{"status":"available","doknr":"OLD270556","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0811.1L289.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"1 L 289/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, den dem Landrat des Kreises E. als Kreispolizeibehörde zum 1. April \n2006 zugewiesenen Beförderungsdienstposten mit der Wertigkeit A 13 g.D. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den dem Landrat des Kreises E. als \nKreispolizeibehörde zum 1. April 2006 zugewiesenen \nBeförderungsdienstposten mit der Wertigkeit A 13 g.D. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 920 Abs. 2, \n294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner ausweislich der an \nden Antragsteller ergangenen Mitteilungen des Landrates des Kreises E. (LR) \nvom 24. April 2006 aktuell beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu \nübertragen und diesen zu befördern.\n\n7\n\nDes Weiteren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte einen \nAnordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Dieser Anspruch enthält vor allem das \nRecht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter \nBeachtung des durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskräftig \nverbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. \nEin Anordnungsanspruch ist schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen \nBewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \nZugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen \nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest \"offen\" sein, was bereits zu \nbejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint,\n\n8\n\nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - \nm. w. N., juris MWRE 206012924.\n\n9\n\nAusgehend von den im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rügen ist der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Bewerberauswahl \ndes Antragsgegners ist auf einer fehlerhaften Auswahlgrundlage erfolgt. \n\n10\n\nDem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des \nLeistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar \nleistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, regelmäßig sind dies die aktuellsten \nBeurteilungen der Bewerber. Angesichts der im Gesamturteil (jeweils \"übertrifft die \nAnforderungen\" = 4 Punkte) gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers und des Beigeladenen ist der Antragsgegner hier auf der Grundlage \neiner inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung des \nBeigeladenen gekommen, der in zwei von vier Hauptmerkmalen mit 5 Punkten \nbeurteilt wurde, wohingegen der Antragsteller nur in einem von vier Hauptmerkmalen \n5 Punkte, ansonsten 4 Punkte erreicht hat. \n\n11\n\nDie dieser Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen \ndes Antragstellers und des Beigeladenen sind rechtswidrig. Sie leiden an dem vom \nAntragsteller in seiner Antragsbegründung ausdrücklich geltend gemachten Mangel \nder fehlenden Nachvollziehbarkeit gerade in der hier ausschlaggebenden Bewertung \nder Hauptmerkmale. \n\n12\n\nNach Nr. 9.1., Nr. 9.2. der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein - Westfalen (BRL - Runderlass des Innenministeriums vom 25. \nJanuar 1996 - IV B 1 - 3034 H - geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999 \n(SMBl NRW 203034) ist das Beurteilungsverfahren zweistufig ausgestaltet. Nach Nr. \n9.1. BRL verfasst zunächst ein Erstbeurteiler, der den betroffenen Beamten aus \neigener Anschauung kennt, unabhängig und weisungsfrei eine Erstbeurteilung. Die \nabschließende Entscheidung über die Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils trifft nach Nr. 9.2. BRL der Endbeurteiler, hier Landrat Spelthahn, der \neine Abweichung in der Bewertung von der Erstbeurteilung zu begründen hat. Hier \nfehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Abweichung von der \nBewertung des Ersturteils - beim Antragsteller beim Hauptmerkmal Sozialverhalten \nsowie beim Beigeladenen beim Hauptmerkmal Leistungsverhalten.\n\n13\n\nAn diese Begründung sind nicht unbeachtliche Anforderungen gestellt. Nach den \nBeurteilungsrichtlinien darf der Endbeurteiler im Interesse der Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich nur dann \nabweichen, wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder \nindirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des \nBeamten in der Lage ist. Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen, \nwobei er zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet ist, die \nüber eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des \nDienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar \nmacht. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei \n- jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden \nBeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der \nmaßgebliche Grund in einer anderslautenden Bewertung des individuellen Leistungs- \nund Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden \nWertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung \nauch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen \nplausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles \nbeziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes wie hier aus \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf \ndiesen Aspekt erfolgen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, lediglich pauschal auf \neinen Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt zu \nverweisen. Vielmehr muss z. B. durch die Angabe der maßstabsbildenden Kriterien \nim Einzelnen erkennbar sein, aus welchen Gründen der Endbeurteiler zu einer \nanderen Einschätzung von Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden \ngekommen ist. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - zitiert \nnach juris, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 - und vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 - m.w.N., zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 18. \nMai 2006 - 1 K 3699/04 -, - 1 K 3525, 3542 und 3481/04 -.\n\n15\n\nHier fehlt es an einer Begründung, die diesen Anforderungen genügt. In der \nBeurteilung hat der Endbeurteiler zunächst lediglich pauschal auf den in der \nVergleichsgruppe vorzunehmenden Quervergleich verwiesen. In einem persönlichen \nGespräch mit dem Antragsteller und in der Antragserwiderung hat er diesen Grund \nausgetauscht und stattdessen individuelle Gründe als maßgebend für die Abwertung \nangeführt. So hat er insbesondere darauf verwiesen, dass er der Herabwertung des \nHauptmerkmals Sozialverhalten des Antragstellers auch Vorfälle und Konflikte aus \nder Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des Kriminalkommissariats Vorbeugung \nzugrunde gelegt habe. Diese neue Begründung ist nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar, weil sie die Ansicht des Antragstellers zu den Ursachen für die \nVorfälle und Konflikte nicht einbezieht. Nach den übereinstimmenden Ausführungen \ndes Antragstellers und des Antragsgegners hat der Antragsteller zu diesen Vorfällen \nwiederholt die Gelegenheit zur Aufarbeitung sowie die Möglichkeit gesucht, sie aus \nseiner Sicht darstellen zu können, ohne mit diesem Begehren Erfolg zu haben. Ohne \nMitberücksichtigung der Darstellung des Antragsstellers kann der Endbeurteiler diese \nVorfälle aber nicht vollständig und abschließend bewerten.\n\n16\n\nDer strukturell gleiche Begründungsmangel haftet der Anhebung der Bewertung \ndes Beigeladenen im Hauptmerkmal Leistungsverhalten an, zu dessen Begründung \nlediglich pauschal auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe verwiesen wird. \nDies reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung nicht aus.\n\n17\n\nDer gravierende Begründungsmangel führt dazu, dass der auf dieser Basis \ngetroffenen Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung am Maßstab der \nBestenauslese fehlt. Dieser Mangel schlägt zugleich im Sinne einer möglichen \nFehlerkausalität auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch. \nDa sich der Mangel der Beurteilungsgrundlage gerade auch auf die im \nBeförderungsverfahren ausschlaggebende Bewertung der Hauptmerkmale bezieht, \nist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer fehlerfreien Neubeurteilung der \nKonkurrenten der Antragsteller ausgewählt wird. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da \nder Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihm keine Verfahrenskosten \nauferlegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-11/1-l-289-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-11/1-l-289-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270556","retrieved":"2026-07-09 02:40:32.494129+00:00"}}