{"status":"available","doknr":"OLD271044","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:0717.1K2498.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"1 K 2498/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nrückwirkenden Gewährung von familienbezogenem Ortszuschlag.\n\n3\n\nDie als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin \nbeantragte am 14. Dezember 1990 bei dem Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts rückwirkend ab 1. Januar 1986 die Gewährung eines \nhöheren Kindergeldes.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. April 1991 lehnte das M. den Antrag ab und entschied \ndes Weiteren über einen - von der Kläger nicht ausdrücklich gestellten - Antrag auf \nErhöhung des Ortszuschlages abschlägig. Der mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n5\n\nMit Antrag vom 19. Juli 2005 begehrte die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG und Nachzahlung der erhöhten \nfamilienbezogenen Gehaltsbestandteile nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des \nGesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \nLändern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - \nBBVAnpG 99) vom 19. November 1999. Sie führte aus, dass sie die \nVoraussetzungen dieser die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n22. März 1999 umsetzenden Norm erfülle, wonach ihr ein Anspruch auf Nachzahlung \nfamilienbezogener Gehaltsbestandteile für das 3. und die weiteren Kinder zustehe. \nZwar habe sie sich als bayerische Landesbeamtin seinerzeit nicht gegen die zu \nniedrige Besoldung gewandt, weil sie darauf vertraut hätte, auch ohne einen \ngesonderten Antrag in den Genuss der Nachzahlung zu gelangen. Insoweit vertrete \nder Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Musterverfahren die - in einer \nentsprechenden Verfügung zum Ausdruck gekommene - Ansicht, dass \nentsprechende Anträge bayerischer Beamter unverschuldet nicht gestellt worden \nseien und auch die Jahresfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG wegen höherer Gewalt \nnicht habe eingehalten werden können.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 wies das M. den Antrag zurück und führte \naus, die Klägerin zähle nicht zum Personenkreis des Art. 9 § 1 BBVAnpG und ein \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil sie \nkeine Gründe vorgetragen habe, die ersehen ließen, dass sie an einem Antrag auf \namtsangemessene Besoldung gehindert gewesen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, ihr sei Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nach § 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu gewähren. Der Dienstherr hätte nach dem \nUrteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von \nBeamten mit 3 und mehr Kindern die Pflicht gehabt, alle betroffenen Beamtinnen und \nBeamten in Nordrhein-Westfalen über ihre Ansprüche aufzuklären und zur Stellung \nvon Anträgen auf Nachzahlung aufzufordern. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich \naus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Maßgabe der hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie der zu seiner \nAusprägung ergangenen einfach-gesetzlichen Vorschrift des § 85 des \nLandesbeamtengesetzes NRW. Demgegenüber habe sie erst mit Rundschreiben des \nM. 07/99 zu einem Zeitpunkt weit nach Ablauf der eigentlichen Antragsfrist von \neinem Entwurf des BBVAnpG 99 erfahren. Erst am 7. Juli 2005 habe sie den \"BBB-\nNachrichten\" entnommen, dass ein Rundschreiben des Bayerischen \nFinanzministeriums die falsche Aussage enthalten habe, dass ein Antrag nicht zu \nstellen sei. Durch die unterlassene Aufklärung der sachlich und örtlich zuständigen \nBehörden des Dienstherrn sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M. den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 32 BayVwVfG in \nNordrhein-Westfalen nicht gelte. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG NRW \nkäme nur in Betracht, wenn die Klägerin ohne Verschulden an der Beantragung der \nin Rede stehenden Leistung gehindert gewesen wäre. Das Land Nordrhein-\nWestfalen als Dienstherrin der Klägerin habe sie aber nie an einer entsprechenden \nAntragstellung gehindert.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 1. Dezember 2005 Klage erhoben.\nSie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und verfolgt ihr \nBegehren auf Gewährung einer Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Orts- bzw. \nFamilienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998 weiter. \nErgänzend trägt sie vor, dass in Nordrhein-Westfalen jede Unterrichtung betroffener \nBeamtinnen und Beamter über die Rechtsfolgen des Urteils des \nBundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 unterblieben sei. Sie habe sich in \nRechtsunsicherheit darüber gefühlt, ob sich hieraus rückwirkende Konsequenzen für \nBesoldungs- und Versorgungsansprüche ergeben könnten. Ihr sei nie mitgeteilt \nworden, dass sie eine Nachzahlung von Besoldungsanteilen ausdrücklich \nbeantragen müsse. Insoweit habe das Land seine aus der Fürsorgepflicht \nresultierende Aufklärungspflicht verletzt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M. vom \n 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom \n1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 familienbezogene \nBezüge auf der Grundlage von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 \nzu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus den angefochtenen \nBescheiden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Entscheidung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nergehen, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Anteile \nim Orts- bzw. Familienzuschlag. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für das Nachzahlungsbegehren der Klägerin ist Art. 9 § 1 \nAbs. 1 BBVAnpG 99. Hiernach erhalten die Kläger des Ausgangsverfahrens der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 u. a. - für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das 3. \nund jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende \nKind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert \ndes jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes \nder in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten \nMaßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren \nAnspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass \nüber ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Sie gehört nicht zu \ndem in vorgenannter Vorschrift aufgeführten Personenkreis, denn sie ist weder \nKlägerin der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 24. November 1998 noch hat sie einen entsprechenden Anspruch innerhalb des \ngenannten Zeitraums geltend gemacht, ohne dass über ihren Anspruch schon \nabschließend entschieden worden ist.\n\n22\n\nKeiner Erörterung bedarf, dass sie nicht Klägerin eines der Ausgangsverfahrens \nder Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist.\n\n23\n\nSie hat auch keinen Anspruch auf Zahlung höherer kinderbezogener Anteile im \nOrts- bzw. Familienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis \n31. Dezember 1998 geltend gemacht, ohne dass über ihn schon abschließend \nentschieden worden ist. Ihr am 14. Dezember 1990 bei dem M. eingegangener \nAntrag auf höheres Kindergeld erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen bereits \ndeshalb nicht, weil er nicht die kinderbezogenen Bezügeanteile betraf. Selbst wenn \nman dies indes im Wege der Auslegung zu ihren Gunsten annehmen wollte, so ist \nüber diesen Anspruch mit Bescheid vom 12. April 1991 bestandskräftig entschieden \nworden.\n\n24\n\nDie von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG \nNRW kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen, \ninsbesondere fehlendes Verschulden und Einhaltung der Antragsfristen, erfüllt sind. \nDenn die Wiedereinsetzung scheitert hier daran, dass der Gesetzgeber in Art. 9 § 1 \nBBVAnpG umfassend und abschließend einen Personenkreis festgelegt hat, der in \nden Genuss der Besoldungsnachzahlung kommen soll. Diese Verfahrensweise \nschließt behördliche Entscheidungen zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand aus. Die Zugehörigkeit zu dem gesetzlich umschriebenen \nPersonenkreis als Kläger oder Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des \ngenannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon \nabschließend entschieden worden ist, begründet eine materielle \nAnspruchsvoraussetzung für die rückwirkende Zahlung von Familienzuschlag. Es \nhandelt sich dabei nicht um eine Frist, deren Versäumung im Wege der \nWiedereinsetzung geheilt werden könnte,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 - 1 A 458/01 -, \njuris Nr. JURE060015270, Rdnr. 59.\n\n26\n\nIm Übrigen wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht aus \nbeamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten geboten. Es gibt keine Verpflichtung \ndes Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten die Stellung von Anträgen nahe zu legen \noder gar anzuraten, um besoldungsrechtliche Vorteile zu erlangen. Vielmehr ist es \nSache eines jeden Beamten, zur Wahrung möglicher Rechtsvorteile Ansprüche \ngegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und gegen negative Entscheidungen \nWidersprüche einzulegen. Dies hat die Klägerin indes versäumt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-17/1-k-2498-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-07-17/1-k-2498-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271044","retrieved":"2026-07-09 02:41:12.493001+00:00"}}