{"status":"available","doknr":"OLD270213","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0828.9L490.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"9 L 490/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Hauptantrag ist unzulässig.\n\n3\n\nEr erweist sich nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als \nunstatthaft, da es um die Verhinderung der Vollziehung des Bescheides des \nAntragsgegners vom 9. Mai 2006 geht und es sich darüber hinaus in der Hauptsache \num ein Anfechtungsbegehren handelt.\n\n4\n\nSofern man mit Blick darauf, dass es der Widerspruchsbehörde unbenommen ist, \ntrotz Verfristung des Rechtsbehelfs in der Sache zu entscheiden, eine \nSicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht zöge,\n\n5\n\nVgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader pp., \nVerwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 80, Rdnr. 17 \na.E.,\n\n6\n\nvermag die Kammer in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine \nWahrscheinlichkeit für eine sachliche Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde \nnicht zu erkennen.\n\n7\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig.\n\n8\n\nZwar ist ein analog § 80 Abs. 5 VwGO feststellender Ausspruch dann zulässig, \nwenn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs missachtet wird. Ferner kommt \nauch einem unzulässigen, weil verfristeten Widerspruch in der Regel aufschiebende \nWirkung zu. Ausnahmsweise entfaltet aber ein solcher Widerspruch dann keine \naufschiebende Wirkung, wenn die Widerspruchsfrist offensichtlich nicht eingehalten \nist und eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt.\n\n9\n\nVgl. zur insoweit zur Darstellung der herrschenden Meinung \nFunke-Kaiser, am angegebenen Ort.\n\n10\n\nBeide Voraussetzungen liegen nach dem Sachstand im vorliegenden \nEilverfahren vor. \n\n11\n\nZunächst ist die Widerspruchsfrist offensichtlich nicht eingehalten. Die Zustellung \ndes Bescheides vom 9. Mai 2006 gemäß § 4 Abs. 1 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes ist mit Übergabe-Einschreiben an Frau N. B. \nwirksam erfolgt. Im Gegensatz zur Ersatzzustellung mittels Postzustellungsauftrages \nbedarf es hier nach Abschnitt 4 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \nDeutschen Post Brief National lediglich der Übergabe an eine(n) Angehörige(n) des \nEmpfängers oder seines Ehegatten. Der Ersatzempfänger muss nicht in der \nWohnung oder im Geschäftsraum des Adressaten angetroffen werden. \n\n12\n\nVgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und \nVerwaltungszustellungsgesetz (VwZG), 6. Auflage, § 4 VwZG, \nRdnr. 14.\n\n13\n\nFrau N. B. ist Angehörige der Antragsteller. Die Frist lief mithin am 13. Juni \n2006 ab und wurde durch die Widerspruchserhebung am 27. Juni 2006 nicht \ngewahrt.\n\n14\n\nIm Übrigen ist auch der Wiedereinsetzungsantrag als offensichtlich aussichtslos \nzu beurteilen, wobei offen bleiben kann, ob dieser innerhalb der Zwei-Wochen-Frist \ndes § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist, was wiederum davon abhängt, ob \nauf die Kenntniserlangung am 9. Juni 2006 hinsichtlich des Ergehens des \nBescheides oder den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Zustellungsunterlagen, \ndie den Antragstellern am 3. August 2006 übersandt worden sind, abzustellen \nwäre.\n\n15\n\nMit Blick darauf, dass zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11. \nAugust 2006 zunächst lediglich vorgetragen worden ist, die Antragsteller hätten das \nSchreiben des Antragsgegners \"vom 10.05.2006\" falsch verstanden, so dass von \neiner wirksamen Zustellung keine Rede sein könne, steht das am 25. August 2006 \ngefaxte Vorbringen der Antragsteller, wonach Frau N. B. die Übergabe der von \nihr entgegengenommenen Zustellung vergessen habe, dem Vorbringen des \nAntragsgegners, dass bereits am 12. Mai 2006 ein Gespräch des Antragstellers mit \nder Klassenlehrerin, Frau E. , über den Bescheid stattgefunden habe, nicht \nentgegen. Hierzu trägt der Antragsgegner weiterhin nachvollziehbar vor, dass zu \ndiesem Zeitpunkt der Schule besagter Bescheid noch nicht vorgelegen habe. Die \nAntragsteller haben unter dem 25. August 2006 auch nicht zu dem Hinweis in der \nEingangsverfügung des Gerichts, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Schwester \ndie Antragsteller auch ansonsten nicht über die Inempfangnahme der Zustellung \ninformiert habe, Stellung genommen. Ist aber nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vorbringen des Antragsgegners von der Kenntnis des Antragstellers \nhinsichtlich des Bescheides zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Klassenlehrerin \nauszugehen, scheidet eine Wiedereinsetzung aus, selbst wenn es an einer \nÜbergabe der Briefsendung durch Frau B. gefehlt haben sollte. Denn in diesem \nFall waren die Antragsteller nicht an der Einhaltung der noch vollständig laufenden \nWiderspruchsfrist gehindert, da sie sich durch das Verlangen der Herausgabe der \nBriefsendung gegenüber ihrer Angehörigen oder auch durch eine umgehende \nAnfrage beim Antragsgegner umfassende Kenntnis von dem Bescheidinhalt hätten \nverschaffen können. \n\n16\n\nHinsichtlich des weiteren Hilfsantrages ist unabhängig von der Frage seiner \nprozessualen Selbständigkeit auf die vorhergehenden Ausführungen zu \nverweisen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nvorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-28/9-l-490-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-28/9-l-490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270213","retrieved":"2026-07-09 02:40:04.056304+00:00"}}