{"status":"available","doknr":"OLD270555","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0811.9K3786.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"9 K 3786/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3. ist seit Beginn des Schuljahrs 2003/2004 \nSchülerin der C. -Schule in Düren, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \n\"Lernen\".\n\n3\n\nIm Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des \nFörderortes beantragte die Schule am 24. März 2004 für die Klägerin zu 3. den Wechsel auf \neine Schule mit dem Förderschwerpunkt \"geistige Entwicklung\". Dem lag ein Gutachten der \nKlassenlehrerin vom 16. Februar 2004 zugrunde, das zu dem Ergebnis kam, dass für die \nKlägerin zu 3. zur weiteren Förderung ein Förderortwechsel schnellstmöglich erforderlich \nsei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2004 entschied das beklagte Schulamt, dass die Klägerin zu 3. \nmit Wirkung vom 1. August 2004 die T. -Schule K. -T2. zu besuchen habe. Zuvor \nhatte es die Kläger zu 1. und 2. zu einem Gespräch über die weitere Beschulung ihrer Tochter \neingeladen.\n\n5\n\nAm 25. Mai 2004 legte die Klägerin zu 2. gegen die Entscheidung des beklagten \nSchulamts Widerspruch ein und machte geltend, dass ihr Ehemann und sie der Ansicht seien, \ndass ihre Tochter nicht geistig behindert sei. Ihre Tochter habe zwei Wochen in der T. -\nSchule hospitiert und sich dort nicht wohl gefühlt. Sie sei in der Schule für Lernbehinderte \nbesser aufgehoben und werde dort ausreichend gefördert.\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig sei. Es liege eine geistige Behinderung im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 6 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vor. Die Klägerin zu 3. benötige \nanschauliches Lernen ohne größere verbale Anteile und stark handlungsorientierten Unterricht \nneben Einzelförderung in verschiedenen Bereichen. Daher sei die Förderung in einer Schule \nfür Geistigbehinderte erforderlich und geboten. Nur die in dieser Schule tätigen und besonders \nausgebildeten Lehrkräfte seien in der Lage, durch eine individuelle Unterrichtsgestaltung in \nkleinen Klassen mit angemessenem Unterricht die Belange der Klägerin zu berücksichtigen \nund ihre vorhandenen Fähigkeiten zu fördern.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 14. September 2004 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass \ndie Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin zu 3. an einer Schule für \nGeistigbehinderte nicht vorlägen. Die Klägerin zu 3. sei nicht geistig behindert. Es lägen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zur selbständigen Lebensführung \nvoraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötige. Ihre \nlebenspraktischen Fähigkeiten seien altersentsprechend. Sie erledige ihre Hausaufgaben stets \nselbständig ohne Aufforderung. Bei Schwierigkeiten frage sie ihre Mutter, versuche es jedoch \nzunächst selbst. Auch außerhalb der familiären Umgebung sei sie selbständig. Sie sei im \nStraßenverkehr aufmerksam und fahre auch selbständig mit dem Linienbus zur Schule. Sie \ngehe alleine für die Mutter einkaufen, verstehe also den Einkaufszettel, und könne die \nEinkäufe auch selbständig bezahlen. Auf der C. -Schule fühle sie sich wohl und werde den \ndortigen Anforderungen gerecht. Während der Hospitationszeit an der Schule für \nGeistigbehinderte sei sie dagegen täglich weinend nach Hause gekommen. Sie habe es nicht \nertragen können, am dortigen Unterricht teilzunehmen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 16. August 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin zu 3. an der C. -Schule nicht ihren \nbesonderen Anlagen und Bedürfnissen entsprechend gefördert werden könne, sondern dass \nnach den vorliegenden Gutachten ein Wechsel an eine Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt \"geistige Entwicklung\" notwendig sei.\n\n12\n\nIm Laufe des Verfahrens sind im Rahmen der jährlichen Überprüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes von der Klassenlehrerin der Klägerin \nzu 3. unter dem 8. August 2005 und dem 10. Dezember 2005 weitere Gutachten erstellt \nworden, die den Wechsel an eine Schule für Geistigbehinderte befürworteten. Die \nKlassenkonferenz hat am 1. Dezember 2005 ebenfalls diese Auffassung vertreten und die \nSchule entsprechend am 8. Dezember 2005 ein Gespräch mit der Klägerin zu 2. geführt. Mit \nBescheid vom 8. Februar 2006 hat das beklagte Schulamt die sofortige Vollziehung seines \nBescheides angeordnet. Dem Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 27. April 2006 (9 L 143/06) \nstattgegeben.\n\n13\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin zu 3. \nsonderpädagogischer Förderung an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \"geistige \nEntwicklung\" bedarf, durch Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sonderschullehrerin T1. \nvom 30. Juni 2006 verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 143/06 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom \n16. August 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das beklagte Schulamt hat zu \nRecht die T. -Schule K. -T2. als Förderort für die Klägerin zu 3. festgelegt.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten sind die Regelungen in §§ 19 Abs. 1 \nund 2, 20 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) und §§ 13 Abs. 1, 15 der Verordnung über \ndie sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - \nAusbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF - (seit dem 1. August 2005, zuvor: § 7 \nAbs. 1 und 4 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG - in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, 14 VO-\nSF).\n\n19\n\nNach § 19 Abs. 1 SchulG (§ 7 Abs. 1 SchpflG) werden Schülerinnen und Schüler, die \nwegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich \nbeeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen \nkönnen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 19 Abs. 2 \nSchulG (§ 7 Abs. 4 SchpflG) in Verbindung mit §§ 12 und 13 AO-SF (§§ 11 und 12 VO-SF) \nentscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf, \nFörderschwerpunkte und Förderort.\n\n20\n\nDie verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über den Wechsel des \nFörderortes sind eingehalten. Nach § 15 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenkonferenz (nach \n§ 14 Abs. 1 VO-SF die Schule) bei Bedarf, mindestens ein Mal jährlich, ob der festgestellte \nsonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, \nund ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist. Ist nach Auffassung der \nKlassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen \nFörderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts angebracht (§ 15 Abs. 2 AO-SF; § 14 Abs. 2 \nVO-SF: nach Auffassung der Schule), lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu \neinem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor \nAblauf des Schuljahres entscheiden kann. Dies ist vorliegend erfolgt. Im Rahmen der \nÜberprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts ist die \nKlassenkonferenz am 1. Dezember 2005 zu der Auffassung gelangt, dass für die Förderung \nder Klägerin zu 3. ein Wechsel des Förderschwerpunkts \"Lernen\" auf den Förderschwerpunkt \n\"geistige Entwicklung\" und damit einhergehend ein Wechsel des Förderorts notwendig ist. \nDies ist der Klägerin zu 2. in einem Gespräch am 8. Dezember 2005 mitgeteilt worden.\n\n21\n\nUngeachtet der Frage der Notwendigkeit einer ergänzenden Begründung des \nangefochtenen Bescheides im Fall einer - wie hier - gebundenen Entscheidung konnte der \nBeklagte die Begründung seines Bescheides durch das dessen Regelungsgehalt unverändert \nlassende Schreiben vom 8. Februar 2006 gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen neu fassen.\n\n22\n\nAuf der Grundlage der vorliegenden Gutachten ist auch von einem sonderpädagogischen \nFörderbedarf der Klägerin zu 3. wegen geistiger Behinderung im Sinne von §§ 4 Ziff. 2, 6 \nAO-SF (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 6 VO-SF) auszugehen, der eine Förderung an einer Förderschule \nfür geistige Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 2 AO-SF) erforderlich macht.\n\n23\n\nNach § 6 AO-SF (§ 6 VO-SF) liegt geistige Behinderung vor bei hochgradigen \nBeeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die \nSchülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem \nEnde der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.\n\n24\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren der Kammer vorliegenden \nGutachten liegen bei der Klägerin zu 3. hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der \nkognitiven Funktionen und in der Gesamtentwicklung vor. Ausweislich des \nsonderpädagogischen Gutachtens vom 30. Juni 2006 erreichte die Klägerin zu 3. beim Test \nSON-R 5,5-17 ein Ergebnis, das einem Referenzalter von 6 Jahren und 6 Monaten entspricht \nund wies danach zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bei einem Lebensalter von 12 Jahren \nund 2 Monaten einen kognitiven Entwicklungs-rückstand von 5 Jahren und 8 Monaten auf. \nDer Test musste in einer Kurzform durchgeführt werden, da Ausdauer und \nKonzentrationsfähigkeit der Klägerin zu 3. für die Durchführung des vollständigen Tests nicht \nausgereicht hätten und die Durchführung der Kurzform ihre Kapazitäten voll in Anspruch \nnahm. Es wurde ein non-verbaler Test gewählt, um mögliche Auswirkungen durch den \nsprachlichen Entwicklungsrückstand auszuschließen. Das Ergebnis entspricht den \nErgebnissen der früheren Gutachten der Klassenlehrerinnen N. vom 10. Dezember 2005 \nund C1. vom 16. Februar 2004, nach denen sich ebenfalls ein sehr starker \nEntwicklungsrückstand der Klägerin zu 3. ergab. Nach dem Gutachten vom 10. Dezember \n2005 entsprechen ihre Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch und Mathematik im damaligen \n5. Schulbesuchsjahr noch nicht den Anforderungen der 1. Klasse der Regelschule. \nAusweislich des Gutachtens vom 30. Juni 2006 ist auch kein oder nur ein äußerst geringer \nLernzuwachs erkennbar, was dafür spricht, dass die Klägerin zu 3. entweder an ihrer \nLeistungsgrenze angekommen ist oder an der Schule für Lernbehinderte nicht mehr weiter \ngefördert werden kann. Sämtliche vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten gehen auch \ndavon aus, dass sie im Unterricht der Förderschule für Lernbehinderte schon im Hinblick auf \ndie vergleichsweise hohen Verbalanteile erkennbar überfordert ist.\n\n25\n\nEs liegen ferner hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zu 3. zur \nselbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer \nHilfe benötigt.\n\n26\n\nZwar sind nach dem Klägervortrag Basisfähigkeiten zur existenziellen Selbstversorgung \nim familiären Rahmen vorhanden. Die Sonderschullehrerin T1. hat in ihrem Gutachten \nvom 30. Juni 2006 jedoch diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass zu einer selbständigen \nLebensführung ohne lebenslange Hilfe mehr gehört als das wiederholte Ausführen bekannter \nund geübter Handlungen in einer vertrauten, vielfach geschützten Umgebung wie der Familie \nund dem näheren Umfeld. Der Gutachterin ist auch darin zu folgen, dass zur selbständigen \nLebensführung ganz konkret die Fähigkeit gehört, durch eigene Erwerbstätigkeit Einkommen \nzu erzielen und dieses zu verwalten sowie einen eigenen Haushalt zu führen und dabei \nbeispielsweise Einkäufe nicht nur auszuführen, wie dies von den Klägern als Beispiel für die \npraktischen Fähigkeiten der Klägerin zu 3. ausgeführt worden ist, sondern selbst zu planen. \nNach den Feststellungen des Gutachtens stehen der selbständigen Lebensführung der Klägerin \nzu 3. umfassende und andauernde Entwicklungsrückstände in den meisten \nEntwicklungsbereichen, vor allem aber eine umfassende Kontakt- und \nKommunikationsstörung, eingeschränkte Handlungsplanung, nicht vorausschauendes \nDenken, fehlende Eigenaktivität, geringe Flexibilität und ein sehr geringes Selbstbewusstsein \nauf Dauer entgegen.\n\n27\n\nDiese Einschätzung steht im Einklang mit den Ergebnissen der im Verfahren \nvorliegenden weiteren Gutachten und ist belegt durch die in den Gutachten dokumentierten \nBeobachtungen. Danach ist die Klägerin zu 3. beispielsweise in der Schule, also außerhalb der \nFamilie und deren näheren Umfeld, nicht in der Lage, selbständig kleinere Botengänge zu \nerledigen. Sie vermag auch nicht, einen kleineren Geldbetrag aus Münzen \nzusammenzustellen. Auch die Fähigkeit, für die Fahrt zur Schule den Linienbus zu benutzen, \nhängt davon ab, dass keine Veränderung des gewohnten Rahmens eintritt. Nicht zuletzt ist für \ndie zu stellende Prognose vorliegend in den Blick zu nehmen, dass, worauf von \nBeklagtenseite in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die Schulpflicht der \nKlägerin zu 3. in vier Jahren endet und es nach den vorliegenden Gutachten in letzter Zeit \nkeinen oder allenfalls nur äußerst geringen Lernzuwachs zu verzeichnen gab.\n\n28\n\nNach der Rechtsverordnung des Kreises Düren vom 8. April 2003 über die Festlegung \nvon Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen für Geistigbehinderte des Kreises Düren ist \ndie T. -Schule die für den Wohnort der Kläger Düren-C2. zuständige Schule.\n\n29\n\nNach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-11/9-k-3786-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-11/9-k-3786-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270555","retrieved":"2026-07-09 02:40:32.414494+00:00"}}