{"status":"available","doknr":"OLD270146","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0830.6K1664.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"6 K 1664/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. - X. 00. \nBei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw älteren Baujahrs vom Typ Opel \nAstra.\n\n3\n\nAm 2. September 2002 stellte ein Mitarbeiter des B. U. fest, dass auf \ndem Parkplatz des U. unterhalb des Eingangs an der oberen E1.-------straße in \nB1. der (frühere) Pkw der Klägerin mit eingeschlagener Seitenscheibe abgestellt \nwar. Die hinzugerufenen Polizeibeamten stellten fest, dass überdies das hintere \nKennzeichen und der rechte Außenspiegel entwendet und der linke Außenspiegel \nsowie das Türschloss der Fahrerseite beschädigt worden waren. Zum Zwecke der \nEigentumssicherung ordneten die Polizeibeamten daraufhin die Sicherstellung des \nFahrzeuges an und beauftragten ein Abschleppunternehmen damit, den Pkw zum \nBetriebsgelände des Abschleppunternehmens abzuschleppen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2002 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei und gegen Erstattung der entstandenen \nAbschleppkosten, die sich auf 87,-- EUR für das Abschleppen zuzüglich 3,97 EUR \ntägliche Unterstellkosten für die ersten 14 Tage und 1,99 EUR tägliche \nUnterstellkosten ab dem 15. Tag beliefen, herausgegeben werden könne. Zugleich \nforderte er die Klägerin auf, das Fahrzeug spätestens nach Ablauf einer Woche bei \ndem Abschleppunternehmen abzuholen. Er wies die Klägerin weiter darauf hin, dass \ndas Fahrzeug, sollte es nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholt werden, \nversteigert oder auf andere Weise verwertet werde, um das Entstehen weiterer \nKosten zu vermeiden.\n\n5\n\nAusweislich eines hierüber in den Akten befindlichen Vermerkes teilte die \nKlägerin dem Beklagten am 18. Oktober 2002 telefonisch mit, dass sie das Fahrzeug \nAnfang des Jahres gekauft habe und im Mai 2002 vom ADAC nach einem \nMotorschaden auf einen neutralen Parkplatz habe abschleppen lassen. Derzeit sei \nein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Verkäufer des Fahrzeuges anhängig. \nAusweislich des Vermerks sei der Klägerin in diesem Telefonat deutlich gemacht \nworden, dass sie sich unverzüglich um die Abholung des Fahrzeuges kümmern \nmüsse, da ansonsten weitere Kosten entstünden, die möglicherweise zu einer \nVersteigerung des Fahrzeuges führen könnten.\n\n6\n\nGegen den Bescheid vom 16. Oktober 2002 legte die Klägerin mit anwaltlichem \nSchreiben vom 21. Oktober 2002 ohne nähere Begründung Widerspruch ein.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 2003 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, \ndas Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen abzuholen. Für den Fall, dass das \nFahrzeug nicht bis zum 12. Februar 2003 abgeholt werde, werde es verwertet \nwerden.\n\n8\n\nDaraufhin teilte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2003 \nmit, dass im Rahmen des Rechtsstreits, den die Klägerin in E2. zurzeit führe, ein \nSachverständiger mit der Begutachtung des Fahrzeuges beauftragt worden sei. Es \nwerde daher gebeten, zunächst von der beabsichtigten Verwertung Abstand zu \nnehmen. Die Klägerin verfüge auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um \ndas Fahrzeug auszulösen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 5. März 2003 forderte der Beklagte die Klägerin daraufhin auf, \ndas Fahrzeug gegen Hinterlegung der durch das Abschleppen und die Unterstellung \nentstandenen Kosten bis spätestens zum 21. März 2003 abzuholen bzw. abholen zu \nlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne die angekündigte Begutachtung des \nFahrzeuges erfolgt sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist werde das Fahrzeug \nverwertet werden. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug angesichts des \nmitgeteilten Motorschadens nur noch einen sehr geringen Wert besitze. Eine weitere \nAufbewahrung des Fahrzeuges sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. \nVor diesem Hintergrund werde das Fahrzeug im Wege des freihändigen Verkaufes \nverwertet werden. Zugleich ordnete der Beklagte insoweit die sofortige Vollziehung \ndes Bescheides an.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom \n10. März 2003 ohne nähere Begründung Widerspruch ein.\n\n11\n\nAm 4. April 2003 wurde das Fahrzeug im Wege des freihändigen Verkaufes an \neinen Dritten veräußert. Das Fahrzeug wurde am 7. April 2003 an den Käufer \nherausgegeben.\n\n12\n\nMit vorliegend streitgegenständlichem Leistungsbescheid vom 16. April 2003 zog \nder Beklagte die Klägerin zu Sicherstellungskosten in einer Gesamthöhe von \n491,40 EUR heran. Zur Begründung wies er darauf hin, dass durch die \nstreitgegenständliche Sicherstellungsmaßnahme Abschleppkosten in Höhe von 87,-\n- EUR sowie Unterstell-kosten in einer Gesamthöhe von 524,40 EUR entstanden \nseien. Abzüglich des bereits vereinnahmten Verkaufserlöses in Höhe von 120,-- EUR \nverbleibe daher ein ungedeckter Betrag in Höhe von 491,40 EUR. Dieser Betrag sei \nvon der Klägerin als der früheren Eigentümerin des Fahrzeuges zu erstatten.\n\n13\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. Mai 2003 ohne nähere \nBegründung Widerspruch ein.\n\n14\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. \nvom 13. Juni 2005, der Klägerin zugestellt am 4. Juli 2005, als unbegründet \nzurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Widerspruchsbehörde im \nWesentlichen darauf, dass die Sicherstellungsmaßnahme nicht zu beanstanden sei. \nEbenso sei nicht zu beanstanden, dass das Fahrzeug angesichts der mit einer \nweiteren Verwahrung verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten im Wege des \nfreihändigen Verkaufes verwertet worden sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 20. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nausführt, es habe schon kein Bedürfnis bestanden, das Fahrzeug sicherzustellen. \nWäre sie vom Beklagten telefonisch informiert worden, hätte sie das Fahrzeug \nunverzüglich entfernt. Außerdem habe sie bereits am 18. Oktober 2002 dem \nBeklagten gegenüber deutlich gemacht, dass sie die Kosten der Sicherstellung nicht \nzahlen könne und deshalb Ratenzahlung beantrage. Die Verwertung des \nFahrzeuges sei daher viel zu spät erfolgt. Die hierdurch entstandenen hohen Kosten \nfielen somit in den Verantwortungsbereich des Beklagten. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL. vom 13. Juni 2005 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages bezieht er sich im \nWesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dass die Polizeibeamten \nvergeblich versucht hätten, die Klägerin vor der Anordnung der Sicherstellung \ntelefonisch zu erreichen, gehe zweifellos aus den Akten hervor. Auch die Dauer der \nVerwahrung sei ihm nicht zuzurechnen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf einen \nbereits im Oktober 2002 gestellten Ratenzahlungsantrag und hieraus erkennbar \nwerdende finanzielle Probleme berufe, gebe es hierfür in den Akten keinen Beleg. Es \nmüsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der behauptete telefonische \nRatenzahlungsantrag tatsächlich nicht gestellt worden sei. Finanzielle \nSchwierigkeiten der Klägerin seien ihm erstmals mit Anwaltsschreiben vom \n14. Februar 2003 mitgeteilt worden. Auch diesem Schreiben sei aber kein \nRatenzahlungsantrag zu entnehmen. Schließlich habe die Klägerin selbst darum \ngebeten, das Fahrzeug nicht zu verwerten, damit ein Sachverständiger das Fahrzeug \nnoch begutachten könne.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 13. Juni 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n25\n\nDem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend \ngemachte Anspruch auf Erstattung der für die Sicherstellung in Höhe von 87,-- EUR \nund für die anschließende Verwahrung des (früheren) Fahrzeuges der Klägerin in \nHöhe von 524,40 EUR entstandenen Kosten zu, wobei auf den Gesamtbetrag \nrichtigerweise der vereinnahmte Verkaufserlös in Höhe von 120,-- EUR angerechnet \nworden ist, weshalb sich der geforderte Erstattungsbetrag insgesamt auf 491,40 EUR \nbeläuft.\n\n26\n\nRechtsgrundlage dieses Anspruchs und damit des angefochtenen \nLeistungsbescheides ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungs-gesetz (KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \ni.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(PolG NRW).\n\n27\n\nGemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den \nEigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust \noder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung und der \nnach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erfolgenden Verwahrung fallen den nach §§ 4 \nund 5 PolG NRW Verantwortlichen zur Last, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Bei der \nstreitgegenständlichen Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Sicherstellung \nim Sinne der vorgenannten Vorschriften. Diese und die anschließende Verwahrung \nder sichergestellten Sache erweisen sich als rechtmäßig.\n\n28\n\nBei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten \nEigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der \n§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb \nes sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze \nzurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum \nEigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen \noder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist \nregelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also \nvon einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt \nworden wäre,\n\n29\n\nvgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 3. Mai 1999 -3 B 48.99-, BayVBl. 2000, 380; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 18. Mai \n1999 -11 UE 4648/96-, NJW 1999, 3793; Verwaltungsgericht (VG) \nMünchen, Urteil vom 23. Juni 1999 -M 17 K 97/8084-, DAR 1999, \n569; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urteil vom \n12. Oktober 1995 -3 S 111/95-, SächsVBl. 1996, 252; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 1988 -7 A 22/88-, \nNVwZ-RR 1989, 300. \n\n30\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich sowohl die vom Beklagten \nausschließlich zum Schutz privaten Eigentums vorgenommene Sicherstellung als \nauch die anschließende Verwahrung der sichergestellten Sache als rechtmäßig.\n\n31\n\nEs bestand vorliegend die naheliegende Gefahr eines Verlustes oder einer \n(weiteren) Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin, weshalb sich die \nangeordnete Sicherstellung als objektiv nützlich erweist. Dabei ist allein auf die im \nZeitpunkt der Abschleppanordnung für die Polizeibeamten ohne weiteres erkennbare \nSachlage abzustellen. Den eingesetzten Polizeibeamten stellte sich die Situation \ndergestalt dar, dass bei dem abgestellten Fahrzeug die Seitenscheibe der Fahrertüre \neingeschlagen, das hintere Kennzeichen und der rechte Außenspiegel entwendet \nsowie der linke Außenspiegel und das Türschloss der Fahrerseite beschädigt waren. \nAm Ort des Auffindens des Fahrzeuges war zudem keine Person anwesend, die \nbereit und in der Lage gewesen wäre, wirksam zugunsten der Berechtigten \neinzugreifen. Nach der im Zeitpunkt des Einschreitens erkennbaren Sachlage, die \neinen bereits durchgeführten Angriff auf das Eigentum der Klägerin offenbarte, \nbestand angesichts fehlender Eigentumssicherungsmaßnahmen vorliegend die \nnaheliegende Gefahr einer weiteren Beschädigung oder eines Verlustes des infolge \nder bereits eingetretenen Beschädigung ungesicherten Fahrzeuges. Diese \nGefahrenlage berechtigte die Polizeibeamten zum Einschreiten.\n\n32\n\nDie Sicherstellungsanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem \nVerfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, wie er in § 2 PolG NRW und § 58 VwVG NRW seine \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Maßnahme war \ngeeignet, die für das Fahrzeug der Klägerin bestehende Gefahrenlage zu beseitigen. \nDie Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger \nbeeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur \nVerfügung standen. Schnell und gefahrlos zu ergreifende und ebenso wirksame \nSicherungsmaßnahmen an dem Fahrzeug selbst waren nicht möglich. Auch war es \nnicht möglich, die Klägerin selbst aufzufordern, das Fahrzeug wegzufahren oder zu \nsichern, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Die ausweislich des polizeilichen \nEinsatzberichtes vorgenommene Halterfeststellung sowie ein Abgleich mit den Daten \ndes Einwohnermeldeamtes waren im Ergebnis erfolglos, weil die Klägerin von den \nBeamten telefonisch nicht erreicht werden konnte. Soweit sich die Klägerin im Wege \neines lediglich pauschalen Bestreitens darauf beruft, eine telefonische \nKontaktaufnahme sei tatsächlich nicht versucht worden, kann dem angesichts des \neindeutigen Inhalts des polizeilichen Einsatzberichtes, an dessen Richtigkeit zu \nzweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, nicht gefolgt werden.\n\n33\n\nDie Anordnung der Sicherstellung war auch angemessen. Sie hat keine \nNachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie \nbelastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 87,-- EUR und mit einem \nZeitaufwand zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu \nzahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines \nKraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen \ndie Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen \nMissverhältnis, zumal die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung \noder eines Verlustes des Fahrzeuges regelmäßig deutlich höher ausfallen als \ndiejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme.\n\n34\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verlust oder die \nBeschädigung der Sache schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder die \nSache völlig wertlos oder von so geringem Wert war, dass der Berechtigte bei \nobjektiver Betrachtungsweise kein Interesse an der Sicherstellung haben \nkonnte,\n\n35\n\nvgl. hierzu: SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 1995 -3 S \n111/95-, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September \n1988 -7 A 22/88-, a.a.O.\n\n36\n\nIm Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens und der Anordnung der \nSicherstellung war für die eingesetzten Polizeibeamten insbesondere auch nicht \nerkennbar, dass das Fahrzeug wegen eines vorhandenen Motorschadens im Wert \nerheblich gemindert war. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung stellt \ndieser Umstand daher ersichtlich nicht in Frage.\n\n37\n\nDa die Abschleppanordnung schließlich auch keine Ermessensfehler aufweist, ist \ndie Sicherstellung rechtmäßig durchgeführt worden.\n\n38\n\nAuch die anschließende Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeuges auf dem \nBetriebsgelände des Abschleppunternehmens und die spätere Verwertung im Wege \ndes freihändigen Verkaufs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwahrung steht \nim Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 PolG NRW, insbesondere \ndes § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW. Auch die - von der Klägerin der Sache \nnach nicht angegriffene - spätere Verwertung des Fahrzeuges war zulässig, weil \nseine weitere Verwahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen \nwäre (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) und die insoweit ausreichend belehrte \nberechtigte Person - hier die Klägerin als (frühere) Eigentümerin - die Sache überdies \nnicht innerhalb der für eine Abholung gesetzten Frist abgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 \nPolG NRW). Da der Beklagte zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine \nVersteigerung des beschädigten Fahrzeuges, das überdies - wie die Klägerin im \nLaufe des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt hatte - einen Motorschaden aufwies und \nnicht mehr fahrbereit war, von vorneherein aussichtslos erschien bzw. die Kosten der \nVersteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös überstiegen hätten, konnte \ndas Fahrzeug im Wege des freihändigen Verkaufs verwertet werden (§ 45 Abs. 3 \nSatz 2 PolG NRW).\n\n39\n\nNach § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW sind damit die Kosten der hiernach mit den \ngesetzlichen Bestimmungen übereinstimmenden Verwahrung von der Klägerin als \nder nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW verantwortlichen (früheren) Eigentümerin des \nFahrzeuges neben den Kosten der Sicherstellung dem Grunde nach zu tragen.\n\n40\n\nBegrenzt wird dieser Kostenerstattungsanspruch des Beklagten der Höhe nach \nnur dadurch, dass die konkreten Aufwendungen im Hinblick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein müssen. Dabei bildet der Wert der verwahrten \nSache häufig, wenn auch nicht zwingend die Obergrenze. Auch kommt es für den \nKostenerstattungsanspruch darauf an, in wessen Verantwortung die Dauer der \nVerwahrung fällt,\n\n41\n\nvgl. SächsOVG, Urteil vom 12. Oktober 1995 -3 S 111/95-, \na.a.O.; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 -3 Bf \n215/98-, NJW 2001, 168 (für Kosten der Ersatzvornahme). \n\n42\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der Sicherstellungs- und \nauch der Verwahrungskosten nicht als unverhältnismäßig. Die Klägerin beruft sich in \ndiesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, die Dauer der Verwahrung und damit die \nHöhe der geltend gemachten Kosten falle zu einem überwiegenden Teil in den \nVerantwortungsbereich des Beklagten, weshalb sie insoweit zur Kostenerstattung \nnicht verpflichtet sei. Die Kostenforderung erweist sich demgegenüber auch der \nHöhe nach als rechtmäßig, insbesondere greift sie insoweit nicht unverhältnismäßig \nin Rechte der Klägerin ein.\n\n43\n\nHinsichtlich der Sicherstellungskosten wird das Gegenteil auch von der Klägerin \nnicht behauptet. Hinsichtlich der Verwahrungskosten greift der Einwand der Klägerin, \ndas Fahrzeug habe angesichts des Motorschadens nur noch einen sehr geringen \nWert gehabt, weshalb eine längere Verwahrung ersichtlich unverhältnismäßig \ngewesen sei, im Ergebnis nicht durch. Der Kammer liegen bereits keine verlässlichen \nErkenntnisse über die wertbestimmenden Faktoren des sichergestellten und später \nverwerteten Fahrzeuges vor. Allein aus dem niedrigen Verkaufserlös von 120,-- EUR \nlassen sich keine genügenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert des \nFahrzeuges gewinnen, weil im Wege des freihändigen Verkaufs regelmäßig nicht der \nMarktwert eines zur Verwertung anstehenden Fahrzeuges erzielt werden kann. \nInsoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten der Verwahrung nicht bereits \ndann zwingend unverhältnismäßig werden, wenn die Verwertungskosten den Wert \ndes Fahrzeuges übersteigen. Insoweit wird regelmäßig auch zu berücksichtigen \nsein, wie der Berechtigte, hier also die Klägerin als (frühere) Eigentümerin des \nFahrzeuges, sich im Verwaltungsverfahren äußert. Lassen sich Anhaltspunkte dafür \ngewinnen, dass dem Berechtigten etwas daran liegt, das Fahrzeug zurückzuerhalten, \nhat es für den Berechtigten mithin einen über den Marktwert hinausgehenden Wert, \nist es regelmäßig zunächst nicht zu beanstanden, wenn durch eine längere \nVerwahrung der Sache und die hierdurch entstehenden höheren Kosten der \ntatsächliche (Markt-)Wert der Sache überschritten wird. Wann insoweit die Grenze \nder Verhältnismäßigkeit überschritten ist, muss die Kammer aus Anlass des \nvorliegenden Verfahrens nicht entscheiden. Vorliegend hat die Klägerin den \nBeklagten ausweislich des Akteninhaltes zu keinem Zeitpunkt unter Hinweis auf ein \nfehlendes Interesse an einem Rückerhalt des Fahrzeuges aufgefordert, die \nVerwertung zügig durchzuführen, sondern ihn im Gegenteil sogar ausdrücklich \ndarum gebeten, von einer Verwertung zunächst Abstand zu nehmen, weil eine \nBegutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen beabsichtigt sei. \nHierdurch hat sie deutlich gemacht, dass sie an einer weiteren Verwahrung des \nFahrzeuges ein Interesse hatte, und zwar ungeachtet des tatsächlichen materiellen \nWerts des Fahrzeuges. Dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten den \ntatsächlichen Wert des Fahrzeuges deutlich überschritten haben und sich unter \ndiesem Gesichtspunkt daher möglicherweise bereits als unverhältnismäßig erweisen \nkönnten, fehlt es überdies an hinreichenden Anhaltspunkten.\n\n44\n\nDer in diesen Zusammenhang einzuordnende Einwand der Klägerin, sie habe \nbereits am 18. Oktober 2002 dem Beklagten gegenüber deutlich gemacht habe, dass \nsie die Kosten der Sicherstellung nicht zahlen könne und deswegen Ratenzahlung \nbeantrage, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dem in den Akten befindlichen \nVermerk über das an diesem Tag mit der Klägerin geführte Telefonat (Bl. 5 der \nBeiakte I) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin telefonisch mitgeteilt \nhabe, dass ihr Fahrzeug einen Motorschaden aufweise, dass es auf ihre \nVeranlassung hin bereits im Mai 2002 vom ADAC zu dem Parkplatz geschleppt \nworden sei, wo es später durch Beamte des Beklagten sichergestellt wurde, und \ndass derzeit ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Verkäufer des Fahrzeuges \nherrsche, weswegen bereits ein Rechtsanwalt eingeschaltet sei. Dem Vermerk lässt \nsich weiter entnehmen, dass die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden \nsei, dass sie ihr Fahrzeug unverzüglich abholen müsse, um weitere Kosten und eine \netwaige spätere Versteigerung des Fahrzeuges abzuwenden. Auch in dem ohne jede \nBegründung verfassten anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2002 \n(Bl. 6 der Beiakte I) gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin finanziell gar \nnicht in der Lage gewesen ist, der Forderung des Beklagten, den Wagen gegen \nErstattung der bisher entstandenen Kosten abzuholen, nachzukommen. Mit \nanwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2003 (Bl. 12 der Beiakte I) bat die Klägerin \nden Beklagten sogar ausdrücklich darum, von einer Verwertung des Fahrzeuges \nzunächst Abstand zu nehmen, um die in dem zwischen ihr und dem Verkäufer des \nFahrzeuges geführten Rechtsstreit erforderlich gewordene Begutachtung des \nFahrzeuges durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Erstmals in diesem \nSchreiben findet sich ein Hinweis auf die schwierige finanzielle Situation der Klägerin. \nDieser Hinweis war hingegen nicht verbunden mit der Bitte, das Fahrzeug so schnell \nwie möglich zu verwerten, um die Verwahrungskosten gering zu halten. Die Klägerin \nhatte im Ergebnis vielmehr ausdrücklich um eine weitere Verwahrung des \nFahrzeuges und damit um ein weiteres Zuwarten gebeten. Die vom Beklagten \nangesichts dessen eingeräumte weitere Frist ließ die Klägerin jedoch erneut \nungenutzt verstreichen.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin sich nunmehr nicht darauf berufen, der \nBeklagte habe das Verfahren nicht zügig betrieben und infolge der verspäteten \nVerwertung die Höhe der Verwahrungskosten zu ihren Ungunsten unnötig in die \nHöhe getrieben. Bei richtiger Bewertung des Geschehens ist die \nVerfahrensverzögerung vielmehr maßgeblich der anwaltlich vertretenen Klägerin \nzuzurechnen, die das Verfahren trotz mehrfacher Belehrung seitens des Beklagten \nüber die entstehenden Kosten durch Untätigkeit bzw. den ausdrücklichen Wunsch, \ndas Fahrzeug zunächst nicht zu verwerten, hinausgezögert hat. Soweit der Beklagte \nentgegen § 44 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW die Klägerin nicht unverzüglich nach \nerfolgter Sicherstellung, sondern erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 über die \nSicherstellung unterrichtet hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich \ndieses Versäumnis im vorliegenden Fall kostenmäßig ausgewirkt hat. Diese \nAnnahme wäre lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin unmittelbar nach der \nAnzeige der Sicherstellung das Fahrzeug ausgelöst hätte. Denn nur dann könnte \ndavon ausgegangen wären, dass sie in gleicher Weise unmittelbar nach der \nSicherstellung gehandelt hätte, die Verwahrungsdauer und damit die Kosten daher \nerheblich geringer ausgefallen wären. Die Klägerin hat sich jedoch gerade nicht in \ndieser Weise verhalten, sondern ihrerseits keinerlei Bemühungen erkennbar werden \nlassen, die Verwahrungskosten durch eine Verkürzung der Verwahrungsdauer zu \nreduzieren. Hierauf hätte aber gerade die Klägerin maßgeblichen Einfluss gehabt. Es \nkann angesichts der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an einer Beschleunigung des \nVerfahrens daher bei verständiger Würdigung nicht davon ausgegangen werden, \ndass die verspätete Benachrichtigung der Klägerin über die erfolgte Sicherstellung \nund die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen Erstattung der entstandenen Kosten \nabzuholen, zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat, die dem Beklagten im \nErgebnis anzulasten wäre. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Höhe der \nKostenforderung die Klägerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände \nunverhältnismäßig belastete.\n\n46\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erweist sich die Höhe der \ngeltend gemachten Kostenforderung daher sowohl hinsichtlich der \nSicherstellungskosten als auch im Hinblick auf die Verwahrungskosten als \nrechtmäßig. Die durch den Beklagten vorgenommene Anrechnung des \nVerkaufserlöses ist schließlich in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG NRW \nerfolgt.\n\n47\n\nNach alledem ist die Klägerin daher auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 8 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 2 PolG \nNRW zur Zahlung der Sicherstellungs- und der Verwahrungskosten verpflichtet und \nder angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nmithin rechtmäßig. Die Klage ist damit in vollem Umfang abzuweisen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-30/6-k-1664-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-30/6-k-1664-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270146","retrieved":"2026-07-09 02:39:58.313558+00:00"}}