{"status":"available","doknr":"OLD270235","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0825.6L494.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-25","aktenzeichen":"6 L 494/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers\ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2006 wird\nwiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 633.333,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 23. August 2006 wiederherzustellen bzw.\nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nhat in vollem Umfang Erfolg.\n\n5\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar\nkeinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit\nder Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer behördlicher und gerichtlicher\nVerfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die vom\nAntragsgegner angenommenen Gefahren für die Allgemeinheit verwirklichen\nkönnten. Diese Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der\nangegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen\nInteresse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Ob diese Begründung\nzutreffend ist und das angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich\nbesteht, ist für die Überprüfung der lediglich formellen Anforderungen, die § 80 Abs.\n3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an die Anordnung des Sofortvollzuges\nstellt, hingegen nicht von Bedeutung.\n\n6\n\nScheidet - wie hier - eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung\nwegen formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige\nVollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zur endgültigen\nEntscheidung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in materieller\nHinsicht einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich\nist danach, ob das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung\nseines Rechtsbehelfes oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung\ndes Bescheides überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche\nInteresse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt\noffensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes - wie aufgezeigt vorliegend von der\nBehörde unter Beachtung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO\nschriftlich dargelegtes - öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des\nVerwaltungsaktes besteht. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des\nBetroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel\ndann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein\nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ergibt, dass der eingelegte\nRechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an\nder sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein\nöffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der\nHauptsache offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander\nabzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen,\nwenn das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse\nüberwiegt.\n\n7\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung\nvorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Es bestehen erhebliche Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ungeachtet dieser Zweifel\nergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste\nInteressenabwägung ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses\ngegenüber dem behördlichen Vollzugsinteresse.\n\n8\n\nBereits die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners\nvom 23. August 2006 begegnet rechtlichen Bedenken. \n\n9\n\nNach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt\nsein. \"Inhaltlich hinreichend bestimmt\" meint, dass der Regelungsgegenstand des\nVerwaltungsaktes eindeutig und klar festgelegt wird, und zwar in dem Sinne, dass für\ndie Beteiligten eindeutig erkennbar ist, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt\nwerden soll, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen\nsoll. Insbesondere die getroffene Anordnung, bei einem Gebot oder Verbot also das\nZiel der geforderten Handlung, muss so bestimmt sein, dass sie nicht einer\nunterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist und ohne zusätzliche\nKonkretisierung Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann. Können\netwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der maßgebliche\nRegelungsgegen-stand im vorgenannten Sinne daher jedenfalls bestimmbar, so ist\ndie Bestimmtheit gewahrt,\n\n10\n\nvgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs,\nKommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37\nRdnr. 10 ff., 23 ff.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der angefochtenen\nOrdnungsverfügung \"ab dem Tag der Zustellung dieser Ordnungsverfügung das\nWerben für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch ´c. .de´\n(c. e.K., Dr. T. Q. , -Straße, O. ) oder andere in Nordrhein-Westfalen nicht\nzugelassene Sportwettanbieter\" untersagt. Dem Antragsteller ist im Verfügungstenor\nweiter aufgegeben worden, \"die in den drei B-Stadien vorhandene Werbung bis zum\n25. August 2006, 12.00 Uhr, zu entfernen\". Für den Fall, dass er dieser Aufforderung\nnicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommen werde, wurde ihm für\njeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- EUR angedroht. In der\nBegründung des angefochtenen Bescheides wird der Antragsteller schließlich darauf\naufmerksam gemacht, dass er \"die Werbung für die Vermittlung von Sportwetten auf\ndem Turniergelände\" künftig zu unterlassen habe. Soweit in den Gründen zuvor\nausgeführt worden ist, dem Antragsteller sei die \"Einstellung der Tätigkeit\n´Vermittlung von Sportwetten` \" auferlegt worden, beruht dies offensichtlich auf\neinem Formulierungsfehler. Eine weitere Konkretisierung des Verfügungstenors in\nden Bescheidgründen, insbesondere eine namentliche Benennung der vom\nAntragsteller zur Umsetzung der Ordnungsverfügung und zur Vermeidung der\nangedrohten Zwangsgeldfestsetzung geforderten Maßnahmen, ist nicht erfolgt.\n\n12\n\nDamit bleibt für den Antragsteller als Adressaten unklar, welchen Umfang das\nausgesprochene Werbeverbot haben soll. Es kann sich, so der erste Teil des\nVerfügungstenors, umfassend auf sämtliche Werbeaktivitäten des Antragstellers\nbezüglich des beworbenen Sportwettenanbieters beziehen. Damit wäre von dem\nWerbeverbot unter anderem auch die Werbung im anlässlich der Weltreiterspiele\neingerichteten Internetauftritt des Antragstellers (www.aachen2006.de) umfasst. Es\nkann sich demgegenüber auch lediglich auf die Werbeaktivitäten innerhalb der drei\nReitstadien beschränken. Hierfür spricht die Formulierung des zweiten Teils des\nVerfügungstenors. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides als\nweitere denkbare Variante ein Werbeverbot, das alle Werbeaktivitäten auf dem\nTurniergelände umfasst.\n\n13\n\nDiese Unbestimmtheit und fehlende Bestimmbarkeit des Regelungsgehaltes wirkt\nsich auch unmittelbar aus. Der Antragsteller hat unter Vorlage des zwischen der\nB. S. GmbH (B1. ) und dem Unternehmen C1. J. Ltd. geschlossenen\nWeltpartner-Vertrages ausgeführt, dass das beworbene Unternehmen in vielfältiger\nWeise in den B-Stadien selbst, auf dem unmittelbar die Stadien umgebenden\nVeranstaltungsgelände, auf der außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes\ngelegenen Wettbewerbsstrecke der Disziplin \"Distanzreiten\" sowie beispielsweise\nauch im Internet als Werbepartner und einer der acht Hauptsponsoren in\nErscheinung tritt. Neben insgesamt 18 Werbebanden in den drei Stadien zählen\nhierzu die Stellung von Hindernissen mit Firmenidentifikation, das Anbringen von\nzwei Fahnen auf dem Veranstaltungsgelände, die Einrichtung einer Firmenlounge im\nVIP-Bereich, der Aufbau eines c. Standes im WM-Village, das Schalten von\nWerbespots auf den Videoleinwänden des Stadions 1, die Ermöglichung der\nAbhaltung einer eigenen Pressekonferenz im Pressekonferenzraum im Anschluss an\ndie Prüfungen der Einzel-Weltmeisterschaft Eventing und der Mannschafts-\nWeltmeisterschaft Eventing, die durch das beworbene Unternehmen als \"c. Preis\"\ndotiert werden, die Einbindung in nahezu alle Drucksachen wie die Darstellung des\nFirmenlogos auf der Interview-Rückwand, in Werbematerialien der Veranstaltung, auf\nVeranstaltungshinweisschildern, im WM-Magazin und in Programmen und\nProspekten, auf allen Eintrittskarten, Parkausweisen, Arbeits- und\nAusstellerausweisen, Start- und Ergebnislisten etc.\n\n14\n\nDie Werbepräsenz des beworbenen Unternehmens beschränkt sich damit\nerkennbar nicht auf die drei Reitstadien, nicht einmal auf das eigentliche\nVeranstaltungsgelände. Eine Vielzahl von Werbemaßnahmen, wie etwa die\nBerücksichtigung auf nahezu allen Drucksachen, wie Eintrittskarten u.ä., sind\nüberdies inzwischen dem Einfluss des Antragstellers vollständig entzogen, wirken\naber gleichwohl zweifellos auch in den kommenden Tagen noch in den eigentlichen\nStadionbereich bzw. in das Veranstaltungsgelände hinein. Angesichts dieser\nUmstände ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der für den Fall eines (jeden)\nVerstoßes gegen die Untersagungsverfügung angedrohten Zwangsgeldfestsetzung\nfraglich, welche Maßnahmen der Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten\nVerpflichtung vorzunehmen hat. Der Ordnungsverfügung mangelt es daher an der\nerforderlichen hinreichenden Bestimmtheit.\n\n15\n\nDie formelle Rechtmäßigkeit begegnet auch unter einem anderen Aspekt\nrechtlichen Bedenken. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Betroffenen als\nAusdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens vor Erlass eines Verwaltungsaktes,\ndurch den in seine Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für\ndie Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung soll dem Schutz\nder Individualsphäre dienen und eine Einflussnahme auf das Verfahren und das\nErgebnis der Entscheidung ermöglichen, zur Vervollständigung des der\nEntscheidung zugrunde-liegenden Sachverhaltes beitragen und damit auf eine\nmateriellrechtlich richtige Entscheidung hinwirken sowie eine\nÜberraschungsentscheidung vermeiden helfen,\n\n16\n\nvgl. Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28\nRdnr. 6 m.w.N.\n\n17\n\nEine Anhörung hat vorliegend nicht stattgefunden. Sie war - entgegen der von\nder Bezirksregierung L. in ihrer der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung\nzugrunde liegenden Weisungsverfügung vom 23. August 2006 geäußerten\nRechtsauffassung - auch nicht entbehrlich nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW.\nDenn eine sofortige Entscheidung erscheint nicht wegen Gefahr im Verzug oder im\nöffentlichen Interesse notwendig. Zu berücksichtigen ist insoweit maßgeblich der\nUmstand, dass der Zeitdruck, kurzfristig eine noch während der Weltreiterspiele\nwirksam werdende Entscheidung zu treffen, allein deshalb entstanden ist, weil der\nAntragsgegner mit der Ordnungsverfügung so lange abgewartet hat, bis bereits etwa\nein Drittel der Wettbewerbe der bereits seit dem 20. August 2006 laufenden\nWeltmeisterschaft durchgeführt worden war. Dieser Umstand ist der Sphäre des\nAntragsgegners zuzurechnen. Für ein Abwarten mit dem Erlass der\nOrdnungsverfügung bis zum Beginn der Reitwettbewerbe, bei denen das beworbene\nUnternehmen die Preise dotiert hat (\"c. Preis\" am 24., 25. und 27. August 2006),\nbestand überhaupt kein Anlass, zumal die Stellung des Unternehmens als\nWeltpartner der Reit-WM bereits seit Februar öffentlich bekannt gemacht worden ist\nund dem Antragsgegner auch nicht verborgen geblieben sein kann. Die\nOrdnungsverfügung und die erforderliche Anhörung vor ihrem Erlass hätten daher\nohne Zweifel schon vor Wochen ergehen können. Das Zuwarten des Antragsgegners\nkann nicht dazu führen, dass das Anhörungserfordernis ausgehebelt wird. Die\nOrdnungsverfügung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als formell\nrechtswidrig.\n\n18\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung der\nAnhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die erforderliche\nAnhörung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt\nwird. Ob die mangelnde Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes heilbar ist, ist\ngesetzlich nicht geregelt,\n\n19\n\nvgl. P.Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 37 m.w.N.\n\n20\n\nWie sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nach § 45 VwVfG NRW\noder unter anderen Gesichtspunkten noch heilbar sind, im Rahmen eines Verfahrens\ndes vorläufigen Rechtsschutzes letztlich auswirkt, wird unterschiedlich beurteilt,\n\n21\n\nvgl. hierzu: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im\nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 857 m.w.N.\n\n22\n\nEine Heilung erscheint vorliegend deswegen problematisch, weil nicht zu\nerwarten ist, dass diese Heilung bis zum Abschluss der Weltreiterspiele, durch den\nsich die streitige Ordnungsverfügung möglicherweise infolge Zeitablaufes erledigen\nwird, durchgeführt werden kann. Eine spätere Heilung im Rahmen einer\nFortsetzungsfeststellungsklage, die die nachträgliche Überprüfung eines erledigten\nVerwaltungsaktes ermöglichen soll, erscheint zweifelhaft. Diesen Bedenken muss die\nKammer im vorliegenden Verfahren allerdings nicht näher nachgehen. Denn neben\nder formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung begegnet auch ihre materielle\nRechtmäßigkeit erheblichen Bedenken.\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung ist gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau\nund Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) - OBG NRW -.\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen\nMaßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem\nSchutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr\nbzw. Störung liegt daher immer bereits dann vor, wenn gegen Rechtsvorschriften\nverstoßen wird.\n\n24\n\nDies ist vorliegend für die vom Antragsgegner untersagte Werbung für die\nVermittlung von Sportwetten durch private Wettanbieter jedoch zweifelhaft.\n\n25\n\nDer Antragsgegner beruft sich zur Begründung seiner Ordnungsverfügung\ndarauf, dass der Antragsteller durch seine Werbemaßnahmen für einen privaten\nSportwettanbieter den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches\n(StGB) erfülle. Nach § 284 Abs. 1 StGB handelt strafbar, wer ohne behördliche\nErlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen\nhierzu bereitstellt. Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, handelt nach § 284 Abs.\n4 StGB ebenfalls strafbar.\n\n26\n\nAußer Zweifel steht zunächst, dass es sich bei Sportwetten in Form von so\ngenannten \"Oddset-Wetten\", wie sie das vom Antragsteller beworbene Unternehmen\nanbietet, um Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 und 4 handelt,\n\n27\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n28. März 2001 -6 C 2.01-, Amtliche Entscheidungssammlung\n(BVerwGE) Band 114, 92 = NJW 2001, 2648.\n\n28\n\nDiese Glücksspiele werden vorliegend unter anderem auch in Nordrhein-\nWestfalen und damit auch am Ort der Werbung veranstaltet,\n\n29\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 5. Dezember 2003 -4 B 1987/03-\n(veröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW, abrufbar unter\nwww.nrwe.de).\n\n30\n\nDas beworbene Glücksspiel wird ferner auch ohne behördliche Erlaubnis in\nNordrhein-Westfalen betrieben,\n\n31\n\nvgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 13.\nJuli 2006 -8 L 356/06- (bislang unveröffentlicht).\n\n32\n\nDie Werbetätigkeit des Antragstellers erfüllt mithin den objektiven Tatbestand des\n§ 284 Abs. 4 StGB,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-,\nabrufbar unter www.nrwe.de.\n\n34\n\nEs spricht jedoch einiges dafür, dass die auf § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1\ndes Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit des Veranstaltens von\nSportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der für diese Tätigkeit - wie vorliegend\ndie Fa. C1. J. Ltd. als Werbepartner des Antragstellers durch die Regierung H. -\neine Erlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) erhalten\nhat, und der damit einhergehende Ausschluss dieses Gewerbetreibenden vom\nSportwettenmarkt in Nordrhein-Westfalen mit der Niederlassungs- und\nDienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des Vertrages über die Errichtung der\nEuropäischen Gemeinschaften (EG) nicht vereinbar ist. \n\n35\n\nDer Europäische Gerichtshof hat insoweit in einem Urteil vom 6. November 2003\nentschieden, dass eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der\nEntfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der\nÜbertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, wenn der\nbetreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt, eine\nBeschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs\nnach den Artikeln 43 EG und 49 EG darstellt, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie\nauf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist, geeignet ist, die\nVerwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, nicht über das\nhinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und in\nnichtdiskriminierender Weise angewandt wird,\n\n36\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6.\nNovember 2003 (C-243/01- \"Gambelli\"), Sammlung der\nRechtsprechung (Slg.) 2003 Seite I-13031.\n\n37\n\nDer Europäische Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass es Sache der Gerichte\nsei zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten\nAnwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen\nkönnen, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu\ndessen Zielen stehen.\n\n38\n\nEine solche Prüfung hatte das Bundesverfassungsgericht in einem die\nRechtslage im Freistaat Bayern betreffenden Verfahren vorzunehmen. Das\nBundesverfassungsgericht hat insofern in seinem Urteil vom 28. März 2006\nfestgestellt, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner\ngegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen\nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, weil es in seiner\nkonkreten Ausgestaltung die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und\nproblematischem Spielverhalten nicht hinreichend gewährleiste,\n\n39\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März\n2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261.\n\n40\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit der bayerischen\nRegelungen des staatlichen Wettmonopols festgestellt, sondern dem Bundes- oder\nLandesgesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung bis zum 31.\nDezember 2007 gesetzt und für die Übergangszeit die bestehenden Regelungen für\nweiter anwendbar erklärt. Allerdings müsse bereits in der Übergangszeit damit\nbegonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung\nder Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-,\na.a.O.\n\n42\n\nDie Rechtslage im Freistaat Bayern ist mit der nordrhein-westfälischen\nRechtslage vergleichbar, so dass die Ausführungen des\nBundesverfassungsgerichtes uneingeschränkt auch Geltung für die hiesige\nRechtslage beanspruchen,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-,\na.a.O.\n\n44\n\nDemzufolge ist davon auszugehen, dass auch das in Nordrhein-Westfalen in § 1\nAbs. 1 des Sportwettengesetzes NRW errichtete staatliche Wettmonopol in seiner\ngegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 des\nGrundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Weiter ist nach den Vorgaben des\nEuropäischen Gerichtshofes hinsichtlich des - strafbewehrten - Ausschlusses privater\nSportwettanbieter, die über eine in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte\nGenehmigung verfügen, zudem von einem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EG\nauszugehen, weil die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit\nderzeit nicht gerechtfertigt ist,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-,\na.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-;\nVG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom\n19. Juni 2006 -3 L 365/06-; VG Köln, Beschluss vom 11. August\n2006 -6 L 736/06-; alle abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch VG\nStuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-.\n\n46\n\nWenn auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes -\nübertragen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - für die genannte\nÜbergangszeit die bestehenden nordrhein-westfälischen Regelungen des staatlichen\nWettmonopols aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts anwendbar bleiben, weil\nin Nordrhein-Westfalen inzwischen mit der ernsthaften Umsetzung der Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichtes begonnen sein mag,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-,\na.a.O.; VG Aachen, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06- und\nvom 3. August 2006 -3 L 427/06-, abrufbar unter www.nrwe.de; VG\nKöln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG\nStuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06- (für die\nRechtslage in Baden-Württemberg); a.A.: VG Minden, Beschlüsse\nvom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-\n, beide abrufbar unter www.nrwe.de,\n\n48\n\nso gilt dies nicht in gleichem Maße aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Das\nBundesverfassungsgericht hat sich zu einem Verstoß der beanstandeten\nRegelungen gegen Gemeinschaftsrecht nicht verhalten, weil dies nicht seiner\nEntscheidungskompetenz unterlag. Auf den vorliegend anzunehmenden Verstoß\ngegen Gemeinschaftsrecht kann sich die vom Bundesverfassungsgericht\nausgegebene Übergangszeit daher nicht beziehen. Dem Recht der Europäischen\nGemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind\nÜbergangsfristen, während der eine an sich gemeinschaftsrechtswidrige Norm für\neinen Übergangszeitraum weiter Geltung behält, fremd. Den Vorschriften des EG-\nVertrages kommt vielmehr grundsätzlich ein Anwendungsvorrang zu. Dieser Vorrang\nbedeutet, dass vorrangiges EG-Recht nationale Gerichte und Behörden verpflichtet,\ndie mit EG-Recht kollidierenden nationalen Normen nicht anzuwenden, und zwar\nohne, dass das Organ des Mitgliedsstaates die vorherige Beseitigung dieser\nBestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes\nverfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste,\n\n49\n\nvgl. EuGH, u.a. Urteile vom 9. März 1978 -Rs. 106/77-\n(\"Simmenthal\"), Slg. 1978, I-629, und vom 22. Juni 1989 -Rs. 103-\n88- (\"Costanzo\"), Slg. 1989, 1839; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni\n1971 -2 BvR 225/69-, BVerfGE 31, 145; OVG NRW, Beschluss\nvom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.\n\n50\n\nEs unterliegt erheblichen Zweifeln, ob dieser Anwendungsvorrang durch die\nRechtsprechung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates durch die Zuerkennung einer\nÜbergangsfrist für die Weitergeltung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Normen\nsuspendiert werden kann. Dies dürfte vielmehr, wie inzwischen einige\nInstanzgerichte mit ausführlicher und überzeugender Begründung, der sich die\nerkennende Kammer anschließt, entschieden haben, in die alleinige Kompetenz des\nEuropäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) fallen,\n\n51\n\nvgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L\n725/06-, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L\n736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K\n3025/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06-\nund vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O. (jeweils mit zahlreichen\nweiteren Angaben); a.A. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006\n-4 B 961/06-, a.a.O.\n\n52\n\nNach alledem ist festzuhalten, dass einiges dafür spricht, dass das in Nordrhein-\nWestfalen über § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW\neingerichtete staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen rechtlichen und\ntatsächlichen Ausgestaltung gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt und die\nentsprechenden Regelungen auf gemeinschaftsrechtlich relevante Sachverhalte\njedenfalls so lange nicht anwendbar bleiben, wie sie mit EG-Recht kollidieren. Vor\ndem Hintergrund dieser Ausführungen bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob\ndas Werben für einen Sportwettanbieter, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der\nEU hat, derzeit nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar ist.\n\n53\n\nEine endgültige Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in\ndem gegebenenfalls diese entscheidungserhebliche Frage dem Europäischen\nGerichtshof in einem Vorlageverfahren zur Entscheidung gestellt werden muss.\n\n54\n\nAngesichts dieser Umstände vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren bei\nder hier lediglich gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung nicht\nfestzustellen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig\noder offensichtlich rechtswidrig ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist\nderzeit vielmehr als offen zu bezeichnen,\n\n55\n\nvgl. zu einem ähnlichen Fall: Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. Juli 2005 -\n24 CS 05.529 u. 24 CS 05.641- <juris>.\n\n56\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des\nAntragsgegners aus. Im Rahmen der Abwägung erhalten die beschriebenen\nerheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhebliches\nGewicht. Sie führen dazu, dass nach summarischer Einschätzung der Kammer zum\njetzigen Zeitpunkt ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache\nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Zudem fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht,\ndass eine Ablehnung des Antrages dazu führen würde, dass er seinen vertraglichen\nVerpflichtungen mit dem beworbenen Unternehmen - wegen des fortschreitenden\nZeitablaufs und des bevorstehenden Abschlusses der Weltreiterspiele insoweit\nendgültig - nicht mehr nachkommen könnte. Hierdurch würden vollendete Tatsachen\ngeschaffen, die das beworbene Unternehmen aufgrund der Vertragsgestaltung und\neiner zu erwartenden Kündigung des Weltpartner-Vertrages zu einer erheblichen\nRückforderung oder Zurückhaltung vereinbarter Werbegelder berechtigten. Nach\nSchätzung der Kammer dürften sich die Werbegeldausfälle des Antragstellers\nangesichts des Umstandes, dass erst etwa ein Drittel der Veranstaltungen der\nWeltreiterspiele vorüber sind, auf etwa zwei Drittel der vereinbarten Geldbeträge,\nmithin auf etwa 633.333,-- EUR belaufen. Neben diesen erheblichen wirtschaftlichen\nInteressen des Antragstellers sind abwägungserheblich auch die erheblichen\norganisatorischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Falle einer Ablehnung\ndes Antrages und der damit vollziehbar werdenden Untersagungsverfügung für den\nAntragsteller entstünden. Dieser wäre gehalten, die vielfältigen, eingangs näher\ndargelegten Werbemaßnahmen noch während der laufenden Wettbewerbe zu\nentfernen, rückgängig zu machen oder jedenfalls in ihrer Werbewirkung zu\nbeschränken. Dass dies dem Antragsteller, wie etwa in Bezug auf die bereits im\nUmlauf befindlichen Drucksachen, vielfach tatsächlich gar nicht möglich sein wird,\nhat die Kammer eingangs bereits dargestellt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen,\ndass diese Schwierigkeiten in erster Linie aus der Sphäre des Antragsgegners\nstammen und vermeidbar gewesen wären. Zwar musste auch dem Antragsteller\nangesichts der öffentlichen Diskussion und der Berichterstattung über die sich\nentwickelnde Rechtsprechung bewusst sein, dass seine vertragliche Verbindung mit\ndem Werbepartner unter Umständen rechtlich angreifbar sein könnte und die\nMöglichkeit bestand, dass der Antragsgegner ordnungsbehördlich eingreifen würde.\nAndererseits hat der Antragsgegner zunächst das ihm bekannte Vertragsverhältnis\ntoleriert und erst während der laufenden WM - auf Weisung der Bezirksregierung\nL. - Maßnahmen ergriffen. Wäre dieses ordnungsbehördliche Einschreiten frühzeitig\nerfolgt, hätten die Folgen für den Antragsteller deutlich reduziert werden können. Den\nprivaten Interessen des Antragstellers stehen öffentliche Interessen gegenüber, die\nsich - anders als der Antragsgegner es getan hat - nicht mit einer möglichen\nStrafbarkeit der Werbetätigkeit begründen lassen, weil diese Strafbarkeit vorliegend\ngerade mit erheblichen Zweifeln belastet ist,\n\n57\n\nvgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06-\nund vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O.\n\n58\n\nDass konkrete schwere Gefahren durch eine Fortführung der Werbemaßnahmen\nfür das beworbene Unternehmen, etwa durch einen zu befürchtenden erheblichen\nAnstieg der Wettsucht, zu erwarten wären, hat weder der Antragsgegner\nvorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Bereits der Umstand, dass das\nbeworbene Unternehmen sich jahrelang unbeanstandet betätigen konnte und\nwährend dieses Zeitraums die staatlichen Wettanbieter ihrerseits intensiv für ihre\nTätigkeit geworben haben, spricht dagegen, dass die Gefahren für die Allgemeinheit,\ndie der Antragsgegner angenommen hat, nicht mehr vorübergehend - im Hinblick auf\ndie Weltreiterspiele lediglich noch für einige Tage - hinzunehmen wären. Es ist\ninsoweit insbesondere auch nicht erkennbar, weshalb von der privaten Vermittlung\nvon Sportwetten durch das beworbene Unternehmen in diesem kurzen Zeitraum eine\ngrößere Gefährdung ausgehen sollte als von der ebenfalls nach wie vor beworbenen\nstaatlich veranstalteten Sportwette.\n\n59\n\nIm Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Gesamtwürdigung erweisen sich\ndie privaten Interessen des Antragstellers daher als gewichtiger und verhelfen dem\nAntrag zum Erfolg.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes\nvom 5. Mai 2004. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der\nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Streitwert der Hauptsache\nanzusetzen ist,\n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02-\n.\n\n63\n\nDiesen bemisst die Kammer in Höhe des sich aus der Vertragsbeziehung\nzwischen dem Antragsteller und dem beworbenen Unternehmen ergebenden\nWerbegeldausfalls, der für den Zeitraum ab dem 25. August 2006 (= Fristablauf)\ndurch die Untersagung der Werbetätigkeit zu erwarten wäre,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 -4 B\n1987/03-, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.\nSeptember 2003 -16 L 2273/03-.\n\n65\n\n Wie zuvor bereits dargelegt beläuft sich der aufgrund der vom Antragsgegner\nverfügten Untersagung der Werbetätigkeit zu erwartende Werbegeldausfall nach\ndem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages auf etwa 633.333,-- EUR. In dieser\nHöhe ist daher der Streitwert festzusetzen, ohne dass die mit der Grundverfügung\nverbundene Zwangsgeldandrohung streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen\nwäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-25/6-l-494-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-25/6-l-494-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270235","retrieved":"2026-07-09 02:40:05.724406+00:00"}}