{"status":"available","doknr":"OLD270408","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0817.1K4132.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-17","aktenzeichen":"1 K 4132/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 27. Oktober 2003 begehrte er unter anderem eine Beihilfe \nzu Aufwendungen für eine operative Bruststraffung bei seiner damals \nzwanzigjährigen Tochter O. , die stationär vom 12. bis 16. Juni 2003 behandelt \nwurde. Die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, stationäre Unterbringung und \neinen speziellen BH betrugen insgesamt 4.774,05 EUR. In einem beigefügten \nBegleitschreiben schildert er die Beweggründe für die Durchführung und den \ngewählten Operationszeitpunkt. Er legte weiter eine Bescheinigung des Frauenarztes \nDr. med. C. vom 18. Juni 2003 bei, wonach die Tochter wegen einer \nausgeprägten Hängebrust unter einer starken psychischen Belastung mit Anzeichen \neiner Depression leide. Die Übernahme der Kosten einer operativen Korrektur sei \ndaher medizinischerseits indiziert. \n\n4\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 4. März 2004 führte die Amtsärztin, Frau P. -\nQ1. B. , aus, dass sie die Tochter des Klägers am 3. März 2004, also nach \nDurchführung der Brust-Operation amtsärztlich untersucht habe. Diese habe \nnachvollziehbare persönliche Gründe erläutert, die sie zur Durchführung des \nplastisch-ästhetischen Eingriffs bewogen hätten. \"Eine krankheitswertige körperliche \noder psychische Erkrankung, die eine medizinische Notwendigkeit der \ndurchgeführten Operation begründen, wurde nicht festgestellt\". \n\n5\n\nDaraufhin lehnte die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 11. März 2004 die \nGewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Brust-Operation unter \nBezugnahme auf die Ausführungen der Amtsärztin ab. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, das Attest \ndes Dr. med. C1. , der allein in der Lage gewesen sei, seine Tochter über eine \nlängere Zeit zu beobachten, müsse schwerer wiegen, als das Gutachten der \nAmtsärztin, die die Tochter nur kurz untersucht habe. In der Problemphase vor der \nOperation habe sie seine Tochter nie gesehen. Seither sei die Tochter aber ein völlig \nanderer Mensch, so dass es völlig unmöglich sei, aus der \"Jetztsituation\" \nRückschlüsse auf die Leidenszeit zu ziehen. Zur Verdeutlichung übersandte er \nLichtbilder, die die Brust vor und nach der Operation zeigen, sowie Berichte des \nbehandelnden Arztes Dr. med. O1. . \n\n7\n\nIn einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2004 führte die \nAmtsärztin P. -Q1. aus, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung \neine ausführliche Anamneseerhebung sowie Erfassung der Vorgeschichte unter \nEinbeziehung der vorgelegten Schreiben und ärztlichen Stellungnahmen, auch des \nDr. C1. vom 18. Juni 2003 erfolgt sei. \"Der Leidensdruck der Untersuchten in \nBezug zu dem vorliegenden Befund war im Rahmen der Untersuchung durchaus \nnachvollziehbar. Im Vordergrund stand hierbei insbesondere eine erhebliche \nSelbstwertproblematik und ein Rückzug der Untersuchten aus dem \naltersangemessenen psychosozialen Umfeld. Andererseits schilderte die \nUntersuchte, sie habe im Frühjahr 2003 ein Auswahlverfahren zur Übernahme in ein \nAusbildungsverhältnis bei der Sparkasse B. erfolgreich bestanden. Ein solches \nAuswahlverfahren setzt eine hohe psychosoziale Kompetenz .... voraus. Zu keinem \nZeitpunkt at die Untersuchte psychotherapeutische oder fachpsychiatrische Hilfe in \nAnspruch genommen, um einer Linderung der geschilderten vorwiegend psychischen \nBelastungssituation Rechnung zu tragen. Aus medizinisch-fachlicher Sicht wäre es \njedoch vor Durchführung des stattgehabten chirurgischen Eingriffs angezeigt \ngewesen, einen solchen Behandlungsversuch zu unternehmen. Zusammenfassend \nlag aus amtsärztlicher Sicht eine medizinische Indikation zur Durchführung der \nMammareduktionsplastik nicht vor.\" \n\n8\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, \ndass nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) nur \ndie medizinisch notwendige ärztliche Versorgung beihilfefähig sei. Aufwendungen, \ndie lediglich nützlich seien, weil sie z. B. kosmetischen Zwecken dienten, seien nicht \nbeihilfefähig. Das Leiden müsse den Betroffenen körperlich oder seelisch so sehr \nbeeinträchtigen, dass es die Aufwendungen unvermeidlich mache. Bei Zweifeln \nkönne die Beihilfestelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO das Gutachten eines Amtsarztes \neinholen. Dieses hätte hier auch nach den erneuten Erläuterungen vom 15. \nSeptember 2004 keine medizinische Notwendigkeit der Behandlung belegen können. \nDass die behandelnden Ärzte eine medizinische Indikation bejaht hätten, könne für \ndie beihilferechtliche Beurteilung zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Frage, \nob die private Krankenkasse eine Erstattung geleistet habe, sei für die \nbeihilferechtliche Beurteilung ebenfalls unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid \nwurde dem Prozessbevollmächtigten des Kläger am 11. Oktober 2004 zugestellt. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 9. November 2004 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr führt ergänzend aus, dass das Amtsarztgutachten nicht ausreichend fundiert \nsei. Immerhin habe die Amtsärztin einen Leidensdruck bestätigt, der sogar zu einem \nRückzug aus dem psychosozialen Umfeld geführt habe. Es habe sich daher nicht \nlediglich um eine sog. Schönheits- Operation gehandelt. Die fachliche Kompetenz \nseiner Tochter, die für ihren Erfolg im Auswahlverfahren entscheidend gewesen sei, \nhabe mit ihren persönlichen Problemen nichts zu tun gehabt. Demgegenüber belege \nauch das weitere Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. S. , die auf dem \nGebiet der Psychotherapie besonders geschult sei, die Notwendigkeit der Operation. \nEr regt Sachverständigenbeweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte an. Da \neine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht erforderlich sei, dürfe ihm kein \nNachteil daraus entstehen, dass er den Beihilfeantrag erst nach Durchführung der \nOperation gestellt habe. Da sowohl die Beihilfe als auch die Krankenkasse nur \nKosten für notwendige Behandlungen erstatteten, müsse angesichts der erfolgten \nErstattung der Krankenkasse auch die Beihilfe die Aufwendungen anerkennen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nder Bezirksregierung L. vom 11. März 2004 und \nderen Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober \n2004 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den \nAufwendungen anlässlich der Brust-Operation seiner \nTochter in Höhe von insgesamt 3.819,25 EUR zu \ngewähren und den Betrag mit 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nverzinsen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt ergänzend aus, dass bei Operationen der weiblichen Brust häufig \nästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund stünden. Hier hätten psychische \nBelastungen, die so stark seien, dass sie schon Krankheitswert hätten, nicht \nfestgestellt werden können. Dass die Feststellung Monate nach der Operation \nerschwert gewesen sei, müsse sich der Kläger zurechnen lassen, der sich trotz \nentsprechender Belehrung zu einer sofortigen Operation entschieden habe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zur den \nAufwendungen für die bei seiner Tochter durchgeführte Brustoperation. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n20\n\nGrundlage für die Gewährung einer Beihilfe an den Kläger ist § 88 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 1 BVO. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig unter anderem die \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. \nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter \nanderem die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. \nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO kann die Beihilfestelle bei Zweifeln über die \nNotwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder \nVertrauensarztes einholen. Nach dieser Maßgabe ist die Beurteilung der \nBezirksregierung L. , dass die Aufwendungen anlässlich einer plastischen \nBrustoperation nur dann beihilferechtlich notwendig sind, wenn sie durch eine \n(psychische) Belastung von Krankheitswert zwingend notwendig geworden sind, \nnicht zu beanstanden. Eine solche zwingende Notwendigkeit ergibt sich aus dem \nschlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtsärztin P. -Q. nicht. \nDanach habe ihr die Tochter des Klägers zwar nachvollziehbar einen erheblichen \npsychischen Leidensdruck geschildert, bei dem aber nicht festzustellen sei, dass er \nden Grad einer psychischen Erkrankung erreicht habe. Die Amtsärztin stützt diese \nEinschätzung überzeugend unter anderem darauf, dass die Klägerin die \nAnforderungen ihres Alltags (Schulabschluss) sowie sogar ein Auswahlverfahren für \neine Ausbildungsstelle im Bankenbereich erfolgreich hat absolvieren können, ohne \npsychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese \nArgumentation ist nicht deswegen untauglich, weil es im Auswahlverfahren - wie der \nKläger meint - nur um die fachliche Kompetenz seiner Tochter gegangen sei. \nVielmehr ist allgemein bekannt, dass Ausbildungsplätze gerade im Bankenbereich \nheute nicht ohne eine auch auf psychologische Kriterien gestützte Bewerberauswahl \n- meist in einem Assessment-Center-Verfahren - gestützt werden, um die \nmenschliche und allgemeine Belastbarkeit der Kandidaten zu testen. Die \nEinschätzung der Amtsärztin, dass eine Person, die in so einem Prüfverfahren ohne \nbesondere Hilfestellungen Erfolg hat, nicht an psychischen Belastungen von \nKrankheitswert leiden kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und \nüberzeugend. \n\n21\n\nDem stehen die Ausführungen in den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen \nAttesten nicht entgegen. So war zunächst auch die Allgemeinärztin S. ausweislich \nihres Attestes vom 6. Dezember 2005 nicht im Entscheidungsprozess im Vorfeld der \nOperation beteiligt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie keinerlei Hinweise auf \ndepressive Verstimmungen oder pathologische psychodynamische Mechanismen \nfeststellen. Zum Zeitpunkt vor der Operation führt die Ärztin nur aus, dass dann, \nwenn die ihr von der Tochter der Klägerin glaubhaft geschilderten Annahmen \nzutreffen, die Operation medizinisch indiziert gewesen zu sein scheint\". Auch \nDr. med. C1. spricht in seinem Attest vom 18. Juni 2003 lediglich davon, dass \ndie Übernahme der operativen Korrektur angesichts der psychischen Belastung mit \nAnzeichen einer Depression \"medizinischerseits indiziert\" sei. Dass es auch \nmedizinische Gründe für die Durchführung der Operation gegeben hat, reicht aber \nnach den oben aufgezeigten Maßstäben zur Begründung einer beihilferechtlichen \nNotwendigkeit nicht aus. Die erforderliche eindeutige Diagnose einer psychischen \nBelastung von Krankheitswert, die eine Operation unumgänglich gemacht hat, hat \nkeiner der Ärzte gestellt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre darüber hinaus \nerforderlich festzustellen, dass eine solche Belastung nicht durch das nach \nAuffassung der Amtsärztin mildere Mittel einer psychotherapeutischen Unterstützung \nausreichend gemindert werden konnte. Ob eine Kostenerstattung - zumindest \nteilweise - durch die Krankenkasse erfolgt ist, spielt angesichts der unterschiedlichen \nEntscheidungsmaßstäbe beihilferechtlich keine Rolle. \n\n22\n\nDie Kammer hat auch keine Veranlassung zu einer Beweiserhebung. Sie \nerachtet das amtsärztliche Gutachten insbesondere auch angesichts der Tatsache, \ndass die Operation bereits erfolgt ist und die entscheidungserheblichen Umstände \nunumkehrbar verändert hat, für ausreichend und nachvollziehbar. Wie der Kläger \nselbst ausführt, ist die psychische Befindlichkeit seiner Tochter seit der Operation so \npositiv verändert, dass ein Vergleich, der Rückschlüsse auf die vorherige Situation \nzulassen würden, nicht mehr möglich ist. Diese Schwierigkeiten in der \nBeweiserhebung, hat sich der Kläger selbst zuzurechnen. Er hat - wenn auch aus \nmenschlich nachvollziehbaren Gründen - trotz entsprechender Belehrung der \nBeihilfestelle bewusst vor Durchführung der Operation auf eine Begutachtung und \nEntscheidung durch die Beihilfestelle verzichtet. Es ist nicht Aufgabe der \nBeihilfestelle, allen Beweisschwierigkeiten, die in solchen Fällen im Nachhinein \nentstehen können, dann wenn ein Vorabanerkennungsverfahren nicht \nvorgeschrieben ist, durch eine besonders großzügige Entscheidungspraxis \nRechnung zu tragen. Vielmehr trägt die Beweislast für die anspruchsbegründende \nTatsache der Notwendigkeit der Operation der Kläger, der auf diese Umstände \nausdrücklich hingewiesen wurde. \n\n23\n\nAuch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingt nicht zu einer für den Kläger \ngünstigeren Entscheidung. Die Gewährung von Beihilfen ist Ausfluss der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet es nicht, Beihilfen generell zu \njeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung im Einzelfall \nentstehen. Vielmehr ist die Begrenzung auf notwendige Maßnahmen im o.g. Sinne \nausreichend, um den Bereich, den der Beamte nicht durch zumutbare Eigenvorsorge \nabdecken kann, aufzufangen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-17/1-k-4132-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-17/1-k-4132-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270408","retrieved":"2026-07-09 02:40:20.345342+00:00"}}