{"status":"available","doknr":"OLD269946","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0907.1K3919.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"1 K 3919/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von \nSchadensersatz an den Kläger wegen unterlassener Beförderung.\n\n3\n\nDer 61-jährige Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des \nMonats Dezember 2004 als Polizeibeamter zuletzt bei dem Polizeipräsidium (PP) \nB. im Dienst des beklagten Landes. Am 29. März 1985 wurde er zum \nPolizeihauptkommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO eingewiesen.\n\n4\n\nFür den Monat April 2001 erhielt das PP B. 3 Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zugewiesen. In einer Vorlage an den Personalrat vom \n29. März 2001 teilte der Polizeipräsident mit, dass er beabsichtige, 3 Kollegen des \nKlägers zu befördern. In der Vorlage heißt es wörtlich: \"Listenplatz Nr. 1 (Q. ) \nsteht aus beamtenrechtlicher Sicht zur Zeit nicht für eine Beförderung heran\". \nHintergrund für diese Feststellung war ein am 12. März 2001 gegen den Kläger \neingeleitetes Disziplinarverfahren, das mit einem Verweis vom 13. Juni 2003 seinen \nAbschluss fand. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies die \nBezirksregierung L. durch Beschwerdeentscheidung vom 28. September 2004 \nzurück. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschied durch \nBeschluss vom 27. Januar 2005, dass die Disziplinarverfügung des PP B. vom \n13. Juni 2003 und die Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung L. vom \n28. September 2004 aufrechterhalten blieben (VG Düsseldorf - 35 K 7245/04.O). \nGegen die Beförderung der 3 Kollegen unternahm der Kläger sodann keine rechtlichen \nSchritte.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. März 2004 beantragte der Kläger bei dem PP B. , ihn \nim Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er im März 2001 befördert \nworden. Zur Begründung führte er aus, dass er im März 2001, als dem PP B. \n3 Beförderungsstellen der Beförderungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung gestellt \nworden seien, auf der internen Beförderungsliste als Nr. 1 geführt worden sei und \ndemgemäß hätte befördert werden müssen. Das seinerzeit anhängige \nDisziplinarverfahren habe dem nicht entgegengestanden. Nach § 8 DO NRW stünden \nWarnung, Verweis und Geldbuße einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei \nordnungsgemäßer Würdigung des Gesamtvorganges unter Berücksichtigung seiner \nAussagen in dem Verfahren sei von Anfang an klar gewesen, dass eine höhere \nDisziplinarmaßnahme als die in § 8 DO NRW genannten nicht hätte ausgebracht \nwerden können.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. April 2004 wies der PP B. das Schadensersatzbegehren \nals unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass § 8 DO NRW regele, dass Warnung, \nVerweis und Geldbuße nur bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht \nentgegenstünden. Bei einem Verweis ohne anschließende Bewährungszeit sei eine \nBeförderung nicht möglich. Der ausgesprochene Verweis vom 13. Juni 2003 belege im \nNachhinein, dass seine Nichtberücksichtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt im April \n2001 gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Beförderungsentscheidung seien Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung des Klägers zu würdigen gewesen, wozu auch die \ncharakterliche Eignung zähle. Diese sei mit Blick auf das anhängige \nDisziplinarverfahren nicht abschließend festzustellen gewesen.\n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. August 2004 als unbegründet zurück und führte aus, \ndass die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz nach § 85 \nLBG NRW nicht vorlägen. § 8 DO NRW gehe wie alle übrigen die Beförderung \nbetreffenden Vorschriften dieses Gesetzes davon aus, dass eine \nDisziplinarmaßnahme bereits verhängt worden sei. Vorschriften über die Behandlung \neines Beförderungsbegehrens während der Dauer eines Disziplinarverfahrens enthalte \ndie Disziplinarordnung nicht. Bei der Beurteilung der Eignung eines Beamten im \nRahmen eines Beförderungsverfahrens könne der Dienstherr ein von ihm festgestelltes \nFehlverhalten, das er zum Anlass für die Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens genommen habe, auch schon vor Abschluss des \nDisziplinarverfahrens berücksichtigen. Auch die Rechtsprechung lasse die \nZurückstellung der Beförderung eines Beamten während eines schwebenden \nförmlichen Disziplinarverfahrens in der Regel zu. Dies gelte auch schon für die Zeit der \ndisziplinaren Vorermittlungen. Damit sei die Zurückstellung seiner Beförderung im März \n2001 bis zur Klärung der Schuldfrage im Disziplinarverfahren rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 4. Oktober 2004 Klage erhoben.\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und weist darauf hin, \ndass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Verfügung vom \n11. September 2002 eingestellt worden sei. Danach lägen die Voraussetzungen für \nden geltend gemachten Schadensersatzanspruch vor, weil das beklagte Land seine \nFürsorgepflicht dadurch verletzt habe, dass es ihn unter Missachtung von § 7 \nLBG NRW und Art. 33 Abs. 2 GG im April 2001 nicht befördert habe, wobei sich der \nAnspruch unmittelbar aus diesen Vorschriften ergebe, ohne dass ein Rückgriff auf \n§ 85 LBG NRW erforderlich sei. Bei der Entscheidung, ihn bei der Beförderungsrunde \nim April 2001 unberücksichtigt zu lassen, habe der Dienstherr § 8 DO NRW außer \nAcht gelassen, wonach Verwarnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer \nBeförderung nicht entgegenstünden. Allein der Umstand einer Disziplinierung durch \nVerweis reiche nicht aus, einen Bewerber von der Auswahlentscheidung \nauszuschließen. Diese Pflichtverletzung sei auch rechtswidrig und schuldhaft erfolgt \nund habe bei ihm zu einem Schaden in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und A 11 BBesO geführt. Darüber \nhinaus sei ihm ein Schaden dadurch entstanden, dass er im Vergleich zu seinen \nMitkonkurrenten, die zum 1. Oktober 2000 befördert worden seien, bei jeder \nbeförderungsrelevanten Entscheidung hinten anstehen werde. Soweit der Beklagte \nsich im Widerspruchs- und Klageverfahren darauf berufe, während des laufenden \nDisziplinarverfahrens habe ihm, dem Kläger, die charakterliche Eignung für eine \nBeförderung gefehlt, sei dieses Argument für seine Nichtberücksichtigung untauglich. \nZum einen habe es offensichtlich keinen Einfluss auf seinen 1. Listenplatz gehabt und \nzum anderen sei es durch nichts dokumentiert mit der Folge, dass den Beklagten die \nBeweislast dafür treffe, dass der Umstand der fehlenden charakterlichen Eignung zu \nseiner Nichtbeförderung geführt habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums B. vom 8. April 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom \n30. August 2004 zu verpflichten, ihn im Wege des \nSchadensersatzes dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so \nzu stellen, als sei er im März 2001 in die Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO befördert worden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden \nund führt aus, ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, \nsondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in einem Auswahlverfahren. Dabei \numfassten die in § 7 Abs. 1 LBG NRW niedergelegten Grundsätze der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung auch die charakterliche Eignung eines Beamten für \neine Beförderung. Diese Eignung werde unabhängig von dienstlichen Beurteilungen in \njedem Einzelfall nach Zuweisung der Beförderungsplanstelle unmittelbar vor der \nBeförderungsentscheidung getroffen. Im Fall des Klägers sei rechtsfehlerfrei \nberücksichtigt worden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und \n- während dieses Verfahrens ruhende - disziplinare Vorermittlungen anhängig gewesen \nseien. Während dieser Ermittlungen habe eine Bewährung des Klägers im Sinne des \n§ 8 DO NRW nicht erfolgen können. Demgemäß stehe diese Vorschrift seinem \nAusschluss aus dem Auswahlverfahren des Monats April 2001 nicht entgegen. Der \nKläger habe - anders als in den von ihm zitierten Entscheidungen von \nVerwaltungsgerichten, die zu einem Schadensersatzanspruch geführt hätten - im \nDisziplinarverfahren einen Verweis erhalten, der von der Bezirksregierung L. und \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt worden sei. Wenn eine Beförderung \nnach einem erfolgten Verweis erst nach Bewährung zulässig sei, zeige dies im \nUmkehrschluss, dass ein Absehen von der Beförderung nach Bekanntwerden der zu \ndem Verweis führenden dienstrechtlichen Verfehlungen nicht zu beanstanden sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz; die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nEin Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine \nNichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der \nVergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch \nauf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, \ndem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden \nwäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruches ist \ndas Beamtenverhältnis,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36/04 -, juris \nNr.: WBRE410012238, Rdnr. 16, m. w. N.\n\n20\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.\n\n21\n\nZweifel an dem geltend gemachten Schadensanspruch bestehen zunächst bereits \ndeshalb, weil der Kläger es möglicherweise in zurechenbarer Weise unterlassen hat, \nseinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durch den Gebrauch von Rechtsmitteln \nzu sichern. Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 \nAbs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nämlich dann \nnicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die \nbeanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach \nDurchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch \ngenommen hat. Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist nach \nDurchführung des Vorverfahrens am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer \nVerwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter mehreren \nBeförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, \nein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt \nvon Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte \nangehört,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 -, \nNVwZ 2004, 1257 m. w. N.\n\n23\n\nDem Kläger war als langjährigem Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen die Beförderungspraxis seines Dienstherrn bekannt. So wusste er seinen \nAngaben zufolge, dass im April 2001 3 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO beim PP B. zu besetzen waren. Des Weiteren war ihm bekannt, \ndass er wegen des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vom PP B. aus \ndem Bewerberkreis ausgeschlossen worden war. Im Termin zur mündlichen \nVerhandlung hat er hierzu angegeben, dass er mit dem Polizeipräsidenten persönlich \nein Gespräch über eine mögliche Beförderung geführt habe und man \nübereingekommen sei, abzuwarten, ob bis zum Beförderungszeitpunkt das \nDisziplinarverfahren abgeschlossen wäre. Nachdem dies nicht geschehen war, hat der \nKläger die Beförderungen der 3 Kollegen hingenommen, ohne hiergegen Widerspruch \neinzulegen oder um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dabei ist \nnicht erkennbar, dass er von solchen Möglichkeiten abgehalten worden wäre oder ihm \ndie Einlegung von Rechtsbehelfen unzumutbar erschwert worden ist. Unter diesem \nBlickwinkel könnte man das Zuwarten des Klägers als schuldhaftes Unterlassen \nwerten. Allerdings hat das PP B. dem Kläger keine Mitteilung darüber zukommen \nlassen, dass nicht er als auf der Beförderungsliste an 1. Stelle stehende \nHauptkommissar, sondern 3 auf der Liste nachfolgende Kollegen befördert werden \nsollten. Wird berücksichtigt, dass es unerlässlich ist, dass der Dienstherr seine \nAuswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des \nMitbewerbers mitteilt und ihm Gelegenheit gibt, im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes zu verhindern, dass die besetzbare Planstelle mit einem anderen \nBewerber endgültig besetzt wird und für den unterlegenen Bewerber nicht mehr zur \nVerfügung steht,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 -, a. a. O. unter \nHinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 19. September 1989 - II BvR 1576.88 -, NJW 1990, \n501 f.,\n\n24\n\nkönnte dem Kläger eine schuldhafte Versäumung der Inanspruchnahme primären \nRechtsschutzes möglicherweise nicht vorzuwerfen sein.\n\n25\n\nDies kann letztlich aber dahinstehen, weil der Kläger auch materiell keinen \nAnspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung besitzt. Als \nRechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch kommt wie dargestellt eine \nschuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden \nVerbots in Betracht, das berufliche Fortkommen eines Beamten ohne rechtlichen \nGrund zu behindern,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, \nNVwZ-RR 1989, 32 m. w. N.\n\n27\n\nEine derartige Fürsorgepflichtverletzung kann darin liegen, dass der Dienstherr \nseine Pflicht zur Bestenauslese bzw. zur Auslese zwischen gleich geeigneten \nBewerbern, etwa nach Fürsorge- und Schutzpflichtgesichtspunkten und unter \nBeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, schuldhaft verletzt hat. In diesem Fall \nwandelt sich der aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 LBG NRW folgende \nBewerbungsverfahrensanspruch in einen Schadensersatzanspruch um,\n\n28\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. August 2005 \n- 1 K 1605/04 - m. w. N.\n\n29\n\nEine derartige zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung lässt \nsich indes nicht feststellen.\n\n30\n\nAllerdings ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass ihm ohne die \nBerücksichtigung des anhängigen Disziplinarverfahrens im April 2001 ein \nBeförderungsamt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen worden wäre. Dies \nfolgt daraus, dass er in der internen \"Beförderungsliste\" des PP B. als \nbestgeeigneter Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO geführt \nwurde.\n\n31\n\nEine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn ist aber weder darin zu \nsehen, dass er vor dem Beförderungszeitpunkt im April 2001 im März 2001 ein \nDisziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, noch darin, dass er bis zu \ndessen Abschluss von der Beförderung des Klägers abgesehen hat. Das \nDisziplinarverfahren wurde sachlich begründet gegen den Kläger durchgeführt. Es \nendete mit dem gegen ihn gerichteten Verweis vom 13. Juni 2003, den die \nDisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 35 K 7245/04.O \ndurch Beschluss vom 27. Januar 2005 bestätigt hat. Bei einer solchen Sachlage ist es \ndem Dienstherrn nicht verwehrt, sondern durchaus üblich und auch rechtlich \nbegründet, einen Beamten für die Dauer der disziplinarischen Untersuchung und des \nggf. anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen \nBeförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen. Denn der \nDienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er \neinen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs \nbeförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und \nEignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor \nmit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er \nAnlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in \nseinem bisherigen Status zu beanstanden,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, \na. a. O.\n\n33\n\nAllerdings ist der Dienstherr gehalten, diesen Zustand zeitlich so eng wie möglich \neinzugrenzen, indem er das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung \ndurchführt. Zweifel hieran sind weder vom Kläger geäußert worden noch lassen sie \nsich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen über das Disziplinarverfahren \nentnehmen.\n\n34\n\nDer Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beförderungsrunde im \nApril 2001 steht auch die Vorschrift des § 8 DO NRW nicht entgegen. Hiernach stehen \nWarnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten \nnicht entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, einen Beamten, gegen den ein Verweis \nverhängt wurde, generell von der Teilnahme an Beförderungsverfahren \nauszuschließen. Nach Sinn und Zweck muss sie auch auf die Übertragung eines \nanderem Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung \n- wie hier die Übertragung eines Amtes des Polizeihauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO - Anwendung finden, da sie darauf hinzielt, die \nVerbesserung des bestehenden Beamtenverhältnisses durch die genannten \nDisziplinarmaßnahmen nicht zu behindern,\nvgl. Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes \nund der Länder, Loseblattsammlung Stand: Januar 2000, Band I, \nTeil D, § 8 Rdnr. 6.\n\n35\n\nAllerdings kann das Verhalten des Beamten, das zur Verhängung einer in § 8 \nDO NRW genannten Maßnahme geführt hat, bei der Frage, ob der Beamte sich \nbewährt hat, berücksichtigt werden. Im Übrigen dürfte die Vorschrift ihrem Wortlaut \nnach nur auf die Fälle anwendbar sein, in denen eine der dort genannten \nDisziplinarmaßnahmen bereits verhängt worden ist, denn nur in diesem Fall ist eine \nnach dem Dienstvergehen ausreichende \"Bewährung\" denkbar,\n\n36\n\nvgl. Brägelmann, a. a. O., Rdnr. 8.\n\n37\n\nEs ist dem Dienstherrn deshalb nicht versagt, sondern durchaus üblich und auch \nrechtlich begründet, wenn er einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn \ndurchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des ggf. anschließenden förmlichen \nDisziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer \nentsprechenden Maßnahme ausnimmt,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, \na. a. O.\n\n39\n\nEs kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte - wie von ihm im \nTermin zur mündlichen Verhandlung und im Anschluss daran schriftsätzlich ausgeführt - \nim Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung im April 2001 Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung des Klägers für eine Beförderung besaß und ob derartige \nZweifel in den Personalakten oder im Besetzungsvorgang hinreichend dokumentiert \nwurden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/1-k-3919-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-07/1-k-3919-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269946","retrieved":"2026-07-09 02:39:42.256956+00:00"}}