{"status":"available","doknr":"OLD270706","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0804.9L420.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"9 L 420/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 27. Juni 2006 gegen die Einweisung in die \nSonderschule mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni \n2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des \nAntragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten \nRegelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen \nder Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall \nabgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.\n\n6\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden \nSonderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine \nsolche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht \nabschließend geklärt sein sollte.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung \nist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n10\n\nNach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung \nerweist sich die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in dem \nBescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig und es sprechen ferner \nüberwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der Festlegung des \nFörderschwerpunkts Geistige Entwicklung sowie des Förderortes auf der Grundlage \nder Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den \nHausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des \nSchulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), welche aufgrund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 \nund 65 Abs. 4 SchulG erlassen worden ist.\n\n11\n\nZunächst bestehen keine Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere fehlt es \nnicht an einer Beteiligung der Eltern im Verfahren. Diese sind über die Antragstellung \ndurch die Schule - deren Zuständigkeit zur Eröffnung des Verfahrens sich aus § 11 \nAbs. 1 b AO-SF ergibt - sowie gesondert über den Ablauf des Verfahrens informiert \nworden. Darüber hinaus ist eine Einladung zu einem Gespräch über den Inhalt des \nseitens des Antragsgegners eingeholten Gutachtens und die von ihm beabsichtigte \nEntscheidung ergangen.\n\n12\n\nIn materieller Hinsicht steht zunächst außer Frage, dass ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Im Übrigen sprechen derzeit nach - wie \ngesagt - summarischer Überprüfung überwiegende Anhaltspunkte für die \nRechtmäßigkeit der Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des \nFörderortes. \n\n13\n\nNach § 6 AO-SF liegt eine geistige Behinderung vor bei hochgradigen \nBeeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass \ndie Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich \nauch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Zu beiden \nFeststellungen gelangt das pädagogische Gutachten. Auch das schulärztliche \nGutachten gemäß § 12 Abs. 3 AO-SF enthält unter anderem die Diagnose \"kognitiver \nEntwicklungsrückstand\". Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der \nfachlichen Qualifikation der mit der Erstellung des pädagogischen Gutachtens \nbefassten Personen zu begründen. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, dass \nhieran auch ein türkisch-sprachiger Sonderschullehrer mitgewirkt hat. Auch der \nEinwand, die körperlichen Beschwerden des Antragstellers seien nicht berücksichtigt \nworden, greift nicht durch. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens hat \ndas schulärztliche Gutachten vorgelegen. Zwar datiert dieses auf den 22. Februar \n2006, wogegen sich in dem sonderpädagogischen Gutachten die Datierung \n\"20.2.2006\" findet; zudem vermag die Kammer dem schulärztlichen Gutachten eine \nBemessung des ärztlich diagnostizierten Entwicklungsrückstandes auf cirka drei \nJahre, wie sie im sonderpädagogischen Gutachten unter Nr. 5 aufgeführt ist, nicht zu \nentnehmen. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens sind aber auch mit \nder Erzieherin im Sonderkindergarten, Frau L. , und der Leiterin des \nSonderkindergartens, Frau N. , Gespräche geführt und die Ergebnisse der \nSonderpädägogin Frau T. , der Logopädin Frau X. und der Ergotherapeutin \nFrau T1. ausgewertet worden. \n\n14\n\nSoweit schließlich vorgetragen wird, falls der Antragsteller tatsächlich \nUnterstützung benötige, sei dies mit einem Nachhilfe-/Förderunterricht möglich, ist \ndarauf zu verweisen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis des \nsonderpädagogischen Gutachtens einer ruhigen Lernumgebung in einer kleinen \nGruppe bedarf, worauf auch bereits das schulärztliche Gutachten in seiner \nBeurteilung hindeutet. Dementsprechend vermag die Kammer nicht davon \nauszugehen, dass der Antragsteller an der Grundschule im Gemeinsamen Unterricht \nangemessen gefördert werden kann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-04/9-l-420-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-04/9-l-420-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270706","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.252838+00:00"}}