{"status":"available","doknr":"OLD270629","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0809.1L436.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"1 L 436/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 600,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller ein Jobticket der Stufe 4 ent-\nsprechend der Vereinbarung des Präsidenten des P. \nL. mit der E. S. O. GmbH, Geschäftsbereich Rheinland, \nund dem Verkehrsverbund S. -T. GmbH zu einem monatlich \nvon dem Antragsteller zu zahlenden Betrag in Höhe von 65,- EUR \nzur Verfügung zu stellen,\n\n4\n\nist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Des Weiteren würde die begehrte einstweilige \nAnordnung gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor \nKlageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige \nAnordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften \nRechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist. Das zu \nsichernde Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende \nGefahr (sog. Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck \neiner einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur \nvorläufige Regelungen treffen und einen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, \nwenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der \nHauptsache dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren \nerreichen könnte.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat zwar erläutert, dass er trotz Zuweisung seines \nAusbildungsverhältnisses an das Landgericht B. als Stammdienststelle weiterhin \nin L. wohnt und deshalb - entsprechend den Anforderungen der Ausbildung - \ngezwungen ist, mehrmals wöchentlich von L. nach B. zu reisen. Er hat jedoch \nweder dargelegt, was ihn davon abgehalten hat, seinen Wohnsitz von L. nach \nB. zu verlegen, noch dass die durch die Fahrten verursachte finanzielle \nBelastung für ihn unter keinem Gesichtspunkt tragbar ist. Der allgemeine Hinweis auf \ndie Entgelte, die die Deutsche Bahn AG für eine Fahrt von L. nach B. fordert, \nreicht nicht aus, um wesentliche Nachteile i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nbegründen, die den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung rechtfertigen. \n\n7\n\nDies gilt auch für die Ansicht des Antragstellers, im Wege der einstweiligen \nAnordnung sei ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Eine \nAusnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zu \nmachen, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nschlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für einen Antragsteller unzumutbar wären, insbesondere weil die \nEntscheidung in der Hauptsache zu spät käme. Daran fehlt es hier. Es ist nicht \nerkennbar, welche später nicht wieder gutzumachenden Nachteile dem Antragsteller \nentstehen können, wenn er die Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen im \nHauptsacheverfahren abwartet. Die finanziellen Belastungen, die den Antragsteller \nderzeit treffen, kann er in einem Hauptsacheverfahren ggf. als Schadensersatz \ngeltend machen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass er nicht in der Lage wäre, \nzunächst bis zur Entscheidung in einer Hauptsache in Vorleistung zu treten.\n\n8\n\nDaneben merkt die Kammer mit Blick auf ein sich möglicherweise \nanschließendes Hauptsacheverfahren Folgendes an: Der Kläger verkennt, dass der \nPräsident des Landgerichts B. , welches für den Antragsteller zur \nStammdienststelle bestimmt worden ist, für alle dienstrechtlichen Entscheidungen \nüber seine persönlichen Angelegenheiten zuständig ist (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 des \nJuristenausbildungsgesetzes - JAG - ). Der Präsident des OLG L. trifft lediglich die \nEntscheidung über seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 30 Abs. 2 JAG) \nund alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 JAG). Hieraus \nerschließt sich, dass sich der Antragsteller an den Präsidenten des Landgerichts \nB. wenden müsste, um das von ihm begehrte Jobticket zu erhalten. Beim \nLandgericht B. existiert indes zur Zeit kein Jobticket für die Beschäftigten. \n\n9\n\nSelbst wenn man aber die Einbeziehung aller Referendare in die Vereinbarung \nüber das beim OLG L. praktizierte Jobticket als Leitentscheidung i.S.d. § 32 Abs. 1 \nSatz 2 JAG auffasst, übersieht der Antragsteller, dass Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und der darauf begründete Anspruch auf Gleichberechtigung \nimmer nur für das frei bestimmte staatliche Handeln gilt. Weil aber ein \nprivatrechtlicher Vertrag Grundlage für das Jobticket ist, ist das Handeln des \nPräsidenten des OLG L. nicht frei bestimmt, so dass der Antragsteller aufgrund \ndes Art. 3 Abs. 1 GG nur beanspruchen kann, an den auch für ihn geltenden \nRegelungen des Vertrages teilzuhaben. Dazu ist festzustellen, dass dem \nPräsidenten des OLG L. die Problematik der Referendare bekannt ist, die in L. \nund Umgebung wohnen, aber dem Landgericht B. zur Ausbildung zugewiesen \nsind. Er hat sich eingehend bemüht, auch diesen Personenkreis in den Vertrag über \ndas Jobticket einzubeziehen. Diese Bemühungen sind allerdings fehlgeschlagen. \nUnter dem 11. Mai 2006 hat die E. S. NRW GmbH, Geschäftsbereich Rheinland, \ndem Präsidenten des OLG L. Folgendes mitgeteilt: \"Aufgrund dieser Aspekte \nkönnten wir eine Ausweitung auf alle Referendare nur dann zulassen, wenn wirklich \nalle in die Berechnung einbezogen werden. Nach Ihren Angaben zur möglichen \nInteressensquote dürfte dies aber zu einer deutlichen Verschlechterung bzgl. der \nPreisumlage führen, was sicherlich nicht gewollt ist. Die dem Jobticket-Preis \nursprünglich zugrunde gelegte Kalkulation als Solidarmodell beruht - wie ich Ihnen ja \nauch bereits erläutert habe - auf einem bestimmten 'Mischungsverhältnis' von \nNutzern/Nicht-Nutzern. Denn nur so kann für die Verkehrsunternehmen die \nEinnahmesituation gesichert werden. Wenn nur die tatsächlichen Interessenten \neinbezogen werden, kann dabei aber auch von der tatsächlichen Nutzung \nausgegangen werden. Insoweit hoffen wir, dass die Entscheidung für Sie zwar nicht \nerfreulich aber zumindest nachvollziehbar ist. Sobald es konkrete Entscheidungen \nüber eventuelle Änderungen bei den Jobticket-Bestimmungen gibt, werden wir Sie \nselbstverständlich auf dem Laufenden halten.\" \n\n10\n\nDie vertragliche Situation lässt mithin eine Ausweitung des Jobtickets auf alle \nReferendare im Bezirk des Oberlandesgerichts L. nicht zu. Dies hat unmittelbar \nzur Folge, dass auch ein Hauptsacheverfahren, d. h. ein Klageverfahren für den \nKläger keine Aussicht auf Erfolg hätte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 \nNr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer den Jahresbetrag des \nJobtickets zugrunde legt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-09/1-l-436-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-09/1-l-436-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270629","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.923033+00:00"}}