{"status":"available","doknr":"OLD270662","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0808.9L454.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"9 L 454/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 21. Juni 2006 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des \nAntragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten \nRegelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen \nder Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall \nabgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.\n\n6\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden \nFörderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine \nsolche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht \nabschließend geklärt sein sollte.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung \nist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n10\n\nNach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung \nerweist sich der Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig \nhinsichtlich der Festlegung des Förderschwerpunktes Lernen sowie des Förderortes \nauf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische \nFörderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung \ngemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), welche aufgrund der §§ 10 Abs. \n6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 SchulG erlassen worden ist.\n\n11\n\nIn formeller Hinsicht fehlt es nicht an einer Beteiligung der Antragstellerin im \nVerfahren. Diese ist über die Antragstellung durch die Schule - deren Zuständigkeit \nzur Eröffnung des Verfahrens sich aus § 11 Abs. 1 b AO-SF ergibt - informiert \nworden. Ferner hat die Antragstellerin an einem Elterngespräch mit den \nUnterzeichnerinnen des sonderpädagogischen Gutachtens am 3. April 2006 \nteilgenommen. Darüber hinaus sind Einladungen zu einem Gespräch über den Inhalt \ndes seitens des Antragsgegners eingeholten Gutachtens und die von ihm \nbeabsichtigte Entscheidung ergangen. \n\n12\n\nDes Weiteren dürfte zwar Überwiegendes dafür sprechen, dass das \nschulärztliche Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegen hat, weil es erst nach Erstellung \ndes sonderpädagogischen Gutachtens abgefasst worden ist. Nach § 12 Abs. 1 AO-\nSF stellt die beauftragte sonderpädagogische Lehrkraft Art und Umfang der \nnotwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der \nSchülerin fest und in einem Gutachten dar (Satz 1). Dabei ist das Ergebnis der \nschulärztlichen Untersuchung einzubeziehen (Satz 2). Ob die Anforderung des \nSatzes 2 auf die Entscheidung des Schulamtes oder auf das Gutachten der \nbeauftragten Sonderpädagogin zu beziehen ist,\n\n13\n\nvgl. in dem letztgenannten Sinn Jehkul in Jehkul pp., \nSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § \n19, Erl. 2.5 (5),\n\n14\n\nkann offen bleiben, weil davon auszugehen ist, dass sich ein allfälliger \nVerfahrensfehler als nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, 46 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) als unbeachtlich erweisen würde. \nNach § 46 VwVfG NRW,\n\n15\n\nvgl. zu dessen Anwendbarkeit im Verfahren nach § 80 Abs. \n5 VwGO Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschlüsse vom 2. September 2005 - 19 E 1078/05 \n- und 28. Februar 2006 - 10 E 1533/05,\n\n16\n\nkann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW \nnichtig ist, nicht allein wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift beansprucht \nwerden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Davon ist zum einen im vorliegenden Verfahren auszugehen, \nweil nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. Mai 2006 das \nschulärztliche Gutachten angefordert und bei Übereinstimmung der Bescheid \nerlassen werden sollte. Zum anderen erweist sich der Bescheid in materieller \nHinsicht als offensichtlich rechtmäßig. \n\n17\n\nVon einem sonderpädagogischen Förderbedarf, dem durch die erfolgten \nFestlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung \nzu tragen ist, ist auszugehen. \n\n18\n\nNach § 5 AO-SF liegt eine Lernbehinderung unter anderem vor, wenn die Lern- \nund Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher Art sind und durch den \nRückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Nach dem \nsonderpädagogischen Gutachten sind diese Voraussetzungen zu bejahen. \nInsbesondere werden Entwicklungsrückstände und erhebliche \nWahrnehmungseinschränkungen festgestellt und die Lern- und Leistungsfähigkeit als \ndeutlich eingeschränkt bezeichnet. Auch das schulärztliche Gutachten gelangt zu der \nDiagnose Entwicklungsrückstand in Wahrnehmungsbereichen. Für den Vorschlag \ndes Förderortes im sonderpädagogischen Gutachten spricht das schulärztliche \nGutachten, soweit es die Förderung in einer kleinen Lerngruppe mit individuellen, \ndem Entwicklungsprofil der Tochter der Antragstellerin entsprechenden Maßnahmen \nempfiehlt. Die Feststellungen werden durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet, \nweil sich die Beurteilung, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung \nbedarf und welcher Förderort geeignet ist, grundsätzlich nach dem in der Schule \ngezeigten Lern- und Leistungsverhalten sowie sonstigem schulischen Verhalten \nbeurteilt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-08/9-l-454-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-08/9-l-454-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270662","retrieved":"2026-07-09 02:40:41.697014+00:00"}}