{"status":"available","doknr":"OLD270280","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0823.9L488.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"9 L 488/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\n1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren I. Instanz unter \nBeiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. bewilligt, soweit sich der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet. Der \nweitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht \naus den nachfolgenden Gründen abgelehnt.\n\n2. Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, dem Antragsteller zu 1. den Schulbesuch vorläufig zu gestatten. Im \nÜbrigen werden die Anträge abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten zu 3/4 sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. und die Hälfte der \naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. Diese trägt jeweils 1/4 der \nGerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre \neigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 2. im \nWege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem \nAntragsteller zu 1. den Schulbesuch vorläufig zu gestatten,\n\n4\n\nhat lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1. Erfolg. \n\n5\n\nSoweit er gegen diese gerichtet ist, erweist sich der Antrag als zulässig, \ninsbesondere als statthaft. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht § 123 \nAbs. 5 VwGO nicht entgegen, da ein Entlassungsbescheid der Antragstellerin zu 1. \nnicht feststellbar ist. Weder kann er von dieser vorgelegt werden, noch findet er sich \nin den übermittelten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu 2. Eine \nNachrangigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens besteht auch nicht mit Blick \nauf einen Feststellungsausspruch im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO unter den \nVoraussetzungen eines faktischen Vollzuges, weil dieser das Vorliegen eines \nVerwaltungsaktes erfordert. \n\n6\n\nIn materieller Hinsicht kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels \ngerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile \nentstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur \nsummarischen Überprüfung und mit Blick auf das Gebot einer effektiven \nRechtsschutzgewährung sieht die Kammer einen Anordnungsanspruch für eine \nSicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als gegeben an. \nDieser Anspruch beruht letztlich darauf, dass eine Entlassung nicht (vollziehbar) \nbeschieden worden ist. \n\n7\n\nWie bereits dargelegt ist nicht ersichtlich, dass den Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 8 SchulG a. F./§ 53 Abs. 9 SchulG n. F. genügt ist. Gleichwohl ist nach dem \nInhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des übereinstimmend für erledigt \nerklärten vorangegangenen Verfahrens von einer Nichtgestattung des \nweiteren Schulbesuchs des Antragstellers zu 1. auszugehen. So ist in dem erledigten \nVerfahren beispielsweise die Rede davon gewesen, dass nach dem \nKonferenzbeschluss dem Betreuer des Antragstellers zu 1. mitgeteilt worden sei, \ndass der Antragsteller zu 1. entlassen werden solle und er ab sofort vom Unterricht \n\"suspendiert\" sei. Des Weiteren ist zwischenzeitlich eine Zuweisung an eine andere \nSchule durch den Antragsgegner zu 2. ergangen.\n\n8\n\nSoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den \nAntragsgegner zu 2. gerichtet ist, erweist er sich als unzulässig. Es fehlt an einem \nRechtsschutzinteresse, da bislang nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner zu 2. \nan einer sofortigen Beachtung seines Bescheides vom 6. Juli 2006 trotz \nNichtfeststellbarkeit eines Entlassungsbescheides festhält. Dagegen spricht vielmehr, \ndass er in seiner Bestätigung der Maßnahme gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., \ndie ebenfalls auf den 6. Juli 2006 datiert, auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die \nEntlassung von der Schule den Erziehungsberechtigten durch rechtsbehelfsfähigen \nBescheid mitzuteilen.\n\n9\n\nDer Antrag,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom \n12. Juni 2006 gegen die Ausschlussentscheidung der \nAntragsgegnerin zu 1. sowie des Widerspruchs vom 9. August \n2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom \n6. Juli 2006 wiederherzustellen,\n\n11\n\nerweist sich als unstatthaft und damit als unzulässig.\n\n12\n\nDies gilt hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten \nAntragsbestandteiles sowohl für den Fall, dass ein vorläufiger Ausschluss vom \nUnterricht nach § 53 Abs. 9 SchulG a. F. ergangen sein sollte, als auch für eine \neventuell mündlich ausgesprochene Entlassung. Wäre ein vorläufiger Ausschluss \nnach der Konferenz am 8. Juni 2006 dem Betreuer und/oder dem Antragsteller zu 1. \nmitgeteilt worden, wäre zwischenzeitlich Erledigung durch Zeitablauf eingetreten, da \nein Ausschluss vom Unterricht nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG nur bis zu 2 Wochen \nausgesprochen werden kann. Anderenfalls würde es an der Statthaftigkeit fehlen, \nweil der erhobene Widerspruch mangels erkennbarer schriftlicher Anordnung der \nsofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten würde.\n\n13\n\nDer gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Aussetzungsantrag ist ebenfalls \nunstatthaft, da dessen Bescheid weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nmangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch gemäß Satz 2 der \nvorgenannten Bestimmung Sofortvollzug zukommt. Eine Umdeutung des Antrags auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einen Antrag \nauf Feststellung, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners \nzu 2. aufschiebende Wirkung zukommt wegen eines faktischen Vollzuges dieses \nBescheides, scheidet aus, da hierfür keine Notwendigkeit erkennbar ist. Insoweit ist \nauf die Ausführungen zur Zulässigkeit des gegen den Antragsgegners zu 2. \ngerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verweisen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes und trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens \nRechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-23/9-l-488-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-23/9-l-488-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270280","retrieved":"2026-07-09 02:40:09.388307+00:00"}}