{"status":"available","doknr":"OLD269948","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0907.4K808.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"4 K 808/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nummer 1 des \nBescheides des Bundesamtes vom 18. März 2004 verpflichtet, für die Klägerin ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak \nfestzustellen.\nNummer 2 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit der Irak als Zielstaat der \nAbschiebung bezeichnet wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte in \ndieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDie Klägerin beantragte am 11. April 2001 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer \njüngeren Schwester ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab an, sie sei am \n00.00.00 in C. geboren und irakische Staatsangehörige katholischen Glaubens. \nAls Volkszugehörigkeit gab sie Chaldäerin und als Sprachen Arabisch und Kildani \nan.\nDie Anhörung der Klägerin und ihrer Mutter vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) \nerfolgte am 18. April 2001. Die Mutter der Klägerin trug im Wesentlichen vor, sie \nhätten am 25. Januar 2001 C. verlassen. Dort lebe nach wie vor ihr Vater; ihre \nMutter sei verstorben. Im Übrigen habe sie einen Bruder und eine Schwester in L. \nund in den V. . Einer ihrer Söhne habe Anfang 1998 den Irak verlassen, weil man \nihn des Waffenschmuggels verdächtigt und festgenommen gehabt habe. Anstelle \nihres Sohnes sei ihr Mann für zirka ein Jahr inhaftiert worden. Nach seiner \nFreilassung sei er gestorben. Ihr Betrieb und ihr Haus seien beschlagnahmt worden. \nIhren Sohn K. habe man ebenfalls festgenommen; er sei später geflohen. Der \nSicherheitsdienst habe sie und ihre Töchter ständig aufgesucht; die Töchter seien \nder Schule verwiesen worden. Anfang 2001 sei ihre älteste Tochter zur Polizeistation \nbestellt worden. Sie, die Mutter der Klägerin, habe mitteilen lassen, dass ihre Tochter \nnicht kommen könne, weil es ihr sehr schlecht gehe. Aus Angst um ihre Töchter sei \nsie ausgereist.\nDie Klägerin wiederholte die Angaben ihrer Mutter und führte aus, dass sie den \nGrund für ihren Schulverweis nicht kenne. Der Sicherheitsdienst sei häufig zu ihnen \nnach Hause gekommen und habe sich nach ihren Brüdern erkundigt. Als ihre ältere \nSchwester Anfang 2001 zur Polizeiwache bestellt worden sei, seien sie ausgereist.\nMit Bescheid vom 26. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte \naber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \nvorliegen. Der hiergegen hinsichtlich der Klägerin und ihrer Schwester erhobenen \nAnfechtungsklage des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten (4 K 924/01.A) \ngab das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. September 2003 statt. \nMit Schreiben vom 29. Oktober 2004 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit, \ninnerhalb eines Monats der Abschiebung entgegenstehende Hindernisse geltend zu \nmachen. Hierzu trug die Klägerin unter dem 10. Januar 2004 vor, Christen und \nchaldäische Volkszugehörige würden im Irak verfolgt. Christen hätten dort keinerlei \nSchutz und Frauen und Mädchen müssten damit rechnen, auf offener Straße \nentführt, vergewaltigt oder getötet zu werden. Würden die Schiiten an die Macht \nkommen, müsste man damit rechnen, dass Christen allgemein verfolgt würden. Sie \nhätte dort auch keine Existenzmöglichkeiten, weil ihr Vater verstorben und ihr Haus \nbeschlagnahmt worden sei.\nMit Bescheid vom 18. März 2004 stellte das Bundesamt fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und \nforderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.\nDie Klägerin hat am 29. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie mit \nSchriftsatz vom 21. Mai 2005 vortragen lassen, besonders für chaldäische \nVolkszugehörige und für Christen sei die Gefahr von Übergriffen im Irak derzeit sehr \ngroß. Wegen der unsicheren Lage dort fürchte sie um ihr Leben. Im Irak habe sie ihre \nExistenzgrundlage verloren, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter und ihre \nSchwester lebten in E. . Als alleinstehende Frau könne sie nicht ohne Gefahr \nin den Irak zurückkehren.\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2004 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt.\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen \nzu ergänzen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll \nBezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 924/01.A und 4 K 605/04.A und der \nvon der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge; sämtliche Akten waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak \nwurden in das Verfahren eingeführt.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nDie Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.\nDer - nur teilweise - angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er ein \nAbschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - \nfrüher § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - verneint. Im übrigen ist der \nBescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § \n113 VwGO. \nDie Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind \nim vorliegenden Fall gegeben, denn es muss im Fall der Rückkehr der Klägerin in \nden Irak von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgegangen \nwerden. Die hierfür erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer \nRechtsverletzung,\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 \nC 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, S. 193, 197.\nbesteht nach Überzeugung des Gerichts hier deshalb, weil es sich bei der Klägerin \num eine - vor über fünf Jahren aus dem Irak ausgereiste - christliche Frau aus C \nhandelt und nicht festgestellt werden kann, dass sie in ihrer Heimat auf die Hilfe von \nAngehörigen zurückgreifen kann.\nZwar geht die Kammer davon aus, dass im Irak eine generelle Verfolgung von \nChristen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit derzeit nicht stattfindet,\nvgl. zuletzt Urteil vom 2. März 2006 - 4 K 1960/02.A - mit \nweiteren Nachweisen,\nes kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass es in jüngster Zeit im Raum C. \n, woher die Klägerin stammt, verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen \nChristen oder christliche Einrichtungen gekommen ist. So wurden beispielsweise am \n00.00.00 nahezu zeitgleich Anschläge auf fünf christliche Kirchen in C. und N. \nverübt, die mindestens 15 Todesopfer forderten. Bei einer weiteren Anschlagserie \ngegen sechs christliche Kirchen in C. am 00.00.00 wurden mindestens eine \nPerson getötet und neun weitere verletzt. Am 00.00.00 explodierten vor der T. .-\nH. - und der T. .-N1. -L1. in C. Autobomben. Die Anschläge forderten \nmindestens drei Todesopfer und Dutzende Verletzte. Bei weiteren Anschlägen am \n00.00.00 auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen, darunter die Botschaft des \nVatikan, in C. , L2. und N. wurden mindestens 16 Personen getötet und 46 \nverletzt und erheblicher Sachschaden verursacht,\nvgl. UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von \nAngehörigen religiöser Minderheiten im Irak vom Oktober \n2005 und Hintergrundinformation zur Situation der \nchristlichen Bevölkerung vom Juni 2006; Amnesty \ninternational, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht \nKöln vom 29. Juni 2005; Europäisches Zentrum für \nKurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 4. Oktober 2005 und an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 7. März 2005.\nOb vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass im Raum C. \nChristen generell mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben,\nvgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S \n571/05 - S. 17 und 19 des Urteilsabdrucks, \nkann dahinstehen. Im Fall der Klägerin kommt nämlich hinzu, dass christliche Frauen \nlandesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, sich traditionell \nislamischen Vorstellungen entsprechenden Bekleidungsvorschriften anzupassen und \nsich zu verschleiern,\nvgl. UNHCR vom Oktober 2005 und Anmerkung zur Lage der \nFrauen im Irak vom November 2005,\nund dies namentlich in einer Stadt wie C. verstärkt gilt, in der aufständische \nGruppierungen wie Ansar Al-Sunna und islamistische Milizen, beispielsweise die \nBadr-Organisation oder die Mahdi-Armee, die faktische Kontrolle über ganze \nStraßenzüge und Stadtteile übernommen haben. Berücksichtigt man noch, dass die \nKlägerin vor über fünf Jahren den Irak verlassen hat, erst 00 Jahre alt ist und \nglaubhaft vorgetragen hat, dass sie über keine näheren Verwandten mehr im Irak \nverfügt, spricht in der Gesamtschau dieser Umstände alles dafür, dass in ihrem Fall \nvon einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben bei ihrer Rückkehr \nin ihren Heimatort ausgegangen werden muss.\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit in anderen Landesteilen, insbesondere den \nkurdisch regierten Provinzen im Nordirak, lässt sich bei vorliegender Fallgestaltung \nnicht feststellen. Zwar spricht vieles dafür, dass Christen in diesen Gebieten im \nRegelfall eine inländische Fluchtalternative eröffnet ist,\nvgl. hierzu im einzelnen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni \n2006 - A S 571/05 - S. 20 ff des Urteilsabdrucks,\nes kann hier aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin als alleinstehende \nFrau durch Übergriffe islamistischer Gruppen, etwa auch Anhänger der im Nordirak \naktiven Kurdisch-Islamischen Union (KIA),\nvgl. hierzu nunmehr UNHCR, Hintergrundinformation zur \nSituation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006, \nin weitaus stärkerem Maße gefährdet ist, als etwa Frauen, denen ihre familiäre \nEinbettung einen gewissen Schutz verleiht. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die \ndortige Landessprache nicht beherrscht und bislang über keinerlei Berufsausbildung \nverfügt, so dass trotz möglicher Hilfe durch chaldäische Gemeinden zweifelhaft \nerscheint, ob sie in der Lage wäre, dort auf Dauer wirtschaftlich zu existieren. \nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nur \ninsoweit aufzuheben, als der Irak als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet wird. \nDarüber hinaus unterliegt sie auch unter Berücksichtigung des der Klägerin \nzustehenden Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz \n1 AuslG nicht der Aufhebung, weil nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG das Vorliegen \neines Abschiebungsverbots die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt \nlässt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n3\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die \nZulassung der Berufung beantragt werden. \n\n4\n\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 \nAachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die \nRechtskraft des Urteils.\n\n5\n\nBei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrechtsrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n6\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird \nund vorliegt.\n\n7\n\nDie Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/4-k-808-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/4-k-808-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269948","retrieved":"2026-07-09 02:39:42.417039+00:00"}}