. /T. und P. sowie weitere 20 gewerbliche Betriebe in \nden umliegenden Ortsteilen der Gemeinde O. und 48 landwirtschaftliche \nBetriebe bzw. ehemalige landwirtschaftliche Betriebe. Bei Verbrauchermärkten mit \neiner Verkaufsfläche von ca. 700 m ², die kaum Frischwasser bezögen, sei von einer \njährlichen Gebührenersparnis aufgrund des einheitlichen Frischwassermaßstabes in \nder Größenordnung von ca. 9.000,00 EUR jährlich auszugehen. Die Gebührenhöhe \nsei zudem im Hinblick auf die Schätzung des Straßenentwässerungsanteils, der mit \n15,5 % bemessen worden sei, zu beanstanden. Zudem habe der Beklagte \nmethodisch fehlerhaft 15,5 % der Gesamtkosten als Straßenentwässerungsanteil \nabgezogen, obwohl die Straßenentwässerung nichts mit der \nSchmutzwasserbeseitigung zu tun habe. Die Angaben zu den kalkulatorischen \nKosten (Abschreibungen und Zinsen) seien nicht prüffähig, da der Ermittlungsansatz \nund der Zinssatz nicht angegeben seien. Zudem sei offen, ob in den Vorjahren \nKostenüberdeckungen entstanden seien, die in der Kalkulation hätten berücksichtigt \nwerden müssen.\n\n6\n\nDie Kläger haben zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 \naufzuheben, soweit mit diesem Bescheid \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 und \nVorauszahlungen für das Jahr 2004 angefordert werden.\n\n8\n\nNachdem die Kläger die endgültige Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren \nfür das Jahr 2004 haben bestandskräftig werden lassen, haben sie mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 16. Januar 2006 die Klage hinsichtlich der Heranziehung zu \nVorauszahlungen für das Jahr 2004 fallen gelassen. Zugleich haben sie die Klage \ndahingehend eingeschränkt, dass lediglich die anteilig auf ihre Wohneinheit \nentfallenden Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 Klagegegenstand sein \nsollen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 teilten sie ergänzend mit, sie hätten für \ndieses Jahr Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 606,60 EUR gezahlt (d.h. bei \neinem Frischwasserverbrauch von 157,569 m ³ x 3,85 EUR je m ³). \n\n9\n\nIm Übrigen hat der Beklagte in der mündliche Verhandlung seinen Bescheid in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides dahingehend konkretisiert, dass mit \ndiesem Bescheid eine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr \n2003 in Höhe von insgesamt 1.932,70 EUR erfolge, und er für dieses Jahr einen \nBetrag von 123,20 EUR erstatte. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 und \nder in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2006 \nerfolgten Konkretisierung hinsichtlich der Festsetzung von \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von \n606,60 EUR aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides, wonach die Heranziehung zu einer einheitlichen Gebühr \nfür die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auf der Grundlage der \nbezogenen Frischwassermenge schon deshalb zulässig sei, weil der Kostenanteil für \ndie Regenwasserentsorgung unterhalb der nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Grenze von 12 % der Gesamtkosten \nliege. Ferner trägt er vor, die Gemeinde O. habe im streitigen Gebührenjahr \nvon den gesamten Kosten der Regenwasserentsorgung in Höhe von 535.665 EUR \neinen Straßenentwässerungsanteil in Höhe von 498.030 EUR getragen. Die \nGebührenzahler seien für die Regenwasserentsorgung lediglich mit einem \ngeringfügigen Betrag in Höhe von 37.635 EUR belastet worden. Zudem weise \nO. eine homogene Bebauung mit einer Regelbebauung von 1 bis 1,5-\ngeschossigen Gebäuden auf. Nach seinen Unterlagen für das Jahr 2002 hätten \n4.292 Grundstücke über einen Vollanschluss an den Kanal verfügt. Von dem \nüblichen Verbrauchsverhalten würde nicht in mehr als 10 % der Fälle abgewichen. \nNur bei 335 Grundstücken liege der jährliche Frischwasserverbrauch über 270 m ³. \nDie Heranziehungsfälle, in denen Grundstücke große versiegelte Flächen, aber \ngeringe Frischwasserverbräuche aufwiesen, seien in Anwendung des Grundsatzes \nder Typengerechtigkeit nicht zu berücksichtigen, da die Betroffenen durch den \nFrischwassermaßstab nicht belastet würden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger \ndie Klage teilweise zurückgenommen haben. Hiervon ist zunächst hinsichtlich der \nHeranziehung zu Vorauszahlungen für das Jahr 2004 aufgrund des klägerischen \nSchriftsatzes vom 16. Januar 2006 und deren Angaben in der mündlichen \nVerhandlung auszugehen, zumal sie die endgültige Heranziehung für das Jahr 2004 \nhaben bestandskräftig werden lassen. Die teilweise Klagerücknahme ergibt sich \nferner daraus, dass nicht mehr die gesamten für das Grundstück G1 festgesetzten \nKanalbenutzungsgebühren angefochten werden, sondern eine Anfechtung lediglich \nin Höhe des von den Klägern für ihre Eigentumswohnung gezahlten Gebührenanteils \nvon 606,60 EUR (= 1.932,70 EUR - 1.326,10 EUR) erklärt worden ist.\n\n18\n\nDie insoweit weiterverfolgte Klage ist begründet. Der angefochtene \nGebührenbescheid vom 3. Februar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 29. März 2004 und der Konkretisierung vom 25. \nAugust 2006 ist hinsichtlich der mit ihm festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren für \ndas Jahr 2003, soweit diese noch angefochten werden, rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht bereits aufgrund einer fehlerhafter \nBekanntgabe formell rechtswidrig. Dessen Bekanntgabe ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, da der Bescheid dem Eigentümer der Wohnung 2 im allseitigen \nEinverständnis bekanntgegeben wurde. Nach den Grundsätzen der Anscheins- und \nDuldungsvollmacht ist dieser Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter der \nEigentümergemeinschaft U. 7 anzusehen. Ansonsten ist der angefochtene \nBescheid auch bestimmt genug im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 b) KAG \nNRW in Verbindung mit §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Durch den Zusatz \"für \nEigentümergemeinschaft U. 7\" läßt der Bescheid ausreichend erkennen, dass \ndurch ihn die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner \nzu den in ihm aufgeführten Grundbesitzabgaben herangezogen werden sollen.\n\n20\n\nVgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - \n10 B 5.05 -, NJW 2006, 791 f. und KStZ 2006, 75 f.\n\n21\n\nDer Bescheid ist aber - soweit er noch angefochten wird - materiell rechtswidrig, \nda eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren \nfür das Veranlagungsjahr 2003 nicht vorliegt. Die §§ 2 - 7 der für diesen Zeitraum \nmaßgebliche Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, \nAbwassergebühren, Kleinleiterabgaben und Kostenersatz für \nGrundstücksanschlüsse vom 27. Juni 2000 (KGebS) in der Fassung der \n4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002 (KGebS 2002) sind nichtig, da es an \neiner gültigen nach und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW erforderlichen \nMaßstabsregelung fehlt.\n\n22\n\nDer in § 3 Abs. 2 KGebS für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren im \nJahre 2003 sowohl für die Schmutz- als auch für die Niederschlagswasserentsorgung \nals einheitliche Bemessungsgrundlage geregelte Frischwassermaßstab stellt keinen \nfür die Gemeinde O. nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Nach dieser Bestimmung kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde \ngelegt werden, wenn es - wie bei der Entsorgung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, \ndie Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Abwasserbeseitigung \nstehen. Es muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen \nabgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden \nBetrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen Höhe der Gebühr einerseits und \ndem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen, \nund danach als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden \nkönnen.\n\n23\n\nSoweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der \nInanspruchnahme der gemeindlichen Kanalisation durch häusliches Schmutzwasser \ngeht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Es ist \nnämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem Grundstück \nzugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge \nentspricht.\n\n24\n\nVgl. unter anderem OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 5715/98 - und Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, \nKStZ 1994, 213; sowie Urteil der Kammer vom 11. März 2005 - 7 K \n1430/02 -.\n\n25\n\nEin solcher Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, soweit \nes um die Ableitung von Niederschlagswasser geht. Die Menge des bezogenen \nFrischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) Rückschluss darauf, wie \nviel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. \nDie Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität \ndes Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, \nKStZ 1972, 111, 112; OVG NRW, Urteil vom 8. April 1984 - 2 A \n2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390 und Beschluss vom 5. Februar \n2003 - 9 B 2482/02 -; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 \n- 11 K 1994/00 -; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - 14 K \n8221/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K \n1060/00 -: jeweils mit weiteren Nachweisen; Tillmanns, Ein \nPlädoyer für die getrennte Kanalbenutzungsgebühr, KStZ 2001, \n101.\n\n27\n\nTrotz der grundsätzlich fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für \ndas Maß der Inanspruchnahme des Abwassersystems bei der \nNiederschlagswasserbeseitigung kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - ohne Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den \nGleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes - eine gesonderte Erfassung des \nNiederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr ausschließlich \nnach der bezogenen Frischwassermenge erfolgen, wenn die durch Gebühren zu \ndeckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind. Als \ngeringfügig hat das Bundesverwaltungsgericht Kosten angesehen, die nicht mehr als \n12 % der gesamten Entwässerungskosten betragen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, \na.a.O.; vom 26. Januar 1973 - 7 B 21.72 -, KStZ 1973, 92; vom 25. \nMärz 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129, 130 und vom 19. \nSeptember 2005 - 10 BN 2.05 - (Juris).\n\n29\n\nVon einer Geringfügigkeit der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, die \nes rechtfertigen würde, eine einheitliche Kanalbenutzungsgebühr zu erheben, kann \nfür den Bereich der Gemeinde O. nicht ausgegangen werden. In diesem \nZusammenhang ist von Belang, dass ein Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten \nmit dem einheitlichen Frischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem \nMaßstab festhalten will, dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der \nOrdnungsgemäßheit der Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und \nzu belegen hat. Das Gericht kann - sofern wie hier entscheidungserhebliche Fragen \nnicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - die Wirksamkeit der \nGebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die jeweilige Behörde im \nRahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen vorträgt \nund gegebenenfalls belegt, die die vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen. So \nträgt eine Gemeinde auch die Nachweislast dafür, dass bei ihr die Voraussetzungen \nvorliegen, Kanalbenutzungsgebühren wegen der Geringfügigkeit der Kosten der \nNiederschlagswasserentsorgung auf der Grundlage eines einheitlichen \nFrischwassermaßstabes zu erheben.\n\n30\n\nVgl. allgemein zur Beweislast: BVerwG, Beschluss vom 1. \nNovember 2003 - 7 B 190.93 -, NJW 1994, 468 f. mit weiteren \nNachweisen; zur Beweislast beim einheitlichen \nFrischwassermaßstab: BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B \n02.1937 -, BayVBl. 2004, 20 ff., und Urteil vom 17. Februar 2005 - \n23 BV 04.1732 -, BayVBl. 2005, 596 f.; VG Arnsberg, Urteil vom \n15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -, VG Aachen, Urteil vom 1. \nSeptember 1995 - 7 K 1005/92 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1996, \n702, 704; VG Schleswig, Urteil vom 29. April 2005 - 4 A 94/04 - \n(Juris).\n\n31\n\nDer Beklagte ist den - ihm obliegenden - Nachweis dafür, dass der Kostenanteil \nder Niederschlagswasserentsorgung geringfügig war (d.h. unterhalb von 12 % der \nGesamtkosten lag) schuldig geblieben. Zwar hat er mit Schreiben vom 22. März 2006 \neine Kostenaufstellung betreffend das Haushaltsjahr 2003 nachgereicht, wonach der \nvon den Gebührenpflichtigen zu zahlende Kostenanteil für die \nRegenwasserentsorgung lediglich 37.636 EUR betragen haben soll. Danach sollen \nbei Gesamtkosten in Höhe von 3.200.30 EUR lediglich 535.666 EUR auf die \nRegenwasserentsorgung entfallen sein, und die Gemeinde O. will hiervon als \nStraßenentwässerungskosten 498.030 EUR übernommen haben. Die Kosten der \nSchmutzwasserbeseitigung hätten 2.665.166 EUR betragen. Dieser Kostenaufteilung \nkann jedoch kein Gewicht beigemessen werden, weil der Beitrag der Gemeinde an \nden Wasserverband F. -S. in Höhe von 2.145.000 EUR lediglich als Teil der \nSchmutzwasserentsorgungskosten eingestuft wird. Die seitens des Beklagten mit \nSchreiben vom 4. August 2006 erfolgte Erläuterung, der Wasserverbandsbeitrag sei \nder Kostengruppe \"Abwasserwesen\" zugeordnet, führt nicht weiter. \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG -\n(Landeswassergesetz) definiert sowohl das durch häuslichen, gewerblichen, \nlandwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte \nund das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) \nals auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten \nFlächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) als Abwasser. \nDementsprechend ist auch in § 2 Ziffer 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde \nO. vom 15. Dezember 1995 (EWS) geregelt, dass auch Niederschlagswasser \nals \"Abwasser\" anzusehen ist. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt \nsich, dass der (im Wege der \"Spitzabrechnung\" ermittelte) Wasserverbandsbeitrag \nKosten für in der Gemeinde O. betriebene Bauwerke (Pumpwerke, \nRegenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken, Kläranlagen und \nSonderbauwerke etc.) enthält, welche in erheblichem Umfang auch der \nRegenwasserentsorgung dienen. Trotz entsprechender Rügen der Klägerseite und \ngerichtlicher Nachfragen sahen sich der Beklagte und der Wasserverband F. -S. \nnicht in der Lage, den Wasserverbandsbeitrag näher aufzuteilen. Ebensowenig ist \nder Kammer eine nachvollziehbar geschätzte Kostenaufteilung vorgelegt worden. \nNach den oben aufgezeigten Grundsätzen geht es zu Lasten des Beklagten, wenn \nsich aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen der Kostenanteil für die \nRegenwasserentsorgung nicht sachgerecht ermitteln lässt.\n\n32\n\nIm Übrigen erscheint der Kammer die vom Beklagten vorgenommene \nAufschlüsselung der Kostenanteile für die Schmutz und \nNiederschlagswasserentsorgung nicht realistisch. Ebenso wie der Bund für Umwelt \nund Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW e.V. (im folgenden: BUND NRW \ne.V.) in einer im Internet abrufbaren Stellungnahme vom 28. April 2003 zu dem Urteil \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2003 - 23 B 02.1937 - geht \nauch die erkennende Kammer aufgrund ihrer in zahlreichen gebührenrechtlichen \nStreitigkeiten gewonnenen Erfahrung davon aus, dass die untere Grenze für die \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Regelfall bei etwa 30 % der \nGesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegen dürften. Der BUND NRW e.V. geht in \nder erwähnten Stellungnahme aufgrund vorgetragener bundesweiter Recherchen \nsogar von einem entsprechenden Kostenanteil zwischen 30 % und 50 % der \nGesamtkosten aus. \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch: BayVGH, Urteil vom 31. \nMärz 2003 - 23 B 02.1937 -, a.a.O., wonach im dortigen Verfahren \naufgrund von Verwendungsnachweisen des \nWasserwirtschaftsamtes lediglich 58,04 % der Kosten für \nPumpwerke, Regenüberlaufbecken etc. auf die \nSchmutzwasserentsorgung entfielen.\n\n34\n\nAusgehend von einem 30 %-Kostenanteil für die \nNiederschlagswasserentsorgung sind in den vom Beklagten für die \nSchmutzwasserentsorgung genannten Kosten in Höhe von 2.665.166 EUR noch \n643.000 EUR (= 30 % des Wasserverbandsbeitrages von 2.145.000 EUR) enthalten, \nwelche der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnen sind, so dass der durch \nGebühren auszugleichende Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung \nüber 12 % der Gesamtkosten liegt.\n\n35\n\nAuch wenn aus der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 12 % nicht \n(zwangsläufig) geschlossen werden kann, dass der vom Satzungsgeber gewählte \neinheitliche Frischwassermaßstab gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, \n\n36\n\nvgl. klarstellend zum Verständnis der Geringfügigkeitsgrenze: \nBVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - \na.a.O.,\n\n37\n\nist gleichwohl die vom Rat der Gemeinde O. beschlossene \nMaßstabsregelung des Frischwasserbezuges nichtig.\n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit \nweiteren Nachweisen,\n\n40\n\nkann, abgesehen von den Fällen, in denen die Entsorgung der \nNiederschlagswässer geringe Kosten verursacht, der einheitliche \nFrischwassermaßstab noch als ein sachgerechter - und dem Äquivalenzprinzip \ngenügender - Maßstab angesehen werden, wenn und soweit die jeweilige Kommune \ndurch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete (Wohn-)Bebauung \nohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem \nWasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem \nWasserverbrauch geprägt ist. Es kann insoweit noch plausibel dargelegt werden, \ndass die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des Grundstücks, die die \nMenge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers und damit die \nSchmutzwassermenge beeinflusst, zugleich einen Schluss auf die Größe des \nbefestigten Teils des Grundstücks und auf das hiervon abgeleitete \nNiederschlagswasser zulässt. Der Frischwassermaßstab beruht damit auf der \nAnnahme, dass im Durchschnitt der Benutzungsfälle eine ungefähr gleichbleibende \nRelation zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der \nRegenwassermenge besteht. In Anwendung dieses Maßstabes werden die Kosten \nder Niederschlagswasserbeseitigung ungefähr entsprechend dem \nRegenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer der kommunalen \nEntwässerungsanlage verteilt. \n\n41\n\nDiese für die Gültigkeit des Maßstabes unverzichtbare Relation zwischen den \nabgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassermengen kann jedoch durch \nGrundstücksnutzungen gestört werden, bei denen das in Rede stehende Verhältnis \ndeutlich von dem bei den übrigen Benutzern abweicht. Die Struktur der Nutzung der \nGrundstücke im Gemeindegebiet muss weitgehend gleichartig sein, damit die \nAnnahme gerechtfertigt ist, dass trotz unterschiedlich bezogener \nFrischwassermengen eine ungefähr gleichbleibende Relation von Schmutz- und \nNiederschlagswassereinleitung in der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies \nnicht der Fall, ist der Frischwassermaßstab kein tauglicher einheitlicher Maßstab für \ndie Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 -\n 9 A 3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392 mit weiteren Nachweisen; \nvom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -; sowie vom 8. August 1984 \n- 2 A 2501/78 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember \n2004 - 5 K 1060/00 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 11. \nMärz 2005 - 7 K 1430/02 -; Cosack, Juristische Grundlagen bei der \nErhebung einer getrennten Kanalbenutzungsgebühr, KStZ 2002, 1 \nff.; Queitsch, Die getrennte Regenwassergebühr - Ein Segen ?, \nKStZ 2006, 121 ff..\n\n43\n\nErgeben sich für eine größere Zahl von Grundstücken Abweichungen von der \nmaßgeblichen Relation, muss der Satzungsgeber Regelungen treffen, die deren \nBesonderheiten Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber darf nur solange an \nRegelfälle des Sachbereichs, den er zu regeln hat, anknüpfen, als die \nBesonderheiten nicht in mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfällen \ndem Regeltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \na.a.O.; vom 19. September 1997 - 9 A 3733/96 -, a.a.O.; Cosack, \nKStZ 2002, 1, 4.\n\n45\n\nSo kann die Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und \nNiederschlagswassermengen durch inhomogene Bebauungsstrukturen, d.h. durch \nsogenannte \"Ausreißer\", aus dem Gleichgewicht gebracht werden.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 9 B \n2482/02 -; und vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n47\n\nFür die Beurteilung der Verhältnisse kommt es insoweit maßgeblich darauf an, ob \ndie in O. bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des \nVerhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch sowie \njeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit erkennen lassen und \nwelchen Anteil eventuell abweichende Fallgruppen (nämlich Wassergroßverbraucher \nmit relativ kleinen versiegelten Flächen sowie großflächig versiegelte Grundstücke \nmit relativ geringem Wasserverbrauch) an der Gesamtzahl der betroffenen Fälle \nausmachen. Dabei lässt die bloße pauschale Gegenüberstellung der verschiedenen \nGebietsarten weder hinreichend aussagekräftige - vergleichende - Feststellungen zu \ndem jeweils maßgeblichen Verhältnis zwischen Personenzahl/Wasserverbrauch und \nGröße der versiegelten Flächen auf den Grundstücken in den betroffenen Gebieten \nzu, noch erlaubt sie eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob von dem \nanzunehmenden Regelfall abweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtheit bereits \nderart erheblich sind, dass sie gebührenrechtliche Relevanz entfalten. Allein hieraus \nkönnen für die gezeigten wesentlichen Fragestellungen zwar Ansatzpunkte, nicht \naber ausreichend tragfähige Schlussfolgerungen in die eine oder in die andere \nRichtung hergeleitet werden. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n-.\n\n49\n\nDes Weiteren obliegt es einem Ortsgesetzgeber selbst, soweit er an dem \neinheitlichen Frischwassermaßstab festhalten will, unter Berücksichtigung der \nörtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen hierfür \nvorliegen.\n\n50\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 - \nmit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW; VG \nAachen, Urteil vom 1. September 1995 - 7 K 1005/92 -, a.a.O..\n\n51\n\nWie bereits im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze aufgezeigt, trägt \ndanach der Beklagte das Risiko der fehlenden Erweisbarkeit der \nOrdnungsgemäßheit der von ihm gewählten Maßstabsregelung. Er hat die \nerforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen.\n\n52\n\nNach dem zuvor Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den \nBereich der Gemeinde O. die Voraussetzungen gegeben sind, die es erlauben, \ndie Gebühren für die Schmutz- und Regenwasserentsorgung auf der Grundlage \neines einheitlichen Frischwassermaßstabes zu erheben.\n\n53\n\nDer Beklagte macht zwar unter Vorlage von Luftbildern geltend, die Gemeinde \nO. verfüge über eine \"Regelbebauung\", in Form einer 1 bis 1,5-geschossigen \nBebauung mit \"gleichstrukturierten Einfamilienwohnhäusern\". Hochhäuser seien nicht \nvorhanden, und es gebe ca. 20 Mehrfamilienhäuser mit 2 bis 3 Vollgeschossen. Eine \nderart pauschale Einschätzung ohne konkrete Datenbasis ist hingegen allenfalls \ngeeignet, erste Anhaltspunkte bezüglich der Frage der Homogenität der \ngemeindlichen Bebauung zu ergeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich Aufstellungen \nüber Flächenanteile bestimmter Gebietsarten in einzelnen Gemeindeteilen. Zur \nAbklärung der wesentlichen Aspekte bedarf es, wie bereits erwähnt, vielmehr \ntatsächlicher Ermittlungen darüber, ob die im Gemeindegebiet bewohnten oder \ngewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger \nPersonenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine \ngewisse Gleichartigkeit aufweisen.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n55\n\nDer Beklagte hat aber auf eine gerichtliche Anfrage vom 8. Dezember 2005 \nbezüglich einer an die Beteiligten mitgesandten Tabelle über den Wohnungsbestand \nin der Gemeinde O. (Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik \nNRW, Düsseldorf 2005), wonach z.B. im Jahre 2002 (die entsprechenden Zahlen für \n2003 dürften nicht wesentlich hiervon abweichen) 3.912 Wohngebäude vorhanden \nwaren, von denen 3.185 über eine Wohnung, 534 über zwei Wohnungen und 193 \nüber drei und mehr Wohnungen verfügten, keine konkreten Angaben über die Anzahl \nder Grundstücke mit \"Regelbebauung\" und zu deren versiegelten Flächen machen \nkönnen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Größe der versiegelten Flächen der \nGrundstücke, welche gewerblichen Zwecken dienen, obwohl der Beklagte bereits im \nJahre 1997 im Rahmen von Vorüberlegungen ein Planungsbüro mit der Erfassung \nder intensiv befestigten Flächen in den einzelnen Vororten des Gemeindegebietes \nbeauftragt hatte. Ohne Daten über die versiegelten Flächen lässt sich trotz der vom \nBeklagten vorgelegten Luftbilder und Wasserverbrauchslisten nicht belegen, dass die \nfür eine Homogenität wesentliche ungefähr gleichbleibende Relation zwischen der \nvom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der Regenwassermenge in \n90 % oder mehr der Benutzungsfälle vorliegt. \n\n56\n\nAuch die bloße Auflistung des Anteils der intensiv befestigten Flächen in den \neinzelnen Ortsteilen O. ist nicht geeignet, nach den oben dargestellten \nGrundsätzen, den für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren bestimmten \nFrischwassermaßstab zu rechtfertigen. Die Anteile der befestigten Flächen weichen \nin den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde O. deutlich voneinander ab (z.B. \nsind in Ellen von der Gesamtfläche 3,79 % intensiv befestigt, in L. hingegen \n17,55 %). Gleiches gilt hinsichtlich des Verhältnisses der befestigten Flächen zu den \nEinwohnerzahlen der jeweiligen Vororte. Je Einwohner betrug die Größe der \nversiegelten Fläche z.B. in F1. 8,57 m ², in I1. 28,10 m ² und in L. \n65,21 m ².\n\n57\n\nAbgesehen davon, dass der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis der \nHomogenität der Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet O1. schuldig \ngeblieben ist, gelangt die Kammer nach Auswertung des ihr vorgelegten Materials \nsowie unter Berücksichtigung weiterer allgemein zugänglicher Unterlagen (wie einer \nim Internet abrufbaren Gewerbeliste O1. ) zu der Einschätzung, dass vieles für \neine inhomogene Bebauungsstruktur spricht.\n\n58\n\nSchon die seitens der Kammer den Beteiligten übersandte Tabelle des \nLandesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW über den Wohnungsbestand \nder Gemeinde O. (insgesamt 5205 Wohnungen) enthält starke Indizien dafür, \ndass nicht von den erforderlichen homogenen Verhältnissen ausgegangen werden \nkann. So sind bei 727 Grundstücken zwei bzw. drei und mehr Wohnungen \nvorhanden; dies sind 17 % der vom Beklagten genannten 4.292 Grundstücken mit \nVollanschlüssen. (Abweichende Zahlen für 2003 hat der Beklagte nicht genannt und \ndiese dürften auch nicht wesentlich vom Vorjahr abweichen). Bei diesen \nGrundstücken kann man schon im Hinblick auf die Wohnungsanzahl davon \nausgehen, dass der Frischwasserverbrauch bei einer durchschnittlichen Belegung \nvon 2,78 Personen je Wohnung (im Schreiben vom 11. Februar 2003 an den \nAbwasserberatung NRW e.V. hatte der Beklagte die Einwohnerzahl mit 14.485 \nbeziffert; 14.485 Personen / 5.205 Wohnungen = 2,78 Personen/Wohnung) deutlich \nhöher ist, als bei den Grundstücken, welche lediglich mit einer Wohnung bebaut sind. \nOb in diesen Fällen das Verhältnis von Frischwasserverbrauch und versiegelter \nGrundstücksfläche sich von den Grundstücken mit einer Wohnung maßgeblich \nunterscheidet, kann aufgrund fehlenden Zahlenmaterials des Beklagten letztlich nicht \ngeklärt werden. Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen, wie oben erwähnt, zu \nLasten des Beklagten. Im Hinblick darauf, dass die Anzahl der Personen und der \ndamit einhergehende Frischwasserverbrauch schon bei Grundstücken mit zwei \nWohnungen erfahrungsgemäß höher als bei Grundstücken mit nur einer Wohnung \nist, aber der Anteil der versiegelten Grundstücksfläche sich nicht im gleichen Maße \nerhöhen dürfte, spricht einiges dafür, dass das Verhältnis von versiegelter Fläche zur \nFrischwassernutzung in mehr als nur 10 % der Grundstücke von dem Verhältniswert \ndes Regelbebauungstyps abweicht.\n\n59\n\nAuch die übrigen vom Beklagten vorgelegten bzw. ansonsten verfügbaren \nMaterialien wie Frischwasserbezugsdaten, Luftbilder und Kartenmaterial mit intensiv \nbefestigten Flächen in den einzelnen Vororten, sprechen eher dafür, von einer \ninhomogenen Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet des Beklagten auszugehen. Er \nselbst nennt 355 Fälle von 4.292 in denen mehr als 270 m ³ Frischwasser bezogen \nwurden und geht bei dieser Gruppe von sogenannten Großverbrauchern aus. Ein \nabweichendes Nutzungsverhältnis liegt aber auch bei denjenigen Grundstücken vor, \ndie große versiegelte Flächen und einen eher niedrigen Frischwasserverbrauch \naufweisen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A \n1276/02 -.\n\n61\n\nZu den danach einzubeziehenden Fällen dürften 26 landwirtschaftlich genutzte \n(bzw. ehemals landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke, mit einem jährlichen \nFrischwasserverbrauch unterhalb von 270 m ³, aber erfahrungsgemäß großen \nversiegelten Hofflächen zählen. Ferner sind aus den Gewerbegebieten I. -T. \nund P. ca. 29 Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen Betriebe wie \nLebensmittelmärkte, Discounter oder Kfz-Gewerbe angesiedelt sind, die weniger als \n270 m ³ Frischwasser jährlich verbrauchen aber große versiegelte Flächen \naufweisen. Gleiches dürfte für die in den Ortsteilen der Gemeinde vorhanden \nKirchengrundstücke sowie zahlreiche in dem Internet-Firmenverzeichnis der \nGemeinde aufgeführte Betriebe gelten, die nicht in den beiden oben genannten \nGewerbegebieten liegen und vergleichsweise geringen Frischwasserverbrauch \nhaben, aber größere versiegelte Flächen aufweisen. Zur letzteren Gruppe können \nnach Einschätzung der Kammer z.B. Grundstücke von Bauunternehmen, \nGetränkemärkten und Kfz-Betrieben gehören. Zudem ist anzumerken, dass die im \nInternet verfügbare Gewerbeliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, da es \nden Gewerbetreibenden freigestellt war, sich kostenlos in diese Liste aufnehmen zu \nlassen.\n\n62\n\nDer Beklagte kann die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes für \ndie Kanalbenutzungsgebühren auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit und Praktikabilitätsgründe rechtfertigen. Hierbei kann offen \nbleiben, ob nicht der fehlende Nachweis der Homogenität bzw. die unzulässige \nMaßstabsregelung bereits der Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit \nentgegensteht,\n\n63\n\nso: VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -\n, mit weiteren Nachweisen; offen gelassen aber in dem \ndiesbezüglichen Beschluss des OVG NRW vom 28. Juni 2004 - 9 \nA 1276/02 -, womit der Antrag auf Zulassung der Berufung \nabgelehnt worden ist.\n\n64\n\nMangels konkreter Daten zu den maßgeblichen Parametern (Verhältniswerte der \nversiegelten Flächen zum Frischwasserverbrauch) kann er schon nicht belegen, dass \ndie Voraussetzung für eine den Gebührenmaßstab rechtfertigende Anwendung des \nGrundsatzes der Typengerechtigkeit gegeben ist. Im Hinblick auf die obigen \nAusführungen und die statistischen Daten des Landesamtes ist dies zudem eher \nunwahrscheinlich.\n\n65\n\nUnter diesen Umständen bedarf es ebenfalls keiner Vertiefung, ob es in O. \nnicht auch Fälle (insbesondere großflächiger Grundstücke mit nur geringem bzw. \nkeinem Frischwasserverbrauch) gibt, aufgrund derer wegen ihres erheblichen \nGesamtanteils an der versiegelten Fläche die Heranziehung zu \nKanalbenutzungsgebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab unzulässig \nist.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - \nbezüglich eines Einzelfalles, wonach die Voraussetzungen des \nGrundsatzes der Typengerechtigkeit nicht gegeben waren, da ein \neinziger Großbetrieb, welcher fast 50 % der Klärwerksleistung in \nAnspruch nahm, zu nicht unerheblichen Belastungen der übrigen \nGebührenschuldner beitrug.\n\n67\n\nSo verfügen die ca. 56 Betriebe im Gewerbegebiet I. /T. über ca. 63 % \n(619.417 m ² von insgesamt 983.760 m ²) der intensiv genutzten Flächen im \nGemeindegebiet.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der \nKostenquotelung wurde berücksichtigt, dass die Kläger nach der teilweisen \nKlagerücknahme nur mit ca. einem Sechstel des ursprünglichen Klagebegehrens \nobsiegt haben.\n\n69\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/7-k-2481-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-08/7-k-2481-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269923","retrieved":"2026-07-09 02:39:40.227836+00:00"}}