{"status":"available","doknr":"OLD269947","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0907.4K3661.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"4 K 3661/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2004 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \ndieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin beantragte am 00.00.00 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab \nan, sie sei 0000 in N. geboren und irakische Staatsangehörige. Als \nVolkszugehörigkeit gab sie Assyrerin an, als Religion Orthodox und als Sprache \nArabisch. Seit 0000 ist sie mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet und \nMutter eines 0000 geborenen Kindes.\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte sie unter anderem, sie habe am \n00.00.00 in Begleitung ihrer Geschwister und ihres Schwagers ihren Wohnort N. \nverlassen. Die Kosten des Schleppers habe ihre Mutter bezahlt. Diese lebe allein in \nN. , ihr Vater sei verschwunden. Zuletzt sei sie Schülerin gewesen und habe in \ndiesem Schuljahr ihr Abitur ablegen wollen. \nZur ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Vater sei Oberstleutnant in der irakischen \nArmee gewesen. Zusammen mit anderen Offizieren habe dieser gegen Entgelt \nReisepässe für Leute ausstellen lassen, die nicht hätten ausreisen dürfen. Als am \n00.00.00 eine Streife des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen sei, sei ihr \nVater geflüchtet. In der Folgezeit seien sie durch den irakischen Geheimdienst \nschikaniert worden. Sie hätten deshalb das Land verlassen.\nMit Bescheid vom 00.00.00 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, \nstellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich des Irak vorliegen.\nDie Eltern der Klägerin reisten im 00.00 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten erfolglos die Gewährung politischen Asyls (Az. 5019540-438). Ihr im \n00.00 gestellter Asylfolgeantrag (Az. 5223504-438) ist noch nicht beschieden.\nMit Bescheid vom 00.00.00 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 00.00.00 \ngetroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich der Klägerin vorliegen.\nDie Klägerin hat am 00.00.00 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie mit \nSchriftsatz vom 00.00.00 vortragen lassen, sie sei chaldäische Volkszugehörige und \northodox-christlichen Glaubens. Wegen ihres Glaubens müsse sie damit rechnen, \npolitischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies ergebe sich insbesondere aus der \nStellungnahme des UNHCR vom 12. Dezember 2005. Mit Schriftsatz vom 00.00.00 \nhat sie unter anderem die deutschen Übersetzungen zweier an ihre Eltern \ngerichteten Briefe vorlegen lassen. \nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.00 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen \nzu ergänzen. Wegen des Ergebnisses ihrer Befragung sowie der informatorischen \nBefragung ihres Ehemannes wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge; sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren \neingeführt.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist begründet.\nDer angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nseinen Rechten im Sinne des §113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nRechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung \n(AsylVfG). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § \n51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen \nfür sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und \nnicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des \nAusländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. \nNovember 2005 - 1 C 21.04 -.\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. \nZwar kann davon ausgegangen werden, dass durch den Sturz des Regimes Saddam \nHusseins die früheren Verfolgungsgründe weggefallen sind und derzeit das Leben \nund die Freiheit der Klägerin durch keine staatlichen Stellen des Irak wegen ihrer \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG gefährdet sind. Ihr droht jedoch wegen ihrer Religionszugehörigkeit \neine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach \ndieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 von Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes \nbeherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, \nsofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem \nLand eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es \nbesteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dabei ist der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C9.96 -, a.a.O. \nund vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O.; offen \ngelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) , Urteil vom 4. April 2006, a.a.O..\nso dass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C118.90 -, \nBVerwGE 89, 162.\nHiervon ausgehend muss nach Überzeugung des Gerichts von einer erheblichen und \nkonkreten Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in ihren \nHeimatort im Irak ausgegangen werden. Die hierfür erforderliche überwiegende \nWahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung besteht nach Überzeugung des Gerichts \nbei vorliegender Fallgestaltung deshalb, weil es sich bei den Klägerin um eine - vor \nüber sechs Jahren aus dem Irak ausgereiste - Christin aus N. handelt und nicht \nfestgestellt werden kann, dass sie in ihrer Heimat auf die Hilfe dort lebender \nAngehöriger zurückgreifen kann.\nZwar geht die Kammer davon aus, dass im Irak eine generelle Verfolgung von \nChristen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit derzeit nicht stattfindet,\nvgl. zuletzt Urteil vom 2. März 2006 - 4 K 1960/02.A - mit \nweiteren Nachweisen,\nes kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass es in jüngster Zeit im Raum N. , \nwoher die Klägerin stammt, verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen Christen \noder christliche Einrichtungen gekommen ist. So wurden beispielsweise am 00.00.00 \nnahezu zeitgleich Anschläge auf fünf christliche Kirchen in N. und C. verübt, \ndie mindestens 15 Todesopfer forderten. Am 00.00.00 wurde eine Anschlagserie \ngegen die armenische und die chaldäische Kirche in N. verübt, bei der erheblicher \nSachschaden entstand, und im 00.00 wurden der Führer der Christdemokratischen \nPartei im Irak, Minas al-Yousifi, sowie der syrisch-katholische Erzbischof von N. \nentführt. Bei weiteren Anschlägen am 00.00.00 auf sieben Kirchen und christliche \nEinrichtungen, darunter die Botschaft des Vatikan, in C. , L. und N. wurden \nmindestens 16 Personen getötet und 46 verletzt und erheblicher Sachschaden \nverursacht. Im Februar 2006 wurden schließlich an der Universität N. christliche \nStudenten von Kommilitonen als Atheisten und Verräter beschimpft und tätlich \nangegriffen, was dazu führte, dass viele christliche Studenten ihr Studium \naufgegeben haben und nur noch in größeren Gruppen wagen, ihre Häuser zu \nverlassen,\nvgl. zu alledem UNHCR, Hintergrundinformation zur \nGefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im \nIrak vom Oktober 2005 und Hintergrundinformation zur \nSituation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006; \nAmnesty international, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 29. Juni 2005; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 4. Oktober 2005 und an \ndas Verwaltungsgericht Köln vom 7. März 2005.\nOb vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass im Raum N. \nChristen generell mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben,\nvgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S \n571/05 - S. 17 und 19 des Urteilsabdrucks, \nkann dahinstehen. Im Fall der Klägerin kommt nämlich hinzu, dass christliche Frauen \nlandesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, sich traditionell \nislamischen Vorstellungen entsprechenden Bekleidungsvorschriften anzupassen und \nsich zu verschleiern,\nvgl. UNHCR vom Oktober 2005 und Anmerkung zur Lage der \nFrauen im Irak vom November 2005,\nund dies in einer Stadt wie N. , in der aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-\nSunna und islamistische Milizen die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge und \nStadtteile übernommen haben, verstärkt gilt. Berücksichtigt man noch, dass die \nKlägerin vor über sechs Jahren den Irak verlassen und ein zweijähriges Kind zu \nversorgen hat und sich ihre Eltern seit 2003 nicht mehr im Irak aufhalten, so spricht - \nzumal der Ehemann der Klägerin kein irakischer Staatsangehöriger ist - in der \nGesamtschau dieser Umstände alles dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren \nHeimatort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit religiös bedingten Verfolgungen \nrechnen müsste.\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit in anderen Landesteilen, insbesondere den \nkurdisch regierten Provinzen im Nordirak, lässt sich bei vorliegender Fallgestaltung \nnicht feststellen. Zwar spricht vieles dafür, dass Christen in diesen Gebieten im \nRegelfall eine inländische Fluchtalternative eröffnet ist,\nvgl. hierzu im einzelnen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni \n2006 - A S 571/05 - S. 20 ff des Urteilsabdrucks,\nes kann hier aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin als alleinstehende \nFrau - eine freiwillige Ausreise ihres syrischen Ehemannes kann nicht ohne weiteres \nunterstellt werden - durch Übergriffe islamistischer Gruppen, etwa auch Anhänger \nder im Nordirak aktiven Kurdisch-Islamischen Union (KIA),\nvgl. hierzu nunmehr UNHCR, Hintergrundinformation zur \nSituation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006, \nin weitaus stärkerem Maße gefährdet ist, als etwa Frauen, denen ihre familiäre \nEinbettung einen gewissen Schutz verleiht. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die \nLandessprache nicht beherrscht und ein Kind zu versorgen hat, so dass trotz \nmöglicher Hilfe durch chaldäische Gemeinden zweifelhaft erscheint, ob sie in der \nLage wäre, dort auf Dauer wirtschaftlich zu existieren. \nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, sie \nfürchte Blutrache durch den Stamm Al Hadidi, spricht angesichts ihres früheren - \ndurchaus nachvollziehbaren - Vorbringens vor dem Bundesamt sowie ihrer \nwidersprüchlichen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nur wenig für den \nWahrheitsgehalt dieses Vortrags. Letztlich kann dies dahinstehen, weil es sich um \nkeine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nhandeln würde.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n3\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n4\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n\n5\n\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 Aachen \noder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.\n\n6\n\nBei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrechtsrahmengesetzes \nmit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n7\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf \ndieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung \nbezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.\n\n8\n\nDie Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/4-k-3661-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/4-k-3661-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269947","retrieved":"2026-07-09 02:39:42.336935+00:00"}}