{"status":"available","doknr":"OLD270211","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0828.6L328.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"6 L 328/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der \naufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs vom 26. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügungen des \nAntragsgegners vom 9. Mai 2006 (Sicherstellungsanordnung und \nZwangsgeldandrohung) wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der sinngemäß gestellte, zulässige Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. Mai \n2006 gegen die Ordnungsverfügungen vom 9. Mai 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nBei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Ordnungsverfügung und dem Individualinteresse des Betroffenen an \neinem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Vollzugsinteresse des \nAntragsgegners. Der Widerspruch des Antragstellers, an dessen Eltern und \ngesetzliche Vertreter die Ordnungsverfügungen gerichtet sind, hat voraussichtlich \nkeinen Erfolg. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen vom 9. Mai 2006 sich als rechtmäßig erweisen. \nDie Anordnung der Sicherstellung des Kinderausweises, aus der auch die \nHerausgabepflicht folgt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der \nAntragsteller ist nicht zum Besitz eines deutschen Kinderausweises berechtigt. Der \nseinen Eltern für ihn am 19. Oktober 2004 ausgehändigte Kinderausweis Nr. 000 darf \ndaher in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Passgesetzes (PassG) \nsichergestellt werden. Der Kinderausweis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PassG i.V.m. § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes auch ein \nPassersatz im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsteller ist nicht zum Besitz des \nKinderausweises berechtigt, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger sein dürfte. Er \nhat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt im Inland erworben. Damit \nsind zugleich auch die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG erfüllt. Danach kann \nein Pass auch dann sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund vorliegt. Hier drängt sich die Annahme auf, \ndass der Einziehungsgrund nach § 12 Abs. 1 PassG i.V.m. §11 Nr. 2 PassG deshalb \nvorliegt, weil die Eintragung \"Staatsangehörigkeit: Deutsch\" falsch und der \nKinderausweis damit ungültig sein dürfte. \nUnzweifelhaft hat der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nicht - wie vom \nAntragsgegner ursprünglich angenommen - nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben. Seine Eltern besaßen im Zeitpunkt \nseiner Geburt nämlich beide die türkische Staatsangehörigkeit. Sein im Jahre 2000 \neingebürgerter Vater hat die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, \nals er am 2. Juni 2004 - und damit vor der Geburt des Antragstellers am 23. Juni \n2004 - auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat, vgl. \n§ 25 Abs. 1 StAG. \nNach den vorliegenden Erkenntnissen erscheint aber auch der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 StAG jedenfalls als \nunwahrscheinlich. Nach § 4 Abs. 3 StAG in der hier maßgeblichen Fassung im \nZeitpunkt der Geburt des Antragstellers am 23. Juni 2004 erwirbt das Kind \nausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, \nwenn ein Elternteil im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht \nJahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und \ngleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis besitzt. Der Vater des Antragstellers, der hier allein als \nBezugsperson in Betracht kommt, hatte im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers \nzwar seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet; \ndieser war aber weder seit mehr als acht Jahren rechtmäßig, noch war er zum \ndamaligen Zeitpunkt im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsberechtigung bzw. \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dabei kann offen bleiben, ob zugunsten des \nAntragstellers davon ausgegangen werden darf, dass die Zeiten einer deutschen \nStaatsangehörigkeit für den Achtjahreszeitraum des § 4 Abs. 3 StAG analog Zeiten \neines rechtmäßigen Aufenthalts zu behandeln sind. Dies mag mit Blick auf die \nIntention der Vorschrift, der fortgeschrittenen Integrationsleistung zumindest eines \nElternteils Rechnung zu tragen, nicht unangebracht erscheinen. Demgegenüber ist \njedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Bereich des \nAusländerrechts im Aufenthaltsgesetz eine solche Gleichstellung nicht angenommen \nhat. Ansonsten hätte es nämlich der umfassenden Sonderregelung des § 38 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) so nicht bedurft. Im Übrigen trüge die oben \nangedeutete Sichtweise dem nicht nur graduellen, sondern wesensmäßigen \nUnterschied zwischen einem bloßen Aufenthaltsrecht und dem Status der \nInnehabung der deutschen Staatsangehörigkeit wohl nicht hinreichend Rechnung. \nDie tatbestandlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 StAG sind jedoch ungeachtet dessen \nbereits nicht erfüllt. Seit dem 2. Juni 2004 ist der Vater des Antragstellers nicht mehr \nDeutscher. Im Besitz eines Aufenthaltstitels ist er erst wieder seit dem 20. April 2005. \n\n6\n\nSein Aufenthalt war bei Geburt des Antragstellers auch nicht aus anderen \nGründen rechtmäßig. Der ihm vor seiner Einbürgerung zuletzt erteilte Aufenthaltstitel \nist - selbst, wenn es sich um einen der gemäß § 4 Abs. 3 StAG erforderlichen Titel \ngehandelt haben sollte - mit der Einbürgerung gegenstands- und damit wirkungslos \ngeworden. Ein automatisches Wiederaufleben eines früheren Aufenthaltstitels nach \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Das \nAufenthaltsgesetz stellt im Gegenteil für diese Fälle ausdrücklich ein abgestuftes \nRegelwerk zur Verfügung, wonach abhängig von der jeweiligen Dauer des Besitzes \nder deutschen Staatsangehörigkeit - und gerade nicht in Abhängigkeit vom früheren \nAufenthaltsstatus - entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine \nNiederlassungserlaubnis zu erteilen ist, vgl. § 38 AufenthG. \nEine andere Beurteilung dürfte auch nicht aufgrund vor der Einbürgerung ggf. \nerworbener, gemeinschaftsrechtlicher Aufenthaltsrechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 \ndes Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) geboten sein. Dabei bedarf es keiner \nEntscheidung darüber, ob und inwieweit die konstitutiven Rechte aus Art. 6 oder 7 \nARB 1/80 dem nach § 4 Abs. 3 StAG erforderlichen Besitz einer \nAufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gleichzustellen \nwären. So wie nämlich das Entstehen dieser Rechte erkennbar abhängig davon ist, \ndass der Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat dem regulären Arbeitsmarkt \nangehört, die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist auch deren Fortbestand nur \nunter dieser Voraussetzung denkbar, und zwar schon deshalb, weil \nStaatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaates wegen ihres Inländerstatus weder \neines Beschäftigungs- noch eines davon abhängigen Aufenthaltsrechts bedürfen. \nDass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit bei gleichzeitigem Erwerb der \nStaatsangehörigkeit des aufnehmenden Mitgliedsstaates die aufgrund der vor der \nEinbürgerung erfüllten Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche nach Art. 6 oder \n7 ARB 1/80 in der Weise unberührt ließe, dass diese bei erneutem Erwerb der \ntürkischen Staatsangehörigkeit automatisch als konstitutive Rechte wiederaufleben, \nist dem Beschluss - und hier insbesondere Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 - nicht zu \nentnehmen. Selbst, wenn - was mangels entsprechender Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs allerdings völlig offen ist - aus dem \nDiskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 reflexartig ein Anspruch auf die \nGewährung eines, der früheren assoziationsrechtlichen Stellung vergleichbaren \nBeschäftigungs- und Aufenthaltsrechts erwachsen sollte, vermag ein solcher, aus \ndem Verbot, dem Arbeitnehmer in Ansehung früherer Beschäftigungszeiten die \nweitere Beschäftigung und den weiteren Aufenthalt zu untersagen, resultierender \nAnspruch allein - d.h. ohne die entsprechenden nationalstaatlichen \nGenehmigungsakte - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht zu vermitteln. \nDer Aufenthalt des Vaters des Antragstellers war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch \nnicht fiktiv erlaubt. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gilt in den Fällen des Verlusts \nder deutschen Staatsangehörigkeit für das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren die \nBestimmung des § 81 Abs. 3 AufenthG entsprechend. Dieser Regelung bedurfte es \nmit Blick darauf, dass es bei einem ehemaligen Deutschen nach Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit gerade an der tatbestandlichen Vorgabe des § 81 \nAbs. 3 AufenthG - rechtmäßiger Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel - fehlt. Die in § 81 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelte Erlaubnisfiktion tritt zudem, anders als die \ndes § 81 Abs. 4 AufenthG, auch erst ab Antragstellung und nicht etwa rückwirkend \nmit der Antragstellung bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs des früheren \nAufenthaltstitels - hier bei entsprechender Anwendung: rückwirkend ab Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit - ein. Der Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wurde erst mit Schreiben vom 19. April 2005 gestellt. Eine der \nRegelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vergleichbare Bestimmung, \nwonach in bestimmten Fällen auch der Aufenthalt bis zum Ablauf einer Antragsfrist \nals erlaubt galt, findet sich im Aufenthaltsgesetz nicht mehr. Dass der Vater des \nAntragstellers im Zeitpunkt der Geburt einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels hatte, ist hier ohne Belang. \nEs drängt sich auch mangels Vergleichbarkeit nicht auf, hier einen Ausnahmefall im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. \nNovember 2004 - 1 C 31/03 - BVerwGE 122, 199.\n\n8\n\nDanach soll ein Ausnahmefall vom Erfordernis des ununterbrochenen \nachtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt dann vorliegen, wenn während dieses \nAchtjahreszeitraums eine nur kurze und deshalb unbeachtliche Unterbrechung der \nRechtmäßigkeit des achtjährigen Aufenthalts gegeben war, weil ein - \nunproblematisch positiv zu bescheidender - Verlängerungsantrag um wenige (hier: \ndrei) Tage verspätet gestellt worden war. Der hier zu entscheidende Fall \nunterscheidet sich hiervon schon insoweit, als es vorliegend gerade an der \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts des vermittelnden Elternteils im für die Einbürgerung \nmaßgeblichen Bezugszeitpunkt der Geburt fehlt. Im Übrigen stellt sich die \nUnterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch aus der Rückschau nicht \nals nur kurz dar, denn der die Fiktion des erlaubten Aufenthalts auslösende \nVerlängerungsantrag datiert erst von April 2005. \n\n9\n\nZuletzt ist auch zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen, dass der \nAntrag auch nicht zur Erteilung eines der Aufenthaltsberechtigung oder der \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis entsprechenden Aufenthaltstitels geführt hat. Aus \ndiesem Grunde fehlt es, selbst für den Fall, dass der Eintritt der Erlaubnisfiktion \nrückwirkend zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt \nwäre, an der Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Zu Recht wurde dem Vater \ndes Antragstellers nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 AufenthG erteilt, denn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegen offenkundig nicht \nvor. \n\n10\n\nDer Antragsgegner hat auch das ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 13 \nAbs. 1 PassG zustehende Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler und dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse entgegenstehende, dieses überwiegende private \nInteressen des Antragstellers sind nicht erkennbar. Vorsorglich sei darauf \nhingewiesen, dass eine andere Beurteilung auch nicht geboten ist, wenn die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache als offen eingeschätzt würden. Der \nAntragsteller hat nicht behauptet, dass er aktuell einen Kinderausweis benötigt, weil \ner über eine Auslandsgrenze aus dem Bundesgebiet aus- oder in die Bundesrepublik \neinreisen will. Auch, wenn dies der Fall wäre, ist es dem Antragsteller, der als Kind \ntürkischer Eltern jedenfalls auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, \nzuzumuten, sich zur Vermeidung etwaiger Nachteile für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens entweder ein eigenes türkisches Passpapier ausstellen oder \nsich in dem türkischen Reisepass eines seiner Elternteile eintragen zu lassen. Dem \nKinderausweis kommt hinsichtlich der Innehabung der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch keine konstitutive Wirkung zu, so dass der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren in keiner Weise gehindert ist, sich weiter auf das Bestehen der \ndeutschen Staatsangehörigkeit zu berufen.\n\n11\n\nDie Zwangsgeldandrohung rechtfertigt sich - wie in den angefochtenen \nOrdnungsverfügungen zutreffend aufgeführt - aus den §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \nAuffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens \nerscheint das Antragsinteresse an der Aussetzung der Vollziehung in der bestimmten \nHöhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-28/6-l-328-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-28/6-l-328-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270211","retrieved":"2026-07-09 02:40:03.888564+00:00"}}