{"status":"available","doknr":"OLD270828","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0728.1K1398.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"1 K 1398/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Kläger wegen \nDienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.\n\n3\n\nDer 54-jährige Kläger steht als Oberstudienrat an der B. -G. -Gesamtschule \nDüren im Dienst des Beklagten. Nachdem er seit dem 13. Juli 2004 ununterbrochen \ndienstunfähig erkrankt gewesen war, ordnete die Bezirksregierung L1. mit \nZustimmung des Personalrats eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an, die \nam 18. Januar 2005 beim Gesundheitsamt des Kreises Düren von der dortigen \nAmtsärztin durchgeführt wurde. In ihrem \"Gutachten im Rahmen von \nZurruhesetzungsverfahren von Beamten und Beamtinnen wegen Dienstunfähigkeit\" \nvom 10. Februar 2005 führte sie u. a. aus:\n\n4\n\n\"Diagnose:\nAbklingende depressive Reaktion\n\n5\n\nBeurteilung:\nAusgelöst durch eine konflikthafte berufliche Belastungssituation, wobei Herr B. \ninsbesondere das Verhalten der Schulleitung ihm gegenüber als tiefe persönliche \nKränkung erlebt hatte, war es bei Herrn B. zu einer Dekompensation mit anhaltender \nemotionaler Labilisierung, Spannungszuständen und vielfältigen körperlichen \nvegetativen Funktionsstörungen mit nachfolgender Dienstunfähigkeit \ngekommen.\n\n6\n\nDurch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konnte \ndie Symptomatik inzwischen deutlich gebessert werden.\n\n7\n\nIm Erleben von Herrn B. trägt dabei die Aussicht eines Schulwechsels wesentlich \nzu seiner Stabilisierung bei.\n\n8\n\nUnter der Voraussetzung der Möglichkeit der Versetzung in eine andere Schule, \nam besten an ein Gymnasium, ist mit Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in \nabsehbarer Zeit zu rechnen.\n\n9\n\nHerr B. favorisiert für sich die Versetzung an das X. -Gymnasium in Düren, \nda er dort über seine Ehefrau bereits viele Kollegen kenne. Herr B. erhofft sich durch \ndie bereits bestehende Vertrautheit eine Erleichterung beim Wiedereinstieg sowie \nZuversicht bei künftigen unvermeidbaren Konfliktsituationen sozial aufgefangen zu \nsein.\n\n10\n\nDiese Sichtweise kann aus psychiatrischer Sicht unterstützt werden.\"\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund hielt die Amtsärztin den Kläger nicht für \ndienstunfähig.\n\n12\n\nIn der Folgezeit äußerte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung L1. den \nWunsch nach einer Versetzung zum X. -Gymnasium in Düren, dem die Behörde \nnicht nachkam. Eine ihm angebotene Versetzung zur Gesamtschule, Düren, GE \nHeinrich-Böll, lehnte der Kläger mit der Begründung ab, die beabsichtigte Zuweisung \nberücksichtige nicht in angemessener Weise die besonderen Bedingungen seines \nVersetzungswunsches. Das X. -Gymnasium habe eindeutig Bedarf und die \nTatsache, dass seine Frau an dieser Schule beschäftigt sei, sei kein dienstlich \nrelevanter Ablehnungsgrund. Auch wenn es keinen Rechtsanspruch für eine \nbestimmte Schule gebe, dürften in seinem Fall Bedingungen vorliegen, die seine \nZuweisung an das X. -Gymnasium zur Erhaltung seiner Arbeitskraft geradezu \ngeböten.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 22. April 2005 hörte die Bezirksregierung L. den Kläger zur \nbeabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 LBG an und führte \naus, es besehe Dienstunfähigkeit, da mit einer Wiederherstellung der vollen \nDienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei.\n\n14\n\nDer Kläger erhob Einwendungen und führte insbesondere aus, die Amtsärztin \nhabe bei ihm keine Dienstunfähigkeit feststellen können.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2005 versetzte die Bezirksregierung L. den Kläger \nmit Ablauf des Monats Mai 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen \nRuhestand. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der \nAmtsärztin nur eines von mehreren Hilfsmitteln für die Entscheidung der zuständigen \nSchulbehörde sei. Die von der Amtsärztin angeführte und von dem den Kläger \nbehandelnden Arzt festgestellte Dienstunfähigkeit für bestimmte Schulformen gebe \nes nicht. Eine vom Kläger gewünschte und von den Ärzten befürwortete Versetzung \nan ein Gymnasium sei aus schulorganisationstechnischen Gründen nicht möglich \ngewesen.\n\n16\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und wiederholte sein Vorbringen, wonach eine \nDienstunfähigkeit nicht festgestellt worden sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \ngebiete es der Schulbehörde, der Empfehlung der Amtsärztin nachzukommen und \nihn, den Kläger - möglicherweise für einen befristeten Zeitraum - im \nGymnasialbereich zu verwenden, damit er seine uneingeschränkte Gesundheit \nwiedererlangen könne.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre \nAusführungen aus dem Bescheid vom 24. Mai 2005 und wies ergänzend darauf hin, \ndass der Kläger einen ihm angebotenen Schulwechsel an einer Gesamtschule aus \ngesundheitlichen Gründen unter Beifügung eines Attestes abgelehnt habe. Die \nVersetzung an eine wohnortnahe Schule einer anderen Schulform komme aus den \nim Bescheid vom 24. Mai 2005 ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Insoweit sei \ndie Einschätzung der Amtsärztin, dass es nicht für aussichtslos gehalten werde, dass \ner innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden könne, rechtlich nicht \nnachvollziehbar.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 16. Juni 2005 Klage erhoben.\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und \nbestreitet, dienstunfähig zu sein. Dies folge zweifelsfrei aus den Ausführungen der \nAmtsärztin in ihrem Gutachten vom 10. Februar 2005. Deren Feststellungen hätten \nMaßstab der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zu sein. An \nihre Feststellungen, die weder wirr oder erkennbar sachlich-fachlich fehlerhaft seien, \nsei die Bezirksregierung gebunden. Wenn sie nicht einmal den Versuch unternehme, \nihn an einem Gymnasium unterrichten zu lassen, verletze sie die Fürsorgepflicht und \nstehe dies im Widerspruch zu einer sparsamen Haushaltsführung. Dabei sei der \nHinweis auf die Stellensituation abwegig angesichts der vom beklagten Land \ngeplanten Neueinstellungen im August 2005, die bei einigem guten Willen seinen \nEinsatz an einem Gymnasium möglich machen müsse.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Bescheid der Bezirksregierung L. vom 24. Mai 2005 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Kammer kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter \nentscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n28\n\nDer Beklagte hat den Kläger zurecht wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen \nRuhestand versetzt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 \nAbs. 1 VwGO.\n\n29\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand \nzu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus \ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig \n(dienstunfähig) ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Beamte auch dann als \ndienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs \nMonten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, \ndass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen \nZweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach \nWeisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für \nerforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG soll \nvon der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nabgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen \nLaufbahn übertragen werden kann. Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung \närztlicher Gutachten den Beamten für dienstunfähig, so teilt er dem Beamten oder \nseinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den \nRuhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines \nMonats gegen die beabsichtigten Maßnahmen Einwendungen erheben, vgl. § 47 \nAbs. 1 LBG. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 50 Abs. 1 \nLBG zuständige Stelle, § 47 Abs. 2 Satz 1 LBG. Wird die Dienstunfähigkeit \nfestgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem \nVertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, § 47 \nAbs. 2 Satz 3 LBG.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Kläger zurecht in den \nvorzeitigen Ruhestand versetzt worden. In formeller Hinsicht ist die \nVersetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zuvor nach § 47 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW angehört worden und hatte Gelegenheit zu Einwendungen. Der \nPersonalrat ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu der Maßnahme gehört \nworden. Er hat ihr nach abschließender Erörterung am 4. Mai 2005 nicht binnen zwei \nWochen widersprochen, vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LPVG NRW, so dass sie \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.\n\n31\n\nDie Versetzung in den Ruhestand ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die \nBezirksregierung war die nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 LBG NRW zuständige \nBehörde, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen \nMinisteriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 \n(SGV.NRW.2030). Sie hat ihre Entscheidung zutreffend auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG \ngestützt. Denn der Kläger ist dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich für \ndie Beurteilung von Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten ist sein \nAmt im statusrechtlichen Sinne. Dies ist im Fall des Klägers das eines \nOberstudienrats der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Nach Anlage 1 zum \nBundesbesoldungsgesetz gehört zu dieser Besoldungsgruppe ein Oberstudienrat mit \nder Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung \nam Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Zu diesem \nBeamtenkreis gehört der Kläger. Hieraus folgt, dass er dienstfähig ist, wenn er \nsowohl am Gymnasium als auch an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe \nverwendungsfähig ist. Besteht diese Verwendungsfähigkeit wegen seines \nkörperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann er mithin den \nDienstpflichten aus seinem Amt nicht nachkommen und ist er dienstunfähig im Sinne \ndes § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG.\n\n32\n\nSo liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass \ndes Widerspruchsbescheides, war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur \nErfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Zunächst sah er sich selbst aus \ngesundheitlichen Gründen nicht im Stande, wie in der Vergangenheit einer \nLehrertätigkeit an einer Gesamtschule nachzugehen. Dies folgt zunächst aus seiner \nErklärung vom 17. Februar 2005, mit der er eine Beschäftigung an der Heinrich-Böll-\nGesamtschule in Düren unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom \n10. Februar 2005 abgelehnt hat. Ein weiterer Hinweis für die Dienstunfähigkeit findet \nsich in der von ihm eingereichten nervenärztlichen Bescheinigung des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie, K. Kreiten, vom 16. Februar 2005, wonach es zu einem \ngesundheitlichen Rückschlag gekommen sei, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er \neine Stelle an einer anderen Gesamtschule antreten könne. Bezüglich \nGesamtschulen sei er aber \"traumatisiert, so dass aus nervenärztlicher Sicht eine \nAufnahme der Arbeit an einer Gesamtschule auf absehbare Zeit trotz ambulanter, \npsychiatrischer Therapie und dergleichen nicht in Frage\" komme. Dies steht in \nEinklang mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2005, wonach bei dem \nerkrankten Kläger die Aussicht eines Schulwechsels wesentlich zu seiner \nStabilisierung beitrage, und unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Versetzung \nin eine andere Schule mit \"Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in \nabsehbarer Zeit\" zu rechnen sei.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber einem \nEinsatz an einer Gesamtschule und der ärztlichen Äußerungen über seinen \nGesundheitszustand durfte die Bezirksregierung L. als zuständige Schulbehörde \nden Schluss ziehen, dass der Kläger dienstunfähig war. Jedenfalls war nicht zu \nerwarten, dass er seine Traumatisierung für den Gesamtschulbereich, die ihn bereits \nseit dem Juli 2004 an einer Unterrichtung von Schülern gehindert hatte, innerhalb \nweiterer sechs Monate überwinden würde. In diesem Zusammenhang spielt es keine \nRolle, dass er sich für fähig ansah und ansieht, im Gymnasialbereich an einer \nortsnahen Schule Unterricht zu erteilen. Denn wie der Beklagte zutreffend in den \nangefochtenen Bescheiden ausgeführt hat, gibt es keine Dienstunfähigkeit für \neinzelne Teile eines Amtes. Die Unfähigkeit, im Gesamtschulbereich Unterricht zu \nerteilen, erfasst somit das gesamte Amt. Bei bestehender Dienstunfähigkeit eines \nBeamten gebietet es aber die in § 85 LBG geregelte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, \nihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Demgegenüber gibt es keine \nFürsorgepflicht dahingehend, einem erkrankten Beamten nach dessen Wunsch nur \nnoch einzelne Bereiche des von ihm ausgeübten Amtes zu übertragen, um auf diese \nWeise seine Dienstfähigkeit möglicherweise wiederherzustellen. Insofern verweist die \nKammer ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der \nGründe ab.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-28/1-k-1398-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-28/1-k-1398-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270828","retrieved":"2026-07-09 02:40:54.913210+00:00"}}