{"status":"available","doknr":"OLD270020","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0905.2K4492.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"2 K 4492/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage im Wege der Untätigkeitsklage \ndrei Begehren: 1.) ist die Klage auf die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für \nbestimmte Bekleidungsstücke gerichtet. 2.) erstrebt sie die Überprüfung der \nBewilligung von Grundsicherungsleistungen einschließlich der Bewilligungen von \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember \n2004. 3.) Klagebegehren ist die Erhöhung des Regelsatzes in Höhe der Kosten einer \nregelmäßigen Anlieferung eines \"Essens auf Rädern\".\n\n3\n\nDie 60-jährige Klägerin ist seit einigen Jahren an einem Krebsleiden schwer \nerkrankt. Ab dem 1. Juni 2004 hat die zuständige Stelle der Versorgungsverwaltung \neinen Grad der Behinderung von 100 v.H. und die Voraussetzungen der \nMerkzeichen G, B, RF, H festgestellt. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis \nist am 12. November 2004 ausgestellt. Seit dem 8. Juli 2006 sind neben dem Grad \nder Behinderung von 100 v.H. die Merkzeichen G, aG, Bl, H, RF zuerkannt. Der \nentsprechende Schwerbehindertenausweis datiert vom 26. Juni 2006\n\n4\n\n1.) Mit Bescheid vom 20. September 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin \nu. a die halbjährige Bekleidungspauschale, die für die Klägerin 150,00 EUR betrug \nund mit der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 2004 ausgezahlt \nwurde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zum Erwerb \neines warmen Wintermantels und von einem Paar Winterschuhe. Die vorhandenen \nWintermäntel seien in den 90er Jahren angeschafft worden. Sie seien entweder \nverschlissen oder zu klein. Sie habe sich wegen ihrer Grunderkrankung einer \nneuerlichen Behandlung mit Cortisonpräparaten unterziehen müssen. Dadurch habe \nsie stark zugenommen. Weiter komme sie von jetzt akut aufgetretenen \nLymphstauungen nicht mehr in ihre Schuhe. Ihre Füße und Beine sowie die beiden \nArme seien wegen der Lymphabflussstörungen dick angeschwollen. Sie müsse sich \ndeshalb regelmäßig einer Lymphdrainage unterziehen. Sie sei deshalb gehalten, \nwegen des veränderten Zustandes ihrer Füße sich neue Winterschuhe \neinzukaufen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim \nerkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem \nEilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Klage war u. a. die \nNichtbescheidung der beantragten Beihilfe für krankheitsbedingten \nBekleidungsbedarf vom 13. Dezember 2004.\n\n7\n\nAm 10. Januar 2005 führte die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes im \nBeistand eines Kollegen zur Bedarfsfeststellung einen Hausbesuch durch. Dabei \nwurde der Bedarf für einen Wintermantel und Winterschuhe für die Klägerin bestätigt \nund eine einmalige Beihilfe in Aussicht gestellt, die mit Bescheid vom 12. Januar \n2005 bewilligt wurde.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. Januar 2005 bewilligte der Beklagte u. a eine einmalige \nBeihilfe zur Anschaffung eines Wintermantels in Höhe von 65,00 EUR sowie eine \neinmalige Beihilfe in Höhe von 29,00 EUR für ein Paar Winterschuhe.\n\n9\n\nDie Klägerin hält trotz dieser Bewilligung an der erhobenen Untätigkeitsklage \nfest. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten auf ihren Antrag vom 13. Dezember 2004 zu \nverpflichten, ihr einmalige Beihilfen zur Anschaffung eines \nWintermantels und ein Paar Winterschuhen zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Auffassung, dass der Bedarf durch den Bewilligungsbescheid vom \n12. Januar 2005 gedeckt ist. Die Klägerin habe der Bewilligung auch nicht \nwidersprochen.\n\n15\n\n2.) Mit Antrag vom 29. Januar 2003, der am 19. Februar 2003 beim Beklagten \neinging, beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Krebserkrankung Leistungen \nnach dem GSiG. Da die Klägerin keine Rente wegen Erwerbsminderung bezog - sie \nerfüllte nicht die Voraussetzungen der notwendigen Berufstätigkeit in den letzten 60 \nMonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit -, stellte der Beklagte ein Ersuchen an \ndie Bundesversicherungsanstalt nach § 5 Abs. 2 GSiG mit der Bitte um Feststellung \nder Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte die \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beklagten mit, dass die Klägerin voll \nerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei und es unwahrscheinlich sei, \ndass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die volle \nErwerbsminderung sei bereits vor dem 1. Januar 2003 eingetreten. In der Folge \nermittelte der Beklagte die Ansprüche der Klägerin nach dem \nGrundsicherungsgesetz. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für die \nZeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 kein Nachzahlungsbetrag \nzustehe. Ihr ständen im genannten Zeitraum Leistungen nach dem GSiG zu. Die in \ndem dortigen Regelsatz enthaltene 15 %ige Pauschale sei sowohl für einmalige \nLeistungen als auch für Mehrbedarf (Alleinerziehung) und im Rahmen der \nsozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft für den sozialhilferechtlichen Bedarf der \ngesamten Gemeinschaft zu verwenden. Da die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar \n2003 bis 30. September 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige \nBeihilfen und Mehrbedarf ohne Anrechnung der Leistungen erhalten habe, komme \neine Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht. Die Klägerin \nerhob dagegen Widerspruch.\n\n16\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n17. März 2005 als unbegründet zurück. Da die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar \n2003 bis zum 30. September 2004 den Grundsicherungsbedarf überschreitende \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG \nerhalten habe, komme eine Nachzahlung nicht in Betracht. Ab dem 1. Oktober 2004 \nseien der Klägerin dagegen die vorrangigen Leistungen der Grundsicherung und \nzusätzlich die nicht zum Grundsicherungsbedarf gehörenden Bestandteile des \nnotwendigen Mehrbedarfs (Mehraufwand wegen Alleinerziehung und für \nkostenaufwendige Ernährung, einmalige Leistungen, beispielsweise \nBekleidungspauschale und Weihnachtshilfe) zur Verfügung gestellt. Der \nGrundsicherungsbedarf ab dem Monat Oktober 2004 belaufe sich auf 616,29 EUR. \nWeitergehende Leistungen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese Leistungen \nergänzend aus Mitteln des Bundessozialhilfegesetzes ab Oktober 2004 bewilligt \nworden seien.\n\n17\n\nFür den Monat Dezember 2004 berücksichtigte der Beklagte bei der \nbedarfsorientierten Grundsicherung mit Bescheid vom 12. Januar 2005 einen \nMehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG in Höhe von 59,20 EUR wegen des \nVorliegens der Merkzeichen G/aG. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und \nmachte geltend dieser Mehrbedarf habe ihr bereits seit Juni 2004 zugestanden. \nDenn ab diesem Monat lägen nach der Entscheidung des Versorgungsamtes die \nVoraussetzungen für dieses Merkzeichen vor.\n\n18\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom \n17. März 2005 zurück. Die Klägerin habe den Ausweis vom 12. November 2004 mit \nden Merkzeichen G/aG erstmals am 28. Dezember 2004 vorgelegt. Nach § 6 Satz 2 \nGSiG werde die Änderung erstmals in dem Monat berücksichtigt, in dem sie \nvorgelegen und die Behörde erstmals davon Kenntnis erlangt habe.\n\n19\n\nDie Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin und ihre beiden minderjährigen \nKinder für den Monat September 2004 wurde in Höhe von 1.576,81 EUR bewilligt \nund teilweise an die Klägerin bzw. - in Höhe der monatlichen Miete - an den \nVermieter zur Auszahlung gebracht. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist \nin den Akten nicht enthalten und von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit Bescheid \nvom 20. September 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 2006. Dabei \nberücksichtigte er für die Klägerin neben der regelsatzmäßigen Hilfe Mehrbedarf \nwegen kostenaufwändiger Ernährung und Alleinerziehung. Dem ermittelten \nGesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.575,31 EUR stellte der \nBeklagte das Einkommen der Klägerin aus GSiG-Leistungen in Höhe von 616,29 \nEUR sowie das Kindergeld für diese beiden Kinder in Höhe von 308 EUR abzüglich \neines Freibetrages von 20,50 EUR, insgesamt also 903,79 EUR, gegenüber. Der so \nermittelte Zahlbetrag belief sich auf 671,52 EUR. Hinzu kamen noch die \nBekleidungspauschale in Höhe von 460,00 EUR und der Mietzuschuss über 213,00 \nEUR, so dass im Oktober 2004 insgesamt 1. 344,52 EUR zur Auszahlung kamen. \nAuch gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch aus den Akten ersichtlich. Die \nBewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im November 2004 erfolgte \nkonkludent durch Auszahlung von 671,52 EUR an ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt, 213 EUR Mietzuschuss, 308 EUR Kindergeld. Berücksichtigt dabei \nwurden Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 616,29 EUR. Die Leistungen der \nGrundsicherung stiegen im Dezember 2004 - oben ausgeführt - auf 675,49 EUR. Der \nBescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom 22. November 2004 für \nden Monat Dezember 2004 berücksichtigte dieses erhöhte Einkommen noch nicht \nund führte unter Einschluss des Mietzuschusses und der Weihnachtsbeihilfen zu \neinem Zahlbetrag von 1.016,52 EUR. Mit ihrem Widerspruch vom 28. Dezember \n2004 machte die Klägerin auch hier geltend, ihr stände bereits ab dem Monat Juni \n2004 der erhöhte Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach dem BSHG zu. \n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 wies der Beklagte auch diesen \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n21\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim \nerkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem \nEilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Klage war u. a. die \nÜberprüfung der ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung. Auch nach \nErgehen der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2005 und 7. April 2005 hält die \nKlägerin an der Untätigkeitsklage fest. Sie ist der Auffassung, ihr hätten auf Grund \nder Ansprüche nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung - GSiG - höhere Zahlungen zugestanden hätten.\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n22\n\na) den Beklagten unter Abänderung der \nentgegenstehenden Bewilligungen zu verpflichten, ihr und ihren \nKindern für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis \neinschließlich 31. Dezember 2004 Leistungen der \nGrundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in der ihnen \nzustehenden Höhe zu bewilligen.\n\n23\n\nb) den Beklagten unter Abänderung der \nentgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr bereits ab \ndem 1. Juni 2004 den Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit \nund Gehbehinderung zu bewilligen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr hält die Klage unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide für \nunbegründet. Nach seiner Auffassung habe die Klägerin die ihr zustehenden \nLeistungen nach dem GSiG und dem BSHG erhalten habe. Eine rückwirkende \nBerücksichtigung des erstmals im Dezember 2004 bekannt gewordenen \nMerkzeichens G/aG sei weder nach dem BSHG noch dem GSiG möglich.\n\n27\n\n3.) Die Klägerin beantragte erstmals mit Schreiben vom 18. August 2004, beim \nBeklagten eingegangen am 3. September 2004 die Erhöhung der im Regelsatz \nenthaltenen Anteile für Essen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie weite Teile des \nTages bettlägrig und könne die Familie nicht mehr durch selbst zubereitete Speisen \nversorgen. Die Familie ernähre sich zunehmend mit Fertigprodukten und Speisen \naus dem Imbiss, was sie sich bei ihrer finanziellen Lage nicht leisten könne. Sie bitte \ndeshalb ab sofort die Bewilligung von \"Essen auf Rädern\". Sie habe eine Liste \nentsprechender Anbieter beigefügt. \n\n28\n\nMit Schreiben vom 16. September 2004 bat der Beklagte zur sachgerechten \nBescheidung des Antrags um Vorlage folgender Unterlagen:\n- Ärztliches Attest darüber, dass sie nicht in der Lage sei, Speisen selbst \nzuzubereiten,\n- Pflegebescheid der Krankenkasse,\n- Nachweis über eine ggfls. bereitgestellte Haushaltshilfe der Krankenkasse, \n- Preisangabe der Anbieter der mobilen Essensdienste (die Antrag nicht beigefügt \nwar),\n- Erklärung darüber, dass kein Verwandter oder Bekannter in der Lage sei, die \nFamilie bei der Essenszubereitung zu unterstützen.\n\n29\n\nAuf dieses Schreiben erfolgte ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten \ndes Sozialamtes und der Grundsicherungsstelle keine Reaktion der Klägerin. Erst im \nBescheid vom 12. Januar 20005 hat der Beklagte an die Vorlage dieser Unterlagen \nerinnert. Zugleich hat er aber betont, dass dieses Begehren noch nicht abgelehnt sei \nund darüber mit gesondertem Bescheid entschieden werde. Diese Angabe hat er im \nWiderspruchsbescheid vom 7. April 2005 wiederholt und darauf hingewiesen, dass \ndie Nichtbescheidung dieses Antrags bislang allein an der unzureichenden \nMitwirkung der Klägerin gescheitert sei.. \n\n30\n\nBereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim \nerkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem \nEilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Untätigkeitsklage war \nu. a. die Nichtbescheidung der beantragten Kostenübernahme für Essen auf Rädern \nvom 18. August 2004. Auf die Bitte die Klage näher zu begründen, hat die Klägerin \nerklärt, dass ihr dies aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht \nmöglich sei.\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\nden Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 18. \nAugust 2004 in Form einer Regelsatzerhöhung die Übernahme \nder Kosten eines mobilen Essensdienstes zu bewilligen.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr hält daran fest, dass eine pauschale Erhöhung der Regelsätze aufgrund einer \nexternen Essensversorgung sei weder nach altem noch nach neuem Recht \nvorgesehen. In Betracht komme allenfalls eine Regelsatzerhöhung unter Anrechnung \nvon Ersparnissen der im Regelsatz vorgesehenen Leistungen für selbst zu bereitetes \nEssen. Bislang habe die Klägerin aber weder mitgeteilt, ob sie einen mobilen \nMittagstisch tatsächlich in Anspruch nehme noch welche Kosten hierdurch \nentstehen.\n\n33\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 2. Juni 2006 den Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin trotz zur Verfügungstellung des \nentsprechenden Formblatts dieses nicht ausgefüllt zurückgesandt hat.\n\n34\n\nAm Tag vor der mündlichen Verhandlung um 14.50 Uhr erkundigte sich einer der \nerwachsenen Söhne der Klägerin nach den für den nächsten Tag anberaumten \nVerhandlungsterminen, ob Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts \nbewilligt sei und ob ein Krankentransportwagen gestellt werde. Hinsichtlich der \nAuskunft des Gerichts wird auf den zu den Gerichtsakten genommenen Vermerk \nvom 21. August 2006, der den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. Nach Ende \ndes Termins zur mündlichen Verhandlung (11.40 Uhr) ging um 12.06 Uhr per Fax ein \nVertagungsantrag der Klägerin und ein erneutes PKH-Gesuch ein.\n\n35\n\nDen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der dargelegten \ndrei Streitgegenstände wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2005 - 2 L 1202/04 - \nabgelehnt. In dem von der Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Verfahren, die die \ngleichen Streitgegenstände betrafen, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit Beschluss vom 21. April 2005 - 2 L 246/05 - als unzulässig \nzurückgewiesen.\n\n36\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Sozialamtes sowie der Grundsicherungsstelle des \nBeklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten 2 L \n1202/04 und 2 L 246/05 Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDer Einzelrichter konnte am 22. August 2006 trotz des Nichterscheinens der \nKlägerin über die Klage entscheiden. Die Klägerin war darüber bei der Ladung \nentsprechend der Vorgabe des § 102 Abs. 2 VwGO unterrichtet worden. \n\n39\n\nWeiter war der Einzelrichter weder verpflichtet, die Sache auf Grund des am \nVortag geführten Telefonat mit einem der Söhne der Klägerin zu vertagen, noch auf \nGrund des nach der mündlichen Verhandlung eingehenden Vertagungsantrags \ngehalten war, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. \n\n40\n\nEin Antrag auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß \ngeladen hat, kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung \nim Sinne der §§ 173 VwGO, 227 ZPO vorliegt. Hier war die Ladung zur mündlichen \nVerhandlung am 22. August 2006 ausweislich des Empfangsbekenntnisses der \nKlägerin am 7. Juni 2006 durch Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt worden. \nDabei kann davon ausgegangen werden, dass die Ladung die Klägerin auch \ntatsächlich erreicht hat. Zum einen wird das Haus von der Klägerin und ihren beiden \n17 jährigen Kindern allein bewohnt. Zum andern hat einer der volljährigen Söhne der \nKlägerin am 27. Juni 2006 sich im Hinblick auf den Verhandlungstermin fernmündlich \nbei der Geschäftsstelle der Kammer nach den Prozesskostenhilfeentscheidungen \nu.a. in diesem Verfahren erkundigt und angekündigt, dass die Klägerin auf Grund \nihres Gesundheitszustandes den Verhandlungstermin nicht persönlich wahrnehmen \nkönne. Entsprechende Unterlagen hat er zwar angekündigt aber nicht übersandt. Ein \nerheblicher Grund für eine Vertagung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - \nnicht schon dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger \nunverschuldet - etwa wegen einer Erkrankung - an diesem Termin nicht teilnehmen \nkann. Dem Richter, der über den Vertagungsantrag zu entscheiden hat, ist in einem \nsolchen Fall glaubhaft zu machen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, sich in \ndiesem Termin durch einen Anwalt oder eine andere Person ihres Vertrauens \nvertreten zu lassen. \n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 10 B 9/706 - NJW 2006, 2648 ff..\n\n42\n\nWenn die Klägerin auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes den \nanberaumten Verhandlungstermin nicht selbst wahrnehmen konnte sowie im Hinblick \nauf die negative Prozesskostenhilfeentscheidung und angesichts ihrer dauerhaft \nschlechten finanziellen Lage (über 2 Jahrzehnte Bezug von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt) keinen Anwalt beauftragen wollte, hätte sie bei einem Zeitvorlauf \nvon über zwei Monaten eines ihrer vier volljährigen Kinder, von denen zumindest \nzwei im Raum Aachen leben und sie früher schon häufiger zu Gerichtsterminen \nbegleitet haben, bitten können, den Termin am 22. August 2006 für sie \nwahrzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre dem Gericht bekannte \nschwere Erkrankung weder kurzfristig eingetreten war noch sich kurzfristig \nverschlimmert hatte. Es hat somit der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung \ngestanden, ihrem Terminsvertreter nochmals die Aspekte zu verdeutlichen, die aus \nihrer Sicht in diesem Verfahren wichtig sind. Es kann deshalb nicht davon \nausgegangen werden, dass im Fall einer Vertretung der Klägerin die Möglichkeit \ngenommen worden wäre, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären.\n\n43\n\nDie Klagen bleiben indes ohne Erfolg.\n\n44\n\n1.) Die Klage bezüglich der einmaligen Beihilfe für einmalige Beihilfen zur \nAnschaffung eines Wintermantels und ein Paar Winterschuhen ist schon unzulässig. \nEs fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage. Der Beklagte hat mit \nBescheid vom 12. Januar 2005 die entsprechenden Beihilfen bewilligt. Die Klägerin \nhat in der Folge nicht dargetan, was bei der getroffenen Entscheidung an \nBekleidungsbedarf unberücksichtigt geblieben ist.\n\n45\n\n2.) Die Klage bezüglich der Leistungen der Grundsicherung sind zwar zulässig, \naber unbegründet.\n\n46\n\nDie Klägerin hat weder einen Nachzahlungsanspruch aus \nGrundsicherungsleistungen bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2003 bis 30. \nSeptember 2004, noch hat der Beklagte für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober diese \nLeistungen unzutreffend festgesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen des \nWiderspruchsbescheides vom 17. März 2005 und sieht insoweit nach § 117 Abs. 5 \nVwGO von der weiteren Darlegung der Gründe ab. \n\n47\n\nAuch hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit und \nGehbehinderung ist die Entscheidung des Beklagten, diese Hilfe erst ab dem 1. \nDezember 2004 zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt \ninsoweit den Darlegungen des weiteren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 \nund sieht auch insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von der Darlegung der Gründe ab. \n\n48\n\nBezüglich der Zuerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 \nNr. 2 BSHG für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 ist \nauszuführen, dass nach § 5 BSHG ein sozialhilferechtlich bedeutsamer Bedarf ab \ndem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, sobald er dem Sozialhilfeträger bekannt wird. \nNach Aktenlage ist hier der Schwerbehindertenausweis vom 12. November 2004 \ndem Sozialamt erst Ende Dezember 2004 bekannt geworden - also nach dem hier in \nRede stehenden Zeitraum. Ab dem 1. Dezember 2004 wurde der Mehrbedarf bei den \nGSiG-Leistungen berücksichtigt, was eine zusätzliche Bewilligung im Rahmen der \nergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt.\n\n49\n\n3.) Bezüglich des mobilen Essensdienstes ist die Klage zurzeit unbegründet.\n\n50\n\nDas Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, das dieses Kosten nicht durch \neinen besonderen Bedarfstatbestand innerhalb des BSHG übernommen werden \nkönnen, sondern nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG als Besonderheit des \nEinzelfalles unter Anrechnung der im Regelsatz für diese Bedarfsgruppe \nmaßgeblichen Regelsatzanteile berücksichtigungsfähig sind.\n\n51\n\nHier kann indes eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, da \ndie Klägerin an der Aufklärung des für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhaltes \nnicht mitgewirkt hat, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO. Sie hat weder \ndargetan, dass sie im Zeitraum von August bis Dezember 2004 einen mobilen \nEssensdienst in Anspruch genommen hat noch dargetan, wie hoch die Kosten dafür \nsind. Schließlich hat sie auch ihre Bemühungen um eine Haushaltshilfe gegenüber \nder Krankenkasse als dem vor der Sozialhilfe vorrangig zur Leistung verpflichteten \nSozialleistungsträger nicht dargetan.\n\n52\n\nDie Klägern erleidet durch die vorliegende Entscheidung auch keinen rechtlichen \nNachteil, weil der Beklagte bis in die mündliche Verhandlung betont hat, bei \nentsprechenden Nachweisen zur Leistungserbringung bereit zu sein.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-05/2-k-4492-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-05/2-k-4492-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270020","retrieved":"2026-07-09 02:39:48.156459+00:00"}}