{"status":"available","doknr":"OLD270052","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0904.3K1812.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"3 K 1812/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus \nmit Pkw-Garage als Betriebsleiterwohnung.\n\n3\n\nDer Kläger betrieb zunächst gemeinsam mit seinem Vater I. X. in H. - \neinen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n(GbR). Ursprünglich wohnte der Vater im Gebäude C. Straße (Flurstück [Flst.] \n50). Dieses Wohnhaus gehört zum alten Bauernhof der Familie und steht im \nEigentum des Vaters. Laut Betriebsbeschreibung vom 16. Dezember 2002 (zum \nBauantrag des Vaters für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Flst. 59) betrieb die \nGbR Ackerbau und Viehzucht. Die Viehzucht bestand in erster Linie aus einer \nMastschweinehaltung mit etwa 800 Mastschweinen und 95 Zuchtsauen.\n\n4\n\nAm 29. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung \neiner Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Betriebsleiterwohnung mit Pkw-\nGarage auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flst. 54 (im Folgenden: \nBaugrundstück). In dem Flächennutzungsplan der Stadt H. ist das \nBaugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. \n\n5\n\nDas Baugrundstück wird über einen vom Q.--------weg abgehenden Stichweg \n(Flst. 57) erschlossen. Über diesen Stichweg wird ebenfalls der landwirtschaftliche \nBetrieb des Vaters des Klägers auf dem Flurstück 59 erschlossen. Der Vater verfügt \ndort über eine Betriebsleiterwohnung (Fertigstellung 2004) sowie landwirtschaftliche \nGebäude (landwirtschaftliche Halle [u.a. eine sog. Kartoffelhalle], Schweinestall mit \nGüllebehälter und Mehrzweckhalle). Auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks \nC. Str. , dem Flst. 53, befinden sich die \"alten\" Betriebsgebäude.\n\n6\n\nDas Baugrundstück ist ebenso wie das Flst. 53 mit notariellem \nÜbertragungsvertrag vom 22. April 2005 auf den Kläger übertragen worden. Seit dem \n23. Mai 2006 ist der Kläger Eigentümer.\n\n7\n\nDie Örtlichkeit stellt sich im Einzelnen wie aus dem Plan ersichtlich dar:\n\n8\n\nLageplan zur Anonymisierung entnommen\n\n9\n\nMit Schreiben vom 4. März 2004 teilte die Landwirtschaftskammer Rheinland mit, \ndass derzeit kein betrieblicher Bedarf für den Bau eines weiteren \nBetriebsleiterwohnhauses bestehe, weil das Betriebsleiterwohnhaus C. Straße \nin absehbarer Zeit frei werde.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 6. April 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nBaugenehmigung ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das \nBaugrundstück im Außenbereich liege und das Vorhaben nicht einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb diene, weil bereits eine Betriebsleiterwohnung bestehe \nund eine zweite (auf dem Flst. 59) kurz vor der Fertigstellung stehe.\n\n11\n\nHiergegen legte der Kläger am 23. April 2004 Widerspruch ein. Er könne nicht \nauf das Wohnhaus C. Straße verwiesen werden. Dieses stehe im \nPrivateigentum seines Vaters und gehöre nicht zum Betriebsvermögen. Sein Vater \nsei nicht verpflichtet, dieses Wohnhaus ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung zu \nstellen. Im Übrigen liege sein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils, so dass sich dessen Zulässigkeit nach § 34 des \nBaugesetzbuches (BauGB) beurteile. \n\n12\n\nZwischenzeitlich hatte der Kläger beim Landtag eine Petition eingereicht. Im \nPetitionsverfahren machte er geltend, dass eine Aufteilung (Realteilung) des \nBetriebes in zwei Betriebe beabsichtigt sei, wobei die Ackerbewirtschaftung von \nseinem Vater und die Viehzucht von ihm selbst betrieben werde. In seiner Sitzung \nam 31. Mai 2005 beschloss der Petitionsausschuss u. a. Folgendes:\n\n13\n\n \"Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Petenten, gemeinsam mit der \nLandwirtschaftskammer und der Bauaufsicht möglichst rasch die \ngeänderten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf \neine Genehmigung des beantragten Betriebsleiterwohnhauses nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB zu erörtern. Dabei geht der Petitionsausschuss davon \naus, dass es einer erneuten förmlichen Antragstellung nicht eigens bedarf \n(Tektur). Soweit ein neuer selbstständiger Betrieb entsteht, dürfte die in \n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angeordnete Privilegierung zu bejahen sein, denn \ndas Gesetz billigt dem Inhaber eines selbstständigen landwirtschaftlichen \nBetriebes ein Wohnhaus im Außenbereich zu. Der Petitionsausschuss weist \ndarauf hin, eine Baugenehmigung nur unter dem Gesichtspunkt einer \ndauerhaften Teilung zu erteilen. Da der Vater des Petenten erst 55 Jahre alt \nist, dürfte mit einer mittelfristigen Wiederverschmelzung der beiden Betriebe \nnicht zu rechnen sein. Daher dürften die jüngsten gesellschaftsrechtlichen \nEntwicklungen maßgebende Bedeutung für die Verwirklichung des \nnachvollziehbaren Bauwunsches des Petenten und seiner Familie \nerlangen.\n\n14\n\n Der Petitionsausschuss konnte sich im Ortstermin ferner davon \nüberzeugen, dass das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück durch \ndie bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. \nEs befindet sich im rückwärtigen bzw. seitlichen Bereich der gemischt \ngenutzten (Wohnungen, Landwirtschaft) Bebauung nach § 34 BauGB. Es \nist erschlossen, so dass auch kein entsprechendes Planungsbedürfnis (Be-\nbauungsplan) hervorgerufen würde. Zudem ist das vorgesehene \nBaugrundstück rundum von Wohnbebauung und landwirtschaftlich \ngenutzten Gebäuden umgeben; diese Bebauung wurde offensichtlich auch \nnicht ausschließlich nach § 35 BauGB genehmigt. Das Baugrundstück stellt \nso in einem Gebäudeensemble die bislang einzig nicht bebaute Fläche dar. \nVor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss der Stadt \nH. , unabhängig von der Bebauungsmöglichkeit nach § 35 BauGB, \neine Satzungsänderung auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB für den betroffenen Bereich zu prüfen. Er gibt zu bedenken, dass \ndie Gemeinde insoweit auch die Möglichkeit hätte, die gesamte \nstädtebauliche Entwicklung zu steuern und aktiv zu gestalten (Möglichkeit \nder Festsetzung wie in Bebauungsplänen).\"\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005 wies der Landrat des Kreises \nI1. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n16\n\nAm 15. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nausführt:\nDer von dem Petitionsausschuss geforderte \"selbständige Betrieb\" liege vor. Er führe \nab dem 1. November 2005 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit den \nProduktionszweigen Sauenhaltung und Ackerbau. Der von der \nLandwirtschaftskammer bestellte und vereidigte Sachverständige D. habe für den \nProduktionszweig Sauenhaltung einen durchschnittlichen Jahresgewinn von \n22.300,00 EUR ermittelt. Für den Produktionszweig Ackerbau betrage der \ndurchschnittliche Jahresgewinn 3.300,00 EUR. Damit sei das Vorhaben nach § 35 \nAbs. 1 Ziffer 1 BauGB im Außenbereich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen \nBetrieb diene.\nAber selbst dann, wenn man dies - wie der Beklagte - verneine, bestehe ein \nGenehmigungsanspruch, weil das Baugrundstück innerhalb eines Ortsteils liege und \nsich der Bauantrag daher nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile. Das Baugrundstück \ngehöre einem Bebauungszusammenhang an, der in südlicher und westlicher \nRichtung durch die Gebäude an der C. Straße sowie an dem Q.---------weg \ngebildet werde. Nördlich des Grundstücks sei auf dem unmittelbar angrenzenden \nGrundstück das Wohnhaus des Vaters errichtet worden, welches den \nBebauungszusammenhang bis dort hinaus erstrecke. Neben diesen Gebäuden \nwürden sich die große Hallen, die als Bürofläche, Abstellhallen für \ngroßlandwirtschaftliche Geräte und Stallungen genutzt würden, befinden. Diese \nGebäude würden die städtebauliche Situation ebenfalls prägen und seien bei der \nErmittlung des Bebauungszusammenhanges einzubeziehen. Bei den dem \nBaugrundstück nächstgelegenen landwirtschaftlichen Gebäuden handele es sich um \neine Kartoffelhalle sowie eine Maschinenhalle bzw. ein Getreidelager. Diese \nGebäude seien in einem Dorfgebiet zulässig, es handele sich also nicht um \nNutzungen im Außenbereich. Somit liege das Baugrundstück als einziges noch \nunbebautes Grundstück mitten innerhalb eines Bebauungszusammenhanges. \nEs könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der Betriebsteilung \ndie rechtlichen Rahmenbedingungen so geändert hätten, dass nunmehr ein Aliud \nvorliege, welches von dem ursprünglichen Bauantrag nicht mehr erfasst werde. Als \n\"Herr des Verfahrens\" habe der Bauherr grundsätzlich die Möglichkeit, bis zum \nAbschluss eines Klageverfahrens den Bauantrag nachträglich zu ändern.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 \nund den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises \nI1. vom 12. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Pkw-Garage auf \ndem Grundstück Gemarkung J. , Flst. 54, zu erteilen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nAufgrund der Betriebsteilung hätten sich die Antragsvoraussetzungen zum \n1. November 2005 wesentlich geändert. Eine Änderung des Bauantrags im \nWiderspruchs- oder Klageverfahren komme nicht in Betracht. Der Kläger hätte \nvielmehr einen neuen Bauantrag stellen müssen. Gegenstand der Überprüfung sei \ndaher hier alleine das ursprünglich beantragte Vorhaben.\nDas Baugrundstück liege nicht im Innenbereich. Die städtebauliche Entwicklung in \nder Ortslage Prummern sei historisch gewachsen, und zwar dergestalt, dass sich die \nWohnbebauung entlang der Straßen konzentriert habe. Die Nebenanlagen und das \nlandwirtschaftliche Außenbereichsvorhaben des Vaters seien nur über einen kleinen \nWeg erschlossen, der nicht dafür gedacht sei, als Erschließungsstraße für mehrere \nWohnbauvorhaben zu dienen. Durch die topographischen Verhältnisse sei ein \nBebauungszusammenhang auch optisch nicht wahrnehmbar. Die C. Straße \nliege einige Meter tiefer als das streitbefangene Grundstück, so dass sich aus dem \nAuge des Betrachters kein optischer Zusammenhang ergebe. Der Innenbereich ende \ndaher hinter den Wohnhäusern an der C. Straße. Der \nBebauungszusammenhang erstrecke sich nicht bis zu dem Wohnhaus des Vaters, \nweil dieses als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt worden sei. Das \nBaugrundstück befinde sich damit im Außenbereich. \nDas Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es handele sich, wie \nvon der Landwirtschaftskammer zutreffend festgestellt, nicht um einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB. Die vorgelegten \nPachtverträge seine teilweise nicht wirksam geschlossen, so dass dem Kläger \nlediglich ca. 15 ha Ackerflächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung stünden.\nEine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB sei ebenfalls nicht gegeben, \nda das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.\n\n22\n\nIm Ortstermin am 14. März 2006 hat der Berichterstatter das Baugrundstück und \ndie unmittelbare Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten \nwird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.\n\n23\n\nAm 22. Juni 2006 hat Dipl.-Ing. O. von der Landwirtschaftskammer NRW, \nBonn, im Auftrag des Gerichts eine Besichtigung des klägerischen Betriebs \ndurchgeführt. In der Stellungnahme vom 23. Juni 2006 wird im Ergebnis im \nWesentlichen ausgeführt:\nZunächst sei aufgrund der persönlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers \nund seiner Ehefrau der Wunsch nach einer Loslösung des klägerischen Betriebs vom \nelterlichen landwirtschaftlichen Betrieb nachvollziehbar. Die Betriebsabläufe würden \naber im Ergebnis einem Fremdvergleich nicht standhalten. Der von dem Kläger \nübernommene Betriebsteil Sauenhaltung entspreche nicht den gesetzlichen \nAnforderungen der Tierhaltungsvorschriften. Es seien kurzfristig Umbauarbeitern \nerforderlich, die aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse kaum sinnvoll seien. \nEin vernünftiger Landwirt würde eher über einen Neubau nachdenken. Dafür fehle es \nmangels geeigneter Betriebsflächen derzeit aber an den Voraussetzungen. \nAuch sei an den Fähigkeiten des Klägers als Betriebsleiter zu zweifeln. So fehle es \nan einer ordnungsgemäßen Konten- und Warenbestandsführung. Der klägerische \nBetrieb verfüge seit seiner Entstehung am 1. November 2005 über keinerlei \ntatsächliche Einnahmen. Ein Zahlungsverkehr zwischen den beiden Betrieben X. \nsei bislang nicht vollzogen, obwohl zu Gunsten des klägerischen Betriebs ein \nÜberschuss von ca. 50.000,- EUR bestehe. Ein selbständiger Betrieb könne aber \nnicht über die Dauer von 8 Monaten auf die einzige Einnahmequelle - Verkauf der \nFerkel an den väterlichen Betrieb - verzichten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, dabei insbesondere auf die Stellungnahmen der \nLandwirtschaftskammer NRW und der Beteiligten, sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n27\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises I1. vom 12. Juli 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Pkw-Garage als Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück \nGemarkung J. , Flst. 54 (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nDem zuletzt verfolgten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegen (vgl. § 70 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), es ist \njedenfalls planungsrechtlich unzulässig. Ob durch die vorgetragene Betriebsteilung \nein neues Bauvorhaben (sog. Aliud) entstanden ist, welches die Durchführung eines \neigenen Genehmigungs(streit)verfahrens erfordert, kann zu Gunsten des Klägers \ndahingestellt bleiben.\n\n29\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den \nVorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet \n§ 35 BauGB Anwendung, weil das Bauvorhaben im Außenbereich gelegen ist. \n\n30\n\nWie die Ortsbesichtigung und das der Kammer vorliegende Kartenmaterial sowie \ndie in den Bauakten befindlichen Pläne ergeben haben, ist das Baugrundstück nicht \nmehr einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und damit dem Innenbereich, \nin dem Vorhaben erleichtert zulässig sind, zuzurechnen. \n\n31\n\nDie Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit zum \nInnenbereich im Sinne des § 34 BauGB ist nur dann gegeben, wenn der zu \nbebauende Grundstücksteil Teil einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung \nist, die keine eindeutig ins Auge fallende Unterbrechung aufweist, und wenn dieser \nBebauungskomplex nach der Zahl der ihn bildenden Bauten ein gewisses Gewicht \nbesitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n32\n\nVgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 31, 20.\n\n33\n\nRegelmäßig endet ein solcher Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem \nletzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1976 - IV C 10.73 -, in \nBaurechtssammlung (BRS) Band 28, Nr. 28, und Urteil vom \n12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50, Nr. 72,\n\n35\n\nwobei eine Freifläche, zum Beispiel ein Hausgarten, mit einem Gebäude \nnutzungsmäßig eine Einheit bilden und dann mit ihm auch noch Bestandteil des \nInnenbereichs sein kann.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 1980 - 7 A 1885/78 -.\n\n37\n\nDie Tatsache, dass ein Grundstück von einer zusammenhängenden Bebauung \numgeben ist, begründet für sich genommen allerdings nicht schon die Zugehörigkeit \nzu einem Bebauungszusammenhang.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50, \nNr. 84.\n\n39\n\nAuch hier ist vielmehr für die Zurechnung zu einem Bebauungszusammenhang \nim Einzelfall die Feststellung maßgeblich, ob im Hinblick auf die streitbefangene \nFläche noch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht \nund das Grundstück durch diesen Zusammenhang noch als Bauland geprägt \nwird.\n\n40\n\n St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 7 A \n327/97 - und vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -. \n\n41\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass das \nBaugrundstück nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs an der C. \nStraße und / oder dem Q.--------weg ist. Die (Wohn-)Häuser entlang dieser beiden \nStraßen bilden eine relativ klar abgegrenzte Straßenrandbebauung. Entlang des Q.--\n------weges zieht sich diese auf der östlichen Seite bis zum Haus Nr. 15 (Flst. 13) und \nauf der - hier maßgeblichen - westlichen Seite bis zum Haus Nr. 10 (Flst. 56). Selbst \nwenn man davon ausgeht, dass der zum Baugrundstück führende Stichweg (Flst. 57) \nein öffentlicher Weg ist, so endet der Bebauungszusammenhang in nordöstlicher \nRichtung jedenfalls hinter dem Flst. 56. \n\n42\n\nDas Baugrundstück könnte als Baulücke nur dann Teil eines \nBebauungszusammenhangs sein, wenn dieser durch die Bebauung auf dem \nBetriebsgrundstück des Vaters (Flst. 59) oder durch die Betriebsgebäude des \nKlägers auf den Flst. 54 und 53 (rückwärtiger Bereich) vermittelt werden könnte. Dies \nist nicht der Fall. Bei den Gebäuden auf diesen Grundstücken handelt es sich - \nabgesehen von dem Wohnhaus des Vaters - um Wirtschaftsgebäude. Baulichkeiten, \ndie ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder (klein-) \ngärtnerischer Nutzung dienen, sind für sich alleine genommen aber keine Bauten, die \neinen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken \nkönnen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinne \nvon § 29 Abs. 1 BauGB handelt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS \n63 Nr. 101, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).\n\n44\n\nBei dem als Betriebsleiterwohnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigten \nWohnhaus des Vaters auf dem Flst. 59 handelt es sich nicht um ein im Anschluss an \neine vorhandene, maßstabsbildende Bebauung errichtetes Gebäude. Es liegt \nvielmehr im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) und ist selbst nicht Teil \neines Bebauungszusammenhangs. Für das klägerische Grundstück vermag es einen \nsolchen daher nicht zu vermitteln.\n\n45\n\nDas geplante Wohnhaus ist nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Es dient nicht als Betriebsleiterwohnung einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb.\n\n46\n\nBei der durch den Kläger während des Klageverfahrens aufgenommenen \nlandwirtschaftlichen Betätigung handelt es sich nicht um ein auf Dauer gedachtes \nund lebensfähiges Unternehmen, weil die für die Annahme eines landwirtschaftlichen \nBetriebs erforderliche Dauerhaftigkeit nicht gegeben ist. Mit dem Erfordernis der \nDauerhaftigkeit soll verhindert werden, dass unter dem Deckmantel einer nur \nvorübergehenden landwirtschaftlichen Betätigung ein Wohngebäude im \nAußenbereich errichtet wird. Das Unternehmen muss zwar nicht darauf angelegt \nsein, über mehrere Generationen hinweg in der Hand derselben Familie zu bleiben. \nVielmehr genügt es, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem \nAusscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten \nfortgeführt werden wird.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, \nBVerwGE 122, 308.\n\n48\n\nDie landwirtschaftliche Betätigung des Klägers ist auf eine dauerhafte \neigenständige Existenz in diesem Sinne nicht angelegt. Sowohl der Kläger als auch \nsein Vater haben auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass \"die Betriebe\" wieder \nzusammengeführt werden sollen, sobald sich der Vater zur Ruhe setzt. Zwar wird \ndies nach Angaben des Vaters voraussichtlich frühestens in 10 Jahren, also mit \nErreichen des 65. Lebensjahres, geschehen. Angesichts der in der Landwirtschaft \nbei einer Betriebsübergabe an den Nachfolger üblichen langfristigen Planung ist dies \naber ein überschaubarer Zeitraum. Die angedachte Betriebsübergabe ist im \nvorliegenden Fall bereits dergestalt eingeleitet worden, dass das Eigentum an den \nFlst. 53 und 54 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger \nübertragen worden ist. \n\n49\n\nDa der Betrieb des Klägers nach dessen eigenen Angaben nur etwa halb so groß \nist wie der väterliche Betrieb, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass \naufgrund der geplanten Zusammenführung beim väterlichen (und nicht beim \nklägerischen) Betrieb das Merkmal der Dauerhaftigkeit nun nicht mehr gegeben ist. \nBei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es vielmehr so, dass ein kleiner \nBetriebsteil - die Ferkelproduktion - ausgegliedert und langfristig wieder in den \nGesamtbetrieb eingegliedert werden soll.\n\n50\n\nDie Reintegration des klägerischen Betriebs in den väterlichen Betrieb ist letztlich \nauch deshalb die einzige Perspektive, weil der Betrieb von einem Dritten kaum \nfortgeführt werden kann. Im Eigentum des Klägers steht nur ein minimaler Anteil der \nBetriebsfläche von insgesamt 0,34 ha, wobei es sich wohl um die Flst. 53 und 54 \nhandelt. Die Zuckerrüben- und Getreideproduktion erfolgt dagegen vollständig auf \ngepachteten Flächen. Hierbei handelt es sich - wie sich aus der in der mündlichen \nVerhandlung übergebenen Übersicht ergibt - zwar um Flächen von \nFamilienangehörigen, so dass dies grundsätzlich als ausreichende Sicherung \nDauerhaftigkeit angesehen werden kann.\n\n51\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, \nStand: 1. März 2006, Rn. 30 zu § 35 BauGB.\n\n52\n\nIm Falle eines Betriebsübergangs an einen Dritten außerhalb einer \nvorweggenommenen Erfolge (vgl. insoweit § 593a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - \nBGB) könnte der Erwerber die gepachteten Flächen aber nicht automatisch \nübernehmen (vgl. § 589 BGB). Ohne diese Flächen würde eine landwirtschaftliche \nBetriebsform aber von vornherein ausscheiden.\n\n53\n\nGegen eine dauerhafte eigenständige Existenz und für eine \n\"Scheinselbständigkeit\" zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens spricht \nschließlich, dass das Vorhaben im Dezember 2003 zunächst als weitere \nBetriebsleiterwohnung für den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR beantragt \nworden ist. Erst zum 31. Oktober 2005 ist die GbR dann aufgelöst worden. Hierfür \nfehlt es aber letztlich an nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen. Der von dem \nKläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 geltend gemachte \nGesichtspunkt der Verkürzung der Säugedauer im Rahmen der Ferkelaufzucht \nerscheint kaum so gewichtig, als dass man dies nicht auch im gemeinsamen Betrieb \nhätte realisieren können. Abgesehen von der steuerrechtlichen Abwicklung ist auch \nnicht erkennbar, dass sich die Betriebsabläufe in den Betrieben wesentlich geändert \nhätten. Beide Betriebe sind vielmehr nach wie vor so miteinander verflochten - der \nKläger liefert die von ihm aufgezogenen Ferkel überwiegend an den väterlichen \nBetrieb, der im Gegenzug Futter liefert -, dass die Aufspaltung in zwei selbständige \nBetriebe wirtschaftlich keinen Sinn zu machen scheint.\n\n54\n\nDie Betriebsaufspaltung hält auch einem sog. Fremdvergleich nicht stand, wäre \nalso mit einem nicht zur Familie gehörenden Dritten nicht so erfolgt. Insbesondere \nwäre es einem wirtschaftlich handelnden selbständigen Landwirt nicht möglich \ngewesen, über einen Zeitraum von 8 Monaten auf die Forderungseinziehung \ngegenüber dem Betrieb des Vaters des Klägers zu verzichten, zumal die \nVerpflichtungen sich zum Schluss (30. Juni 2006) auf etwa 38.000,- EUR belaufen \nhaben. Soweit geltend gemacht wird, dass dem Kläger erhebliche Vermögenswerte \nübertragen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund des Vertrages \nvom 22. April 2005 nach der Auflösung der GbR durch Naturalteilung einen \nentsprechenden Anspruch hatte, der mit der späteren geschäftlichen Beziehung \nbeider Betriebe nichts zu tun hat. \n\n55\n\nSelbst wenn man einmal zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die \nVoraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB \nerfüllt sind, würde das geplante Wohnhaus diesem nicht \"dienen\". \n\n56\n\nDer Begriff des Dienens verlangt einen Funktionszusammenhang zwischen dem \nVorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es kommt darauf an, ob ein \nvernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes \ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem \nVerwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen \nentsprechenden Betrieb errichten würde. Dies hängt von den jeweiligen Umständen \ndes Einzelfalls, insbesondere von den persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen des Landwirtes sowie von der Art, Größe und Struktur des Betriebs ab. \nEin Dienen kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn das hauptsächliche \nMotiv für die Errichtung des Wohngebäudes der Wunsch ist, im Außenbereich zu \nwohnen.\n\n57\n\nVgl. Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2006, \nRn. 33 zu § 35 BauGB m.w.N.\n\n58\n\nGemessen daran kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes klägerischen Betriebs nicht davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger \nLandwirt das geplante Wohnhaus errichten würde.\n\n59\n\nFür den Betrieb des Klägers kann - wenn man den von der \nLandwirtschaftskammer einerseits (ca. 45.000,- EUR) und den von dem \nSchwiegervater des Klägers andererseits ermittelten Wert (ca. 55.000,- EUR) mittelt - \nvon einem Betriebsergebnis von etwa 50.000,- EUR / Jahr ausgegangen werden. \nHiervon sind die Allgemeinkosten des Betriebs (Abgaben, Beiträge, Steuern), \nsämtliche Investitionen, die soziale Absicherung der Familie des Klägers und die \nprivate Lebenshaltung zu finanzieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die \nBetriebsgebäude nach den Feststellungen des Dipl.-Ing. O. (vgl. \nStellungnahme vom 23. Juni 2006) in erheblichem Umfang sanierungsbedürftig sind. \nAuch wenn der Kläger die Kosten für den Umbau des Stallgebäudes mit lediglich \n20.000,- EUR beziffert, bleibt festzuhalten, dass die Betriebsgebäude nach der von \nseinem Schwiegervater dem Gericht am 18. Juni 2006 vorgelegten Berechnung des \nBetriebsergebnisses zwischen 45 und 30 Jahren alt sind und daher in nächster \nZukunft Investitionen kaum zu vermeiden sein werden. Schließlich liegen auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Betrieb über finanzielle Reserven verfügt; etwaige \nprivate Mittel der Ehefrau müssen hier unberücksichtigt bleiben. \n\n60\n\nEs handelt sich daher um einen im Aufbau befindlichen Betrieb, bei dem - unter \nBerücksichtigung evtl. erforderlich werdender Investitionen - noch nicht abzusehen \nist, wie sich das Betriebsergebnis in den nächsten Jahren entwickeln wird. Vor \ndiesem Hintergrund kann es aber aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr als \n\"vernünftig\" bezeichnet werden, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine \nBetriebsleiterwohnung mit Gesamtbaukosten in Höhe von etwa 275.000,- EUR zu \nerrichten. Dies steht in keinem Verhältnis zum Betriebsergebnis. Soweit der Kläger \nim Übrigen geltend macht, \"Eigenleistungen\" in Höhe von etwa 63.000,- EUR \nerbringen zu wollen, ist offen, wie dies geschehen soll.\n\n61\n\nAuch hinsichtlich seiner Größe widerspricht das Vorhaben dem Grundsatz der \ngrößtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Selbst wenn man unterstellt, dass \nsich die Familie des Klägers noch vergrößern wird, erscheint das geplante \nWohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 12 m x 10 m (zzgl. Anbau und \nDoppelgarage) im Verhältnis zu dem eher kleinen \"Betrieb\" des Klägers \nunangemessen.\n\n62\n\nAls nichtprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das \nWohnhaus planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt öffentliche Belange im \nSinne von § 35 Abs. 3 BauGB. \n\n63\n\nZum einen widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans der Stadt H. , der für das Baugrundstück die \nDarstellung als Fläche für die Landwirtschaft enthält. \n\n64\n\nDes weiteren führt es zu einer - durch verbindliche Bauleitplanung nicht \ngeordneten - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den \nAußenbereich hinein und ist damit ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, \nunorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne \ndes § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. \n87; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 297/05 -.\n\n66\n\nDas Vorhaben ist konkret geeignet, eine planungsrechtlich unerwünschte \nNachfolgebebauung nach sich zu ziehen. So könnte im Falle einer Realisierung des \nWohnhauses eine Bebauung weiterer Grundstücke in der näheren Umgebung, \ninsbesondere etwa des Flst. 58, oder eine Verdichtung der Grundstücke entlang des \nQ.--------weges oder der C. Straße im rückwärtigen Bereich kaum verhindert \nwerden. Auch wäre angesichts der Größe des Baugrundstücks von 2.323 m² eine \nBebauung mit einem weiteren Wohnhaus denkbar. Im Hinblick auf diese potentiellen \nFolgewirkungen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer unkontrollierten \nAusuferung der Bebauung in den Außenbereich führt und deshalb öffentliche \nBelange beeinträchtigt.\n\n67\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-04/3-k-1812-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593a","ref_norm":"593a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-09-04/3-k-1812-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270052","retrieved":"2026-07-09 02:39:50.714920+00:00"}}